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Vue multilingue de Loi du 11/02/2019
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Loi portant des dispositions fiscales, de lutte contre la fraude, financières et diverses. - Traduction allemande d'extraits Wet houdende fiscale, fraudebestrijdende, financiële alsook diverse bepalingen. - Duitse vertaling van uittreksels
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11 FEVRIER 2019. - Loi portant des dispositions fiscales, de lutte 11 FEBRUARI 2019. - Wet houdende fiscale, fraudebestrijdende,
contre la fraude, financières et diverses. - Traduction allemande financiële alsook diverse bepalingen. - Duitse vertaling van
d'extraits uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van artikel 56 van de
l'article 56 de la loi du 11 février 2019 portant des dispositions wet van 11 februari 2019 houdende fiscale, fraudebestrijdende,
fiscales, de lutte contre la fraude, financières et diverses (Moniteur belge du 22 mars 2019). financiële alsook diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 22 maart 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
11. FEBRUAR 2019 - Gesetz zur Festlegung von steuerrechtlichen, 11. FEBRUAR 2019 - Gesetz zur Festlegung von steuerrechtlichen,
finanziellen und verschiedenen Bestimmungen und Bestimmungen im finanziellen und verschiedenen Bestimmungen und Bestimmungen im
Bereich der Betrugsbekämpfung Bereich der Betrugsbekämpfung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 3 - Betrugsbekämpfung TITEL 3 - Betrugsbekämpfung
(...) (...)
KAPITEL 4 - Beitreibung KAPITEL 4 - Beitreibung
(...) (...)
Abschnitt 2 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Abschnitt 2 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches, des
Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Programmgesetzes (I) vom 29. Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Programmgesetzes (I) vom 29.
März 2012 und des Zivilgesetzbuches im Bereich E-Notariat März 2012 und des Zivilgesetzbuches im Bereich E-Notariat
(...) (...)
Unterabschnitt 4 - Zivilgesetzbuch Unterabschnitt 4 - Zivilgesetzbuch
Art. 56 - Artikel 1240bis des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Art. 56 - Artikel 1240bis des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 6. Mai 2009 und abgeändert durch die Gesetze vom 13. Gesetz vom 6. Mai 2009 und abgeändert durch die Gesetze vom 13.
Dezember 2012 und 11. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2012 und 11. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Vorbehaltlich anderslautender Gesetzesbestimmungen gibt ein " § 1 - Vorbehaltlich anderslautender Gesetzesbestimmungen gibt ein
gutgläubiger Schuldner mit befreiender Wirkung die Vermögenswerte gutgläubiger Schuldner mit befreiender Wirkung die Vermögenswerte
eines Verstorbenen frei, sofern dies entweder zugunsten oder auf eines Verstorbenen frei, sofern dies entweder zugunsten oder auf
Anweisung der Personen erfolgt, die in einem Erbschein oder einer Anweisung der Personen erfolgt, die in einem Erbschein oder einer
Erburkunde bestimmt sind, oder zugunsten oder auf Anweisung eines Erburkunde bestimmt sind, oder zugunsten oder auf Anweisung eines
gerichtlichen Bevollmächtigten nach Vorlage: gerichtlichen Bevollmächtigten nach Vorlage:
- eines Erbscheins, der vom zuständigen Amt der Generalverwaltung - eines Erbscheins, der vom zuständigen Amt der Generalverwaltung
Vermögensdokumentation erstellt worden ist, oder Vermögensdokumentation erstellt worden ist, oder
- eines Erbscheins beziehungsweise einer Erburkunde, die von einem - eines Erbscheins beziehungsweise einer Erburkunde, die von einem
Notar erstellt worden sind." Notar erstellt worden sind."
2. In § 3 werden zwischen den Wörtern "in denen es handlungsunfähige 2. In § 3 werden zwischen den Wörtern "in denen es handlungsunfähige
Erbfolger gibt oder in denen es sich um eine letztwillige Verfügung," Erbfolger gibt oder in denen es sich um eine letztwillige Verfügung,"
und den Wörtern "eine vertragliche Erbeinsetzung oder einen Ehevertrag und den Wörtern "eine vertragliche Erbeinsetzung oder einen Ehevertrag
des Verstorbenen handelt" die Wörter "einen Erbvertrag," eingefügt. des Verstorbenen handelt" die Wörter "einen Erbvertrag," eingefügt.
3. Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Gegebenenfalls wird in der Erburkunde beziehungsweise im Erbschein "Gegebenenfalls wird in der Erburkunde beziehungsweise im Erbschein
die Erkennungsnummer des Nationalregisters, die Erkennungsnummer der die Erkennungsnummer des Nationalregisters, die Erkennungsnummer der
Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit oder die Erkennungsnummer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit oder die Erkennungsnummer
der Zentralen Datenbank der Unternehmen angegeben." der Zentralen Datenbank der Unternehmen angegeben."
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Februar 2019 Gegeben zu Brüssel, den 11. Februar 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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