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Loi simplifiant les règles de résiliation des contrats d'assurance. - Traduction allemande | Wet tot vereenvoudiging van de opzeggingsregels voor verzekeringsovereenkomsten. - Duitse vertaling |
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9 OCTOBRE 2023. - Loi simplifiant les règles de résiliation des | 9 OKTOBER 2023. - Wet tot vereenvoudiging van de opzeggingsregels voor |
contrats d'assurance. - Traduction allemande | verzekeringsovereenkomsten. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 9 |
loi du 9 octobre 2023 simplifiant les règles de résiliation des | oktober 2023 tot vereenvoudiging van de opzeggingsregels voor |
contrats d'assurance (Moniteur belge du 18 octobre 2023). | verzekeringsovereenkomsten (Belgisch Staatsblad van 18 oktober 2023). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
9. OKTOBER 2023 - Gesetz zur Vereinfachung der Regeln für die | 9. OKTOBER 2023 - Gesetz zur Vereinfachung der Regeln für die |
Kündigung von Versicherungsverträgen | Kündigung von Versicherungsverträgen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. April 2014 über die | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. April 2014 über die |
Versicherungen | Versicherungen |
Art. 2 - Artikel 84 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die | Art. 2 - Artikel 84 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die |
Versicherungen wird wie folgt abgeändert: | Versicherungen wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: | 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: |
a) Die Wörter "per Einschreibebrief" werden durch die Wörter "per | a) Die Wörter "per Einschreibebrief" werden durch die Wörter "per |
Einschreibesendung" ersetzt. | Einschreibesendung" ersetzt. |
b) Der Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: | b) Der Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Erfolgt die Einschreibesendung elektronisch, muss es sich um einen | "Erfolgt die Einschreibesendung elektronisch, muss es sich um einen |
qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer | qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer |
Einschreibesendungen im Sinne von Artikel 3 Nr. 37 der Verordnung (EU) | Einschreibesendungen im Sinne von Artikel 3 Nr. 37 der Verordnung (EU) |
Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli | Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli |
2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für | 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für |
elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der | elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der |
Richtlinie 1999/93/EG handeln." | Richtlinie 1999/93/EG handeln." |
2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: | 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: |
a) Zwischen den Wörtern "in den Artikeln 57 §§ 3, 4 und 5" und den | a) Zwischen den Wörtern "in den Artikeln 57 §§ 3, 4 und 5" und den |
Wörtern "und 86 § 1" werden die Wörter ", 71, 85/1 § 2" eingefügt. | Wörtern "und 86 § 1" werden die Wörter ", 71, 85/1 § 2" eingefügt. |
b) Die Wörter "oder, im Fall eines Einschreibebriefs" werden durch die | b) Die Wörter "oder, im Fall eines Einschreibebriefs" werden durch die |
Wörter "oder, im Fall einer Einschreibesendung" ersetzt. | Wörter "oder, im Fall einer Einschreibesendung" ersetzt. |
3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut | 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 3 - Unbeschadet von § 1 und soweit vom Versicherer vorgesehen, | " § 3 - Unbeschadet von § 1 und soweit vom Versicherer vorgesehen, |
kann ein Versicherungsnehmer den Vertrag über eine vom Versicherer | kann ein Versicherungsnehmer den Vertrag über eine vom Versicherer |
oder Versicherungsvermittler zur Verfügung gestellte digitale Umgebung | oder Versicherungsvermittler zur Verfügung gestellte digitale Umgebung |
kündigen, wobei der Versicherungsnehmer die Kündigung elektronisch | kündigen, wobei der Versicherungsnehmer die Kündigung elektronisch |
unterzeichnet anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur oder | unterzeichnet anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur oder |
eines qualifizierten elektronischen Siegels, wie in Artikel 3 Nr. 12 | eines qualifizierten elektronischen Siegels, wie in Artikel 3 Nr. 12 |
beziehungsweise 3 Nr. 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des | beziehungsweise 3 Nr. 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über |
elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische | elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische |
Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie | Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie |
1999/93/EG erwähnt, durch die sich der Unterzeichner identifiziert und | 1999/93/EG erwähnt, durch die sich der Unterzeichner identifiziert und |
seine Willenserklärung abgibt. | seine Willenserklärung abgibt. |
Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer unverzüglich auf einem | Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer unverzüglich auf einem |
dauerhaften Datenträger eine Bestätigung über den Empfang der | dauerhaften Datenträger eine Bestätigung über den Empfang der |
Kündigung mit Angabe der Vertragsnummer aus. | Kündigung mit Angabe der Vertragsnummer aus. |
Unbeschadet von § 2 wird die Kündigung erst nach Ablauf einer Frist | Unbeschadet von § 2 wird die Kündigung erst nach Ablauf einer Frist |
von einem Monat ab dem Tag nach dem Datum der elektronischen Signatur | von einem Monat ab dem Tag nach dem Datum der elektronischen Signatur |
wirksam." | wirksam." |
Art. 3 - In Artikel 85 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die | Art. 3 - In Artikel 85 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die |
Wörter "außer wenn eine der Parteien sich dem mindestens drei Monate | Wörter "außer wenn eine der Parteien sich dem mindestens drei Monate |
vor Ablauf des Vertrags in der in Artikel 84 vorgeschriebenen Form | vor Ablauf des Vertrags in der in Artikel 84 vorgeschriebenen Form |
widersetzt" durch die Wörter "außer wenn sich der Versicherungsnehmer | widersetzt" durch die Wörter "außer wenn sich der Versicherungsnehmer |
dem mindestens zwei Monate vor Ablauf des Vertrags in der in Artikel | dem mindestens zwei Monate vor Ablauf des Vertrags in der in Artikel |
84 § 1 oder 3 vorgeschriebenen Form widersetzt oder außer wenn sich | 84 § 1 oder 3 vorgeschriebenen Form widersetzt oder außer wenn sich |
der Versicherer dem mindestens drei Monate vor Ablauf des Vertrags in | der Versicherer dem mindestens drei Monate vor Ablauf des Vertrags in |
der in Artikel 84 § 1 vorgeschriebenen Form widersetzt" ersetzt. | der in Artikel 84 § 1 vorgeschriebenen Form widersetzt" ersetzt. |
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 85/1 mit folgendem | Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 85/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Kündigung im Fall bestimmter stillschweigend erneuerbarer Verträge | "Kündigung im Fall bestimmter stillschweigend erneuerbarer Verträge |
Artikel 1. 1 - § 1 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf | Artikel 1.1 - § 1 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf |
stillschweigend erneuerbare Versicherungsverträge: | stillschweigend erneuerbare Versicherungsverträge: |
- die zu den Zweigen der Tätigkeitsgruppe "Nichtleben" gehören | - die zu den Zweigen der Tätigkeitsgruppe "Nichtleben" gehören |
- und Verbraucher im Sinne von Artikel I.1 Nr. 2 des | - und Verbraucher im Sinne von Artikel I.1 Nr. 2 des |
Wirtschaftsgesetzbuches betreffen. | Wirtschaftsgesetzbuches betreffen. |
Der König kann bestimmte Zweige der Tätigkeitsgruppe "Nichtleben" | Der König kann bestimmte Zweige der Tätigkeitsgruppe "Nichtleben" |
festlegen, auf die vorliegender Artikel keine Anwendung findet. | festlegen, auf die vorliegender Artikel keine Anwendung findet. |
§ 2 - In Abweichung von Artikel 85 können Versicherungsnehmer nach | § 2 - In Abweichung von Artikel 85 können Versicherungsnehmer nach |
Ablauf einer Frist von einem Jahr ab Einsetzen des | Ablauf einer Frist von einem Jahr ab Einsetzen des |
Versicherungsvertrags die in § 1 erwähnten stillschweigend | Versicherungsvertrags die in § 1 erwähnten stillschweigend |
erneuerbaren Verträge ohne Entgelt oder Vertragsstrafen kündigen. | erneuerbaren Verträge ohne Entgelt oder Vertragsstrafen kündigen. |
Die Kündigung wird nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag | Die Kündigung wird nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag |
nach der Zustellung oder dem Tag nach dem Datum der | nach der Zustellung oder dem Tag nach dem Datum der |
Empfangsbestätigung oder, im Fall einer Einschreibesendung, dem Tag | Empfangsbestätigung oder, im Fall einer Einschreibesendung, dem Tag |
nach ihrer Aufgabe oder, im Fall einer Kündigung über eine vom | nach ihrer Aufgabe oder, im Fall einer Kündigung über eine vom |
Versicherer zur Verfügung gestellte digitale Umgebung, dem Tag nach | Versicherer zur Verfügung gestellte digitale Umgebung, dem Tag nach |
dem Datum der elektronischen Signatur wirksam. | dem Datum der elektronischen Signatur wirksam. |
In jeder Prämienfälligkeitsbenachrichtigung wird auf das in Absatz 1 | In jeder Prämienfälligkeitsbenachrichtigung wird auf das in Absatz 1 |
vorgesehene Kündigungsrecht in klarer und verständlicher Sprache | vorgesehene Kündigungsrecht in klarer und verständlicher Sprache |
hingewiesen. | hingewiesen. |
Wenn der Vertrag unter den in Absatz 1 erwähnten Bedingungen gekündigt | Wenn der Vertrag unter den in Absatz 1 erwähnten Bedingungen gekündigt |
wird, erhält der betreffende Versicherungsnehmer ein Prämienguthaben | wird, erhält der betreffende Versicherungsnehmer ein Prämienguthaben |
gemäß Artikel 73. | gemäß Artikel 73. |
§ 3 - Versicherungsnehmer, die gemäß § 2 einen Vertrag im Hinblick auf | § 3 - Versicherungsnehmer, die gemäß § 2 einen Vertrag im Hinblick auf |
den Abschluss eines Vertrags mit einem neuen Versicherer kündigen | den Abschluss eines Vertrags mit einem neuen Versicherer kündigen |
möchten, können von diesem neuen Versicherer oder gegebenenfalls einem | möchten, können von diesem neuen Versicherer oder gegebenenfalls einem |
Versicherungsvermittler verlangen, für ihre Rechnung die für die | Versicherungsvermittler verlangen, für ihre Rechnung die für die |
Ausübung des Kündigungsrechts erforderlichen Formalitäten zu | Ausübung des Kündigungsrechts erforderlichen Formalitäten zu |
erledigen. In diesem Fall sorgt der neue Versicherer oder | erledigen. In diesem Fall sorgt der neue Versicherer oder |
gegebenenfalls der Versicherungsvermittler dafür, dass der neue | gegebenenfalls der Versicherungsvermittler dafür, dass der neue |
Vertrag spätestens nach Ablauf der Kündigungsfrist in Kraft tritt. | Vertrag spätestens nach Ablauf der Kündigungsfrist in Kraft tritt. |
Das in Absatz 1 erwähnte Verlangen eines Versicherungsnehmers darf | Das in Absatz 1 erwähnte Verlangen eines Versicherungsnehmers darf |
nicht abgelehnt werden. | nicht abgelehnt werden. |
Bei kombinierten Policen kann ungeachtet von Artikel 66 der alte | Bei kombinierten Policen kann ungeachtet von Artikel 66 der alte |
Vertrag in seiner Gesamtheit gekündigt werden. | Vertrag in seiner Gesamtheit gekündigt werden. |
Dasselbe Recht gilt, wenn der Versicherungsnehmer gemäß Artikel 85 | Dasselbe Recht gilt, wenn der Versicherungsnehmer gemäß Artikel 85 |
Einspruch gegen die stillschweigende Erneuerung eines Vertrags im | Einspruch gegen die stillschweigende Erneuerung eines Vertrags im |
Hinblick auf den Abschluss eines Vertrags mit einem neuen Versicherer | Hinblick auf den Abschluss eines Vertrags mit einem neuen Versicherer |
erhebt. | erhebt. |
§ 4 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | § 4 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
die genauen Modalitäten und die Bedingungen für die Anwendung des | die genauen Modalitäten und die Bedingungen für die Anwendung des |
vorliegenden Artikels." | vorliegenden Artikels." |
KAPITEL 3 - Beurteilung | KAPITEL 3 - Beurteilung |
Art. 2 - Der in Teil 7 Titel 4 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die | Art. 2 - Der in Teil 7 Titel 4 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die |
Versicherungen erwähnte Versicherungsausschuss ist mit der Beurteilung | Versicherungen erwähnte Versicherungsausschuss ist mit der Beurteilung |
der Anwendung des vorliegenden Gesetzes beauftragt. | der Anwendung des vorliegenden Gesetzes beauftragt. |
Er beurteilt insbesondere: | Er beurteilt insbesondere: |
1. die Möglichkeit, für Versicherungsnehmer die in Artikel 85 § 1 | 1. die Möglichkeit, für Versicherungsnehmer die in Artikel 85 § 1 |
Absatz 1 desselben Gesetzes erwähnte Frist, um Einspruch gegen eine | Absatz 1 desselben Gesetzes erwähnte Frist, um Einspruch gegen eine |
stillschweigende Erneuerung zu erheben, auf einen Monat zu verkürzen, | stillschweigende Erneuerung zu erheben, auf einen Monat zu verkürzen, |
und | und |
2. die Möglichkeit, für Versicherungsnehmer die in Artikel 85/1 § 2 | 2. die Möglichkeit, für Versicherungsnehmer die in Artikel 85/1 § 2 |
Absatz 2 desselben Gesetzes erwähnte Frist für das Wirksamwerden der | Absatz 2 desselben Gesetzes erwähnte Frist für das Wirksamwerden der |
Kündigung auf einen Monat zu verkürzen. | Kündigung auf einen Monat zu verkürzen. |
Zu diesem Zweck übermittelt er zwei Jahre nach Inkrafttreten des | Zu diesem Zweck übermittelt er zwei Jahre nach Inkrafttreten des |
vorliegenden Gesetzes dem König und der Abgeordnetenkammer einen | vorliegenden Gesetzes dem König und der Abgeordnetenkammer einen |
Bericht. | Bericht. |
KAPITEL 4 - Inkrafttreten | KAPITEL 4 - Inkrafttreten |
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zwölften Monats | Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zwölften Monats |
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft und | nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft und |
gilt für Verträge, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder | gilt für Verträge, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder |
stillschweigend erneuert werden. | stillschweigend erneuert werden. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Oktober 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Oktober 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
Der Minister der Justiz und der Nordsee | Der Minister der Justiz und der Nordsee |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz | Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz |
A. BERTRAND | A. BERTRAND |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |