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Vue multilingue de Loi du 09/10/2023
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Loi simplifiant les règles de résiliation des contrats d'assurance. - Traduction allemande Wet tot vereenvoudiging van de opzeggingsregels voor verzekeringsovereenkomsten. - Duitse vertaling
9 OCTOBRE 2023. - Loi simplifiant les règles de résiliation des 9 OKTOBER 2023. - Wet tot vereenvoudiging van de opzeggingsregels voor
contrats d'assurance. - Traduction allemande verzekeringsovereenkomsten. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 9
loi du 9 octobre 2023 simplifiant les règles de résiliation des oktober 2023 tot vereenvoudiging van de opzeggingsregels voor
contrats d'assurance (Moniteur belge du 18 octobre 2023). verzekeringsovereenkomsten (Belgisch Staatsblad van 18 oktober 2023).
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allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
9. OKTOBER 2023 - Gesetz zur Vereinfachung der Regeln für die 9. OKTOBER 2023 - Gesetz zur Vereinfachung der Regeln für die
Kündigung von Versicherungsverträgen Kündigung von Versicherungsverträgen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. April 2014 über die KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. April 2014 über die
Versicherungen Versicherungen
Art. 2 - Artikel 84 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Art. 2 - Artikel 84 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die
Versicherungen wird wie folgt abgeändert: Versicherungen wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt abgeändert:
a) Die Wörter "per Einschreibebrief" werden durch die Wörter "per a) Die Wörter "per Einschreibebrief" werden durch die Wörter "per
Einschreibesendung" ersetzt. Einschreibesendung" ersetzt.
b) Der Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: b) Der Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Erfolgt die Einschreibesendung elektronisch, muss es sich um einen "Erfolgt die Einschreibesendung elektronisch, muss es sich um einen
qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer
Einschreibesendungen im Sinne von Artikel 3 Nr. 37 der Verordnung (EU) Einschreibesendungen im Sinne von Artikel 3 Nr. 37 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli
2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für
elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der
Richtlinie 1999/93/EG handeln." Richtlinie 1999/93/EG handeln."
2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt abgeändert:
a) Zwischen den Wörtern "in den Artikeln 57 §§ 3, 4 und 5" und den a) Zwischen den Wörtern "in den Artikeln 57 §§ 3, 4 und 5" und den
Wörtern "und 86 § 1" werden die Wörter ", 71, 85/1 § 2" eingefügt. Wörtern "und 86 § 1" werden die Wörter ", 71, 85/1 § 2" eingefügt.
b) Die Wörter "oder, im Fall eines Einschreibebriefs" werden durch die b) Die Wörter "oder, im Fall eines Einschreibebriefs" werden durch die
Wörter "oder, im Fall einer Einschreibesendung" ersetzt. Wörter "oder, im Fall einer Einschreibesendung" ersetzt.
3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 3 - Unbeschadet von § 1 und soweit vom Versicherer vorgesehen, " § 3 - Unbeschadet von § 1 und soweit vom Versicherer vorgesehen,
kann ein Versicherungsnehmer den Vertrag über eine vom Versicherer kann ein Versicherungsnehmer den Vertrag über eine vom Versicherer
oder Versicherungsvermittler zur Verfügung gestellte digitale Umgebung oder Versicherungsvermittler zur Verfügung gestellte digitale Umgebung
kündigen, wobei der Versicherungsnehmer die Kündigung elektronisch kündigen, wobei der Versicherungsnehmer die Kündigung elektronisch
unterzeichnet anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur oder unterzeichnet anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur oder
eines qualifizierten elektronischen Siegels, wie in Artikel 3 Nr. 12 eines qualifizierten elektronischen Siegels, wie in Artikel 3 Nr. 12
beziehungsweise 3 Nr. 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des beziehungsweise 3 Nr. 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über
elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische
Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie
1999/93/EG erwähnt, durch die sich der Unterzeichner identifiziert und 1999/93/EG erwähnt, durch die sich der Unterzeichner identifiziert und
seine Willenserklärung abgibt. seine Willenserklärung abgibt.
Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer unverzüglich auf einem Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer unverzüglich auf einem
dauerhaften Datenträger eine Bestätigung über den Empfang der dauerhaften Datenträger eine Bestätigung über den Empfang der
Kündigung mit Angabe der Vertragsnummer aus. Kündigung mit Angabe der Vertragsnummer aus.
Unbeschadet von § 2 wird die Kündigung erst nach Ablauf einer Frist Unbeschadet von § 2 wird die Kündigung erst nach Ablauf einer Frist
von einem Monat ab dem Tag nach dem Datum der elektronischen Signatur von einem Monat ab dem Tag nach dem Datum der elektronischen Signatur
wirksam." wirksam."
Art. 3 - In Artikel 85 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Art. 3 - In Artikel 85 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die
Wörter "außer wenn eine der Parteien sich dem mindestens drei Monate Wörter "außer wenn eine der Parteien sich dem mindestens drei Monate
vor Ablauf des Vertrags in der in Artikel 84 vorgeschriebenen Form vor Ablauf des Vertrags in der in Artikel 84 vorgeschriebenen Form
widersetzt" durch die Wörter "außer wenn sich der Versicherungsnehmer widersetzt" durch die Wörter "außer wenn sich der Versicherungsnehmer
dem mindestens zwei Monate vor Ablauf des Vertrags in der in Artikel dem mindestens zwei Monate vor Ablauf des Vertrags in der in Artikel
84 § 1 oder 3 vorgeschriebenen Form widersetzt oder außer wenn sich 84 § 1 oder 3 vorgeschriebenen Form widersetzt oder außer wenn sich
der Versicherer dem mindestens drei Monate vor Ablauf des Vertrags in der Versicherer dem mindestens drei Monate vor Ablauf des Vertrags in
der in Artikel 84 § 1 vorgeschriebenen Form widersetzt" ersetzt. der in Artikel 84 § 1 vorgeschriebenen Form widersetzt" ersetzt.
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 85/1 mit folgendem Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 85/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Kündigung im Fall bestimmter stillschweigend erneuerbarer Verträge "Kündigung im Fall bestimmter stillschweigend erneuerbarer Verträge
Artikel 1. 1 - § 1 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf

Artikel 1.1 - § 1 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf

stillschweigend erneuerbare Versicherungsverträge: stillschweigend erneuerbare Versicherungsverträge:
- die zu den Zweigen der Tätigkeitsgruppe "Nichtleben" gehören - die zu den Zweigen der Tätigkeitsgruppe "Nichtleben" gehören
- und Verbraucher im Sinne von Artikel I.1 Nr. 2 des - und Verbraucher im Sinne von Artikel I.1 Nr. 2 des
Wirtschaftsgesetzbuches betreffen. Wirtschaftsgesetzbuches betreffen.
Der König kann bestimmte Zweige der Tätigkeitsgruppe "Nichtleben" Der König kann bestimmte Zweige der Tätigkeitsgruppe "Nichtleben"
festlegen, auf die vorliegender Artikel keine Anwendung findet. festlegen, auf die vorliegender Artikel keine Anwendung findet.
§ 2 - In Abweichung von Artikel 85 können Versicherungsnehmer nach § 2 - In Abweichung von Artikel 85 können Versicherungsnehmer nach
Ablauf einer Frist von einem Jahr ab Einsetzen des Ablauf einer Frist von einem Jahr ab Einsetzen des
Versicherungsvertrags die in § 1 erwähnten stillschweigend Versicherungsvertrags die in § 1 erwähnten stillschweigend
erneuerbaren Verträge ohne Entgelt oder Vertragsstrafen kündigen. erneuerbaren Verträge ohne Entgelt oder Vertragsstrafen kündigen.
Die Kündigung wird nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag Die Kündigung wird nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag
nach der Zustellung oder dem Tag nach dem Datum der nach der Zustellung oder dem Tag nach dem Datum der
Empfangsbestätigung oder, im Fall einer Einschreibesendung, dem Tag Empfangsbestätigung oder, im Fall einer Einschreibesendung, dem Tag
nach ihrer Aufgabe oder, im Fall einer Kündigung über eine vom nach ihrer Aufgabe oder, im Fall einer Kündigung über eine vom
Versicherer zur Verfügung gestellte digitale Umgebung, dem Tag nach Versicherer zur Verfügung gestellte digitale Umgebung, dem Tag nach
dem Datum der elektronischen Signatur wirksam. dem Datum der elektronischen Signatur wirksam.
In jeder Prämienfälligkeitsbenachrichtigung wird auf das in Absatz 1 In jeder Prämienfälligkeitsbenachrichtigung wird auf das in Absatz 1
vorgesehene Kündigungsrecht in klarer und verständlicher Sprache vorgesehene Kündigungsrecht in klarer und verständlicher Sprache
hingewiesen. hingewiesen.
Wenn der Vertrag unter den in Absatz 1 erwähnten Bedingungen gekündigt Wenn der Vertrag unter den in Absatz 1 erwähnten Bedingungen gekündigt
wird, erhält der betreffende Versicherungsnehmer ein Prämienguthaben wird, erhält der betreffende Versicherungsnehmer ein Prämienguthaben
gemäß Artikel 73. gemäß Artikel 73.
§ 3 - Versicherungsnehmer, die gemäß § 2 einen Vertrag im Hinblick auf § 3 - Versicherungsnehmer, die gemäß § 2 einen Vertrag im Hinblick auf
den Abschluss eines Vertrags mit einem neuen Versicherer kündigen den Abschluss eines Vertrags mit einem neuen Versicherer kündigen
möchten, können von diesem neuen Versicherer oder gegebenenfalls einem möchten, können von diesem neuen Versicherer oder gegebenenfalls einem
Versicherungsvermittler verlangen, für ihre Rechnung die für die Versicherungsvermittler verlangen, für ihre Rechnung die für die
Ausübung des Kündigungsrechts erforderlichen Formalitäten zu Ausübung des Kündigungsrechts erforderlichen Formalitäten zu
erledigen. In diesem Fall sorgt der neue Versicherer oder erledigen. In diesem Fall sorgt der neue Versicherer oder
gegebenenfalls der Versicherungsvermittler dafür, dass der neue gegebenenfalls der Versicherungsvermittler dafür, dass der neue
Vertrag spätestens nach Ablauf der Kündigungsfrist in Kraft tritt. Vertrag spätestens nach Ablauf der Kündigungsfrist in Kraft tritt.
Das in Absatz 1 erwähnte Verlangen eines Versicherungsnehmers darf Das in Absatz 1 erwähnte Verlangen eines Versicherungsnehmers darf
nicht abgelehnt werden. nicht abgelehnt werden.
Bei kombinierten Policen kann ungeachtet von Artikel 66 der alte Bei kombinierten Policen kann ungeachtet von Artikel 66 der alte
Vertrag in seiner Gesamtheit gekündigt werden. Vertrag in seiner Gesamtheit gekündigt werden.
Dasselbe Recht gilt, wenn der Versicherungsnehmer gemäß Artikel 85 Dasselbe Recht gilt, wenn der Versicherungsnehmer gemäß Artikel 85
Einspruch gegen die stillschweigende Erneuerung eines Vertrags im Einspruch gegen die stillschweigende Erneuerung eines Vertrags im
Hinblick auf den Abschluss eines Vertrags mit einem neuen Versicherer Hinblick auf den Abschluss eines Vertrags mit einem neuen Versicherer
erhebt. erhebt.
§ 4 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass § 4 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
die genauen Modalitäten und die Bedingungen für die Anwendung des die genauen Modalitäten und die Bedingungen für die Anwendung des
vorliegenden Artikels." vorliegenden Artikels."
KAPITEL 3 - Beurteilung KAPITEL 3 - Beurteilung
Art. 2 - Der in Teil 7 Titel 4 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Art. 2 - Der in Teil 7 Titel 4 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die
Versicherungen erwähnte Versicherungsausschuss ist mit der Beurteilung Versicherungen erwähnte Versicherungsausschuss ist mit der Beurteilung
der Anwendung des vorliegenden Gesetzes beauftragt. der Anwendung des vorliegenden Gesetzes beauftragt.
Er beurteilt insbesondere: Er beurteilt insbesondere:
1. die Möglichkeit, für Versicherungsnehmer die in Artikel 85 § 1 1. die Möglichkeit, für Versicherungsnehmer die in Artikel 85 § 1
Absatz 1 desselben Gesetzes erwähnte Frist, um Einspruch gegen eine Absatz 1 desselben Gesetzes erwähnte Frist, um Einspruch gegen eine
stillschweigende Erneuerung zu erheben, auf einen Monat zu verkürzen, stillschweigende Erneuerung zu erheben, auf einen Monat zu verkürzen,
und und
2. die Möglichkeit, für Versicherungsnehmer die in Artikel 85/1 § 2 2. die Möglichkeit, für Versicherungsnehmer die in Artikel 85/1 § 2
Absatz 2 desselben Gesetzes erwähnte Frist für das Wirksamwerden der Absatz 2 desselben Gesetzes erwähnte Frist für das Wirksamwerden der
Kündigung auf einen Monat zu verkürzen. Kündigung auf einen Monat zu verkürzen.
Zu diesem Zweck übermittelt er zwei Jahre nach Inkrafttreten des Zu diesem Zweck übermittelt er zwei Jahre nach Inkrafttreten des
vorliegenden Gesetzes dem König und der Abgeordnetenkammer einen vorliegenden Gesetzes dem König und der Abgeordnetenkammer einen
Bericht. Bericht.
KAPITEL 4 - Inkrafttreten KAPITEL 4 - Inkrafttreten
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zwölften Monats Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zwölften Monats
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft und nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft und
gilt für Verträge, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder gilt für Verträge, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder
stillschweigend erneuert werden. stillschweigend erneuert werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Oktober 2023 Gegeben zu Brüssel, den 9. Oktober 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
Der Minister der Justiz und der Nordsee Der Minister der Justiz und der Nordsee
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz
A. BERTRAND A. BERTRAND
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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