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Loi du 10 avril 1992
publié le 18 août 2008

Code des impôts sur les revenus 1992 Traduction allemande de dispositions modificatives

source
service public federal interieur
numac
2008000631
pub.
18/08/2008
prom.
10/04/1992
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


10 AVRIL 1992. - Code des impôts sur les revenus 1992 Traduction allemande de dispositions modificatives


Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 constituent la traduction en langue allemande : - des articles 1er et 2 de l'arrêté royal du 7 décembre 2007 adaptant la législation fiscale et la loi du 22 février 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 22/02/1998 pub. 28/03/1998 numac 1998003158 source ministere des finances Loi fixant le statut organique de la Banque Nationale de Belgique type loi prom. 22/02/1998 pub. 03/03/1998 numac 1998021087 source services du premier ministre Loi portant des dispositions sociales fermer fixant le statut organique de la Banque nationale de Belgique aux dispositions de la loi du 14 décembre 2005 portant suppression des titres au porteur (Moniteur belge du 12 décembre 2007; erratum Moniteur belge du 11 avril 2008); - des articles 17 à 20 de la loi du 21 décembre 2007Documents pertinents retrouvés type loi prom. 21/12/2007 pub. 09/10/2014 numac 2014000667 source service public federal interieur Loi relative à l'exécution de l'accord interprofessionnel 2007-2008. - Coordination officieuse en langue allemande type loi prom. 21/12/2007 pub. 31/12/2007 numac 2007012809 source service public federal emploi, travail et concertation sociale Loi relative à l'exécution de l'accord interprofessionnel 2007-2008 fermer relative à l'exécution de l'accord interprofessionnel 2007-2008 (Moniteur belge du 31 décembre 2007).

Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 7. DEZEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Anpassung der steuerrechtlichen Vorschriften und des Gesetzes vom 22.Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank an die Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Dezember 2005 zur Abschaffung der Inhaberpapiere ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, insbesondere: - des Artikels 48 Absatz 1, - des Artikels 266 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 1995, - des Artikels 269 Absatz 3 Buchstabe b), ersetzt durch das Gesetz vom 30. März 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 27.Dezember 2004, und Absatz 11, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, - des Artikels 420 § 1;

Aufgrund des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern, insbesondere des Artikels 121 § 1 Nr. 1;

Aufgrund des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank;

Aufgrund des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften, insbesondere des Artikels 11 § 1;

Aufgrund des Gesetzes vom 14. Dezember 2005 zur Abschaffung der Inhaberpapiere, insbesondere der Artikel 2 bis 5, 13 § 1 und 40 Absatz 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (KE/EStGB 92), insbesondere: - des Artikels 22 § 1 Nr. 1, - des Artikels 107 § 2 Nr. 5 Buchstabe c) bis e), - des Artikels 113 § 2 Nr. 2 Buchstabe b), ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Mai 2003, - des Artikels 118, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22.

Oktober 1993, 26. Mai 1994, 1. September 1995, 15. Mai 2003, 22.

Dezember 2003, 13. August 2004 und 1. September 2006, - des Artikels 119bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 1.

September 1995 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1.

September 2006, - des Artikels 216, - des Artikels 219 Absatz 2;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. Oktober 2007;

Aufgrund der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 19.

November 2007;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 5.

Dezember 2007;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.760/2 des Staatsrates vom 19. November 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: TITEL I - Einkommensteuergesetzbuch 1992 und Königlicher Ausführungserlass KAPITEL I - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Artikel 1 - In Artikel 266 Absatz 1 einleitender Satz des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch das Gesetz vom 4.

April 1995, werden nach den Wörtern « Einkünfte aus Inhaberpapieren » die Wörter « und entmaterialisierten Wertpapieren » eingefügt.

Art. 2 - Artikel 269 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 Buchstabe b), ersetzt durch das Gesetz vom 30.März 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt: « b) Dividenden von Aktien oder Anteilen, die seit ihrer Ausgabe: - Gegenstand einer namentlichen Eintragung beim Ausgeber waren, wenn es sich um Namensaktien oder -anteile handelt, - in Belgien bei einer Bank, einem öffentlichen Kreditinstitut, einer Börsengesellschaft oder einer Sparkasse, die der Kontrolle der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen unterliegt, unverschlossen hinterlegt waren, wobei Bedingungen und Anwendungsmodalitäten der Hinterlegung vom König bestimmt werden, wenn es sich um Inhaberaktien oder -anteile handelt, - in Belgien auf einem Wertpapierkonto auf den Namen ihres Eigentümers oder Inhabers bei einer Liquidationseinrichtung oder einem zugelassenen Kontenführer, der ermächtigt ist, solche Wertpapiere zu besitzen, gebucht waren, wobei Bedingungen und Anwendungsmodalitäten der Buchung vom König bestimmt werden, wenn es sich um entmaterialisierte Aktien oder Anteile handelt, wenn diese Aktien oder Anteile ab dem 1. Januar 1994 ausgegeben wurden, sie das Gesellschaftskapital vertreten und sie Geldeinlagen entsprechen, ». 2. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt: « Für die Anwendung von Absatz 3 Buchstabe c) [sic, zu lesen ist: Absatz 3 Buchstabe b) ] in Bezug auf Inhaberaktien oder -anteile, die in Belgien unverschlossen hinterlegt waren, bleibt ihre Umwandlung in entmaterialisierte Aktien oder Anteile auf einem Wertpapierkonto bei einer Liquidationseinrichtung oder einem ermächtigten zugelassenen Kontenführer ohne Auswirkung für die Beurteilung der Bedingung der Dauerhaftigkeit seit der Ausgabe.» 3. Der frühere Absatz 11, eingefügt durch das Gesetz vom 9.Juli 2004, der der neue Absatz 12 wird, wird wie folgt ersetzt: « Handelt es sich um Aktien oder Anteile, die aus einem Mantel mit einem Kuponbogen, dessen Kupons den Dividendenanspruch verbriefen, und einem « STRIP-EV »-Kuponbogen bestehen, oder im Falle entmaterialisierter Aktien oder Anteile mit einem entmaterialisierten Kuponbogen, dessen entmaterialisierte Kupons den Dividendenanspruch verbriefen, und einem entmaterialisierten « STRIP-EV »-Kuponbogen, ist in Abweichung von den Absätzen 2 und 3 Buchstabe a) der Satz von 15 Prozent anwendbar unter der Bedingung, dass die Dividenden gezahlt werden: 1. bei gleichzeitiger Übergabe bei der Einnahme eines Kupons, der den Dividendenanspruch verbrieft, und eines « STRIP-EV »-Kupons, der dieselbe laufende Nummer trägt, oder bei gleichzeitiger Übergabe eines entmaterialisierten Kupons, der den Dividendenanspruch verbrieft, und eines entmaterialisierten « STRIP-EV »-Kupons, der dieselbe laufende Nummer trägt, und 2.innerhalb einer Frist von drei Jahren, die am 1. Januar des Jahres, in dem die Dividende zuerkannt wird, beginnt. » (...) Gegeben zu Brüssel, den 7. Dezember 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS

Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 21. DEZEMBER 2007 - Gesetz über die Ausführung des überberuflichen Abkommens 2007-2008 ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL II - Einmalige ergebnisgebundene Vorteile (...) Abschnitt IV - Steuerliche Behandlung der einmaligen ergebnisgebundenen Vorteile Art. 17 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie folgt ergänzt: « 24. bis zu einem Jahresbetrag, der den in Artikel 38 § 3novies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger vorgesehenen Höchstbetrag nicht überschreitet: einmalige ergebnisgebundene Vorteile, die in Anwendung von Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 über die Ausführung des überberuflichen Abkommens 2007-2008 gezahlt oder zuerkannt werden und dem in demselben Artikel des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981 vorgesehenen Sonderbeitrag tatsächlich unterliegen. » Art. 18 - Artikel 52 Nr. 3 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ergänzt: « d) den Sonderbeitrag, der aufgrund von Artikel 38 § 3novies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger geschuldet wird, ».

Art. 19 - Artikel 52 Nr. 9 desselben Gesetzbuches wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « 9. einmalige ergebnisgebundene Vorteile, die in Anwendung von Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 über die Ausführung des überberuflichen Abkommens 2007-2008 gezahlt oder zuerkannt werden und dem in Artikel 38 § 3novies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger vorgesehenen Sonderbeitrag tatsächlich unterliegen, ».

Abschnitt V - Inkrafttreten Art. 20 - Vorliegendes Kapitel ist auf Vorteile anwendbar, die auf der Grundlage des vorliegenden Kapitels ab dem 1. Januar 2008 gezahlt oder zuerkannt werden gemäss dem Verfahren, den Modalitäten und den Bedingungen, die durch kollektives Arbeitsabkommen festgelegt werden, das im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossen wird.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung J. PIETTE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN

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