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Vue multilingue de Loi du 08/05/2019
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Loi introduisant le Code belge de la Navigation Traduction allemande d'extraits Wet tot invoering van het Belgisch Scheepvaartwetboek. - Duitse vertaling van uittreksels
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8 MAI 2019. - Loi introduisant le Code belge de la Navigation 8 MEI 2019. - Wet tot invoering van het Belgisch Scheepvaartwetboek. -
Traduction allemande d'extraits Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 64,
articles 64, 65, 76, 95 et 103 de la loi du 8 mai 2019 introduisant le 65, 76, 95 en 103 van de wet van 8 mei 2019 tot invoering van het
Code belge de la Navigation (Moniteur belge du 1er août 2019). Belgisch Scheepvaartwetboek (Belgisch Staatsblad van 1 augustus 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
8. MAI 2019 - Gesetz zur Einführung des Belgischen 8. MAI 2019 - Gesetz zur Einführung des Belgischen
Schifffahrtsgesetzbuches Schifffahrtsgesetzbuches
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 3 - ABÄNDERUNGSBESTIMMUNGEN KAPITEL 3 - ABÄNDERUNGSBESTIMMUNGEN
(...) (...)
Abschnitt 10 - Abänderung des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Abschnitt 10 - Abänderung des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über
Maßnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Maßnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über
Personen- und Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und Personen- und Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und
Binnenschiffsverkehr Binnenschiffsverkehr
Art. 64 - Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen Art. 64 - Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen
zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und
Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und
Binnenschiffsverkehr wird wie folgt abgeändert: Binnenschiffsverkehr wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juli 1987, werden 1. In Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juli 1987, werden
die Wörter "Artikel 87 des Vertrags zur Gründung der Europäischen die Wörter "Artikel 87 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, gebilligt durch das Gesetz vom 2. Dezember Wirtschaftsgemeinschaft, gebilligt durch das Gesetz vom 2. Dezember
1957," durch die Wörter "Artikel 103 des Vertrags über die 1957," durch die Wörter "Artikel 103 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt. Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt.
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf Angelegenheiten, die "Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf Angelegenheiten, die
durch Artikel 1.1.2.4 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches geregelt durch Artikel 1.1.2.4 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches geregelt
werden." werden."
Abschnitt 11 - Abänderung des Gesetzes vom 1. April 1969 zur Abschnitt 11 - Abänderung des Gesetzes vom 1. April 1969 zur
Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte
Art. 65 - In Artikel 7 § 1 Absatz 6 des Gesetzes vom 1. April 1969 zur Art. 65 - In Artikel 7 § 1 Absatz 6 des Gesetzes vom 1. April 1969 zur
Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte werden die Wörter Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte werden die Wörter
"das in Buch II Artikel 217 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches erwähnte "das in Buch II Artikel 217 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches erwähnte
einzige Binnenschiff" durch die Wörter "das einzige Binnenschiff im einzige Binnenschiff" durch die Wörter "das einzige Binnenschiff im
Sinne des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches" ersetzt. Sinne des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches" ersetzt.
(...) (...)
Abschnitt 15 - Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Abschnitt 15 - Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge Arbeitsverträge
Art. 76 - In Kapitel I des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Art. 76 - In Kapitel I des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge werden die Artikel 15bis und 15ter mit folgendem Arbeitsverträge werden die Artikel 15bis und 15ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 15bis - Die Beschränkung der Haftung der Schiffseigentümer, wie "Art. 15bis - Die Beschränkung der Haftung der Schiffseigentümer, wie
in Buch 2 Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 2 und Buch 3 Titel 3 Kapitel 3 in Buch 2 Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 2 und Buch 3 Titel 3 Kapitel 3
des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches vorgesehen, findet keine des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches vorgesehen, findet keine
Anwendung auf Forderungen, die für Arbeitnehmer, die an Bord eines Anwendung auf Forderungen, die für Arbeitnehmer, die an Bord eines
Schiffes beschäftigt sind, aus vorliegendem Gesetz hervorgehen. Schiffes beschäftigt sind, aus vorliegendem Gesetz hervorgehen.
Art. 15ter - Forderungen der an Bord eines Schiffes beschäftigten Art. 15ter - Forderungen der an Bord eines Schiffes beschäftigten
Arbeitnehmer, die aus dem Arbeitsvertrag hervorgehen, sind unter den Arbeitnehmer, die aus dem Arbeitsvertrag hervorgehen, sind unter den
in Buch 2 Titel 2 Kapitel 5 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches in Buch 2 Titel 2 Kapitel 5 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches
bestimmten Bedingungen vor dem Schiff bevorrechtigt." bestimmten Bedingungen vor dem Schiff bevorrechtigt."
(...) (...)
Abschnitt 25 - Abänderung des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Abschnitt 25 - Abänderung des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die
Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen
Art. 95 - In Artikel 13 § 5 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Art. 95 - In Artikel 13 § 5 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die
Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen werden die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen werden die
Wörter "des Gesetzes vom 5. Februar 2007 über die Gefahrenabwehr im Wörter "des Gesetzes vom 5. Februar 2007 über die Gefahrenabwehr im
Seeverkehr fallen, wird der durch dieses Gesetz" durch die Wörter "von Seeverkehr fallen, wird der durch dieses Gesetz" durch die Wörter "von
Buch 2 Titel 5 Kapitel 2 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches, wird Buch 2 Titel 5 Kapitel 2 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches, wird
der durch diesen Titel" ersetzt. der durch diesen Titel" ersetzt.
(...) (...)
Abschnitt 31 - Abänderung des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Abschnitt 31 - Abänderung des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur
Regelung der privaten und besonderen Sicherheit Regelung der privaten und besonderen Sicherheit
Art. 103 - In Artikel 197 des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Art. 103 - In Artikel 197 des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur
Regelung der privaten und besonderen Sicherheit werden die Wörter Regelung der privaten und besonderen Sicherheit werden die Wörter
"Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2013 zur Festlegung "Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2013 zur Festlegung
verschiedener Maßnahmen in Bezug auf die Bekämpfung der Seepiraterie" verschiedener Maßnahmen in Bezug auf die Bekämpfung der Seepiraterie"
durch die Wörter "Artikel 2.4.3.3 des Belgischen durch die Wörter "Artikel 2.4.3.3 des Belgischen
Schifffahrtsgesetzbuches" ersetzt. Schifffahrtsgesetzbuches" ersetzt.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Mai 2019 Gegeben zu Brüssel, den 8. Mai 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher
K. PEETERS K. PEETERS
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
P. DE CREM P. DE CREM
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Die Ministerin des Asyls und der Migration Die Ministerin des Asyls und der Migration
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Die Ministerin der Energie und der Umwelt Die Ministerin der Energie und der Umwelt
M. C. MARGHEM M. C. MARGHEM
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
Fr. BELLOT Fr. BELLOT
Der Minister der Nordsee Der Minister der Nordsee
Ph. DE BACKER Ph. DE BACKER
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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