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Loi du 11 juillet 2021
publié le 18 juillet 2022

Loi modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne l'exemption de la taxe en matière de prestations de soins médicaux à la personne. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2022015178
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18/07/2022
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11/07/2021
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


11 JUILLET 2021. - Loi modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne l'exemption de la taxe en matière de prestations de soins médicaux à la personne. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 11 juillet 2021 modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne l'exemption de la taxe en matière de prestations de soins médicaux à la personne (Moniteur belge du 20 juillet 2021, err. du 9 septembre 2021).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 11. JULI 2021 - Gesetz zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches hinsichtlich der Steuerbefreiung in Bezug auf Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.

Art. 3 - Artikel 44 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Steuerfrei sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die von nachstehend erwähnten Personen im Rahmen ihres Berufs oder ihrer Praktik durchgeführt werden: 1.Fachkräften eines der Berufe wie im koordinierten Gesetz vom 10.

Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnt und Fachkräften der Praktiken wie in Artikel 2 § 1 Nr. 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die nicht konventionellen Praktiken in den Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, Heilgymnastik, Krankenpflege und im Bereich der Heilhilfsberufe erwähnt, 2. Fachkräften anderer als der in Nr.1 erwähnten Berufe oder Praktiken, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Sie sind Inhaber eines Zertifikats, das von einer Einrichtung ausgestellt worden ist, die von einer zuständigen Behörde des Landes, in dem diese Einrichtung gelegen ist, anerkannt ist.b) Sie verfügen auf der Grundlage dieses Zertifikats über die notwendigen Qualifikationen, um Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin mit einem Qualitätsniveau durchzuführen, das ausreichend hoch ist, um den von den in Nr.1 erwähnten Berufsfachkräften angebotenen Behandlungen zu ähneln.

Fachkräfte der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Berufe oder Praktiken setzen die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung vorab von der Anwendung dieser Befreiung in Kenntnis. Der König bestimmt die praktischen Modalitäten dieser Pflicht hinsichtlich der Einreichung dieser Erklärung und der darin enthaltenen Angaben.

Die in Absatz 1 erwähnte Befreiung gilt nicht für Dienstleistungen, die sich auf Eingriffe und Behandlungen ohne therapeutischen Zweck beziehen." 2. In § 2 Nr.1 wird Buchstabe a) wie folgt ersetzt: "a) Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gütern, die von Pflegeanstalten und psychiatrischen Anstalten, Kliniken und Ambulatorien durchgeführt beziehungsweise bewirkt werden.

Diese Befreiung gilt nicht für Dienstleistungen, die sich auf Eingriffe und Behandlungen ohne therapeutischen Zweck beziehen.

In folgenden Fällen sind Dienstleistungen und Lieferungen von Gütern von der in Absatz 1 erwähnten Befreiung ausgeschlossen: - Sie sind für die steuerfreien Umsätze nicht unerlässlich. - Sie sind im Wesentlichen dazu bestimmt, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Umsätze zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Umsätzen von gewerblichen Unternehmen bewirkt werden, die der Steuer unterliegen,".

Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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