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Loi du 08 mai 2022
publié le 23 janvier 2024

Loi portant des dispositions diverses en matière d'intermédiation dans le secteur financier et des assurances. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2024000382
pub.
23/01/2024
prom.
08/05/2022
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


8 MAI 2022. - Loi portant des dispositions diverses en matière d'intermédiation dans le secteur financier et des assurances. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 8 mai 2022 portant des dispositions diverses en matière d'intermédiation dans le secteur financier et des assurances (Moniteur belge du 23 juin 2022).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 8. MAI 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Vermittlung im Finanz- und Versicherungssektor PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 2 - Verschiedene Bestimmungen über die Vermittlung im Finanz- und Versicherungssektor (...) KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen Art. 5 - Artikel 266 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Dezember 2018 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.Der Absatz wird durch eine Nr. 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "13. Der Vermittler, der mit einem oder mehreren Versicherungs- beziehungsweise Rückversicherungsunteragenten zusammenarbeitet, muss die Tätigkeiten dieser Unteragenten kontrollieren und sorgt dafür, dass sie die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes einhalten." Art. 6 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 7 - Artikel 268 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben.2. Im früheren Absatz 8, der zu Absatz 6 wird, werden die Wörter "und in diese Akte aufgenommenen Unterlagen" durch die Wörter "oder in diese Akte aufgenommenen Unterlagen" ersetzt.3. Der Paragraph wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Versicherungsunternehmen, Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit sowie Vertriebsbeauftragte und tatsächliche Leiter informieren die FSMA unverzüglich insbesondere über alle Sachverhalte oder Aspekte, die zu einer Änderung der bei Beantragung der Eintragung übermittelten Angaben führen und Auswirkungen auf die angemessene Fachkompetenz oder den beruflichen Leumund, die für die Ausübung der betreffenden Funktion erforderlich sind, haben können. Erfährt die FSMA im Rahmen der Ausführung ihres Aufsichtsauftrags von einem solchen Sachverhalt oder Aspekt, ob in Anwendung von Absatz 7 oder nicht, kann sie gemäß den Artikeln 266 Absatz 1, 267 Absatz 1 und 304 die Einhaltung der in den Artikeln 266 Absatz 1 und 267 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Anforderungen neu bewerten." Art. 8 - In Artikel 275 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Dezember 2018, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Wird die Zusammenarbeit zwischen einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und einer in Absatz 2 erwähnten Person beendet, vernichtet das Versicherungs- beziehungsweise Rückversicherungsunternehmen die in Absatz 2 erwähnte Akte. In keinem Fall darf das Unternehmen eine Kopie der Akte aufbewahren." Art. 9 - Artikel 293 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "bevor sie mit einem Kunden ins Geschäft kommen" durch die Wörter "wenn sie mit Kunden beziehungsweise potenziellen Kunden ins Geschäft kommen" ersetzt.2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Versicherungs- oder Rückversicherungsagenten und Versicherungs- oder Rückversicherungsmakler, die mit Unteragenten zusammenarbeiten, sind unbeschränkt und vorbehaltlos zivilrechtlich haftbar für jede Handlung oder jedes Versäumnis dieser Versicherungs- oder Rückversicherungsunteragenten, wenn sie für ihre Rechnung auftreten. Versicherungs- und Rückversicherungsagenten und Versicherungs- und Rückversicherungsmakler achten darauf, dass die Unteragenten, mit denen sie zusammenarbeiten, die Eigenschaft angeben, in der sie handeln, wenn sie mit Kunden beziehungsweise potenziellen Kunden ins Geschäft kommen.

Versicherungs- oder Rückversicherungsagenten und Versicherungs- oder Rückversicherungsmakler sind verpflichtet, die Tätigkeiten der Versicherungs- oder Rückversicherungsunteragenten, mit denen sie zusammenarbeiten, zu kontrollieren." Art. 10 - In Artikel 301 desselben Gesetzes, umnummeriert durch das Gesetz vom 6. Dezember 2018, werden die Wörter "setzt sie die für diese Angelegenheiten zuständigen Behörden davon in Kenntnis" durch die Wörter "kann sie die für diese Angelegenheiten zuständigen Behörden unter den in Artikel 75 des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnten Bedingungen davon in Kenntnis setzen, sofern diese Behörden in § 1 des vorerwähnten Artikels erwähnt sind" ersetzt.

Art. 11 - In Artikel 307 § 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Dezember 2018, werden die Wörter "Artikel 311 § 5" durch die Wörter "Artikel 311 § 5 Absatz 1" ersetzt.

Art. 12 - In Artikel 310 § 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Dezember 2018, werden die Wörter "Artikel 311 § 5" durch die Wörter "Artikel 311 § 5 Absatz 1" ersetzt.

Art. 13 - Artikel 311 § 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Dezember 2018, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn die FSMA die in den Paragraphen 1 bis 4 erwähnten Maßnahmen gegen einen Versicherungs- oder Rückversicherungsunteragenten ergreift, unterrichtet Letzterer unverzüglich den Versicherungs- oder Rückversicherungsmakler oder -agenten, unter dessen Haftung er handelt, darüber und übermittelt der FSMA den Nachweis über diese Unterrichtung.

Wenn die FSMA die in den Paragraphen 1 bis 4 erwähnten Maßnahmen gegen einen gebundenen Versicherungsagenten ergreift, unterrichtet Letzterer unverzüglich das Versicherungsunternehmen oder gegebenenfalls die Versicherungsunternehmen, unter deren Haftung er handelt, darüber und übermittelt der FSMA den Nachweis über diese Unterrichtung." Art. 14 - In Artikel 312 § 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Dezember 2018, werden die Wörter "Artikel 311 § 5" durch die Wörter "Artikel 311 § 5 Absatz 1" ersetzt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 8. Mai 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft P.-Y. DERMAGNE Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Der Minister der Justiz und der Nordsee V. VAN QUICKENBORNE Der Minister des Mittelstands und der Selbständigen D. CLARINVAL Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz E. DE BLEEKER Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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