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| Loi modifiant le Code d'instruction criminelle et la loi du 22 mars 1999 relative à la procédure d'identification par analyse ADN en matière pénale. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van het Wetboek van strafvordering en van de wet van 22 maart 1999 betreffende de identificatieprocedure via DNA-onderzoek in strafzaken. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 9 AVRIL 2017. - Loi modifiant le Code d'instruction criminelle et la | 9 APRIL 2017. - Wet tot wijziging van het Wetboek van strafvordering |
| loi du 22 mars 1999 relative à la procédure d'identification par | en van de wet van 22 maart 1999 betreffende de identificatieprocedure |
| analyse ADN en matière pénale. - Traduction allemande | via DNA-onderzoek in strafzaken. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 9 april |
| loi du 9 avril 2017 modifiant le Code d'instruction criminelle et la | 2017 tot wijziging van het Wetboek van strafvordering en van de wet |
| loi du 22 mars 1999 relative à la procédure d'identification par | van 22 maart 1999 betreffende de identificatieprocedure via |
| analyse ADN en matière pénale (Moniteur belge du 4 mai 2017, err. du | DNA-onderzoek in strafzaken (Belgisch Staatsblad van 4 mei 2017, err. |
| 10 mai 2017). | van 10 mei 2017). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 9. APRIL 2017 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches und | 9. APRIL 2017 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches und |
| des Gesetzes vom 22. März 1999 über das Identifizierungsverfahren | des Gesetzes vom 22. März 1999 über das Identifizierungsverfahren |
| durch DNA-Analyse in Strafsachen | durch DNA-Analyse in Strafsachen |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Artikel 44ter des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt | Art. 2 - Artikel 44ter des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt |
| abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird durch eine | abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird durch eine |
| Nummer 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Nummer 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "10. Verwandtem einer vermissten Person: einen Verwandten in | "10. Verwandtem einer vermissten Person: einen Verwandten in |
| aufsteigender Linie, einen Verwandten in absteigender Linie, den | aufsteigender Linie, einen Verwandten in absteigender Linie, den |
| anderen biologischen Elternteil eines Kindes, einen Verwandten in der | anderen biologischen Elternteil eines Kindes, einen Verwandten in der |
| Seitenlinie." | Seitenlinie." |
| Art. 3 - Artikel 44septies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 3 - Artikel 44septies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 44septies - § 1 - Der Prokurator des Königs kann mit dem | "Art. 44septies - § 1 - Der Prokurator des Königs kann mit dem |
| schriftlichen Einverständnis eines Verwandten einer vermissten Person, | schriftlichen Einverständnis eines Verwandten einer vermissten Person, |
| der das Alter von sechzehn Jahren erreicht hat, oder seines | der das Alter von sechzehn Jahren erreicht hat, oder seines |
| gesetzlichen Vertreters oder Ad-hoc-Vormunds, wenn es sich um einen | gesetzlichen Vertreters oder Ad-hoc-Vormunds, wenn es sich um einen |
| Minderjährigen unter sechzehn Jahren handelt, die Entnahme einer | Minderjährigen unter sechzehn Jahren handelt, die Entnahme einer |
| Referenzprobe bei diesem Verwandten anordnen. | Referenzprobe bei diesem Verwandten anordnen. |
| Dieses Einverständnis kann nur dann gültig gegeben werden, wenn der | Dieses Einverständnis kann nur dann gültig gegeben werden, wenn der |
| Prokurator des Königs oder ein Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter | Prokurator des Königs oder ein Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter |
| des Prokurators des Königs, den betreffenden Verwandten vorher | des Prokurators des Königs, den betreffenden Verwandten vorher |
| informiert hat: | informiert hat: |
| 1. über die Umstände der Sache, in deren Rahmen die Entnahme beantragt | 1. über die Umstände der Sache, in deren Rahmen die Entnahme beantragt |
| wird, | wird, |
| 2. gegebenenfalls: über den Vergleich seines DNA-Profils mit dem | 2. gegebenenfalls: über den Vergleich seines DNA-Profils mit dem |
| DNA-Profil der vorgefundenen nutzbaren Spuren, | DNA-Profil der vorgefundenen nutzbaren Spuren, |
| 3. über die Registrierung seines DNA-Profils in der DNA-Datenbank | 3. über die Registrierung seines DNA-Profils in der DNA-Datenbank |
| "Vermisste Personen", | "Vermisste Personen", |
| 4. über den systematischen Vergleich seines DNA-Profils mit den in den | 4. über den systematischen Vergleich seines DNA-Profils mit den in den |
| nationalen und ausländischen DNA-Banken registrierten DNA-Profilen, | nationalen und ausländischen DNA-Banken registrierten DNA-Profilen, |
| mit dem ausschließlichen Ziel, unbekannte verstorbene Personen direkt | mit dem ausschließlichen Ziel, unbekannte verstorbene Personen direkt |
| oder indirekt identifizieren zu können oder die Suche nach vermissten | oder indirekt identifizieren zu können oder die Suche nach vermissten |
| Personen zu erleichtern, | Personen zu erleichtern, |
| 5. im Fall eines positiven Zusammenhangs mit einem der in Nr. 4 | 5. im Fall eines positiven Zusammenhangs mit einem der in Nr. 4 |
| erwähnten DNA-Profile: über die Registrierung dieses Zusammenhangs. | erwähnten DNA-Profile: über die Registrierung dieses Zusammenhangs. |
| Diese Informationen stehen im schriftlichen Einverständnis des | Diese Informationen stehen im schriftlichen Einverständnis des |
| Betreffenden vermerkt. | Betreffenden vermerkt. |
| § 2 - Die Entnahme, die Erstellung des DNA-Profils der Referenzprobe, | § 2 - Die Entnahme, die Erstellung des DNA-Profils der Referenzprobe, |
| der Vergleich der DNA-Profile, die Übermittlung des Resultats an den | der Vergleich der DNA-Profile, die Übermittlung des Resultats an den |
| Prokurator des Königs, die Notifizierung des Resultats an die | Prokurator des Königs, die Notifizierung des Resultats an die |
| betreffende Person, die Gegenexpertise und die Vernichtung der | betreffende Person, die Gegenexpertise und die Vernichtung der |
| Referenzprobe und der daraus abgeleiteten Proben, die DNA enthalten, | Referenzprobe und der daraus abgeleiteten Proben, die DNA enthalten, |
| werden gemäß Artikel 44quinquies §§ 2 bis 6 und § 9 durchgeführt. | werden gemäß Artikel 44quinquies §§ 2 bis 6 und § 9 durchgeführt. |
| Die Eigenschaft als Verwandter einer vermissten Person wird dem | Die Eigenschaft als Verwandter einer vermissten Person wird dem |
| Sachverständigen, der mit dem Vergleich der DNA-Profile beauftragt | Sachverständigen, der mit dem Vergleich der DNA-Profile beauftragt |
| ist, mitgeteilt. | ist, mitgeteilt. |
| § 3 - Wenn der minderjährige Verwandte das Alter von sechzehn Jahren | § 3 - Wenn der minderjährige Verwandte das Alter von sechzehn Jahren |
| erreicht hat, muss er sich für die Anwendung der Paragraphen 1 und 2 | erreicht hat, muss er sich für die Anwendung der Paragraphen 1 und 2 |
| von mindestens einem Elternteil, von einem Rechtsanwalt oder von einer | von mindestens einem Elternteil, von einem Rechtsanwalt oder von einer |
| anderen volljährigen Person seiner Wahl begleiten lassen. | anderen volljährigen Person seiner Wahl begleiten lassen. |
| Wenn der Verwandte das Alter von sechzehn Jahren noch nicht erreicht | Wenn der Verwandte das Alter von sechzehn Jahren noch nicht erreicht |
| hat, muss das in Paragraph 1 erwähnte Einverständnis von seinem | hat, muss das in Paragraph 1 erwähnte Einverständnis von seinem |
| gesetzlichen Vertreter gegeben werden. Dieser steht dem Minderjährigen | gesetzlichen Vertreter gegeben werden. Dieser steht dem Minderjährigen |
| ebenfalls für die Anwendung des Paragraphen 2 bei. Wenn der Prokurator | ebenfalls für die Anwendung des Paragraphen 2 bei. Wenn der Prokurator |
| des Königs oder gegebenenfalls der Untersuchungsrichter der Meinung | des Königs oder gegebenenfalls der Untersuchungsrichter der Meinung |
| ist, dass entgegengesetzte Interessen vorliegen, kann er einen | ist, dass entgegengesetzte Interessen vorliegen, kann er einen |
| Ad-hoc-Vormund bestimmen, um für die Anwendung der Paragraphen 1 und 2 | Ad-hoc-Vormund bestimmen, um für die Anwendung der Paragraphen 1 und 2 |
| den Minderjährigen zu vertreten und ihm beizustehen. | den Minderjährigen zu vertreten und ihm beizustehen. |
| § 4 - Außer bei einer mit Gründen versehenen gegenteiligen | § 4 - Außer bei einer mit Gründen versehenen gegenteiligen |
| Entscheidung des Prokurators des Königs lässt der Sachverständige, der | Entscheidung des Prokurators des Königs lässt der Sachverständige, der |
| in Anwendung von § 2 mit der Erstellung des DNA-Profils der | in Anwendung von § 2 mit der Erstellung des DNA-Profils der |
| Referenzprobe beauftragt worden ist, dem Verwalter der nationalen | Referenzprobe beauftragt worden ist, dem Verwalter der nationalen |
| DNA-Datenbanken das DNA-Profil binnen fünfzehn Tagen nach der | DNA-Datenbanken das DNA-Profil binnen fünfzehn Tagen nach der |
| Übermittlung seines Berichts von Amts wegen zukommen, und zwar im | Übermittlung seines Berichts von Amts wegen zukommen, und zwar im |
| Hinblick auf die Anwendung von Artikel 5quater §§ 1, 3, 4 und 5 des | Hinblick auf die Anwendung von Artikel 5quater §§ 1, 3, 4 und 5 des |
| Gesetzes vom 22. März 1999 über das Identifizierungsverfahren durch | Gesetzes vom 22. März 1999 über das Identifizierungsverfahren durch |
| DNA-Analyse in Strafsachen." | DNA-Analyse in Strafsachen." |
| Art. 4 - Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 1999 über das | Art. 4 - Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 1999 über das |
| Identifizierungsverfahren durch DNA-Analyse in Strafsachen, zuletzt | Identifizierungsverfahren durch DNA-Analyse in Strafsachen, zuletzt |
| abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird durch eine | abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird durch eine |
| Nummer 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Nummer 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "13. Verwandtem einer vermissten Person: einen Verwandten in | "13. Verwandtem einer vermissten Person: einen Verwandten in |
| aufsteigender Linie, einen Verwandten in absteigender Linie, den | aufsteigender Linie, einen Verwandten in absteigender Linie, den |
| anderen biologischen Elternteil dieses Kindes, einen Verwandten in der | anderen biologischen Elternteil dieses Kindes, einen Verwandten in der |
| Seitenlinie." | Seitenlinie." |
| Art. 5 - Artikel 4bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 5 - Artikel 4bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: | vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: |
| "2. die DNA-Profile von Referenzproben eines Verwandten einer | "2. die DNA-Profile von Referenzproben eines Verwandten einer |
| vermissten Person, die gemäß Artikel 44septies § 4 des | vermissten Person, die gemäß Artikel 44septies § 4 des |
| Strafprozessgesetzbuches übermittelt wurden." | Strafprozessgesetzbuches übermittelt wurden." |
| 2. Paragraph 2 Absatz 2 wird aufgehoben. | 2. Paragraph 2 Absatz 2 wird aufgehoben. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 9. April 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 9. April 2017 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |