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Loi exécutant l'accord social dans le cadre des négociations interprofessionnelles pour la période 2021-2022. - Traduction allemande d'extraits | Wet tot uitvoering van het sociaal akkoord in het kader van de interprofessionele onderhandelingen voor de periode 2021-2022. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 DECEMBRE 2021. - Loi exécutant l'accord social dans le cadre des négociations interprofessionnelles pour la période 2021-2022. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 DECEMBER 2021. - Wet tot uitvoering van het sociaal akkoord in het kader van de interprofessionele onderhandelingen voor de periode 2021-2022. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot |
articles 1 à 5, 13, 14 et 23 à 25 de la loi du 12 décembre 2021 | 5, 13, 14 en 23 tot 25 van de wet van 12 december 2021 tot uitvoering |
exécutant l'accord social dans le cadre des négociations | van het sociaal akkoord in het kader van de inter-professionele |
interprofessionnelles pour la période 2021-2022 (Moniteur belge du 31 | onderhandelingen voor de periode 2021-2022 (Belgisch Staatsblad van 31 |
décembre 2021). | december 2021). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
12. DEZEMBER 2021 - Gesetz zur Ausführung des Sozialabkommens im | 12. DEZEMBER 2021 - Gesetz zur Ausführung des Sozialabkommens im |
Rahmen der berufsübergreifenden Verhandlungen für den Zeitraum | Rahmen der berufsübergreifenden Verhandlungen für den Zeitraum |
2021-2022 | 2021-2022 |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
TITEL 1 - Einleitende Bestimmung | TITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL 2 - Arbeit | TITEL 2 - Arbeit |
KAPITEL 1 - Erhöhung der Anzahl freiwilliger Überstunden für alle | KAPITEL 1 - Erhöhung der Anzahl freiwilliger Überstunden für alle |
Sektoren für 2021 und 2022 | Sektoren für 2021 und 2022 |
Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 25bis § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. | Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 25bis § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. |
März 1971 über die Arbeit erwähnten 100 Stunden werden in allen | März 1971 über die Arbeit erwähnten 100 Stunden werden in allen |
Sektoren für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 | Sektoren für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 |
einschließlich und für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. | einschließlich und für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. |
Dezember 2022 einschließlich auf 220 Stunden erhöht. Diese | Dezember 2022 einschließlich auf 220 Stunden erhöht. Diese |
zusätzlichen Überstunden werden Wirtschaftsbelebungsstunden genannt | zusätzlichen Überstunden werden Wirtschaftsbelebungsstunden genannt |
und müssen während des Zeitraums geleistet werden, auf den sie sich | und müssen während des Zeitraums geleistet werden, auf den sie sich |
beziehen. | beziehen. |
Die zusätzlichen Überstunden, die in Anwendung von Artikel 52 des | Die zusätzlichen Überstunden, die in Anwendung von Artikel 52 des |
Gesetzes vom 20. Dezember 2020 zur Festlegung von zeitweiligen | Gesetzes vom 20. Dezember 2020 zur Festlegung von zeitweiligen |
Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie im Jahr 2021 | Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie im Jahr 2021 |
bei Arbeitgebern, die zu den Schlüsselsektoren gehören, bereits | bei Arbeitgebern, die zu den Schlüsselsektoren gehören, bereits |
geleistet wurden, werden von den zusätzlichen Überstunden abgezogen, | geleistet wurden, werden von den zusätzlichen Überstunden abgezogen, |
die in Anwendung von Absatz 1 während des Zeitraums vom 1. Januar 2021 | die in Anwendung von Absatz 1 während des Zeitraums vom 1. Januar 2021 |
bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich geleistet werden können. | bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich geleistet werden können. |
§ 2 - Die zusätzlichen Überstunden, Wirtschaftsbelebungsstunden | § 2 - Die zusätzlichen Überstunden, Wirtschaftsbelebungsstunden |
genannt, die in Anwendung von Artikel 25bis § 1 Absatz 1 des Gesetzes | genannt, die in Anwendung von Artikel 25bis § 1 Absatz 1 des Gesetzes |
vom 16. März 1971 über die Arbeit während des Zeitraums vom 1. Januar | vom 16. März 1971 über die Arbeit während des Zeitraums vom 1. Januar |
2021 bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich und während des | 2021 bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich und während des |
Zeitraums vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich | Zeitraums vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich |
geleistet werden, werden bei der Berechnung des in Artikel 26bis § 1 | geleistet werden, werden bei der Berechnung des in Artikel 26bis § 1 |
desselben Gesetzes erwähnten Durchschnitts und für die Einhaltung der | desselben Gesetzes erwähnten Durchschnitts und für die Einhaltung der |
in Artikel 26bis § 1bis desselben Gesetzes erwähnten Grenze nicht | in Artikel 26bis § 1bis desselben Gesetzes erwähnten Grenze nicht |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
§ 3 - Die in Artikel 29 § 1 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die | § 3 - Die in Artikel 29 § 1 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die |
Arbeit vorgesehene Lohnzulage ist nicht auf zusätzliche Überstunden, | Arbeit vorgesehene Lohnzulage ist nicht auf zusätzliche Überstunden, |
Wirtschaftsbelebungsstunden genannt, anwendbar, die aufgrund von § 1 | Wirtschaftsbelebungsstunden genannt, anwendbar, die aufgrund von § 1 |
des vorliegenden Artikels während des Zeitraums vom 1. Januar 2021 bis | des vorliegenden Artikels während des Zeitraums vom 1. Januar 2021 bis |
zum 31. Dezember 2021 einschließlich und während des Zeitraums vom 1. | zum 31. Dezember 2021 einschließlich und während des Zeitraums vom 1. |
Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich geleistet werden. | Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich geleistet werden. |
§ 4 - Das Einverständnis des Arbeitnehmers in Bezug auf die | § 4 - Das Einverständnis des Arbeitnehmers in Bezug auf die |
Wirtschaftsbelebungsstunden muss für einen erneuerbaren Zeitraum von | Wirtschaftsbelebungsstunden muss für einen erneuerbaren Zeitraum von |
sechs Monaten schriftlich festgehalten werden. Das Einverständnis muss | sechs Monaten schriftlich festgehalten werden. Das Einverständnis muss |
ausdrücklich und vor dem betreffenden Zeitraum erteilt werden. | ausdrücklich und vor dem betreffenden Zeitraum erteilt werden. |
Sofern der Arbeitnehmer sein Einverständnis, wie in Artikel 25bis § 2 | Sofern der Arbeitnehmer sein Einverständnis, wie in Artikel 25bis § 2 |
des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit erwähnt, für die in § 1 | des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit erwähnt, für die in § 1 |
Absatz 2 erwähnten Überstunden gegeben hat, kann dieses Einverständnis | Absatz 2 erwähnten Überstunden gegeben hat, kann dieses Einverständnis |
auch ab dem 1. Juli 2021 für die restliche Dauer von sechs Monaten | auch ab dem 1. Juli 2021 für die restliche Dauer von sechs Monaten |
weiterhin gelten. | weiterhin gelten. |
Art. 3 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2021. | Art. 3 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2021. |
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur | KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur |
Förderung der Beschäftigung | Förderung der Beschäftigung |
Art. 4 - In Artikel 33bis § 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur | Art. 4 - In Artikel 33bis § 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur |
Förderung der Beschäftigung, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März | Förderung der Beschäftigung, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März |
2018, werden die Absätze 4 und 5 durch einen einzigen Absatz, der | 2018, werden die Absätze 4 und 5 durch einen einzigen Absatz, der |
Absatz 4 wird, mit folgendem Wortlaut ersetzt: | Absatz 4 wird, mit folgendem Wortlaut ersetzt: |
"Die Anwendung von Absatz 1 darf jedoch nicht dazu führen, dass ein | "Die Anwendung von Absatz 1 darf jedoch nicht dazu führen, dass ein |
Arbeitnehmer eine Vollzeitentlohnung beziehen würde, die unter der in | Arbeitnehmer eine Vollzeitentlohnung beziehen würde, die unter der in |
Artikel 3 des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 43 des Nationalen | Artikel 3 des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 43 des Nationalen |
Arbeitsrates vom 2. Mai 1988 erwähnten Entlohnung liegt." | Arbeitsrates vom 2. Mai 1988 erwähnten Entlohnung liegt." |
Art. 5 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. April 2022 in Kraft. | Art. 5 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. April 2022 in Kraft. |
(...) | (...) |
TITEL 3 - Soziale Angelegenheiten | TITEL 3 - Soziale Angelegenheiten |
EINZIGES KAPITEL - Abänderung von Kapitel 7 - Harmonisierung und | EINZIGES KAPITEL - Abänderung von Kapitel 7 - Harmonisierung und |
Vereinfachung der Regelungen in Sachen Ermäßigung der | Vereinfachung der Regelungen in Sachen Ermäßigung der |
Sozialversicherungsbeiträge - Titel IV des Programmgesetzes (I) vom | Sozialversicherungsbeiträge - Titel IV des Programmgesetzes (I) vom |
24. Dezember 2002 | 24. Dezember 2002 |
Art. 13 - Artikel 331 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, | Art. 13 - Artikel 331 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. Mai 2016, wird wie folgt | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. Mai 2016, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1.Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 1.Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Bei einem Referenzquartalslohn, der unter einer bestimmten Lohngrenze | "Bei einem Referenzquartalslohn, der unter einer bestimmten Lohngrenze |
S2 liegt, wird F so ergänzt, dass diese Ergänzung linear mit der | S2 liegt, wird F so ergänzt, dass diese Ergänzung linear mit der |
Differenz zwischen der Lohngrenze und dem Referenzquartalslohn gemäß | Differenz zwischen der Lohngrenze und dem Referenzquartalslohn gemäß |
einem Steigungskoeffizienten ? steigt." | einem Steigungskoeffizienten ? steigt." |
2. Absatz 5 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 2. Absatz 5 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König, was | "Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König, was |
unter Koeffizient ?, wobei dieser Koeffizient je nach | unter Koeffizient ?, wobei dieser Koeffizient je nach |
Beschäftigungskategorie unterschiedlich sein kann, und unter | Beschäftigungskategorie unterschiedlich sein kann, und unter |
Lohngrenze S2, wobei diese Lohngrenze je nach Beschäftigungskategorie | Lohngrenze S2, wobei diese Lohngrenze je nach Beschäftigungskategorie |
unterschiedlich sein kann, zu verstehen ist." | unterschiedlich sein kann, zu verstehen ist." |
3. Absatz 6 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 3. Absatz 6 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König die | "Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König die |
Mechanismen, gemäß denen die Lohngrenze S2 automatisch an die | Mechanismen, gemäß denen die Lohngrenze S2 automatisch an die |
Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst wird." | Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst wird." |
Art. 14 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. April 2022 in Kraft. | Art. 14 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. April 2022 in Kraft. |
(...) | (...) |
TITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende | TITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende |
Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für | Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für |
bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit | bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit |
Art. 23 - In Artikel 14/2 § 1 Absatz 1 und Artikel 14/3 § 1 Absätze 1 | Art. 23 - In Artikel 14/2 § 1 Absatz 1 und Artikel 14/3 § 1 Absätze 1 |
und 2 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und | und 2 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und |
das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte | das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte |
Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit, zuletzt | Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 13. April 2019 zur Festlegung | abgeändert durch das Gesetz vom 13. April 2019 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen im Pensionsbereich, werden die Wörter "1. | verschiedener Bestimmungen im Pensionsbereich, werden die Wörter "1. |
Januar 2025" jeweils durch die Wörter "1. Januar 2030" ersetzt. | Januar 2025" jeweils durch die Wörter "1. Januar 2030" ersetzt. |
Art. 24 - Artikel 14/4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 24 - Artikel 14/4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "1. Januar 2023" durch die Wörter | 1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "1. Januar 2023" durch die Wörter |
"1. Januar 2027" und die Wörter "1. Januar 2025" durch die Wörter "1. | "1. Januar 2027" und die Wörter "1. Januar 2025" durch die Wörter "1. |
Januar 2030" ersetzt. | Januar 2030" ersetzt. |
2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "und am 1. Januar 2022" durch die | 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "und am 1. Januar 2022" durch die |
Wörter ", am 1. Januar 2022, am 1. Januar 2024 und am 1. Januar 2026" | Wörter ", am 1. Januar 2022, am 1. Januar 2024 und am 1. Januar 2026" |
ersetzt. | ersetzt. |
3. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "und am 1. Juli 2020" durch die | 3. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "und am 1. Juli 2020" durch die |
Wörter ", am 1. Juli 2020, am 1. Juli 2022 und am 1. Juli 2024" | Wörter ", am 1. Juli 2020, am 1. Juli 2022 und am 1. Juli 2024" |
ersetzt. | ersetzt. |
4. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "1. Juli 2022" durch die Wörter | 4. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "1. Juli 2022" durch die Wörter |
"1. Juli 2026" ersetzt. | "1. Juli 2026" ersetzt. |
5. In § 3 werden die Wörter "1. Januar 2023" durch die Wörter "1. | 5. In § 3 werden die Wörter "1. Januar 2023" durch die Wörter "1. |
Januar 2027" und die Wörter "1. Januar 2025" durch die Wörter "1. | Januar 2027" und die Wörter "1. Januar 2025" durch die Wörter "1. |
Januar 2030" ersetzt. | Januar 2030" ersetzt. |
Art. 25 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 25 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "1. Januar 2025" durch die Wörter | 1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "1. Januar 2025" durch die Wörter |
"1. Januar 2030" ersetzt. | "1. Januar 2030" ersetzt. |
2. In § 3 Absatz 8 werden die Wörter "1. Januar 2032" durch die Wörter | 2. In § 3 Absatz 8 werden die Wörter "1. Januar 2032" durch die Wörter |
"1. Januar 2037" ersetzt. | "1. Januar 2037" ersetzt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2021 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Arbeit | Der Minister der Arbeit |
P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Die Ministerin der Pensionen und der Sozialen Eingliederung | Die Ministerin der Pensionen und der Sozialen Eingliederung |
K. LALIEUX | K. LALIEUX |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |