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Loi du 09 octobre 2023
publié le 11 mars 2025

Loi simplifiant les règles de résiliation des contrats d'assurance. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2025001930
pub.
11/03/2025
prom.
09/10/2023
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

9 OCTOBRE 2023. - Loi simplifiant les règles de résiliation des contrats d'assurance. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 9 octobre 2023 simplifiant les règles de résiliation des contrats d'assurance (Moniteur belge du 18 octobre 2023).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 9. OKTOBER 2023 - Gesetz zur Vereinfachung der Regeln für die Kündigung von Versicherungsverträgen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen

Art. 2 - Artikel 84 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter "per Einschreibebrief" werden durch die Wörter "per Einschreibesendung" ersetzt.b) Der Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: "Erfolgt die Einschreibesendung elektronisch, muss es sich um einen qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreibesendungen im Sinne von Artikel 3 Nr.37 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG handeln." 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: a) Zwischen den Wörtern "in den Artikeln 57 §§ 3, 4 und 5" und den Wörtern "und 86 § 1" werden die Wörter ", 71, 85/1 § 2" eingefügt.b) Die Wörter "oder, im Fall eines Einschreibebriefs" werden durch die Wörter "oder, im Fall einer Einschreibesendung" ersetzt.3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Unbeschadet von § 1 und soweit vom Versicherer vorgesehen, kann ein Versicherungsnehmer den Vertrag über eine vom Versicherer oder Versicherungsvermittler zur Verfügung gestellte digitale Umgebung kündigen, wobei der Versicherungsnehmer die Kündigung elektronisch unterzeichnet anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines qualifizierten elektronischen Siegels, wie in Artikel 3 Nr.12 beziehungsweise 3 Nr. 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt, durch die sich der Unterzeichner identifiziert und seine Willenserklärung abgibt.

Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger eine Bestätigung über den Empfang der Kündigung mit Angabe der Vertragsnummer aus.

Unbeschadet von § 2 wird die Kündigung erst nach Ablauf einer Frist von einem Monat ab dem Tag nach dem Datum der elektronischen Signatur wirksam."

Art. 3 - In Artikel 85 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "außer wenn eine der Parteien sich dem mindestens drei Monate vor Ablauf des Vertrags in der in Artikel 84 vorgeschriebenen Form widersetzt" durch die Wörter "außer wenn sich der Versicherungsnehmer dem mindestens zwei Monate vor Ablauf des Vertrags in der in Artikel 84 § 1 oder 3 vorgeschriebenen Form widersetzt oder außer wenn sich der Versicherer dem mindestens drei Monate vor Ablauf des Vertrags in der in Artikel 84 § 1 vorgeschriebenen Form widersetzt" ersetzt.

Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 85/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Kündigung im Fall bestimmter stillschweigend erneuerbarer Verträge

Artikel 1. 1 - § 1 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf stillschweigend erneuerbare Versicherungsverträge: - die zu den Zweigen der Tätigkeitsgruppe "Nichtleben" gehören - und Verbraucher im Sinne von Artikel I.1 Nr. 2 des Wirtschaftsgesetzbuches betreffen.

Der König kann bestimmte Zweige der Tätigkeitsgruppe "Nichtleben" festlegen, auf die vorliegender Artikel keine Anwendung findet. § 2 - In Abweichung von Artikel 85 können Versicherungsnehmer nach Ablauf einer Frist von einem Jahr ab Einsetzen des Versicherungsvertrags die in § 1 erwähnten stillschweigend erneuerbaren Verträge ohne Entgelt oder Vertragsstrafen kündigen.

Die Kündigung wird nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag nach der Zustellung oder dem Tag nach dem Datum der Empfangsbestätigung oder, im Fall einer Einschreibesendung, dem Tag nach ihrer Aufgabe oder, im Fall einer Kündigung über eine vom Versicherer zur Verfügung gestellte digitale Umgebung, dem Tag nach dem Datum der elektronischen Signatur wirksam.

In jeder Prämienfälligkeitsbenachrichtigung wird auf das in Absatz 1 vorgesehene Kündigungsrecht in klarer und verständlicher Sprache hingewiesen.

Wenn der Vertrag unter den in Absatz 1 erwähnten Bedingungen gekündigt wird, erhält der betreffende Versicherungsnehmer ein Prämienguthaben gemäß Artikel 73. § 3 - Versicherungsnehmer, die gemäß § 2 einen Vertrag im Hinblick auf den Abschluss eines Vertrags mit einem neuen Versicherer kündigen möchten, können von diesem neuen Versicherer oder gegebenenfalls einem Versicherungsvermittler verlangen, für ihre Rechnung die für die Ausübung des Kündigungsrechts erforderlichen Formalitäten zu erledigen. In diesem Fall sorgt der neue Versicherer oder gegebenenfalls der Versicherungsvermittler dafür, dass der neue Vertrag spätestens nach Ablauf der Kündigungsfrist in Kraft tritt.

Das in Absatz 1 erwähnte Verlangen eines Versicherungsnehmers darf nicht abgelehnt werden.

Bei kombinierten Policen kann ungeachtet von Artikel 66 der alte Vertrag in seiner Gesamtheit gekündigt werden.

Dasselbe Recht gilt, wenn der Versicherungsnehmer gemäß Artikel 85 Einspruch gegen die stillschweigende Erneuerung eines Vertrags im Hinblick auf den Abschluss eines Vertrags mit einem neuen Versicherer erhebt. § 4 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die genauen Modalitäten und die Bedingungen für die Anwendung des vorliegenden Artikels." KAPITEL 3 - Beurteilung

Art. 2 - Der in Teil 7 Titel 4 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen erwähnte Versicherungsausschuss ist mit der Beurteilung der Anwendung des vorliegenden Gesetzes beauftragt.

Er beurteilt insbesondere: 1. die Möglichkeit, für Versicherungsnehmer die in Artikel 85 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes erwähnte Frist, um Einspruch gegen eine stillschweigende Erneuerung zu erheben, auf einen Monat zu verkürzen, und 2.die Möglichkeit, für Versicherungsnehmer die in Artikel 85/1 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes erwähnte Frist für das Wirksamwerden der Kündigung auf einen Monat zu verkürzen.

Zu diesem Zweck übermittelt er zwei Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes dem König und der Abgeordnetenkammer einen Bericht.

KAPITEL 4 - Inkrafttreten

Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zwölften Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft und gilt für Verträge, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder stillschweigend erneuert werden.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 9. Oktober 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft P.-Y. DERMAGNE Der Minister der Justiz und der Nordsee V. VAN QUICKENBORNE Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz A. BERTRAND Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE


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