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Loi du 09 avril 2017
publié le 28 février 2018

Loi modifiant le Code d'instruction criminelle et la loi du 22 mars 1999 relative à la procédure d'identification par analyse ADN en matière pénale. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2018010955
pub.
28/02/2018
prom.
09/04/2017
ELI
eli/loi/2017/04/09/2018010955/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


9 AVRIL 2017. - Loi modifiant le Code d'instruction criminelle et la loi du 22 mars 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 22/03/1999 pub. 20/05/1999 numac 1999009419 source ministere de la justice Loi relative à la procédure d'identification par analyse ADN en matière pénale type loi prom. 22/03/1999 pub. 24/06/1999 numac 1999009736 source ministere de la justice Loi relative à la procédure d'identification par analyse ADN en matière pénale fermer relative à la procédure d'identification par analyse ADN en matière pénale. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 9 avril 2017 modifiant le Code d'instruction criminelle et la loi du 22 mars 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 22/03/1999 pub. 20/05/1999 numac 1999009419 source ministere de la justice Loi relative à la procédure d'identification par analyse ADN en matière pénale type loi prom. 22/03/1999 pub. 24/06/1999 numac 1999009736 source ministere de la justice Loi relative à la procédure d'identification par analyse ADN en matière pénale fermer relative à la procédure d'identification par analyse ADN en matière pénale (Moniteur belge du 4 mai 2017, err. du 10 mai 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 9. APRIL 2017 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches und des Gesetzes vom 22.März 1999 über das Identifizierungsverfahren durch DNA-Analyse in Strafsachen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 44ter des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird durch eine Nummer 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "10. Verwandtem einer vermissten Person: einen Verwandten in aufsteigender Linie, einen Verwandten in absteigender Linie, den anderen biologischen Elternteil eines Kindes, einen Verwandten in der Seitenlinie." Art. 3 - Artikel 44septies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. 44septies - § 1 - Der Prokurator des Königs kann mit dem schriftlichen Einverständnis eines Verwandten einer vermissten Person, der das Alter von sechzehn Jahren erreicht hat, oder seines gesetzlichen Vertreters oder Ad-hoc-Vormunds, wenn es sich um einen Minderjährigen unter sechzehn Jahren handelt, die Entnahme einer Referenzprobe bei diesem Verwandten anordnen.

Dieses Einverständnis kann nur dann gültig gegeben werden, wenn der Prokurator des Königs oder ein Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, den betreffenden Verwandten vorher informiert hat: 1. über die Umstände der Sache, in deren Rahmen die Entnahme beantragt wird, 2.gegebenenfalls: über den Vergleich seines DNA-Profils mit dem DNA-Profil der vorgefundenen nutzbaren Spuren, 3. über die Registrierung seines DNA-Profils in der DNA-Datenbank "Vermisste Personen", 4.über den systematischen Vergleich seines DNA-Profils mit den in den nationalen und ausländischen DNA-Banken registrierten DNA-Profilen, mit dem ausschließlichen Ziel, unbekannte verstorbene Personen direkt oder indirekt identifizieren zu können oder die Suche nach vermissten Personen zu erleichtern, 5. im Fall eines positiven Zusammenhangs mit einem der in Nr.4 erwähnten DNA-Profile: über die Registrierung dieses Zusammenhangs.

Diese Informationen stehen im schriftlichen Einverständnis des Betreffenden vermerkt. § 2 - Die Entnahme, die Erstellung des DNA-Profils der Referenzprobe, der Vergleich der DNA-Profile, die Übermittlung des Resultats an den Prokurator des Königs, die Notifizierung des Resultats an die betreffende Person, die Gegenexpertise und die Vernichtung der Referenzprobe und der daraus abgeleiteten Proben, die DNA enthalten, werden gemäß Artikel 44quinquies §§ 2 bis 6 und § 9 durchgeführt.

Die Eigenschaft als Verwandter einer vermissten Person wird dem Sachverständigen, der mit dem Vergleich der DNA-Profile beauftragt ist, mitgeteilt. § 3 - Wenn der minderjährige Verwandte das Alter von sechzehn Jahren erreicht hat, muss er sich für die Anwendung der Paragraphen 1 und 2 von mindestens einem Elternteil, von einem Rechtsanwalt oder von einer anderen volljährigen Person seiner Wahl begleiten lassen.

Wenn der Verwandte das Alter von sechzehn Jahren noch nicht erreicht hat, muss das in Paragraph 1 erwähnte Einverständnis von seinem gesetzlichen Vertreter gegeben werden. Dieser steht dem Minderjährigen ebenfalls für die Anwendung des Paragraphen 2 bei. Wenn der Prokurator des Königs oder gegebenenfalls der Untersuchungsrichter der Meinung ist, dass entgegengesetzte Interessen vorliegen, kann er einen Ad-hoc-Vormund bestimmen, um für die Anwendung der Paragraphen 1 und 2 den Minderjährigen zu vertreten und ihm beizustehen. § 4 - Außer bei einer mit Gründen versehenen gegenteiligen Entscheidung des Prokurators des Königs lässt der Sachverständige, der in Anwendung von § 2 mit der Erstellung des DNA-Profils der Referenzprobe beauftragt worden ist, dem Verwalter der nationalen DNA-Datenbanken das DNA-Profil binnen fünfzehn Tagen nach der Übermittlung seines Berichts von Amts wegen zukommen, und zwar im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 5quater §§ 1, 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 22. März 1999 über das Identifizierungsverfahren durch DNA-Analyse in Strafsachen." Art. 4 - Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 1999 über das Identifizierungsverfahren durch DNA-Analyse in Strafsachen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird durch eine Nummer 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "13. Verwandtem einer vermissten Person: einen Verwandten in aufsteigender Linie, einen Verwandten in absteigender Linie, den anderen biologischen Elternteil dieses Kindes, einen Verwandten in der Seitenlinie." Art. 5 - Artikel 4bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "2. die DNA-Profile von Referenzproben eines Verwandten einer vermissten Person, die gemäß Artikel 44septies § 4 des Strafprozessgesetzbuches übermittelt wurden." 2. Paragraph 2 Absatz 2 wird aufgehoben. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 9. April 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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