publié le 23 janvier 2025
Loi portant des dispositions diverses en matière d'intermédiation dans le secteur financier et des assurances. - Traduction allemande d'extraits
8 MAI 2022. - Loi portant des dispositions diverses en matière d'intermédiation dans le secteur financier et des assurances. - Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 4 et 15 à 23 de la loi du 8 mai 2022 portant des dispositions diverses en matière d'intermédiation dans le secteur financier et des assurances (Moniteur belge du 23 juin 2022).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 8. MAI 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Vermittlung im Finanz- und Versicherungssektor PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL II - Verschiedene Bestimmungen über die Vermittlung im Finanz- und Versicherungssektor KAPITEL I - Abänderungen des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten
Art. 2 - In Artikel 7 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten, eingefügt durch das Gesetz vom 5.
Dezember 2017, werden die Wörter "auf die berufliche Eignung oder den beruflichen Leumund" durch die Wörter "auf die angemessene Fachkompetenz oder berufliche Zuverlässigkeit" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 8 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: "3.über die angemessene Fachkompetenz und berufliche Zuverlässigkeit verfügen, die für die Ausübung der betreffenden Funktion erforderlich sind,". b) In Nr.5 werden die Wörter "wenn die beaufsichtigten Unternehmen, für die sie tätig sind, diese Haftpflicht uneingeschränkt übernehmen" durch die Wörter "wenn das beaufsichtigte Unternehmen, für das sie tätig sind, diese Haftpflicht uneingeschränkt übernimmt" ersetzt. c) Der Absatz wird durch eine Nr.13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "13. gegebenenfalls die Bestimmungen von Artikel 17 § 1 einhalten."
Art. 4 - Artikel 17 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die FSMA bestimmt die Informationen und Unterlagen, die beaufsichtigte Unternehmen und Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler erteilen müssen, damit überprüft werden kann, ob sie die auf sie anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen kontinuierlich einhalten.Die FSMA bestimmt ebenfalls Häufigkeit und Modalitäten für die Übermittlung dieser Informationen und Unterlagen." 2. Im früheren Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird der Satz "Die FSMA kann die für die Ausführung ihres Kontrollauftrags notwendigen Informationen in der von ihr festgelegten Frist anfordern;dies gilt auch für Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischen Mitteilungen oder anderen Datenübermittlungen im Besitz eines Bank- und Investmentdienstleistungsmaklers." durch den Satz "Auf einfaches Ersuchen der FSMA müssen beaufsichtigte Unternehmen und Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler ihr in der von ihr festgelegten Frist alle Auskünfte erteilen und alle Unterlagen aushändigen, die für die Erfüllung ihres Kontrollauftrags erforderlich sind; in Bezug auf Bank- und Investmentdienstleistungsmakler gilt dies auch für Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischen Mitteilungen oder anderen Datenübermittlungen, die sich in ihrem Besitz befinden." ersetzt. (...) KAPITEL III - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches
Art. 15 - In Artikel VII.160 § 6 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird der Satz "Sie entscheidet spätestens zwei Monate nach Empfang einer vollständigen Akte und spätestens sechs Monate nach Einreichung des Antrags." durch den Satz "Sie entscheidet innerhalb sechzig Tagen nach Empfang des Antrags und aller erforderlichen Unterlagen." ersetzt.
Art. 16 - Artikel VII.165 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "verfügen über eine Organisation," und den Wörtern "die es ihnen erlaubt" die Wörter "einschließlich Überwachungsmaßnahmen," eingefügt.2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Diese Organisation beruht unter anderem auf: 1.einer angemessenen Führungsstruktur, die auf höchster Ebene auf einer klaren Unterscheidung zwischen der tatsächlichen Leitung des Unternehmens einerseits und der Kontrolle über diese Leitung andererseits beruht und innerhalb des Unternehmens eine angemessene Aufgabentrennung und eine genau abgegrenzte, transparente und kohärente Zuweisung von Verantwortungsbereichen beinhaltet, 2. einer angemessenen Verwaltungs- und Rechnungslegungspraxis und einer angemessenen internen Kontrolle, 3.wirksamen Verfahren zur Ermittlung, Quantifizierung, Steuerung und Überwachung von bedeutenden Risiken und der internen Berichterstattung über solche Risiken, denen das Unternehmen möglicherweise ausgesetzt ist, einschließlich der Vermeidung von Interessenkonflikten.
Die in Absatz 3 erwähnten organisatorischen Vorkehrungen sind angesichts von Art, Umfang und Komplexität der Risiken, die mit dem Geschäftsmodell und den Tätigkeiten des Kreditgebers einhergehen, angemessen."
Art. 17 - Artikel VII.166 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 26.
Oktober 2015, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Kreditgeber müssen gegebenenfalls die Bestimmungen von Artikel XV.18/1 einhalten."
Art. 18 - In den Artikeln VII.180 § 2 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2, VII.181 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und § 2 Nr. 1, VII.182 § 2 Absatz 2, VII.183 § 5 Nr. 2, VII.184 § 1 Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3, VII.186 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und § 2 Nr. 1, VII.187 § 1 Nr. 2, VII.188 § 2 Absatz 2 und XV.91 Nr. 5 desselben Gesetzbuches wird das Wort "Eignung" je nach Kontext jeweils durch die Wörter "angemessene Fachkompetenz" beziehungsweise "angemessenen Fachkompetenz" ersetzt.
Art. 19 - Artikel VII.181 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2020, wird durch eine Nr. 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "8. Sie halten gegebenenfalls die Bestimmungen von Artikel XV.18/1 ein."
Art. 20 - In Artikel VII.182 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird der Satz "Sie entscheidet spätestens zwei Monate nach Empfang einer vollständigen Akte und spätestens vier Monate nach Einreichung des Antrags." durch den Satz "Sie entscheidet innerhalb sechzig Tagen nach Empfang des Antrags und aller erforderlichen Unterlagen." ersetzt.
Art. 21 - Artikel VII.186 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.7 werden zwischen den Wörtern "die sie in Ausführung des vorliegenden Kapitels" und dem Wort "vornimmt" die Wörter "oder jeder anderen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung, deren Aufsicht sie gewährleistet," eingefügt. 2. Der Absatz wird durch eine Nr.8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "8. Sie halten gegebenenfalls die Bestimmungen von Artikel XV.18/1 ein."
Art. 22 - In Artikel VII.188 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird der Satz "Sie entscheidet spätestens zwei Monate nach Empfang einer vollständigen Akte und spätestens vier Monate nach Einreichung des Antrags." durch den Satz "Sie entscheidet innerhalb sechzig Tagen nach Empfang des Antrags und aller erforderlichen Unterlagen." ersetzt.
Art. 23 - Artikel XV.18/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die FSMA bestimmt die Informationen und Unterlagen, die Kreditgeber oder Kreditvermittler erteilen müssen, damit überprüft werden kann, ob sie die auf sie anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen kontinuierlich einhalten.Die FSMA bestimmt ebenfalls Häufigkeit und Modalitäten für die Übermittlung dieser Informationen und Unterlagen." 2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Auf einfaches Ersuchen der FSMA müssen Kreditgeber und Kreditvermittler ihr in der von ihr festgelegten Frist alle Auskünfte erteilen und alle Unterlagen aushändigen über ihre Organisation, Arbeitsweise, finanzielle Lage und ihre Verrichtungen, wie auch andere Unterlagen und Auskünfte, die für die Erfüllung ihres Kontrollauftrags erforderlich sind." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Mai 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft P.-Y. DERMAGNE Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Der Minister der Justiz und der Nordsee V. VAN QUICKENBORNE Der Minister des Mittelstands und der Selbständigen D. CLARINVAL Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz E. DE BLEEKER Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE