publié le 06 juillet 2011
Loi concernant la compétence des agents diplomatiques et consulaires en matière notariale. - Coordination officieuse en langue allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
10 JUILLET 1931. - Loi concernant la compétence des agents diplomatiques et consulaires en matière notariale. - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 10 juillet 1931 concernant la compétence des agents diplomatiques et consulaires en matière notariale (Moniteur belge du 31 juillet 1931), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la loi du 21 septembre 1962 relative à l'abrogation de l'Accord de tutelle du 13 décembre 1946 pour le territoire du Ruanda-Urundi (Moniteur belge du 5 octobre 1962); - la loi du 31 mars 1987 modifiant diverses dispositions légales relatives à la filiation (Moniteur belge du 27 mai 1987); - la
loi du 24 avril 2003Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
24/04/2003
pub.
16/05/2003
numac
2003009435
source
service public federal justice
Loi réformant l'adoption
fermer réformant l'adoption (Moniteur belge du 16 mai 2003); - la
loi du 29 décembre 2010Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
29/12/2010
pub.
31/12/2010
numac
2010021133
source
service public federal chancellerie du premier ministre
Loi portant des dispositions diverses (1)
fermer portant des dispositions diverses (I) (Moniteur belge du 31 décembre 2010, err. des 13 janvier 2011 et 24 janvier 2011).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, MINISTERIUM DER JUSTIZ UND MINISTERIUM DER KOLONIEN 10. JULI 1931 - Gesetz über die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertreter in Notariatssachen Artikel 1 - Diplomatische Vertreter, die Leiter einer Vertretung sind, üben von Rechts wegen in allen Ländern das Notariatsamt gemäss den belgischen mutterländischen Gesetzen in diesem Bereich und innerhalb der durch die Artikel 5 und 6 des vorliegenden Gesetzes festgelegten Grenzen aus. Art. 2 - Generalkonsule, Konsule und Vizekonsule, die Leiter einer Vertretung sind, üben das Notariatsamt gemäss den belgischen mutterländischen Gesetzen in diesem Bereich und innerhalb der durch die Artikel 5 und 6 des vorliegenden Gesetzes festgelegten Grenzen aus, und zwar: 1. in den Ländern, mit denen Kapitulationen abgeschlossen worden sind, 2.in jedem anderen Land, wenn dieses Amt ihnen vom Minister der Auswärtigen Angelegenheiten speziell zugeteilt worden ist.
Art. 3 - § 1 - Bei Abwesenheit des Leiters der Vertretung werden die Notariatsamtsfunktionen: a) in den diplomatischen Kanzleien von Rechts wegen vom zeitweiligen Beauftragten ausgeübt, b) in den konsularischen Vertretungen von Rechts wegen vom Verwalter ausgeübt. § 2 - Falls der Leiter verhindert ist, werden diese Amtsfunktionen: A. in den diplomatischen Kanzleien von demjenigen unter den der Vertretung beigeordneten diplomatischen Vertretern (Botschaftsrat, -sekretär oder -attaché) ausgeübt, der den höchsten Dienstgrad hat oder - bei gleichem Dienstgrad - der die meisten Dienstjahre zählt oder, in Ermangelung von Vertretern dieser Kategorie, von der Person, die vom Leiter der Vertretung oder von seinem Stellvertreter speziell dazu beauftragt worden ist, B. in den konsularischen Vertretungen von demjenigen unter den der Vertretung beigeordneten Vertretern ausgeübt, der den höchsten Dienstgrad hat oder - bei gleichem Dienstgrad - der die meisten Dienstjahre zählt oder, in Ermangelung eines beigeordneten Vertreters des konsularischen Korps, von der Person, die vom Leiter der Vertretung oder von seinem Stellvertreter speziell dazu beauftragt worden ist.
Art. 4 - Personen, die dazu berufen sind, Notariatsamtsfunktionen gelegentlich auszuüben, und weder den durch das Dekret des Nationalkongresses vom 20. Juli 1831 vorgeschriebenen Eid noch den durch das Gesetz vom 31. Dezember 1851 über die Konsulate und die konsularische Gerichtsbarkeit vorgeschriebenen Eid geleistet haben, leisten folgenden Eid: « Ich schwöre, die mir zugewiesenen Notariatsamtsfunktionen getreu und gemäss den belgischen Gesetzen auszuüben. » Die diplomatischen und konsularischen Vertreter einer fremden Macht, die den Leiter einer diplomatischen Mission oder einer belgischen konsularischen Vertretung gelegentlich ersetzen, sind von diesem Eid befreit.
Art. 5 - Die notarielle Befugnis der diplomatischen Vertreter und der Vertreter des konsularischen Korps, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes mit Notariatsamtsfunktionen betraut werden, erstreckt sich auf: 1. Urkunden und Verträge, die ausschliesslich belgische Staatsangehörige betreffen, 2.Eheverträge, die einen belgischen Staatsangehörigen und [einen Nichtbelgier] betreffen, 3. Urkunden, mit denen der Ehe eines belgischen Staatsangehörigen zugestimmt wird, unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Eltern, die die Zustimmung erteilen, 4.[...] 5. Urkunden zur Anerkennung von [...] Kindern, unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Alter des Kindes, unter der Bedingung, dass die Urkunde von einem belgischen Staatsangehörigen unterzeichnet wird, 6. andere Urkunden und Verträge als diejenigen, die unter den Nummern 2, 3, [...] und 5 des vorliegenden Artikels angegeben sind, bei denen die beteiligten Parteien oder zumindest eine von ihnen Ausländer sind (ist), unter der Bedingung, dass diese Urkunden und Verträge sich auf in Belgien [...] gelegene Güter oder zu behandelnde Angelegenheiten beziehen, [7. die Urkunden, Vollmachten, Erklärungen und Bescheinigungen, die ein Vorhaben über eine in Belgien zustande zu kommende oder anzuerkennende Adoption betreffen oder die eine in Belgien ausgesprochene oder anerkannte Adoption betreffen.] [Art. 5 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 23 des G. vom 29.
Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010); einziger Absatz Nr. 4 aufgehoben durch Art. 102 Buchstabe A des G. vom 31. März 1987 (B.S. vom 27. Mai 1987); einziger Absatz Nr. 5 abgeändert durch Art. 102 Buchstabe B des G. vom 31. März 1987 (B.S. vom 27. Mai 1987); einziger Absatz Nr. 6 abgeändert durch Art. 102 Buchstabe C des G. vom 31. März 1987 (B.S. vom 27. Mai 1987); einziger Absatz Nr. 7 eingefügt durch Art. 14 des G. vom 24. April 2003 (B.S. vom 16. Mai 2003)] Art. 6 - Die diplomatischen Vertreter sowie die aufgrund des vorliegenden Gesetzes mit der notariellen Befugnis ausgestatteten Vertreter des konsularischen Korps, die auf eine Schwierigkeit rechtlicher oder tatsächlicher Art stossen, können sich weigern, ihre Dienste als Notar anzubieten, wenn sie darum ersucht werden.
Art. 7 - [...] [Art. 7 implizit aufgehoben durch Art. 2 des G. vom 21. September 1962 (B.S. vom 5. Oktober 1962)] Art. 8 - Die Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 1897 über die Befugnisse der Konsule in Personenstands- und Notariatssachen werden aufgehoben.