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Loi du 07 novembre 1969
publié le 17 juin 2010

Loi relative à l'application de la sécurité sociale aux titulaires d'une licence de "coureur cycliste professionnel". - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2010000340
pub.
17/06/2010
prom.
07/11/1969
ELI
eli/loi/1969/11/07/2010000340/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


7 NOVEMBRE 1969. - Loi relative à l'application de la sécurité sociale aux titulaires d'une licence de "coureur cycliste professionnel". - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 7 novembre 1969 relative à l'application de la sécurité sociale aux titulaires d'une licence de "coureur cycliste professionnel" (Moniteur belge du 5 décembre 1969), telle qu'elle a été modifiée par l'arrêté royal du 23 avril 1979 mettant en concordance certaines dispositions de la législation et de la réglementation concernant la sécurité sociale et les prestations sociales des travailleurs avec la loi du 3 juillet 1978 relative aux contrats de travail (Moniteur belge du 16 mai 1979, err. du 3 juillet 1979).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE 7. NOVEMBER 1969 - Gesetz über die Anwendung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit auf die Inhaber einer Lizenz als "Berufsradrennfahrer" Artikel 1 - Es wird davon ausgegangen, dass die Inhaber einer vom Belgischen Radsportverband ausgestellten Lizenz als "Berufsradrennfahrer" [durch einen Arbeitsvertrag für Arbeiter gebunden sind], was die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über die Kranken- und Invalidenpflichtversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Arbeiter und den Schadenersatz für Arbeitsunfälle betrifft. [Art. 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 23. April 1979 (B.S. vom 16. Mai 1979)] Art.2 - Der Belgische Radsportverband wird für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes als Arbeitgeber der in Artikel 1 erwähnten Personen betrachtet.

Die Lasten, die durch die Anwendung des vorliegenden Gesetzes auf den Arbeitgeber zurückzuführen sind, dürfen weder direkt noch indirekt auf die Lohnempfänger, insbesondere durch die Erhöhung des Preises der Lizenz, abgewälzt werden.

Art. 3 - Die dem Landesamt für soziale Sicherheit geschuldeten Beiträge werden auf der Grundlage vom König festgelegter monatlicher und täglicher Pauschalbeträge berechnet.

Für die Berechnung dieser Beiträge werden alle im Gültigkeitszeitraum der Lizenz einbegriffenen Tage als Arbeitstage angesehen, mit Ausnahme der Tage, die in den Zeiträumen einbegriffen sind, die von Entschädigungen abgedeckt sind, die in Anwendung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung ausgezahlt worden sind, oder durch Entschädigungen infolge zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfälle.

Art. 4 - Die in Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Personen haben während des Gültigkeitszeitraums der Lizenz, deren Inhaber sie sind, kein Anrecht auf Arbeitslosengeld.

Art. 5 - Die gemäss Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes festgelegten Pauschalbeträge werden für die Berechnung der aufgrund der Rechtsvorschriften über den Schadenersatz der durch Arbeitsunfälle verursachten Schäden geschuldeten Entschädigungen, Zulagen und Renten in Betracht gezogen.

Diese Rechtsvorschriften finden Anwendung auf die in Artikel 1 erwähnten Personen während der Wettkämpfe und Trainings sowohl in Belgien als auch im Ausland.

Art. 6 - Gegen die durch vorliegendes Gesetz festgelegten Vermutungen wird kein Beweis zugelassen.

Art. 7 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes treten an den vom König festgelegten Daten in Kraft.

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