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Loi du 11 février 2019
publié le 13 novembre 2020

Loi portant des dispositions fiscales, de lutte contre la fraude, financières et diverses. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2020043509
pub.
13/11/2020
prom.
11/02/2019
ELI
eli/loi/2019/02/11/2020043509/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


11 FEVRIER 2019. - Loi portant des dispositions fiscales, de lutte contre la fraude, financières et diverses. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'article 56 de la loi du 11 février 2019 portant des dispositions fiscales, de lutte contre la fraude, financières et diverses (Moniteur belge du 22 mars 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 11. FEBRUAR 2019 - Gesetz zur Festlegung von steuerrechtlichen, finanziellen und verschiedenen Bestimmungen und Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 3 - Betrugsbekämpfung (...) KAPITEL 4 - Beitreibung (...) Abschnitt 2 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Programmgesetzes (I) vom 29.

März 2012 und des Zivilgesetzbuches im Bereich E-Notariat (...) Unterabschnitt 4 - Zivilgesetzbuch Art. 56 - Artikel 1240bis des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Mai 2009 und abgeändert durch die Gesetze vom 13.

Dezember 2012 und 11. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Vorbehaltlich anderslautender Gesetzesbestimmungen gibt ein gutgläubiger Schuldner mit befreiender Wirkung die Vermögenswerte eines Verstorbenen frei, sofern dies entweder zugunsten oder auf Anweisung der Personen erfolgt, die in einem Erbschein oder einer Erburkunde bestimmt sind, oder zugunsten oder auf Anweisung eines gerichtlichen Bevollmächtigten nach Vorlage: - eines Erbscheins, der vom zuständigen Amt der Generalverwaltung Vermögensdokumentation erstellt worden ist, oder - eines Erbscheins beziehungsweise einer Erburkunde, die von einem Notar erstellt worden sind." 2. In § 3 werden zwischen den Wörtern "in denen es handlungsunfähige Erbfolger gibt oder in denen es sich um eine letztwillige Verfügung," und den Wörtern "eine vertragliche Erbeinsetzung oder einen Ehevertrag des Verstorbenen handelt" die Wörter "einen Erbvertrag," eingefügt. 3. Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Gegebenenfalls wird in der Erburkunde beziehungsweise im Erbschein die Erkennungsnummer des Nationalregisters, die Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit oder die Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der Unternehmen angegeben." (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 11. Februar 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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