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Loi modifiant le Code des sociétés et des associations et la loi du 16 mars 1803 contenant organisation du notariat et portant des dispositions diverses à la suite de la transposition de la directive 2019/1151 du Parlement européen et du Conseil du 20 juin 2019 modifiant la directive (UE) 2017/1132 en ce qui concerne l'utilisation d'outils et de processus numériques en droit des sociétés. - Traduction allemande d'extraits | Wet tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen en verenigingen en van de wet van 16 maart 1803 tot regeling van het notarisambt en houdende diverse bepalingen ingevolge de omzetting van Richtlijn 2019/1151 van het Europees Parlement en de Raad van 20 juni 2019 tot wijziging van Richtlijn (EU) 2017/1132 met betrekking tot het gebruik van digitale instrumenten en processen in het kader van het vennootschapsrecht. - Duitse vertaling van uittreksels |
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12 JUILLET 2021. - Loi modifiant le Code des sociétés et des | 12 JULI 2021. - Wet tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen |
associations et la loi du 16 mars 1803 contenant organisation du | en verenigingen en van de wet van 16 maart 1803 tot regeling van het |
notariat et portant des dispositions diverses à la suite de la | notarisambt en houdende diverse bepalingen ingevolge de omzetting van |
transposition de la directive (UE) 2019/1151 du Parlement européen et | Richtlijn (EU) 2019/1151 van het Europees Parlement en de Raad van 20 |
du Conseil du 20 juin 2019 modifiant la directive (UE) 2017/1132 en ce | juni 2019 tot wijziging van Richtlijn (EU) 2017/1132 met betrekking |
qui concerne l'utilisation d'outils et de processus numériques en | tot het gebruik van digitale instrumenten en processen in het kader |
droit des sociétés. - Traduction allemande d'extraits | van het vennootschapsrecht. - Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 25 |
articles 25 à 29 de la loi du 12 juillet 2021 modifiant le Code des | tot 29 van de wet van 12 juli 2021 tot wijziging van het Wetboek van |
sociétés et des associations et la loi du 16 mars 1803 contenant | vennootschappen en verenigingen en van de wet van 16 maart 1803 tot |
organisation du notariat et portant des dispositions diverses à la | regeling van het notarisambt en houdende diverse bepalingen ingevolge |
suite de la transposition de la directive (UE) 2019/1151 du Parlement | de omzetting van Richtlijn (EU) 2019/1151 van het Europees Parlement |
européen et du Conseil du 20 juin 2019 modifiant la directive (UE) | en de Raad van 20 juni 2019 tot wijziging van Richtlijn (EU) 2017/1132 |
2017/1132 en ce qui concerne l'utilisation d'outils et de processus | met betrekking tot het gebruik van digitale instrumenten en processen |
numériques en droit des sociétés (Moniteur belge du 15 juillet 2021). | in het kader van het vennootschapsrecht (Belgisch Staatsblad van 15 |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | juli 2021). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
12. JULI 2021 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzbuches der | 12. JULI 2021 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzbuches der |
Gesellschaften und Vereinigungen und des Gesetzes vom 16. März 1803 | Gesellschaften und Vereinigungen und des Gesetzes vom 16. März 1803 |
zur Organisierung des Notariats und zur Festlegung verschiedener | zur Organisierung des Notariats und zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen infolge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1151 des | Bestimmungen infolge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1151 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung | Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung |
der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler | der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler |
Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht | Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. März 1803 zur | TITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. März 1803 zur |
Organisierung des Notariats | Organisierung des Notariats |
Art. 25 - Artikel 12 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung | Art. 25 - Artikel 12 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung |
des Notariats, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und zuletzt | des Notariats, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Absatz 1 wird durch folgende Sätze ergänzt: | 1. Absatz 1 wird durch folgende Sätze ergänzt: |
"Für die Erschienenen, die nur als Vertreter oder Bevollmächtigte | "Für die Erschienenen, die nur als Vertreter oder Bevollmächtigte |
auftreten oder nur Beistand leisten, müssen nur die Namen, die | auftreten oder nur Beistand leisten, müssen nur die Namen, die |
Vornamen und der Wohnsitz erwähnt werden. Ist der Bevollmächtigte ein | Vornamen und der Wohnsitz erwähnt werden. Ist der Bevollmächtigte ein |
Mitarbeiter einer Notariatsstube, der in dieser Eigenschaft bestellt | Mitarbeiter einer Notariatsstube, der in dieser Eigenschaft bestellt |
wurde, kann der Vermerk des Wohnsitzes des Bevollmächtigten durch eine | wurde, kann der Vermerk des Wohnsitzes des Bevollmächtigten durch eine |
Wohnsitzwahl am Sitz der Notariatsstube ersetzt werden." | Wohnsitzwahl am Sitz der Notariatsstube ersetzt werden." |
2. In Absatz 2 wird der Satz "Für die Erschienenen, die nur als | 2. In Absatz 2 wird der Satz "Für die Erschienenen, die nur als |
Vertreter oder Bevollmächtigte auftreten oder nur Beistand leisten, | Vertreter oder Bevollmächtigte auftreten oder nur Beistand leisten, |
müssen nur die Namen, die Vornamen und der Wohnsitz erwähnt werden." | müssen nur die Namen, die Vornamen und der Wohnsitz erwähnt werden." |
durch folgenden Satz ersetzt: | durch folgenden Satz ersetzt: |
"Für die in entmaterialisierter Form aufgenommenen Urkunden ist das | "Für die in entmaterialisierter Form aufgenommenen Urkunden ist das |
Datum der Beurkundung das in der elektronischen Signatur des Notars | Datum der Beurkundung das in der elektronischen Signatur des Notars |
enthaltene Datum und der Ort der Beurkundung der Ort, an dem die | enthaltene Datum und der Ort der Beurkundung der Ort, an dem die |
Urkunde von diesem Notar unterzeichnet wird." | Urkunde von diesem Notar unterzeichnet wird." |
3. In Absatz 3 werden die Wörter "Das Datum, an dem die Urkunde vom | 3. In Absatz 3 werden die Wörter "Das Datum, an dem die Urkunde vom |
Notar unterzeichnet wird, und die einer Zahlungspflicht unterliegenden | Notar unterzeichnet wird, und die einer Zahlungspflicht unterliegenden |
Beträge" durch die Wörter "Einer Zahlungspflicht unterliegende | Beträge" durch die Wörter "Einer Zahlungspflicht unterliegende |
Beträge" ersetzt. | Beträge" ersetzt. |
Art. 26 - Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch Artikel 19 | Art. 26 - Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch Artikel 19 |
des Gesetzes vom 6. Mai 2009, selbst ersetzt durch das Gesetz vom 6. | des Gesetzes vom 6. Mai 2009, selbst ersetzt durch das Gesetz vom 6. |
Juli 2017, dessen aktueller Text § 1 bilden wird, wird wie folgt | Juli 2017, dessen aktueller Text § 1 bilden wird, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Absatz 2 wird durch die Wörter "und Er kann zusätzliche Modalitäten | 1. Absatz 2 wird durch die Wörter "und Er kann zusätzliche Modalitäten |
für die Erstellung der Urkunden festlegen, die in entmaterialisierter | für die Erstellung der Urkunden festlegen, die in entmaterialisierter |
Form aufgenommen werden dürfen." ergänzt. | Form aufgenommen werden dürfen." ergänzt. |
2. Der Artikel wird durch die Paragraphen 2 und 3 mit folgendem | 2. Der Artikel wird durch die Paragraphen 2 und 3 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
" § 2 - Mit Ausnahme der Gründung einer Stiftung durch Testament | " § 2 - Mit Ausnahme der Gründung einer Stiftung durch Testament |
können authentische Urkunden über die Gründung juristischer Personen | können authentische Urkunden über die Gründung juristischer Personen |
in entmaterialisierter Form aufgenommen werden. Die Bestimmungen von | in entmaterialisierter Form aufgenommen werden. Die Bestimmungen von |
Artikel 18quinquies § 2 Nr. 2 bis 6 sind auf diese Urkunden anwendbar | Artikel 18quinquies § 2 Nr. 2 bis 6 sind auf diese Urkunden anwendbar |
und der König kann zusätzliche Modalitäten für die Erstellung und | und der König kann zusätzliche Modalitäten für die Erstellung und |
Aufbewahrung festlegen. | Aufbewahrung festlegen. |
In Abweichung von Artikel 9 § 3 und ungeachtet des Rechts der | In Abweichung von Artikel 9 § 3 und ungeachtet des Rechts der |
Parteien, persönlich zu erscheinen, können in Absatz 1 erwähnte | Parteien, persönlich zu erscheinen, können in Absatz 1 erwähnte |
Urkunden auch im Fernabsatz aufgenommen werden gemäß den Bestimmungen | Urkunden auch im Fernabsatz aufgenommen werden gemäß den Bestimmungen |
von Artikel 18quinquies § 2 Nr. 1 bis 6, sofern diese Urkunden nicht | von Artikel 18quinquies § 2 Nr. 1 bis 6, sofern diese Urkunden nicht |
mit einer Sacheinlage einhergehen. Die elektronische Plattform, die zu | mit einer Sacheinlage einhergehen. Die elektronische Plattform, die zu |
diesem Zweck zur Verfügung gestellt wird, wird vom Königlichen Verband | diesem Zweck zur Verfügung gestellt wird, wird vom Königlichen Verband |
des Belgischen Notariatswesens verwaltet. | des Belgischen Notariatswesens verwaltet. |
Die Parteien einer Gründungsurkunde, die Bürger eines Mitgliedstaates | Die Parteien einer Gründungsurkunde, die Bürger eines Mitgliedstaates |
der Europäischen Union sind, können darüber hinaus jedes andere | der Europäischen Union sind, können darüber hinaus jedes andere |
elektronische Identifizierungsmittel verwenden, das entweder im Rahmen | elektronische Identifizierungsmittel verwenden, das entweder im Rahmen |
eines von Belgien genehmigten elektronischen Identifizierungssystems | eines von Belgien genehmigten elektronischen Identifizierungssystems |
ausgestellt wurde oder das in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt | ausgestellt wurde oder das in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt |
wurde und für die Zwecke der grenzüberschreitenden Authentifizierung | wurde und für die Zwecke der grenzüberschreitenden Authentifizierung |
nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen | nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische | Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische |
Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen | Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen |
im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG anerkannt | im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG anerkannt |
wird, sofern dieses Identifizierungsmittel ein gleichwertiges | wird, sofern dieses Identifizierungsmittel ein gleichwertiges |
Identifizierungs- und Authentifizierungsniveau ermöglicht wie die in | Identifizierungs- und Authentifizierungsniveau ermöglicht wie die in |
Artikel 18quinquies § 2 Nr. 2 erwähnten Identifizierungsmittel. In | Artikel 18quinquies § 2 Nr. 2 erwähnten Identifizierungsmittel. In |
diesem Fall unterzeichnen sie die Urkunde anhand einer qualifizierten | diesem Fall unterzeichnen sie die Urkunde anhand einer qualifizierten |
elektronischen Signatur, die über die in Absatz 2 erwähnte | elektronischen Signatur, die über die in Absatz 2 erwähnte |
elektronische Plattform erzeugt wird. Vorliegender Absatz ist auch auf | elektronische Plattform erzeugt wird. Vorliegender Absatz ist auch auf |
Vollmachten in entmaterialisierter Form anwendbar, die von denselben | Vollmachten in entmaterialisierter Form anwendbar, die von denselben |
Personen im Hinblick auf die Unterzeichnung der Gründungsurkunde | Personen im Hinblick auf die Unterzeichnung der Gründungsurkunde |
erteilt werden, wenn es sich bei diesen Vollmachten um Vollmachten in | erteilt werden, wenn es sich bei diesen Vollmachten um Vollmachten in |
authentischer Form handelt. | authentischer Form handelt. |
In den in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Fällen kann der Notar das | In den in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Fällen kann der Notar das |
persönliche Erscheinen einer Partei verlangen: | persönliche Erscheinen einer Partei verlangen: |
1. wenn der begründete Verdacht besteht, dass ein Identitätsbetrug | 1. wenn der begründete Verdacht besteht, dass ein Identitätsbetrug |
vorliegt, | vorliegt, |
2. wenn dies zur Kontrolle der Einhaltung der Regeln über die | 2. wenn dies zur Kontrolle der Einhaltung der Regeln über die |
Handlungsfähigkeit der Partei oder ihre Befugnis zur Vertretung der | Handlungsfähigkeit der Partei oder ihre Befugnis zur Vertretung der |
juristischen Person, für deren Rechnung sie auftritt, erforderlich | juristischen Person, für deren Rechnung sie auftritt, erforderlich |
ist. | ist. |
§ 3 - Wird eine entmaterialisierte Urschrift mit späteren Fuß- oder | § 3 - Wird eine entmaterialisierte Urschrift mit späteren Fuß- oder |
Randvermerken, Ergänzungen oder Anhängen ergänzt, erfolgt dies in Form | Randvermerken, Ergänzungen oder Anhängen ergänzt, erfolgt dies in Form |
einer separaten Hinzufügung des Vermerks oder Dokuments unter der | einer separaten Hinzufügung des Vermerks oder Dokuments unter der |
NABAN-Nummer der Urkunde in der Bank für notarielle Urkunden. Betrifft | NABAN-Nummer der Urkunde in der Bank für notarielle Urkunden. Betrifft |
die Hinzufügung die Verzeichnisnummer der Urkunde, reicht die | die Hinzufügung die Verzeichnisnummer der Urkunde, reicht die |
Hinzufügung der Verzeichnisnummer im Rahmen der Metadaten der Urkunde | Hinzufügung der Verzeichnisnummer im Rahmen der Metadaten der Urkunde |
aus." | aus." |
Art. 27 - In Artikel 18 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch | Art. 27 - In Artikel 18 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch |
Artikel 20 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2009, selbst ersetzt durch | Artikel 20 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2009, selbst ersetzt durch |
das Gesetz vom 6. Juli 2017 und selbst abgeändert durch das Gesetz vom | das Gesetz vom 6. Juli 2017 und selbst abgeändert durch das Gesetz vom |
5. Mai 2019, werden die Wörter "Artikel 13 Absatz 1" durch die Wörter | 5. Mai 2019, werden die Wörter "Artikel 13 Absatz 1" durch die Wörter |
"Artikel 13 § 1 Absatz 1" ersetzt. | "Artikel 13 § 1 Absatz 1" ersetzt. |
Art. 28 - Artikel 18quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 28 - Artikel 18quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 30. April 2020, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 30. April 2020, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter "13 und 20" durch die Wörter "13 § 1 und | 1. In § 1 werden die Wörter "13 und 20" durch die Wörter "13 § 1 und |
20" und die Wörter "im Fernabsatz auf elektronischem Wege" durch die | 20" und die Wörter "im Fernabsatz auf elektronischem Wege" durch die |
Wörter "in entmaterialisierter Form, ob im Fernabsatz oder nicht," | Wörter "in entmaterialisierter Form, ob im Fernabsatz oder nicht," |
ersetzt. | ersetzt. |
2. In § 2 Nr. 1 werden zwischen dem Wort "erscheinen" und den Wörtern | 2. In § 2 Nr. 1 werden zwischen dem Wort "erscheinen" und den Wörtern |
"über Videokonferenzschaltung" die Wörter "persönlich und/oder" | "über Videokonferenzschaltung" die Wörter "persönlich und/oder" |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 29 - In Artikel 18sexies desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 29 - In Artikel 18sexies desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 20. Dezember 2020, wird Absatz 2 durch die Wörter "sowie | Gesetz vom 20. Dezember 2020, wird Absatz 2 durch die Wörter "sowie |
gegebenenfalls aus den offiziellen Registern der anderen Länder, | gegebenenfalls aus den offiziellen Registern der anderen Länder, |
sofern die Rechtsvorschriften dieser Länder dies zulassen." ergänzt. | sofern die Rechtsvorschriften dieser Länder dies zulassen." ergänzt. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2021 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |