Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Loi du 08/05/2022
← Retour vers "Loi portant des dispositions diverses en matière d'intermédiation dans le secteur financier et des assurances. - Traduction allemande "
Loi portant des dispositions diverses en matière d'intermédiation dans le secteur financier et des assurances. - Traduction allemande Wet houdende diverse bepalingen inzake bemiddeling in de financiële en de verzekeringssector. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 8 MAI 2022. - Loi portant des dispositions diverses en matière d'intermédiation dans le secteur financier et des assurances. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 8 mai 2022 portant des dispositions diverses en matière d'intermédiation dans le secteur financier et des assurances (Moniteur FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 8 MEI 2022. - Wet houdende diverse bepalingen inzake bemiddeling in de financiële en de verzekeringssector. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 8 mei 2022 houdende diverse bepalingen inzake bemiddeling in de financiële
belge du 23 juin 2022). en de verzekeringssector (Belgisch Staatsblad van 23 juni 2022).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
8. MAI 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in 8. MAI 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in
Bezug auf die Vermittlung im Finanz- und Versicherungssektor Bezug auf die Vermittlung im Finanz- und Versicherungssektor
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 2 - Verschiedene Bestimmungen über die Vermittlung im Finanz- TITEL 2 - Verschiedene Bestimmungen über die Vermittlung im Finanz-
und Versicherungssektor und Versicherungssektor
(...) (...)
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. April 2014 über die KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. April 2014 über die
Versicherungen Versicherungen
Art. 5 - Artikel 266 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Art. 5 - Artikel 266 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die
Versicherungen, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Dezember 2018 und Versicherungen, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Dezember 2018 und
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2020, wird wie folgt zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2020, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. [Abänderung des niederländischen Textes] 1. [Abänderung des niederländischen Textes]
2. Der Absatz wird durch eine Nr. 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Absatz wird durch eine Nr. 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"13. Der Vermittler, der mit einem oder mehreren Versicherungs- "13. Der Vermittler, der mit einem oder mehreren Versicherungs-
beziehungsweise Rückversicherungsunteragenten zusammenarbeitet, muss beziehungsweise Rückversicherungsunteragenten zusammenarbeitet, muss
die Tätigkeiten dieser Unteragenten kontrollieren und sorgt dafür, die Tätigkeiten dieser Unteragenten kontrollieren und sorgt dafür,
dass sie die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes einhalten." dass sie die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes einhalten."
Art. 6 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 6 - [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 7 - Artikel 268 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 7 - Artikel 268 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 6. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: vom 6. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben. 1. Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben.
2. Im früheren Absatz 8, der zu Absatz 6 wird, werden die Wörter "und 2. Im früheren Absatz 8, der zu Absatz 6 wird, werden die Wörter "und
in diese Akte aufgenommenen Unterlagen" durch die Wörter "oder in in diese Akte aufgenommenen Unterlagen" durch die Wörter "oder in
diese Akte aufgenommenen Unterlagen" ersetzt. diese Akte aufgenommenen Unterlagen" ersetzt.
3. Der Paragraph wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut 3. Der Paragraph wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Versicherungsunternehmen, Versicherungs- und "Versicherungsunternehmen, Versicherungs- und
Rückversicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit Rückversicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit
sowie Vertriebsbeauftragte und tatsächliche Leiter informieren die sowie Vertriebsbeauftragte und tatsächliche Leiter informieren die
FSMA unverzüglich insbesondere über alle Sachverhalte oder Aspekte, FSMA unverzüglich insbesondere über alle Sachverhalte oder Aspekte,
die zu einer Änderung der bei Beantragung der Eintragung übermittelten die zu einer Änderung der bei Beantragung der Eintragung übermittelten
Angaben führen und Auswirkungen auf die angemessene Fachkompetenz oder Angaben führen und Auswirkungen auf die angemessene Fachkompetenz oder
den beruflichen Leumund, die für die Ausübung der betreffenden den beruflichen Leumund, die für die Ausübung der betreffenden
Funktion erforderlich sind, haben können. Funktion erforderlich sind, haben können.
Erfährt die FSMA im Rahmen der Ausführung ihres Aufsichtsauftrags von Erfährt die FSMA im Rahmen der Ausführung ihres Aufsichtsauftrags von
einem solchen Sachverhalt oder Aspekt, ob in Anwendung von Absatz 7 einem solchen Sachverhalt oder Aspekt, ob in Anwendung von Absatz 7
oder nicht, kann sie gemäß den Artikeln 266 Absatz 1, 267 Absatz 1 und oder nicht, kann sie gemäß den Artikeln 266 Absatz 1, 267 Absatz 1 und
304 die Einhaltung der in den Artikeln 266 Absatz 1 und 267 Absatz 1 304 die Einhaltung der in den Artikeln 266 Absatz 1 und 267 Absatz 1
Nr. 1 erwähnten Anforderungen neu bewerten." Nr. 1 erwähnten Anforderungen neu bewerten."
Art. 8 - In Artikel 275 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Dezember Art. 8 - In Artikel 275 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Dezember
2018, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: 2018, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt:
"Wird die Zusammenarbeit zwischen einem Versicherungs- oder "Wird die Zusammenarbeit zwischen einem Versicherungs- oder
Rückversicherungsunternehmen und einer in Absatz 2 erwähnten Person Rückversicherungsunternehmen und einer in Absatz 2 erwähnten Person
beendet, vernichtet das Versicherungs- beziehungsweise beendet, vernichtet das Versicherungs- beziehungsweise
Rückversicherungsunternehmen die in Absatz 2 erwähnte Akte. In keinem Rückversicherungsunternehmen die in Absatz 2 erwähnte Akte. In keinem
Fall darf das Unternehmen eine Kopie der Akte aufbewahren." Fall darf das Unternehmen eine Kopie der Akte aufbewahren."
Art. 9 - Artikel 293 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 9 - Artikel 293 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 6. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: vom 6. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "bevor sie mit einem Kunden ins 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "bevor sie mit einem Kunden ins
Geschäft kommen" durch die Wörter "wenn sie mit Kunden beziehungsweise Geschäft kommen" durch die Wörter "wenn sie mit Kunden beziehungsweise
potenziellen Kunden ins Geschäft kommen" ersetzt. potenziellen Kunden ins Geschäft kommen" ersetzt.
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Versicherungs- oder Rückversicherungsagenten und " § 2 - Versicherungs- oder Rückversicherungsagenten und
Versicherungs- oder Rückversicherungsmakler, die mit Unteragenten Versicherungs- oder Rückversicherungsmakler, die mit Unteragenten
zusammenarbeiten, sind unbeschränkt und vorbehaltlos zivilrechtlich zusammenarbeiten, sind unbeschränkt und vorbehaltlos zivilrechtlich
haftbar für jede Handlung oder jedes Versäumnis dieser Versicherungs- haftbar für jede Handlung oder jedes Versäumnis dieser Versicherungs-
oder Rückversicherungsunteragenten, wenn sie für ihre Rechnung oder Rückversicherungsunteragenten, wenn sie für ihre Rechnung
auftreten. auftreten.
Versicherungs- und Rückversicherungsagenten und Versicherungs- und Versicherungs- und Rückversicherungsagenten und Versicherungs- und
Rückversicherungsmakler achten darauf, dass die Unteragenten, mit Rückversicherungsmakler achten darauf, dass die Unteragenten, mit
denen sie zusammenarbeiten, die Eigenschaft angeben, in der sie denen sie zusammenarbeiten, die Eigenschaft angeben, in der sie
handeln, wenn sie mit Kunden beziehungsweise potenziellen Kunden ins handeln, wenn sie mit Kunden beziehungsweise potenziellen Kunden ins
Geschäft kommen. Geschäft kommen.
Versicherungs- oder Rückversicherungsagenten und Versicherungs- oder Versicherungs- oder Rückversicherungsagenten und Versicherungs- oder
Rückversicherungsmakler sind verpflichtet, die Tätigkeiten der Rückversicherungsmakler sind verpflichtet, die Tätigkeiten der
Versicherungs- oder Rückversicherungsunteragenten, mit denen sie Versicherungs- oder Rückversicherungsunteragenten, mit denen sie
zusammenarbeiten, zu kontrollieren." zusammenarbeiten, zu kontrollieren."
Art. 10 - In Artikel 301 desselben Gesetzes, umnummeriert durch das Art. 10 - In Artikel 301 desselben Gesetzes, umnummeriert durch das
Gesetz vom 6. Dezember 2018, werden die Wörter "setzt sie die für Gesetz vom 6. Dezember 2018, werden die Wörter "setzt sie die für
diese Angelegenheiten zuständigen Behörden davon in Kenntnis" durch diese Angelegenheiten zuständigen Behörden davon in Kenntnis" durch
die Wörter "kann sie die für diese Angelegenheiten zuständigen die Wörter "kann sie die für diese Angelegenheiten zuständigen
Behörden unter den in Artikel 75 des Gesetzes vom 2. August 2002 Behörden unter den in Artikel 75 des Gesetzes vom 2. August 2002
erwähnten Bedingungen davon in Kenntnis setzen, sofern diese Behörden erwähnten Bedingungen davon in Kenntnis setzen, sofern diese Behörden
in § 1 des vorerwähnten Artikels erwähnt sind" ersetzt. in § 1 des vorerwähnten Artikels erwähnt sind" ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 307 § 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 11 - In Artikel 307 § 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 6. Dezember 2018, werden die Wörter "Artikel 311 § 5" durch Gesetz vom 6. Dezember 2018, werden die Wörter "Artikel 311 § 5" durch
die Wörter "Artikel 311 § 5 Absatz 1" ersetzt. die Wörter "Artikel 311 § 5 Absatz 1" ersetzt.
Art. 12 - In Artikel 310 § 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 12 - In Artikel 310 § 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 6. Dezember 2018, werden die Wörter "Artikel 311 § 5" durch Gesetz vom 6. Dezember 2018, werden die Wörter "Artikel 311 § 5" durch
die Wörter "Artikel 311 § 5 Absatz 1" ersetzt. die Wörter "Artikel 311 § 5 Absatz 1" ersetzt.
Art. 13 - Artikel 311 § 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 13 - Artikel 311 § 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 6. Dezember 2018, wird durch zwei Absätze mit folgendem Gesetz vom 6. Dezember 2018, wird durch zwei Absätze mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Wenn die FSMA die in den Paragraphen 1 bis 4 erwähnten Maßnahmen "Wenn die FSMA die in den Paragraphen 1 bis 4 erwähnten Maßnahmen
gegen einen Versicherungs- oder Rückversicherungsunteragenten gegen einen Versicherungs- oder Rückversicherungsunteragenten
ergreift, unterrichtet Letzterer unverzüglich den Versicherungs- oder ergreift, unterrichtet Letzterer unverzüglich den Versicherungs- oder
Rückversicherungsmakler oder -agenten, unter dessen Haftung er Rückversicherungsmakler oder -agenten, unter dessen Haftung er
handelt, darüber und übermittelt der FSMA den Nachweis über diese handelt, darüber und übermittelt der FSMA den Nachweis über diese
Unterrichtung. Unterrichtung.
Wenn die FSMA die in den Paragraphen 1 bis 4 erwähnten Maßnahmen gegen Wenn die FSMA die in den Paragraphen 1 bis 4 erwähnten Maßnahmen gegen
einen gebundenen Versicherungsagenten ergreift, unterrichtet Letzterer einen gebundenen Versicherungsagenten ergreift, unterrichtet Letzterer
unverzüglich das Versicherungsunternehmen oder gegebenenfalls die unverzüglich das Versicherungsunternehmen oder gegebenenfalls die
Versicherungsunternehmen, unter deren Haftung er handelt, darüber und Versicherungsunternehmen, unter deren Haftung er handelt, darüber und
übermittelt der FSMA den Nachweis über diese Unterrichtung." übermittelt der FSMA den Nachweis über diese Unterrichtung."
Art. 14 - In Artikel 312 § 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 14 - In Artikel 312 § 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Gesetz vom 6. Dezember 2018, werden die Wörter "Artikel 311 § 5" durch Gesetz vom 6. Dezember 2018, werden die Wörter "Artikel 311 § 5" durch
die Wörter "Artikel 311 § 5 Absatz 1" ersetzt. die Wörter "Artikel 311 § 5 Absatz 1" ersetzt.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Mai 2022 Gegeben zu Brüssel, den 8. Mai 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
Der Minister der Justiz und der Nordsee Der Minister der Justiz und der Nordsee
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Der Minister des Mittelstands und der Selbständigen Der Minister des Mittelstands und der Selbständigen
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz
E. DE BLEEKER E. DE BLEEKER
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
^