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Loi du 08 mai 2019
publié le 24 mai 2022

Loi introduisant le Code belge de la Navigation Traduction allemande d'extraits

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service public federal interieur
numac
2022040871
pub.
24/05/2022
prom.
08/05/2019
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


8 MAI 2019. - Loi introduisant le Code belge de la Navigation Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 64, 65, 76, 95 et 103 de la loi du 8 mai 2019 introduisant le Code belge de la Navigation (Moniteur belge du 1er août 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 8. MAI 2019 - Gesetz zur Einführung des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 3 - ABÄNDERUNGSBESTIMMUNGEN (...) Abschnitt 10 - Abänderung des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr Art. 64 - Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 28.Juli 1987, werden die Wörter "Artikel 87 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gebilligt durch das Gesetz vom 2. Dezember 1957," durch die Wörter "Artikel 103 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf Angelegenheiten, die durch Artikel 1.1.2.4 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches geregelt werden." Abschnitt 11 - Abänderung des Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte Art. 65 - In Artikel 7 § 1 Absatz 6 des Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte werden die Wörter "das in Buch II Artikel 217 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches erwähnte einzige Binnenschiff" durch die Wörter "das einzige Binnenschiff im Sinne des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches" ersetzt. (...) Abschnitt 15 - Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge Art. 76 - In Kapitel I des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge werden die Artikel 15bis und 15ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 15bis - Die Beschränkung der Haftung der Schiffseigentümer, wie in Buch 2 Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 2 und Buch 3 Titel 3 Kapitel 3 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches vorgesehen, findet keine Anwendung auf Forderungen, die für Arbeitnehmer, die an Bord eines Schiffes beschäftigt sind, aus vorliegendem Gesetz hervorgehen.

Art. 15ter - Forderungen der an Bord eines Schiffes beschäftigten Arbeitnehmer, die aus dem Arbeitsvertrag hervorgehen, sind unter den in Buch 2 Titel 2 Kapitel 5 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches bestimmten Bedingungen vor dem Schiff bevorrechtigt." (...) Abschnitt 25 - Abänderung des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen Art. 95 - In Artikel 13 § 5 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen werden die Wörter "des Gesetzes vom 5. Februar 2007 über die Gefahrenabwehr im Seeverkehr fallen, wird der durch dieses Gesetz" durch die Wörter "von Buch 2 Titel 5 Kapitel 2 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches, wird der durch diesen Titel" ersetzt. (...) Abschnitt 31 - Abänderung des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit Art. 103 - In Artikel 197 des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit werden die Wörter "Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2013 zur Festlegung verschiedener Maßnahmen in Bezug auf die Bekämpfung der Seepiraterie" durch die Wörter "Artikel 2.4.3.3 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches" ersetzt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 8. Mai 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher K. PEETERS Der Minister der Sicherheit und des Innern P. DE CREM Der Minister der Justiz K. GEENS Die Ministerin des Asyls und der Migration M. DE BLOCK Die Ministerin der Energie und der Umwelt M. C. MARGHEM Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT Der Minister der Nordsee Ph. DE BACKER Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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