publié le 14 mai 2009
Loi relative à la procédure par voie électronique Coordination officieuse en langue allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
10 JUILLET 2006. - Loi relative à la procédure par voie électronique Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 10 juillet 2006 relative à la procédure par voie électronique (Moniteur belge du 7 septembre 2006), telle qu'elle a été modifiée par : - la loi du 24 juillet 2008 portant des dispositions diverses (I) (Moniteur belge du 7 août 2008).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 10. JULI 2006 - Gesetz über die elektronische Verfahrensführung KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse versteht man unter: 1. "der Geschäftsführungsausschuss": den in Artikel 15 des Gesetzes vom 10.August 2005 zur Einrichtung des Phönix-Informationssystems erwähnten Geschäftsführungsausschuss, 2. "der Kontrollausschuss": den in Artikel 22 des Gesetzes vom 10. August 2005 zur Einrichtung des Phönix-Informationssystems erwähnten Kontrollausschuss, 3. "die qualifizierte Signatur": die in Artikel 2 Nr.2 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste definierte fortgeschrittene elektronische Signatur, die durch ein in Artikel 2 Nr. 4 dieses Gesetzes erwähntes qualifiziertes Zertifikat bescheinigt und durch eine sichere Signaturerstellungseinheit im Sinne von Artikel 2 Nr. 7 desselben Gesetzes erstellt wird, 4. "der Kommunikationsdiensteanbieter": jede natürliche oder juristische Person, die die in Artikel 10 des vorliegenden Gesetzes festgelegten Bedingungen sowie die vom König nach Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses und des Kontrollausschusses festgelegten Bedingungen erfüllt und bei Zustellungen, Notifizierungen, Hinterlegungen oder Mitteilungen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens als Übermittlungsorgan auftritt. Art. 3 - Vorliegendes Gesetz regelt die Weise, auf die die durch Gesetze oder Vorschriften vorgeschriebenen Verfahrensunterlagen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens auf elektronischem Weg erstellt, hinterlegt, zugestellt, notifiziert, übermittelt, aufbewahrt und eingesehen werden.
Art. 4 - Vorbehaltlich anders lautender Gesetzesbestimmungen kann niemand verpflichtet werden, auf elektronischem Weg Verfahrenshandlungen vorzunehmen oder Unterlagen mit Bezug auf Verfahrenshandlungen auf elektronischem Weg zu erhalten.
Der König kann jedoch nach Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. bestimmen, dass Kategorien von natürlichen Personen, die berufsbedingt im Auftrag Dritter oder einer Gerichtsbehörde Verfahrenshandlungen vornehmen, im Rahmen ihres Berufs verpflichtet sind, auf elektronischem Weg Verfahrenshandlungen vorzunehmen und Verfahrensunterlagen zu erhalten, 2.bestimmen, dass Kategorien von juristischen Personen verpflichtet sind, auf elektronischem Weg Verfahrenshandlungen vorzunehmen und Verfahrensunterlagen zu erhalten, 3. geltende Gesetzesbestimmungen aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen, um die Kommunikation zwischen Rechtssubjekten einerseits und Gerichtsbehörden andererseits auf elektronischem Weg zu ermöglichen, 4.Modalitäten festlegen, gemäss denen die Bürger auf elektronischem Weg mit den Gerichtsbehörden in Verbindung treten und ihnen auf elektronischem Weg Unterlagen oder Urkunden übermitteln können.
Die in Absatz 2 Nr. 3 und 4 erwähnten Königlichen Erlasse ergehen nach Stellungnahme des Kontrollausschusses.
Die in Ausführung von Absatz 2 Nr. 3 ergangenen Königlichen Erlasse, die am ersten Tag des achtzehnten Monats nach dem Monat ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt nicht durch Gesetz bestätigt worden sind, hören nach Ablauf dieser Frist auf wirksam zu sein.
Art. 5 - Ausser wenn die Verpflichtung besteht, eine Verfahrenshandlung auf elektronischem Weg vorzunehmen, wird eine Verfahrensunterlage, die ordnungsgemäss auf elektronischem Weg erstellt, hinterlegt, übermittelt und aufbewahrt wird, mit einer auf Papier erstellten Verfahrensunterlage gleichgesetzt.
Art. 6 - Ungeachtet jeglicher anders lautenden Bestimmung kann eine Verfahrensunterlage, wenn die Verpflichtung besteht, sie auf elektronischem Weg zu erstellen, zu hinterlegen, zuzustellen, zu notifizieren, zu übermitteln, aufzubewahren oder einzusehen, dies infolge höherer Gewalt insbesondere aufgrund einer Funktionsstörung des Phönix-Systems aber nicht möglich ist, auf Papier erstellt, per Bote, Post oder Telefax hinterlegt, zugestellt, notifiziert und übermittelt und als solche aufbewahrt und eingesehen werden.
Art. 7 - Jedes Mal, wenn eine Gesetzesbestimmung die Unterzeichnung einer Verfahrensunterlage vorschreibt und diese Unterlage elektronisch vorliegt, wird sie mit der in Artikel 2 Nr. 3 definierten qualifizierten Signatur versehen.
Diese qualifizierte Signatur wird mit einer handschriftlichen Unterschrift gleichgesetzt.
Art. 8 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses, wie und in welcher Form die Zahlung der Gebühren erfolgt, die in Anwendung von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen bei der Hinterlegung, der Ausstellung oder dem Kopieren von Verfahrensunterlagen geschuldet werden, wenn dies auf elektronischem Weg erfolgt.
Art. 9 - § 1 - Vorbehaltlich einer anders lautenden Gesetzesbestimmung hat eine in elektronischer Verfahrensführung ergangene Unterlage Auswirkungen ab dem Zeitpunkt, wo: - sie in das Phönix-System eingegeben wird, wenn die Handlung bei der Kanzlei vorgenommen werden muss, - der Kommunikationsdiensteanbieter das Ersuchen des Absenders auf Übergabe an den Empfänger erhält, wenn ein solcher Anbieter eingebunden ist, - der Absender den unwiderruflichen Befehl erteilt, das Dokument zu versenden, ausser in den beiden vorerwähnten Fällen. § 2 - Die Nichtübergabe, verspätete Übergabe oder Unlesbarkeit eines Dokuments, die auf eine Funktionsstörung der Informatik zurückzuführen ist, ohne dass der Partei, die sich darauf beruft, ein Verschulden oder eine Nachlässigkeit anzulasten wäre, werden mit Fällen höherer Gewalt gleichgesetzt, wenn die Partei dadurch gehindert wird, ihre Rechte auszuüben. § 3 - Als Übergabezeitpunkt eines elektronischen Dokuments gilt der Zeitpunkt, wo der Empfänger Kenntnis vom Inhalt des Dokuments nehmen kann.
Ausser bei Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass die Übergabe zu dem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem der Kommunikationsdiensteanbieter erklärt, die Urkunde übergeben zu haben, wenn ein solcher Anbieter eingebunden ist. § 4 - Für ein an eine Partei gerichtetes elektronisches Dokument wird davon ausgegangen, dass es lesbar ist, nicht mit einem Computervirus infiziert ist und keinerlei Schadprogramm enthält, vorbehaltlich einer unverzüglich eingehenden mit Gründen versehenen Beschwerde dieser Partei.
Im Falle einer mit Gründen versehenen Beschwerde übermittelt der Absender unverzüglich eine neue Fassung des lesbaren und nicht mit den vorerwähnten Mängeln behafteten elektronischen Dokuments an die Partei. § 5 - Ein unlesbares elektronisches Dokument, das mit einem Computervirus infiziert ist oder irgendein Schadprogramm enthält und aus diesem Grund nicht in das Phönix-System eingegeben werden kann, wird dennoch als gültige Urkunde angesehen, insofern der Absender nachweist, dass er die angemessenen Vorkehrungen im Hinblick auf die Sicherheit und Lesbarkeit des Dokuments getroffen hatte, und der Kanzlei, selbst ausserhalb der Fristen, sobald er sich seines fehlgeschlagenen Versuchs bewusst wird, ein lesbares und nicht mit den vorerwähnten Mängeln behaftetes elektronisches Dokument übermittelt.
Art. 10 - § 1 - Der Kommunikationsdiensteanbieter muss folgende Anforderungen erfüllen: 1. Sorge tragen, dass die Daten und Uhrzeiten der Versendung und Übergabe der Verfahrensunterlagen präzise bestimmt werden können, 2.durch angemessene und legale Mittel die Identität der Parteien bei der Zustellung, Notifizierung oder Übermittlung prüfen, 3. zuverlässige Systeme und Produkte verwenden, die vor Veränderungen geschützt sind und die technische und kryptographische Sicherheit der Aufgaben, die er wahrnimmt, gewährleisten, 4.Massnahmen ergreifen, um die Vertraulichkeit der Daten, die er während des gesamten Mitteilungsverfahrens übermittelt, und derjenigen, die er aufbewahren muss, zu gewährleisten, 5. alle sachdienlichen Informationen mit Bezug auf Mitteilungen registrieren, die während einer festen Frist von dreissig Jahren übermittelt worden sind, insbesondere um vor Gericht einen Zertifizierungsnachweis liefern zu können, 6.die vom Absender auferlegten Fristen einhalten, damit dieser die gesetzlichen Fristen einhalten kann, 7. dem Absender unverzüglich die in den Nummern 1 und 2 erwähnten Daten übermitteln, 8.über ausreichende wirtschaftliche und finanzielle Möglichkeiten verfügen, um gemäss den im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Anforderungen zu funktionieren, insbesondere um die Haftung bei Schäden zu übernehmen.
Der König bestimmt nach Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses und des Kontrollausschusses die Bedingungen für die Anwendung dieser Anforderungen. § 2 - Von einem Kommunikationsdiensteanbieter kann keine vorherige Erlaubnis verlangt werden, seine Tätigkeit auszuüben. Dennoch muss der Kommunikationsdiensteanbieter der Verwaltung entweder im Laufe des Monats nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes oder vor Aufnahme seiner Tätigkeiten folgende Informationen mitteilen: 1. einen Bericht, aus dem hervorgeht, dass er die in § 1 erwähnten Anforderungen erfüllt, 2.seinen Namen, 3. die Anschrift seines Niederlassungsortes, 4.die Kontaktinformationen, anhand deren er schnell zu erreichen ist, einschliesslich seiner Adresse für elektronische Post, 5. gegebenenfalls seine Berufsbezeichnung und seine Unternehmensnummer. Die Verwaltung stellt ihm binnen zehn Tagen nach der Mitteilung eine Empfangsbestätigung aus.
Der König bestimmt die Modalitäten für diese Mitteilung.
Der König bestimmt die Regeln betreffend die Kontrolle der Kommunikationsdiensteanbieter sowie die Rechtsmittel, die die Verwaltung anwenden kann. § 3 - Ein Kommunikationsdiensteanbieter kann bei der Verwaltung eine Akkreditierung beantragen.
Der König präzisiert die in § 1 erwähnten Bedingungen und bestimmt: - die Akkreditierungsbedingungen, - das Verfahren für die Erteilung, die Aussetzung und den Entzug der Akkreditierung, - die Gebühren, die für die Erteilung, Verwaltung und Kontrolle der Akkreditierung zu entrichten sind, - die Fristen für die Untersuchung des Antrags, - die Modalitäten für die Kontrolle der akkreditierten Kommunikationsdiensteanbieter.
Die Wahl, auf einen akkreditierten Kommunikationsdiensteanbieter zurückzugreifen, ist frei.
KAPITEL II - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 11 - Artikel 706 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 3. August 1992 und 11. Juli 1994, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 706 - Die Klage kann vor dem Gericht Erster Instanz, dem Arbeitsgericht, dem Handelsgericht, dem Friedensrichter und dem Polizeigericht durch einen gemeinsamen Antrag der Parteien, den diese unter Androhung der Nichtigkeit unterzeichnet und datiert haben, eingereicht werden.
Der Antrag wird bei der Kanzlei hinterlegt oder der Kanzlei per Einschreibebrief zugesandt.
Die Hinterlegung des Antrags bei der Kanzlei oder die Einschreibesendung gilt als Notifizierung.
Der Antrag wird in die Liste eingetragen, nachdem gegebenenfalls die Gebühren für die Eintragung in die Liste gezahlt worden sind.
Wenn die Parteien oder eine von ihnen es im Antrag beantragen oder wenn der Richter es für notwendig erachtet, beraumt er binnen fünfzehn Tagen ab Hinterlegung des Antrags eine Sitzung an. Die Parteien und gegebenenfalls ihre Beistände werden dann vom Greffier per gewöhnlichen Brief vorgeladen, zu der vom Richter festgelegten Sitzung zu erscheinen. » Art. 12 - Artikel 711 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 711 - In der Kanzlei jedes Rechtsprechungsorgans wird eine Liste geführt, in die alle Sachen in der Reihenfolge ihres Eingangs eingetragen werden.
Jede Sache erhält eine für das gesamte Königreich einmalige laufende Nummer, deren Zusammensetzung vom Geschäftsführungsausschuss festgelegt wird. Bei der Eintragung werden vermerkt: 1. die Namen der Parteien, 2.gegebenenfalls die gesetzlich festgelegten Erkennungsnummern der Parteien, 3. gegebenenfalls die Unternehmensnummer des Antragstellers, 4.der Name des Beistands der Parteien, 5. das Datum und gegebenenfalls die Kammer, die mit der Sache befasst wird oder an die die Sache verwiesen worden ist, 6.die bei der Eintragung erhobene Gebühr, wenn sie zu entrichten ist, 7. gegebenenfalls das Rechtsprechungsorgan, das die Entscheidung gefasst hat, gegen die Beschwerde eingelegt wird, und das Datum dieser Entscheidung, 8.das Datum der getroffenen Entscheidungen. » Art. 13 - Artikel 713 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 713 - Die Liste wird auf eine Weise erstellt und aufbewahrt, die ihre Einsichtnahme ermöglicht und ihre Lesbarkeit gewährleistet.
Der König bestimmt die diesbezüglichen Modalitäten nach Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses und des Kontrollausschusses, die in Artikel 15 beziehungsweise 22 des Gesetzes vom 10. August 2005 zur Einrichtung des Phönix-Informationssystems erwähnt sind.
Auf gemeinsamen Antrag der Parteien oder auf Befehl des Richters können die Vermerke der Eintragung von dem mit der Führung der Liste beauftragten Greffier geändert werden. » Art. 14 - Artikel 718 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 718 - Die Eintragung in die Liste erfolgt auf Vorlage des Originals oder einer vom Gerichtsvollzieher beglaubigten Abschrift oder gegebenenfalls der zugestellten Abschrift der Ladungsurkunde. » Art. 15 - [Abänderungsbestimmung ] Art. 16 - Artikel 721 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 721 - Die Akte umfasst unter anderem: 1. den verfahrenseinleitenden Akt oder die Beschwerdeschrift und ihre Anlagen oder, in Ermangelung der Originale, die zugestellten Abschriften oder beglaubigten Abschriften dieser Urkunden, 2.die Notifizierungen, Mahnungen, Schlussanträge und Schriftsätze der Parteien sowie die Abschrift des Briefes, durch den die Übermittlung der Aktenstücke in dem in Artikel 737 Absatz 2 vorgesehenen Fall gemeldet wird, 3. die Protokolle der Sitzung oder der in der Sache angeordneten Untersuchungsmassnahmen und im Allgemeinen alle vom Richter erstellten Schriftstücke, 4.die Urkunde über die Vereidigung des Sachverständigen, 5. die in Ausführung der Entscheidungen des Richters erstellten Berichte, 6.die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, 7. die in der Sache gefassten Entscheidungen, 8.die in Artikel 728 §§ 2, 2bis und 3 vorgesehene Vollmachtsurkunde, 9. das Verzeichnis der Begründungsunterlagen jeder Partei, 10.die Empfangsbestätigung für die Hinterlegung der erfassten Begründungsunterlagen.
Der Greffier fügt diese Aktenstücke am Tag ihrer Hinterlegung in die Akte ein.
Ein Verzeichnis der Aktenstücke, das vom Greffier fortgeschrieben wird und in dem das Datum der Hinterlegung der Aktenstücke vermerkt ist, wird der Akte beigefügt. » Art. 17 - [Abänderungsbestimmung ] Art. 18 - Artikel 737 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 737 - Die Übermittlung erfolgt durch Hinterlegung der Aktenstücke bei der Kanzlei, wo die Parteien die Aktenstücke vor Ort einsehen. Die Übermittlung der erfassten Aktenstücke kann ebenfalls in gegenseitigem Einvernehmen erfolgen.
Bei jeder Übermittlung von Aktenstücken durch Hinterlegung bei der Kanzlei wird bei der Kanzlei ein Verzeichnis hinterlegt. » Art. 19 - Artikel 739 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 739 - Ausser wenn die Aktenstücke auf elektronischem Weg übermittelt worden sind, geben die Parteien die Aktenstücke spätestens innerhalb der Frist zurück, die ihnen eingeräumt wird, um ihre Schlussanträge zu stellen. » Art. 20 - Artikel 742 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 742 - Die Parteien hinterlegen ihre Schlussanträge bei der Kanzlei zusammen mit dem Verzeichnis der übermittelten Aktenstücke.
Sie erhalten eine Empfangsbestätigung für diese Hinterlegung. » Art. 21 - Artikel 743 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juni 1970, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 743 - Die Parteien vermerken in ihren Schlussanträgen ihren Namen, ihren Vornamen und ihren Wohnsitz oder ihre elektronische gerichtliche Adresse sowie die Listennummer der Sache.
Juristische Personen weisen ihre Identität gemäss den in Artikel 703 vorgesehenen Modalitäten nach.
Die Schlussanträge werden von den Parteien oder ihren Beiständen unterzeichnet. » Art. 22 - Artikel 783 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 3. August 1992, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 783 - Der Greffier erstellt das Protokoll der Sitzung.
Im Sitzungsprotokoll werden vermerkt: 1. die behandelte Sache mit Angabe der Nummer der Sache und der Namen der Parteien und ihrer Rechtsanwälte, 2.das Datum, an dem, und die Uhrzeit, zu der die Sache behandelt worden ist, 3. die Namen der Richter, die der Sitzung beiwohnen, 4.die durch das Gesetz vorgeschriebenen und vorgenommenen Verfahrenshandlungen, 5. alle Feststellungen, die erforderlich sind, um zu überprüfen, ob die wesentlichen und unter Androhung der Nichtigkeit vorgeschriebenen Formalitäten eingehalten worden sind. Der Richter, der den Vorsitz der Sitzung geführt hat, prüft das Sitzungsprotokoll und unterzeichnet es zusammen mit dem Greffier.
Die Vermerke im Sitzungsprotokoll gelten als authentisch und haben Beweiskraft bis zur Anstrengung einer Fälschungsklage. » Art. 23 - Artikel 863 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 3. August 1992, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 863 - In allen Fällen, in denen die Unterschrift erforderlich ist, damit eine Verfahrenshandlung gültig ist, kann die fehlende Unterschrift während der Sitzung oder innerhalb einer vom Richter festgelegten Frist noch angebracht werden. » Art. 24 - [Abänderungsbestimmung] Art. 25 - [Abänderungsbestimmung] Art. 26 - In Teil IV Buch II Titel III Kapitel VIII Abschnitt II desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 882bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 882bis - Unbeschadet der Anwendung der vorhergehenden Bestimmungen kann der Richter, der aufgrund von Artikel 52 Absatz 3 mit einem Streitfall über das Vorliegen oder die Dauer einer Funktionsstörung des Phönix-Systems befasst ist, per Entscheidung bei dem in Artikel 15 des Gesetzes vom 10. August 2005 zur Einrichtung des Phönix-Informationssystems erwähnten Geschäftsführungsausschuss alle Auskünfte einholen, die für die Beilegung dieses Streitfalls dienlich sind.
Der Geschäftsführungsausschuss teilt dem Richter binnen acht Tagen nach Erhalt der vom Greffier per Gerichtsbrief übermittelten Entscheidung gemäss Artikel 46 § 4 eine Antwort mit.
Diese Antwort wird den Parteien vom Greffier per Gerichtsbrief und gegebenenfalls ihren Rechtsanwälten per gewöhnlichen Brief notifiziert.
Die Parteien können binnen acht Tagen nach Versendung des Gerichtsbriefs dem Richter ihre Bemerkungen mitteilen.
Binnen acht Tagen nach Verstreichen der in Absatz 4 vorgesehenen Frist oder gegebenenfalls durch dieselbe Entscheidung, die der Richter zur Sache selbst fasst, befindet er nach Aktenlage. Hält er es jedoch für notwendig, die Parteien anzuhören, werden diese binnen acht Tagen per Gerichtsbrief vorgeladen. In diesem Fall befindet er binnen acht Tagen nach der Sitzung oder gegebenenfalls durch dieselbe Entscheidung, die er zur Sache selbst fasst.
Gegen die Entscheidung des Richters, den Geschäftsführungsausschuss zu befragen, können keine Rechtsmittel eingelegt werden. » Art. 27 - In demselben Gesetzbuch werden aufgehoben: 1. Artikel 712, 2.Artikel 720 Absatz 2, 3. Artikel 744, 4.Artikel 745 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 3. August 1992, 5. Artikel 784. Art. 28 - Die Artikel 4 bis 7 des Gesetzes vom 20. Oktober 2000 zur Einführung des Gebrauchs von Telekommunikationsmitteln und der elektronischen Unterschrift bei gerichtlichen und aussergerichtlichen Verfahren werden aufgehoben.
KAPITEL III - Die elektronische Akte in Strafsachen Abschnitt 1 - Die Akte Art. 29 - § 1 - Mit Ausnahme der Beweisstücke werden alle Aktenstücke der Akte entweder auf Papier angelegt oder auf einem elektronischen Datenträger gespeichert, vorbehaltlich des Verzeichnisses, das immer in elektronischer Form erstellt werden muss.
Diese Regel gilt weder für Akten, die im Hinblick auf eine Behandlung durch das Gericht in der Sitzung selbst beigefügt werden müssen, weil es um gesetzlichen oder speziellen Rückfall, Gewohnheitskriminalität, Moralität, Zusammenhang oder Absichtseinheit, so wie in Artikel 65 des Strafgesetzbuches vorgesehen, geht, noch für Akten, die Gegenstand eines Revisionsverfahrens sind. Diese Akten werden unbeschadet der Anwendung von Artikel 30 nicht umgewandelt. § 2 - Die Akte umfasst ein chronologisches elektronisches Verzeichnis, in dem alle Aktenstücke, ungeachtet ihrer Art oder ihrer Herkunft, unter dem Datum, an dem sie der Akte beigefügt worden sind, zurückgefunden werden können. Aktenstücke können der Akte nur durch den Richter oder den Greffier oder, wenn es um eine Ermittlung geht, durch den Magistraten der Staatsanwaltschaft oder den Sekretär der Staatsanwaltschaft beigefügt werden.
Ist beschlossen worden, die Akte auf Papier anzulegen, wird der Akte auf Papier eine beglaubigte Abschrift des chronologischen elektronischen Verzeichnisses beigefügt. § 3 - Müssen Aktenstücke in Anwendung der Artikel 131 § 2 oder 235bis § 6 des Strafprozessgesetzbuches oder weil sie sich irrtümlicherweise in der elektronischen Akte befinden, aus dieser entfernt werden, entfernt der Greffier diese Aktenstücke und hinterlegt sie bei der Kanzlei in einem besonderen elektronischen Register, das zu diesem Zweck bei der Kanzlei angelegt ist. Der Greffier vermerkt diese Verrichtung im Verzeichnis der Akte, aus der die Aktenstücke entfernt worden sind.
Abschnitt 2 - Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der elektronischen Erstellung der Akte Art. 30 - Bis zu dem in Artikel 37 § 1 erwähnten Datum entscheidet der Föderalprokurator, der Generalprokurator, der Arbeitsauditor oder der Prokurator des Königs, was Ermittlungsakten betrifft, und der Untersuchungsrichter, was Untersuchungsakten betrifft, sobald sie bei ihm anhängig gemacht werden, auf welchem Träger die Originalakte erstellt wird.
Ab der Befassung des Gerichts mit der Sache kann nur der Richter im Interesse einer geordneten Rechtspflege anordnen, den Träger der Verfahrensakte gemäss Artikel 31 zu ändern.
Bis zum Datum des vollständigen Inkrafttretens der elektronischen Akte in Strafsachen entscheidet das Jugendgericht für die Akten der Sachen, mit denen es befasst ist, und für die Aktenstücke, die diesen Akten beigefügt sind, auf welchem Träger diese Akten und diese Aktenstücke erstellt werden.
Abschnitt 3 - Umwandlung von Aktenstücken von einem Träger zu einem anderen, chronologische Archivakte und Archivierungsfrist Art. 31 - § 1 - Die Umwandlung von Strafakten, Verfahrensunterlagen und anderen Aktenstücken auf Papier in eine elektronische Akte erfolgt durch eine Registrierung in der elektronischen Akte anhand eines elektronischen Leseverfahrens und durch eine Bescheinigung der Konformität mit dem auf elektronische Weise gelesenen Dokument durch eine qualifizierte Signatur der Gerichtsbehörde, die die Umwandlung angeordnet hat, oder, je nach Fall, des Greffiers oder des Sekretärs der Staatsanwaltschaft. § 2 - Die ursprünglich nicht in elektronischer Form erstellten Aktenstücke werden beim Sekretariat der Staatsanwaltschaft hinterlegt, wenn die Strafakte eine Ermittlung betrifft. In diesem Fall werden die Aktenstücke spätestens zum Zeitpunkt der Ladung oder der Befassung des Gerichts bei der Kanzlei des Rechtsprechungsorgans, das mit der Sache befasst ist, hinterlegt, ausser wenn die Einsichtnahme oder die Abschrift und folglich die Hinterlegung dieser Aktenstücke bei der Kanzlei vor diesem Zeitpunkt die Folge einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung ist.
Geht es um Aktenstücke mit Bezug auf eine gerichtliche Untersuchung, werden sie vom Greffier, der dem Untersuchungsrichter beisteht, aufbewahrt und bei der Kanzlei hinterlegt, sobald die Sache von der Ratskammer oder der Anklagekammer weiterverwiesen worden ist. Bei Entlastung des Untersuchungsrichters ohne Verweisung an einen Tatsachenrichter werden diese Aktenstücke zusammen mit der Akte dem Prokurator des Königs übermittelt und anschliessend vom Sekretär der Staatsanwaltschaft aufbewahrt. § 3 - Gemäss § 2 hinterlegte Aktenstücke gehören zur chronologischen Archivakte. Die chronologische Archivakte umfasst alle Aktenstücke, die ursprünglich nicht in elektronischer Form erstellt, aber in eine elektronische Form umgewandelt worden sind, sowie die Aktenstücke, die in Anwendung von Artikel 34 dort abgelegt werden. Diese Aktenstücke werden chronologisch nach dem Datum, an dem sie der Akte beigefügt worden sind, dort abgelegt. Die Verfahrensunterlagen werden ebenfalls chronologisch abgelegt, aber in einer von der chronologischen Archivakte getrennten Akte aufbewahrt.
Ist ein Aktenstück in eine elektronische Form umgewandelt worden, vermerkt der Greffier oder gegebenenfalls der Sekretär der Staatsanwaltschaft im Verzeichnis, dass die Originalakte in der chronologischen Archivakte hinterlegt worden ist, und gibt das Datum der Hinterlegung an. § 4 - Die Umwandlung einer auf elektronischem Datenträger erstellten Akte oder von Teilen dieser Akte in eine Akte auf Papier erfolgt durch eine Kopie, die je nach Fall entweder vom Prokurator des Königs oder vom Sekretär der Staatsanwaltschaft oder vom Greffier beglaubigt und unterzeichnet wird. Geht das umgewandelte Aktenstück von einem Polizeidienst oder einer anderen Behörde aus, kann dieser Dienst oder diese Behörde ebenfalls gemäss denselben Modalitäten eine beglaubigte Kopie ausstellen.
Wird ein auf elektronischem Datenträger erstelltes Aktenstück in ein Aktenstück auf Papier umgewandelt, werden in dem Aktenstück auf Papier diese Umwandlung, die in Artikel 711 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte laufende Nummer und die laufende Nummer des Originalaktenstücks vermerkt. § 5 - Die chronologischen Archivakten werden während der gesetzlich oder verordnungsrechtlich festgelegten Archivierungsfrist, die für die Akten gilt, auf die sie sich beziehen, aufbewahrt.
Abschnitt 4 - Kopie, Einsichtnahme und Ausstellung einer kostenlosen Abschrift des Wortlauts der Vernehmung Art. 32 - § 1 - Wird aufgrund einer Gesetzesbestimmung die Einsichtnahme in eine elektronische Akte oder einen Teil davon während der Untersuchungsphase bewilligt, erfolgt die Einsichtnahme in die Akte oder in den sachdienlichen Teil der Akte in der Kanzlei oder an einem zu diesem Zweck bestimmten Ort. Die Einsichtnahme kann ebenfalls durch einen Ausdruck der gesamten Akte oder eines Teils der Akte erfolgen.
Ab dem in Artikel 127 § 2 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Zeitpunkt bleiben diese Regeln gültig. Auf Antrag einer Partei kann jedoch eine Kopie auf einem Datenträger auf elektronischem Weg oder in Form eines Ausdrucks ausgestellt werden.
Während der Ermittlung erfolgt die Einsichtnahme in die elektronische Akte, wenn der Prokurator des Königs dazu die Erlaubnis gegeben hat, unmittelbar im Sekretariat der Staatsanwaltschaft oder an einem zu diesem Zweck bestimmten Ort.
Ab dem Zeitpunkt der Ladung oder der Aufforderung per Protokoll bleiben diese Regeln in Bezug auf den Modus der Einsichtnahme gültig.
Auf Antrag einer Partei kann jedoch eine Kopie auf einem Datenträger auf elektronischem Weg oder in Form eines Ausdrucks ausgestellt werden. Dasselbe gilt, wenn der Prokurator des Königs während der Ermittlung das Ausstellen einer Kopie erlaubt hat oder wenn die Einsichtnahme und die Kopie aufgrund einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung bewilligt werden. § 2 - Bei einer elektronischen Akte kann das Ausstellen einer kostenlosen Kopie des Wortlauts der Vernehmung gemäss den Artikeln 28quinquies und 57 des Strafprozessgesetzbuches oder eines Protokolls aufgrund anderer Gesetzesbestimmungen durch einen Ausdruck des Textes erfolgen.
Abschnitt 5 - Übermittlung von Protokollen Art. 33 - Protokolle, die von Polizeidiensten oder von Beamten und Bediensteten stammen, die den Diensten angehören, die Behörden und gemeinnützigen Einrichtungen unterliegen, und die aufgrund von Sondergesetzen beauftragt sind, Straftaten zu ermitteln und festzustellen sowie Beweise für diese Straften zu sammeln, oder von Personen stammen, die ermächtigt sind, solche Aufträge auszuführen, können der zuständigen Gerichtsbehörde in elektronischer Form übermittelt werden gemäss den nach Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses erstellten Richtlinien des Kollegiums der Generalprokuratoren.
Abschnitt 6 - Modalitäten für die Unterzeichnung von Erklärungen, Protokollen und anderen Verfahrensunterlagen, die im Rahmen einer elektronischen Originalakte auf elektronischen Datenträgern erstellt werden, und Modalitäten für die Umwandlung von Verfahrensunterlagen Art. 34 - § 1 - Unterzeichnet eine im Rahmen einer Strafsache vernommene Person ungeachtet ihrer Eigenschaft und ungeachtet des Stadiums des Strafverfahrens den Wortlaut der Erklärung, die sie gegenüber einem Polizeibeamten, gegenüber einem Beamten oder Bediensteten, die den Diensten angehören, die Behörden und gemeinnützigen Einrichtungen unterliegen, und die aufgrund von Sondergesetzen beauftragt sind, Straftaten zu ermitteln und festzustellen sowie Beweise für diese Straften zu sammeln, oder gegenüber einer Personen, die ermächtigt ist, solche Aufträge auszuführen, gemacht hat, erfolgt diese Unterzeichnung durch Anbringen der Unterschrift auf einem Ausdruck des Wortlauts ihrer Erklärung.
Dieser Ausdruck wird in der chronologischen Archivakte hinterlegt.
Diese Verrichtungen werden im Protokoll der Vernehmung selbst vermerkt, das Protokoll wird der elektronischen Akte beigefügt und durch eine qualifizierte Signatur des Sachbearbeiters bescheinigt. § 2 - Unterzeichnet eine Person ungeachtet ihrer Eigenschaft und ungeachtet des Stadiums des Strafverfahrens im Rahmen einer Strafsache eine Erklärung, einen Antrag, ein Protokoll oder jegliche andere Urkunde, die von einem oder für einen Richter, Greffier, Prokurator des Königs oder Sekretär der Staatsanwaltschaft erstellt worden ist, erfolgt diese Unterzeichnung durch Anbringen der Unterschrift auf einer Kopie dieses Aktenstücks.
Diese Unterzeichnung wird im Aktenstück selber vermerkt. Die Kopie mit der Unterschrift des Betreffenden wird in der chronologischen Archivakte aufbewahrt. § 3 - Wenn es möglich ist, werden Erklärungen, Anträge, Protokolle oder andere Urkunden in ihrer elektronischen Form von den betreffenden Personen oder von den Personen, die sie dem Gesetz entsprechend zu diesem Zweck vertreten können, mit einer qualifizierten Signatur versehen gemäss den Modalitäten, die vom König nach Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses und des Kontrollausschusses durch einen Erlass festgelegt werden. § 4 - Urkunden, Erklärungen oder Anträge, die die betreffende Partei, die geschädigte Partei oder der Antragsteller aufgrund des Gesetzes an die Kanzlei oder das Sekretariat der Staatanwaltschaft schicken kann, können auf elektronischem Weg übermittelt werden, insofern sie mit der qualifizierten Signatur der Partei, des Antragstellers oder des Rechtsanwalts, der die Versendung vornimmt, versehen sind.
Schlussanträge und Schriftsätze können der Kanzlei des Gerichts oder dem mit der Sache befassten Gerichtshof auf elektronischem Weg übermittelt werden, insofern sie mit der qualifizierten Signatur der betreffenden Partei oder des Rechtsanwalts der Partei versehen sind. § 5 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 42bis des Gerichtsgesetzbuches werden die Ladung, die von einer anderen Partei als der Staatsanwaltschaft ausgeht, und die Notifizierungsunterlagen nach Registrierung in der elektronischen Akte vom Greffier in die chronologische Archivakte eingefügt, wenn sie sich auf eine Ermittlung beziehen, für die die Akte auf einem elektronischen Datenträger angelegt worden ist oder für die der Prokurator des Königs das Anlegen einer elektronischen Akte anordnet. § 6 - Die auf Papier erstellten Berichte der vom Prokurator des Königs oder vom Untersuchungsrichter bestimmten Sachverständigen werden nach Registrierung in der elektronischen Akte in der chronologischen Archivakte hinterlegt.
Verfügt der Sachverständige über eine qualifizierte Signatur, kann der Bericht in elektronischer Form an die zuständige Gerichtsbehörde geschickt werden.
Abschnitt 7 - Sonderbestimmungen mit Bezug auf die Ladungen Art. 35 - Der Greffier, der aufgrund des Gesetzes eine Ladung auf elektronischem Weg verschickt, kann auf den Kommunikationsdiensteanbieter zurückgreifen, der gemäss Artikel 46 § 3 des Gerichtsgesetzbuches handelt.
Die Ladungen können ebenfalls unmittelbar auf elektronischem Weg an die elektronische gerichtliche Adresse des Empfängers geschickt werden.
Vorbehaltlich anders lautender Gesetzesbestimmungen wird in Strafsachen davon ausgegangen, dass der Empfänger die Ladung am ersten Werktag nach dem Zeitpunkt erhält, zu dem der Greffier oder der Kommunikationsdiensteanbieter die Ladung als Einschreibesendung beim Postdienst vorgelegt hat.
Abschnitt 8 - Besondere Regeln in Bezug auf die Zustellung in Strafsachen Art. 36 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 42bis des Gerichtsgesetzbuches wird die Zustellung von auf einem elektronischen Datenträger erstellten Entscheiden, Urteilen, Beschlüssen, Ladungen, Aufforderungen per Protokoll oder Befehlen - Zustellung, die in Ausführung einer Bestimmung im Rahmen der Rechtsvorschriften über die Untersuchungshaft oder das Strafverfahren im Allgemeinen erfolgt - wie folgt geregelt.
Die Zustellung erfolgt durch die Übergabe einer Kopie der betreffenden Urkunde.
Nach elektronischem Lesen der Zustellungsurkunde übermittelt der Gerichtsvollzieher diese Kopie auf elektronischem Weg an die auftraggebende Behörde. Zur gleichen Zeit übermittelt der Gerichtsvollzieher der auftraggebenden Behörde die Gerichtsvollzieherurkunde. Diese wird in der chronologischen Archivakte hinterlegt.
Was die Zustellungen betrifft, die von der zu diesem Zweck zuständigen Behörde vorgenommen werden, werden die gesetzlich vorgeschriebenen Erklärungen der zuständigen Behörde und gegebenenfalls die Signatur der Person, an die die Zustellung gerichtet ist, auf einer Kopie der auf elektronischem Datenträger erstellten Akte vermerkt. Diese Kopie wird der auftraggebenden Gerichtsbehörde übermittelt. Die auf diese Weise erhaltene Kopie wird, nachdem sie auf elektronischem Weg eingelesen worden ist, insofern sie nicht auf elektronischem Weg, im Hinblick auf ihre Aufnahme in die elektronische Akte, übermittelt wurde, je nach Fall vom Greffier oder vom Sekretär der Staatsanwaltschaft in der chronologischen Archivakte hinterlegt. § 2 - Falls es möglich ist, wird die Urkunde der elektronischen Zustellung von der Person unterzeichnet, der die Urkunde zugestellt wird, und zwar durch Verwendung einer qualifizierten Signatur gemäss den Modalitäten, die der König nach Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses und des Kontrollausschusses durch einen Erlass festlegt.
Abschnitt 9 - Vollständige Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen Art. 37 - § 1 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses das Datum der vollständigen Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen. § 2 - Ab der vollständigen Einführung der elektronischen Akte werden alle Aktenstücke von Originalstrafakten mit Bezug auf eine nach dem Datum der definitiven Einführung eröffneten Untersuchung oder mit Bezug auf eine nach diesem Datum von der Verwaltung der Staatsanwaltschaft eingetragene Ermittlung gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels auf elektronischem Datenträger erstellt. § 3 - Die Bestimmungen von Artikel 31 mit Bezug auf die Umwandlung bleiben gültig, auch nach dem gemäss § 1 bestimmten Datum.
KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI welches eine Organisierung des Notariats enthält Art. 38 - [Abänderungsbestimmungen ] KAPITEL V - Inkrafttreten Art. 39 - Mit Ausnahme der Artikel 1 und 39 bestimmt der König für jeden Artikel des vorliegenden Gesetzes das Datum seines Inkrafttretens. [Die Artikel 2 bis 38 treten spätestens am 1. Januar 2011 in Kraft.] [Art. 39 Abs. 2 abgeändert durch Art. 141 des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 7. August 2008)]