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Loi du 12 juillet 2021
publié le 08 juin 2023

Loi modifiant le Code des sociétés et des associations et la loi du 16 mars 1803 contenant organisation du notariat et portant des dispositions diverses à la suite de la transposition de la directive 2019/1151 du Parlement européen et du Conseil du 20 juin 2019 modifiant la directive (UE) 2017/1132 en ce qui concerne l'utilisation d'outils et de processus numériques en droit des sociétés. - Traduction allemande d'extraits

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service public federal interieur
numac
2023030866
pub.
08/06/2023
prom.
12/07/2021
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


12 JUILLET 2021. - Loi modifiant le Code des sociétés et des associations et la loi du 16 mars 1803Documents pertinents retrouvés type loi prom. 16/03/1803 pub. 28/10/2009 numac 2009000678 source service public federal interieur Loi contenant organisation du notariat Coordination officieuse en langue allemande fermer contenant organisation du notariat et portant des dispositions diverses à la suite de la transposition de la directive (UE) 2019/1151 du Parlement européen et du Conseil du 20 juin 2019 modifiant la directive (UE) 2017/1132 en ce qui concerne l'utilisation d'outils et de processus numériques en droit des sociétés. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 25 à 29 de la loi du 12 juillet 2021 modifiant le Code des sociétés et des associations et la loi du 16 mars 1803Documents pertinents retrouvés type loi prom. 16/03/1803 pub. 28/10/2009 numac 2009000678 source service public federal interieur Loi contenant organisation du notariat Coordination officieuse en langue allemande fermer contenant organisation du notariat et portant des dispositions diverses à la suite de la transposition de la directive (UE) 2019/1151 du Parlement européen et du Conseil du 20 juin 2019 modifiant la directive (UE) 2017/1132 en ce qui concerne l'utilisation d'outils et de processus numériques en droit des sociétés (Moniteur belge du 15 juillet 2021).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 12. JULI 2021 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen und des Gesetzes vom 16.März 1803 zur Organisierung des Notariats und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen infolge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats Art. 25 - Artikel 12 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgende Sätze ergänzt: "Für die Erschienenen, die nur als Vertreter oder Bevollmächtigte auftreten oder nur Beistand leisten, müssen nur die Namen, die Vornamen und der Wohnsitz erwähnt werden.Ist der Bevollmächtigte ein Mitarbeiter einer Notariatsstube, der in dieser Eigenschaft bestellt wurde, kann der Vermerk des Wohnsitzes des Bevollmächtigten durch eine Wohnsitzwahl am Sitz der Notariatsstube ersetzt werden." 2. In Absatz 2 wird der Satz "Für die Erschienenen, die nur als Vertreter oder Bevollmächtigte auftreten oder nur Beistand leisten, müssen nur die Namen, die Vornamen und der Wohnsitz erwähnt werden." durch folgenden Satz ersetzt: "Für die in entmaterialisierter Form aufgenommenen Urkunden ist das Datum der Beurkundung das in der elektronischen Signatur des Notars enthaltene Datum und der Ort der Beurkundung der Ort, an dem die Urkunde von diesem Notar unterzeichnet wird." 3. In Absatz 3 werden die Wörter "Das Datum, an dem die Urkunde vom Notar unterzeichnet wird, und die einer Zahlungspflicht unterliegenden Beträge" durch die Wörter "Einer Zahlungspflicht unterliegende Beträge" ersetzt. Art. 26 - Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 6. Mai 2009, selbst ersetzt durch das Gesetz vom 6.

Juli 2017, dessen aktueller Text § 1 bilden wird, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird durch die Wörter "und Er kann zusätzliche Modalitäten für die Erstellung der Urkunden festlegen, die in entmaterialisierter Form aufgenommen werden dürfen." ergänzt. 2. Der Artikel wird durch die Paragraphen 2 und 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Mit Ausnahme der Gründung einer Stiftung durch Testament können authentische Urkunden über die Gründung juristischer Personen in entmaterialisierter Form aufgenommen werden.Die Bestimmungen von Artikel 18quinquies § 2 Nr. 2 bis 6 sind auf diese Urkunden anwendbar und der König kann zusätzliche Modalitäten für die Erstellung und Aufbewahrung festlegen.

In Abweichung von Artikel 9 § 3 und ungeachtet des Rechts der Parteien, persönlich zu erscheinen, können in Absatz 1 erwähnte Urkunden auch im Fernabsatz aufgenommen werden gemäß den Bestimmungen von Artikel 18quinquies § 2 Nr. 1 bis 6, sofern diese Urkunden nicht mit einer Sacheinlage einhergehen. Die elektronische Plattform, die zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt wird, wird vom Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens verwaltet.

Die Parteien einer Gründungsurkunde, die Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, können darüber hinaus jedes andere elektronische Identifizierungsmittel verwenden, das entweder im Rahmen eines von Belgien genehmigten elektronischen Identifizierungssystems ausgestellt wurde oder das in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde und für die Zwecke der grenzüberschreitenden Authentifizierung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG anerkannt wird, sofern dieses Identifizierungsmittel ein gleichwertiges Identifizierungs- und Authentifizierungsniveau ermöglicht wie die in Artikel 18quinquies § 2 Nr. 2 erwähnten Identifizierungsmittel. In diesem Fall unterzeichnen sie die Urkunde anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur, die über die in Absatz 2 erwähnte elektronische Plattform erzeugt wird. Vorliegender Absatz ist auch auf Vollmachten in entmaterialisierter Form anwendbar, die von denselben Personen im Hinblick auf die Unterzeichnung der Gründungsurkunde erteilt werden, wenn es sich bei diesen Vollmachten um Vollmachten in authentischer Form handelt.

In den in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Fällen kann der Notar das persönliche Erscheinen einer Partei verlangen: 1. wenn der begründete Verdacht besteht, dass ein Identitätsbetrug vorliegt, 2.wenn dies zur Kontrolle der Einhaltung der Regeln über die Handlungsfähigkeit der Partei oder ihre Befugnis zur Vertretung der juristischen Person, für deren Rechnung sie auftritt, erforderlich ist. § 3 - Wird eine entmaterialisierte Urschrift mit späteren Fuß- oder Randvermerken, Ergänzungen oder Anhängen ergänzt, erfolgt dies in Form einer separaten Hinzufügung des Vermerks oder Dokuments unter der NABAN-Nummer der Urkunde in der Bank für notarielle Urkunden. Betrifft die Hinzufügung die Verzeichnisnummer der Urkunde, reicht die Hinzufügung der Verzeichnisnummer im Rahmen der Metadaten der Urkunde aus." Art. 27 - In Artikel 18 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch Artikel 20 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2009, selbst ersetzt durch das Gesetz vom 6. Juli 2017 und selbst abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, werden die Wörter "Artikel 13 Absatz 1" durch die Wörter "Artikel 13 § 1 Absatz 1" ersetzt. Art. 28 - Artikel 18quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 30. April 2020, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "13 und 20" durch die Wörter "13 § 1 und 20" und die Wörter "im Fernabsatz auf elektronischem Wege" durch die Wörter "in entmaterialisierter Form, ob im Fernabsatz oder nicht," ersetzt.2. In § 2 Nr.1 werden zwischen dem Wort "erscheinen" und den Wörtern "über Videokonferenzschaltung" die Wörter "persönlich und/oder" eingefügt.

Art. 29 - In Artikel 18sexies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020, wird Absatz 2 durch die Wörter "sowie gegebenenfalls aus den offiziellen Registern der anderen Länder, sofern die Rechtsvorschriften dieser Länder dies zulassen." ergänzt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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