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Vue multilingue de Loi du 10/04/1992
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Code des impôts sur les revenus 1992 Traduction allemande de dispositions modificatives Wetboek van de Inkomstenbelastingen 1992 Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen
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10 AVRIL 1992. - Code des impôts sur les revenus 1992 Traduction 10 APRIL 1992. - Wetboek van de Inkomstenbelastingen 1992 Duitse
allemande de dispositions modificatives vertaling van wijzigingsbepalingen
Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 constituent la De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse
traduction en langue allemande : vertaling :
- des articles 1er et 2 de l'arrêté royal du 7 décembre 2007 adaptant - van de artikelen 1 en 2 van het koninklijk besluit van 7 december
la législation fiscale et la loi du 22 février 1998 fixant le statut 2007 tot aanpassing van de fiscale wetgeving en de wet van 22 februari
organique de la Banque nationale de Belgique aux dispositions de la 1998 tot vaststelling van het organiek statuut van de Nationale Bank
loi du 14 décembre 2005 portant suppression des titres au porteur van België aan de bepalingen van de wet van 14 december 2005 houdende
(Moniteur belge du 12 décembre 2007; erratum Moniteur belge du 11 afschaffing van de effecten aan toonder (Belgisch Staatsblad van 12
avril 2008); december 2007; erratum Belgisch Staatsblad van 11 april 2008);
- des articles 17 à 20 de la loi du 21 décembre 2007 relative à - van de artikelen 17 tot 20 van de wet van 21 december 2007
l'exécution de l'accord interprofessionnel 2007-2008 (Moniteur belge betreffende de uitvoering van het interprofessioneel akkoord 2007-2008
du 31 décembre 2007). (Belgisch Staatsblad van 31 december 2007).
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
7. DEZEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Anpassung der 7. DEZEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Anpassung der
steuerrechtlichen Vorschriften und des Gesetzes vom 22. Februar 1998 steuerrechtlichen Vorschriften und des Gesetzes vom 22. Februar 1998
zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank an zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank an
die Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Dezember 2005 zur Abschaffung die Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Dezember 2005 zur Abschaffung
der Inhaberpapiere der Inhaberpapiere
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, insbesondere: Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, insbesondere:
- des Artikels 48 Absatz 1, - des Artikels 48 Absatz 1,
- des Artikels 266 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April - des Artikels 266 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April
1995, 1995,
- des Artikels 269 Absatz 3 Buchstabe b), ersetzt durch das Gesetz vom - des Artikels 269 Absatz 3 Buchstabe b), ersetzt durch das Gesetz vom
30. März 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, 30. März 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004,
und Absatz 11, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, und Absatz 11, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004,
- des Artikels 420 § 1; - des Artikels 420 § 1;
Aufgrund des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern, Aufgrund des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern,
insbesondere des Artikels 121 § 1 Nr. 1; insbesondere des Artikels 121 § 1 Nr. 1;
Aufgrund des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Aufgrund des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des
Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank; Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank;
Aufgrund des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über die Beteiligung der Aufgrund des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über die Beteiligung der
Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften, insbesondere Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften, insbesondere
des Artikels 11 § 1; des Artikels 11 § 1;
Aufgrund des Gesetzes vom 14. Dezember 2005 zur Abschaffung der Aufgrund des Gesetzes vom 14. Dezember 2005 zur Abschaffung der
Inhaberpapiere, insbesondere der Artikel 2 bis 5, 13 § 1 und 40 Absatz Inhaberpapiere, insbesondere der Artikel 2 bis 5, 13 § 1 und 40 Absatz
1; 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Aufgrund des Königlichen Erlasses zur Ausführung des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 (KE/EStGB 92), insbesondere: Einkommensteuergesetzbuches 1992 (KE/EStGB 92), insbesondere:
- des Artikels 22 § 1 Nr. 1, - des Artikels 22 § 1 Nr. 1,
- des Artikels 107 § 2 Nr. 5 Buchstabe c) bis e), - des Artikels 107 § 2 Nr. 5 Buchstabe c) bis e),
- des Artikels 113 § 2 Nr. 2 Buchstabe b), ersetzt durch den - des Artikels 113 § 2 Nr. 2 Buchstabe b), ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 16. Mai 2003, Königlichen Erlass vom 16. Mai 2003,
- des Artikels 118, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. - des Artikels 118, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22.
Oktober 1993, 26. Mai 1994, 1. September 1995, 15. Mai 2003, 22. Oktober 1993, 26. Mai 1994, 1. September 1995, 15. Mai 2003, 22.
Dezember 2003, 13. August 2004 und 1. September 2006, Dezember 2003, 13. August 2004 und 1. September 2006,
- des Artikels 119bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 1. - des Artikels 119bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 1.
September 1995 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. September 1995 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1.
September 2006, September 2006,
- des Artikels 216, - des Artikels 216,
- des Artikels 219 Absatz 2; - des Artikels 219 Absatz 2;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. Oktober 2007; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. Oktober 2007;
Aufgrund der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 19. Aufgrund der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 19.
November 2007; November 2007;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 5. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 5.
Dezember 2007; Dezember 2007;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.760/2 des Staatsrates vom 19. November Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.760/2 des Staatsrates vom 19. November
2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Finanzen
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
TITEL I - Einkommensteuergesetzbuch 1992 und Königlicher TITEL I - Einkommensteuergesetzbuch 1992 und Königlicher
Ausführungserlass Ausführungserlass
KAPITEL I - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 KAPITEL I - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992
Artikel 1 - In Artikel 266 Absatz 1 einleitender Satz des Artikel 1 - In Artikel 266 Absatz 1 einleitender Satz des
Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch das Gesetz vom 4.
April 1995, werden nach den Wörtern « Einkünfte aus Inhaberpapieren » April 1995, werden nach den Wörtern « Einkünfte aus Inhaberpapieren »
die Wörter « und entmaterialisierten Wertpapieren » eingefügt. die Wörter « und entmaterialisierten Wertpapieren » eingefügt.
Art. 2 - Artikel 269 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: Art. 2 - Artikel 269 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 3 Buchstabe b), ersetzt durch das Gesetz vom 30. März 1994 1. Absatz 3 Buchstabe b), ersetzt durch das Gesetz vom 30. März 1994
und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« b) Dividenden von Aktien oder Anteilen, die seit ihrer Ausgabe: « b) Dividenden von Aktien oder Anteilen, die seit ihrer Ausgabe:
- Gegenstand einer namentlichen Eintragung beim Ausgeber waren, wenn - Gegenstand einer namentlichen Eintragung beim Ausgeber waren, wenn
es sich um Namensaktien oder -anteile handelt, es sich um Namensaktien oder -anteile handelt,
- in Belgien bei einer Bank, einem öffentlichen Kreditinstitut, einer - in Belgien bei einer Bank, einem öffentlichen Kreditinstitut, einer
Börsengesellschaft oder einer Sparkasse, die der Kontrolle der Börsengesellschaft oder einer Sparkasse, die der Kontrolle der
Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen unterliegt, Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen unterliegt,
unverschlossen hinterlegt waren, wobei Bedingungen und unverschlossen hinterlegt waren, wobei Bedingungen und
Anwendungsmodalitäten der Hinterlegung vom König bestimmt werden, wenn Anwendungsmodalitäten der Hinterlegung vom König bestimmt werden, wenn
es sich um Inhaberaktien oder -anteile handelt, es sich um Inhaberaktien oder -anteile handelt,
- in Belgien auf einem Wertpapierkonto auf den Namen ihres Eigentümers - in Belgien auf einem Wertpapierkonto auf den Namen ihres Eigentümers
oder Inhabers bei einer Liquidationseinrichtung oder einem oder Inhabers bei einer Liquidationseinrichtung oder einem
zugelassenen Kontenführer, der ermächtigt ist, solche Wertpapiere zu zugelassenen Kontenführer, der ermächtigt ist, solche Wertpapiere zu
besitzen, gebucht waren, wobei Bedingungen und Anwendungsmodalitäten besitzen, gebucht waren, wobei Bedingungen und Anwendungsmodalitäten
der Buchung vom König bestimmt werden, wenn es sich um der Buchung vom König bestimmt werden, wenn es sich um
entmaterialisierte Aktien oder Anteile handelt, entmaterialisierte Aktien oder Anteile handelt,
wenn diese Aktien oder Anteile ab dem 1. Januar 1994 ausgegeben wenn diese Aktien oder Anteile ab dem 1. Januar 1994 ausgegeben
wurden, sie das Gesellschaftskapital vertreten und sie Geldeinlagen wurden, sie das Gesellschaftskapital vertreten und sie Geldeinlagen
entsprechen, ». entsprechen, ».
2. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt: 2. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt:
« Für die Anwendung von Absatz 3 Buchstabe c) [sic, zu lesen ist: « Für die Anwendung von Absatz 3 Buchstabe c) [sic, zu lesen ist:
Absatz 3 Buchstabe b) ] in Bezug auf Inhaberaktien oder -anteile, die Absatz 3 Buchstabe b) ] in Bezug auf Inhaberaktien oder -anteile, die
in Belgien unverschlossen hinterlegt waren, bleibt ihre Umwandlung in in Belgien unverschlossen hinterlegt waren, bleibt ihre Umwandlung in
entmaterialisierte Aktien oder Anteile auf einem Wertpapierkonto bei entmaterialisierte Aktien oder Anteile auf einem Wertpapierkonto bei
einer Liquidationseinrichtung oder einem ermächtigten zugelassenen einer Liquidationseinrichtung oder einem ermächtigten zugelassenen
Kontenführer ohne Auswirkung für die Beurteilung der Bedingung der Kontenführer ohne Auswirkung für die Beurteilung der Bedingung der
Dauerhaftigkeit seit der Ausgabe. » Dauerhaftigkeit seit der Ausgabe. »
3. Der frühere Absatz 11, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, 3. Der frühere Absatz 11, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004,
der der neue Absatz 12 wird, wird wie folgt ersetzt: der der neue Absatz 12 wird, wird wie folgt ersetzt:
« Handelt es sich um Aktien oder Anteile, die aus einem Mantel mit « Handelt es sich um Aktien oder Anteile, die aus einem Mantel mit
einem Kuponbogen, dessen Kupons den Dividendenanspruch verbriefen, und einem Kuponbogen, dessen Kupons den Dividendenanspruch verbriefen, und
einem « STRIP-EV »-Kuponbogen bestehen, oder im Falle einem « STRIP-EV »-Kuponbogen bestehen, oder im Falle
entmaterialisierter Aktien oder Anteile mit einem entmaterialisierten entmaterialisierter Aktien oder Anteile mit einem entmaterialisierten
Kuponbogen, dessen entmaterialisierte Kupons den Dividendenanspruch Kuponbogen, dessen entmaterialisierte Kupons den Dividendenanspruch
verbriefen, und einem entmaterialisierten « STRIP-EV »-Kuponbogen, ist verbriefen, und einem entmaterialisierten « STRIP-EV »-Kuponbogen, ist
in Abweichung von den Absätzen 2 und 3 Buchstabe a) der Satz von 15 in Abweichung von den Absätzen 2 und 3 Buchstabe a) der Satz von 15
Prozent anwendbar unter der Bedingung, dass die Dividenden gezahlt Prozent anwendbar unter der Bedingung, dass die Dividenden gezahlt
werden: werden:
1. bei gleichzeitiger Übergabe bei der Einnahme eines Kupons, der den 1. bei gleichzeitiger Übergabe bei der Einnahme eines Kupons, der den
Dividendenanspruch verbrieft, und eines « STRIP-EV »-Kupons, der Dividendenanspruch verbrieft, und eines « STRIP-EV »-Kupons, der
dieselbe laufende Nummer trägt, oder bei gleichzeitiger Übergabe eines dieselbe laufende Nummer trägt, oder bei gleichzeitiger Übergabe eines
entmaterialisierten Kupons, der den Dividendenanspruch verbrieft, und entmaterialisierten Kupons, der den Dividendenanspruch verbrieft, und
eines entmaterialisierten « STRIP-EV »-Kupons, der dieselbe laufende eines entmaterialisierten « STRIP-EV »-Kupons, der dieselbe laufende
Nummer trägt, und Nummer trägt, und
2. innerhalb einer Frist von drei Jahren, die am 1. Januar des Jahres, 2. innerhalb einer Frist von drei Jahren, die am 1. Januar des Jahres,
in dem die Dividende zuerkannt wird, beginnt. » in dem die Dividende zuerkannt wird, beginnt. »
(...) (...)
Gegeben zu Brüssel, den 7. Dezember 2007 Gegeben zu Brüssel, den 7. Dezember 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
21. DEZEMBER 2007 - Gesetz über die Ausführung des überberuflichen 21. DEZEMBER 2007 - Gesetz über die Ausführung des überberuflichen
Abkommens 2007-2008 Abkommens 2007-2008
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL II - Einmalige ergebnisgebundene Vorteile KAPITEL II - Einmalige ergebnisgebundene Vorteile
(...) (...)
Abschnitt IV - Steuerliche Behandlung der einmaligen Abschnitt IV - Steuerliche Behandlung der einmaligen
ergebnisgebundenen Vorteile ergebnisgebundenen Vorteile
Art. 17 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 17 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992
wird wie folgt ergänzt: wird wie folgt ergänzt:
« 24. bis zu einem Jahresbetrag, der den in Artikel 38 § 3novies des « 24. bis zu einem Jahresbetrag, der den in Artikel 38 § 3novies des
Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze
der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger vorgesehenen Höchstbetrag der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger vorgesehenen Höchstbetrag
nicht überschreitet: einmalige ergebnisgebundene Vorteile, die in nicht überschreitet: einmalige ergebnisgebundene Vorteile, die in
Anwendung von Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 über die Anwendung von Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 über die
Ausführung des überberuflichen Abkommens 2007-2008 gezahlt oder Ausführung des überberuflichen Abkommens 2007-2008 gezahlt oder
zuerkannt werden und dem in demselben Artikel des vorerwähnten zuerkannt werden und dem in demselben Artikel des vorerwähnten
Gesetzes vom 29. Juni 1981 vorgesehenen Sonderbeitrag tatsächlich Gesetzes vom 29. Juni 1981 vorgesehenen Sonderbeitrag tatsächlich
unterliegen. » unterliegen. »
Art. 18 - Artikel 52 Nr. 3 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 18 - Artikel 52 Nr. 3 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
ergänzt: ergänzt:
« d) den Sonderbeitrag, der aufgrund von Artikel 38 § 3novies des « d) den Sonderbeitrag, der aufgrund von Artikel 38 § 3novies des
Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze
der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger geschuldet wird, ». der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger geschuldet wird, ».
Art. 19 - Artikel 52 Nr. 9 desselben Gesetzbuches wird mit folgendem Art. 19 - Artikel 52 Nr. 9 desselben Gesetzbuches wird mit folgendem
Wortlaut wieder aufgenommen: Wortlaut wieder aufgenommen:
« 9. einmalige ergebnisgebundene Vorteile, die in Anwendung von « 9. einmalige ergebnisgebundene Vorteile, die in Anwendung von
Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 über die Ausführung des Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 über die Ausführung des
überberuflichen Abkommens 2007-2008 gezahlt oder zuerkannt werden und überberuflichen Abkommens 2007-2008 gezahlt oder zuerkannt werden und
dem in Artikel 38 § 3novies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur dem in Artikel 38 § 3novies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur
Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für
Lohnempfänger vorgesehenen Sonderbeitrag tatsächlich unterliegen, ». Lohnempfänger vorgesehenen Sonderbeitrag tatsächlich unterliegen, ».
Abschnitt V - Inkrafttreten Abschnitt V - Inkrafttreten
Art. 20 - Vorliegendes Kapitel ist auf Vorteile anwendbar, die auf der Art. 20 - Vorliegendes Kapitel ist auf Vorteile anwendbar, die auf der
Grundlage des vorliegenden Kapitels ab dem 1. Januar 2008 gezahlt oder Grundlage des vorliegenden Kapitels ab dem 1. Januar 2008 gezahlt oder
zuerkannt werden gemäss dem Verfahren, den Modalitäten und den zuerkannt werden gemäss dem Verfahren, den Modalitäten und den
Bedingungen, die durch kollektives Arbeitsabkommen festgelegt werden, Bedingungen, die durch kollektives Arbeitsabkommen festgelegt werden,
das im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossen wird. das im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossen wird.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2007 Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
J. PIETTE J. PIETTE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
J. VANDEURZEN J. VANDEURZEN
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