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Loi du 12 décembre 2021
publié le 17 mars 2023

Loi exécutant l'accord social dans le cadre des négociations interprofessionnelles pour la période 2021-2022. - Traduction allemande d'extraits

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service public federal interieur
numac
2023040629
pub.
17/03/2023
prom.
12/12/2021
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


12 DECEMBRE 2021. - Loi exécutant l'accord social dans le cadre des négociations interprofessionnelles pour la période 2021-2022. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 5, 13, 14 et 23 à 25 de la loi du 12 décembre 2021 exécutant l'accord social dans le cadre des négociations interprofessionnelles pour la période 2021-2022 (Moniteur belge du 31 décembre 2021).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 12. DEZEMBER 2021 - Gesetz zur Ausführung des Sozialabkommens im Rahmen der berufsübergreifenden Verhandlungen für den Zeitraum 2021-2022 PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Arbeit KAPITEL 1 - Erhöhung der Anzahl freiwilliger Überstunden für alle Sektoren für 2021 und 2022 Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 25bis § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 16.

März 1971 über die Arbeit erwähnten 100 Stunden werden in allen Sektoren für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich und für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31.

Dezember 2022 einschließlich auf 220 Stunden erhöht. Diese zusätzlichen Überstunden werden Wirtschaftsbelebungsstunden genannt und müssen während des Zeitraums geleistet werden, auf den sie sich beziehen.

Die zusätzlichen Überstunden, die in Anwendung von Artikel 52 des Gesetzes vom 20. Dezember 2020 zur Festlegung von zeitweiligen Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie im Jahr 2021 bei Arbeitgebern, die zu den Schlüsselsektoren gehören, bereits geleistet wurden, werden von den zusätzlichen Überstunden abgezogen, die in Anwendung von Absatz 1 während des Zeitraums vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich geleistet werden können. § 2 - Die zusätzlichen Überstunden, Wirtschaftsbelebungsstunden genannt, die in Anwendung von Artikel 25bis § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit während des Zeitraums vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich und während des Zeitraums vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich geleistet werden, werden bei der Berechnung des in Artikel 26bis § 1 desselben Gesetzes erwähnten Durchschnitts und für die Einhaltung der in Artikel 26bis § 1bis desselben Gesetzes erwähnten Grenze nicht berücksichtigt. § 3 - Die in Artikel 29 § 1 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit vorgesehene Lohnzulage ist nicht auf zusätzliche Überstunden, Wirtschaftsbelebungsstunden genannt, anwendbar, die aufgrund von § 1 des vorliegenden Artikels während des Zeitraums vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich und während des Zeitraums vom 1.

Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich geleistet werden. § 4 - Das Einverständnis des Arbeitnehmers in Bezug auf die Wirtschaftsbelebungsstunden muss für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Monaten schriftlich festgehalten werden. Das Einverständnis muss ausdrücklich und vor dem betreffenden Zeitraum erteilt werden.

Sofern der Arbeitnehmer sein Einverständnis, wie in Artikel 25bis § 2 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit erwähnt, für die in § 1 Absatz 2 erwähnten Überstunden gegeben hat, kann dieses Einverständnis auch ab dem 1. Juli 2021 für die restliche Dauer von sechs Monaten weiterhin gelten.

Art. 3 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2021.

KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung Art. 4 - In Artikel 33bis § 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2018, werden die Absätze 4 und 5 durch einen einzigen Absatz, der Absatz 4 wird, mit folgendem Wortlaut ersetzt: "Die Anwendung von Absatz 1 darf jedoch nicht dazu führen, dass ein Arbeitnehmer eine Vollzeitentlohnung beziehen würde, die unter der in Artikel 3 des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 43 des Nationalen Arbeitsrates vom 2. Mai 1988 erwähnten Entlohnung liegt." Art. 5 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. April 2022 in Kraft. (...) TITEL 3 - Soziale Angelegenheiten EINZIGES KAPITEL - Abänderung von Kapitel 7 - Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen Ermäßigung der Sozialversicherungsbeiträge - Titel IV des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 Art.13 - Artikel 331 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: 1.Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Bei einem Referenzquartalslohn, der unter einer bestimmten Lohngrenze S2 liegt, wird F so ergänzt, dass diese Ergänzung linear mit der Differenz zwischen der Lohngrenze und dem Referenzquartalslohn gemäß einem Steigungskoeffizienten ? steigt." 2. Absatz 5 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König, was unter Koeffizient ?, wobei dieser Koeffizient je nach Beschäftigungskategorie unterschiedlich sein kann, und unter Lohngrenze S2, wobei diese Lohngrenze je nach Beschäftigungskategorie unterschiedlich sein kann, zu verstehen ist." 3. Absatz 6 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König die Mechanismen, gemäß denen die Lohngrenze S2 automatisch an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst wird." Art. 14 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. April 2022 in Kraft. (...) TITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit Art. 23 - In Artikel 14/2 § 1 Absatz 1 und Artikel 14/3 § 1 Absätze 1 und 2 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. April 2019 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Pensionsbereich, werden die Wörter "1.

Januar 2025" jeweils durch die Wörter "1. Januar 2030" ersetzt.

Art. 24 - Artikel 14/4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "1.Januar 2023" durch die Wörter "1. Januar 2027" und die Wörter "1. Januar 2025" durch die Wörter "1.

Januar 2030" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "und am 1.Januar 2022" durch die Wörter ", am 1. Januar 2022, am 1. Januar 2024 und am 1. Januar 2026" ersetzt. 3. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "und am 1.Juli 2020" durch die Wörter ", am 1. Juli 2020, am 1. Juli 2022 und am 1. Juli 2024" ersetzt. 4. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "1.Juli 2022" durch die Wörter "1. Juli 2026" ersetzt. 5. In § 3 werden die Wörter "1.Januar 2023" durch die Wörter "1.

Januar 2027" und die Wörter "1. Januar 2025" durch die Wörter "1.

Januar 2030" ersetzt.

Art. 25 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "1.Januar 2025" durch die Wörter "1. Januar 2030" ersetzt. 2. In § 3 Absatz 8 werden die Wörter "1.Januar 2032" durch die Wörter "1. Januar 2037" ersetzt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Arbeit P.-Y. DERMAGNE Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Die Ministerin der Pensionen und der Sozialen Eingliederung K. LALIEUX Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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