Etaamb.openjustice.be
Loi du 07 janvier 2018
publié le 14 décembre 2018

Loi modifiant la loi du 8 juin 2006 réglant des activités économiques et individuelles avec des armes et le Code civil. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2018032395
pub.
14/12/2018
prom.
07/01/2018
ELI
eli/loi/2018/01/07/2018032395/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


7 JANVIER 2018. - Loi modifiant la loi du 8 juin 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 08/06/2006 pub. 09/06/2006 numac 2006009449 source service public federal justice Loi réglant des activités économiques et individuelles avec des armes fermer réglant des activités économiques et individuelles avec des armes et le Code civil. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 7 janvier 2018 modifiant la loi du 8 juin 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 08/06/2006 pub. 09/06/2006 numac 2006009449 source service public federal justice Loi réglant des activités économiques et individuelles avec des armes fermer réglant des activités économiques et individuelles avec des armes et le Code civil (Moniteur belge du 12 janvier 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 7. JANUAR 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 8.Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen und des Zivilgesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 werden zwischen den Wörtern "Teile davon" und den Wörtern "oder dazugehörige Munition" die Wörter "sowie Einsteckmagazine" eingefügt. b) In Nr.2 werden zwischen den Wörtern "Teilen davon" und den Wörtern "oder dazugehöriger Munition" die Wörter "sowie Einsteckmagazinen" eingefügt. c) Der Artikel wird durch eine Nummer 27 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "27."Einsteckmagazin": herausnehmbarer Patronenbehälter für Feuerwaffen, der zum Laden der Patronen dient." Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 11. Mai 2007 und 25. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.17 werden die Wörter "Gegenstände und Substanzen, die nicht als Waffen entworfen sind, sondern" durch die Wörter "Gegenstände und Substanzen, die nicht als Waffen entworfen sind, sondern die umgewandelt, verändert beziehungsweise gemischt worden sind, um als Waffen eingesetzt zu werden, und" ersetzt. 2. In § 2 wird eine Nummer 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "3/1.Einsteckmagazine, die gemäß den vom König festgelegten Modalitäten endgültig unbrauchbar gemacht wurden,".

Art. 4 - Artikel 5 § 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: "1.Personen, die zu einer Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von fünf Jahren oder einer schwereren Strafe verurteilt worden sind oder die aufgrund des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung interniert worden sind oder die Gegenstand eines Beschlusses zur Anordnung einer Behandlung in einem Krankenhaus, wie im Gesetz vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken vorgesehen, gewesen sind,". 2. Eine Nummer 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "1/1.Personen, die als Täter oder Komplizen wegen einer der in Buch II Titel Ibis und Iter des Strafgesetzbuches vorgesehenen Straftaten verurteilt worden sind,". 3. In Nr.2 werden zwischen den Wörtern "als Täter oder Komplizen" und den Wörtern "wegen einer Straftat verurteilt" die Wörter "zu einer anderen Hauptkorrektionalstrafe als einer Geldbuße von höchstens 500 EUR" eingefügt. 4. In Nr.2 Buchstabe b) werden die Wörter "136bis bis 140," aufgehoben, wird die Zahl "193" durch die Zahl "160" und die Zahl "488bis" durch die Zahl "488quinquies" ersetzt. 5. In Nr.2 wird zwischen den Buchstaben d) und e) ein Buchstabe d/1) mit folgendem Wortlaut eingefügt: "d/1) im Gesetz vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden können,". 6. Nummer 2 wird durch die Buchstaben l), m), n) und o) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "l) in den Artikeln 21 bis 26 des Zusammenarbeitsabkommens vom 2.März 2007 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Ausführung des am 13. Januar 1993 in Paris abgeschlossenen Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen, m) in Artikel 47 des flämischen Dekrets vom 15.Juni 2012 über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Verbringung von Verteidigungsgütern, von anderem zu militärischen Zwecken dienendem Material, von Material zur Aufrechterhaltung der Ordnung, von zivilen Schusswaffen, Einzelteilen und Munition, n) in Artikel 20 des Dekrets der Wallonischen Region vom 21.Juni 2012 über die Einfuhr, die Ausfuhr und die Verbringung von zivilen Waffen und Verteidigungsgütern, o) in Artikel 42 der Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt vom 20. Juni 2013 über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Verbringung von Verteidigungsgütern, von anderem zu militärischen Zwecken dienendem Material, von Material zur Aufrechterhaltung der Ordnung, von zivilen Schusswaffen, ihren Einzelteilen, Zubehörteilen und ihrer Munition." 7. In Nr.5 werden die Wörter "und verlängerter Minderjähriger" aufgehoben. 8. Nummer 5 wird durch die Wörter "und Personen, die Gegenstand der in Artikel 492/1 § 1 Absatz 3 Nr.20 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen gerichtlichen Schutzmaßnahme sind" ergänzt.

Art. 5 - In Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juli 2008, werden die Wörter "oder Munition" durch die Wörter ", mit Munition oder mit Einsteckmagazinen" ersetzt.

Art. 6 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "oder Munition" durch die Wörter ", Munition oder Einsteckmagazinen" ersetzt.2. In § 2 erster Satz werden die Wörter "oder Munition" durch die Wörter ", Munition oder Einsteckmagazinen" ersetzt. Art. 7 - Artikel 11 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: a) In § 3 Absatz 1 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt ersetzt: "2.Sie dürfen nicht als Täter oder Komplizen wegen einer der in Artikel 5 § 4 Nr. 2 erwähnten Straftaten zu einer korrektionalen Geldbuße von mehr als 500 EUR, einer Hauptkorrektionalstrafe unter elektronischer Bewachung, einer Hauptkorrektionalgefängnisstrafe oder einer Kriminalstrafe verurteilt worden sein. 3. Sie dürfen nicht zu einer der Strafen verurteilt worden sein beziehungsweise Gegenstand eines der Beschlüsse gewesen sein, die in Artikel 5 § 4 Nr.1, 1/1 und 4 vorgesehen sind." b) In § 3 Absatz 1 wird Nr.4 aufgehoben. c) In § 3 Absatz 1 wird Nr.9 durch einen Buchstaben g) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "g) Behalten einer Waffe in einem Vermögen, unter den in den Artikeln 11/1 und 11/2 Absatz 2 und 3 festgelegten Bedingungen." Art. 8 - In Artikel 11/2 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Juli 2008, werden die Wörter "muss den Antrag binnen zwei Monaten nach Ablauf der in Artikel 13 Absatz 2 erwähnten Frist einreichen" durch die Wörter "muss gegebenenfalls den Antrag binnen zwei Monaten nach Ablauf der in Artikel 13 Absatz 2 Nr. 1 beziehungsweise 2 erwähnten Frist einreichen" ersetzt.

Art. 9 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.3 werden zwischen den Wörtern "und Munition" und dem Wort "zeitweilig" die Wörter "und die dazugehörigen Einsteckmagazine" eingefügt. 2. [Abänderung des niederländischen Textes] 3.[Abänderung des französischen Textes] 4. In Absatz 2 werden die Wörter "Nr.1, 2 und 3" aufgehoben und wird das Wort "rechtmäßig" durch das Wort "legal" ersetzt. 5. In Absatz 3 werden die Wörter "und Munition" durch die Wörter ", Munition und Einsteckmagazine" ersetzt. Art. 10 - Artikel 12/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: a) Im einleitenden Satz werden die Wörter "und einer Besitzerlaubnis" durch die Wörter "oder einer Besitzerlaubnis " ersetzt.b) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: "4.Der Verleiher und der Entleiher sind in der Lage, einerseits eine von ihnen datierte und unterzeichnete schriftliche Zustimmung, in der beider Namen und Adressen sowie Gegenstand und Dauer der Ausleihe vermerkt sind, und andererseits das in Nr. 1 erwähnte Dokument oder eine Kopie dieser Unterlagen vorzulegen, es sei denn, beide sind anwesend." c) Der Artikel wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 1 Nr.2 und 3 können Inhaber eines Jagdscheins Feuerwaffen für eine Dauer von höchstens sechs Monaten ausleihen. Werden sie für eine Dauer von mehr als einem Monat ausgeliehen, meldet der Verleiher dies bei den Polizeidiensten oder bei dem für seinen Wohnort zuständigen Gouverneur.

In Abweichung von Absatz 1 können Inhaber einer Sportschützenlizenz oder einer Besitzerlaubnis für eine Feuerwaffe einander Feuerwaffen eines anderen Typs als desjenigen ausleihen, den der Entleiher auf der Grundlage des Dokuments, dessen Inhaber er ist, besitzen darf, unter folgenden Bedingungen: 1. Die Ausleihe findet in Anwesenheit des Verleihers statt, mit vorheriger Zustimmung des Betreibers des Schießstands oder seines Vertreters und unter der Verantwortung des Verleihers und des Betreibers beziehungsweise seines Vertreters.2. Die Ausleihe findet für einen punktuellen Test statt.3. Ausgeliehene Waffen werden nur im Hinblick auf eine zugelassene Tätigkeit auf der Grundlage des Dokuments, dessen Inhaber der Entleiher ist, benutzt. Privatpersonen unter 18 Jahren, die Inhaber einer Sportschützenlizenz oder einer vorläufigen Sportschützenlizenz sind, dürfen auf dem Schießstand erlaubnispflichtige Feuerwaffen zur Ausübung des Schießsports unter den per Dekret festgelegten Bedingungen benutzen." Art. 11 - Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Privatperson, die eine Feuerwaffe unter den in Artikel 12 festgelegten Bedingungen erworben hat, ist dazu berechtigt, diese Waffe weiter zu besitzen, ohne jedoch noch Munition hierfür besitzen zu dürfen: 1.während zehn Jahren nach Ablauf der Gültigkeit des Jagdscheins oder gleichwertigen Dokuments, sofern fünf Jahre nach Ablauf der Gültigkeit des Dokuments ihre strafrechtliche Vorgeschichte geprüft wird, oder 2. während drei Jahren nach Ablauf der Sportschützenlizenz oder des gleichwertigen Dokuments." 2. Der erste Satz von Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird aufgehoben.3. Der zweite Satz von Absatz 2, der der erste Satz von Absatz 3 wird, wird wie folgt ersetzt: "Nimmt die Privatperson die betreffende Tätigkeit wieder auf, wird der in Absatz 2 Nr.1 oder 2 vorgesehene Zeitraum unterbrochen." 4. Im dritten Satz von Absatz 2, der der zweite Satz von Absatz 3 wird, werden die Wörter "von einem Monat" durch die Wörter "von drei Monaten" ersetzt. Art. 12 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In der Einleitung werden zwischen dem Wort "Munition" und dem Wort "darf" die Wörter "oder von Einsteckmagazinen" eingefügt.2. In Nr.1 werden zwischen dem Wort "Munition" und den Wörtern "für diese Waffen" die Wörter "und Einsteckmagazine" eingefügt.

Art. 13 - In Artikel 18 Nr. 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 11 § 2 und" durch die Wörter "Artikel 11 § 1 Absatz 2 oder § 2 Absatz 3 oder" ersetzt.

Art. 14 - Artikel 19 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 Nr.5 erster Satz werden die Wörter "oder Munition" durch die Wörter "Munition oder Einsteckmagazine" ersetzt. b) Absatz 1 Nr.5 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der König kann nach Stellungnahme des Beirats für Waffen eine oder mehrere Bedingungen bestimmen, die an diese Erlaubnis geknüpft werden können,". c) Absatz 1 wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7.stechende, schneidende oder stumpfe Gegenstände und Substanzen mit sich zu führen oder zu befördern, die nicht als Waffen entworfen sind, sondern bei denen angesichts der konkreten Umstände deutlich wird, dass derjenige, der sie mit sich führt oder befördert, diese offensichtlich einsetzen will, um Personen zu bedrohen oder körperlich zu verletzen." Art. 15 - Die Überschrift von Kapitel X desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "KAPITEL X - Beförderung von Feuerwaffen, Munition und Einsteckmagazinen".

Art. 16 - Artikel 21 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. In der Einleitung werden zwischen dem Wort "Feuerwaffen" und dem Wort "ist" die Wörter ", Munition und Einsteckmagazinen" eingefügt.2. In Nr.2 werden die Wörter ", sofern die Waffen zwischen ihrem Wohnsitz und ihrem Wohnort oder zwischen ihrem Wohnsitz beziehungsweise Wohnort und dem Schießstand beziehungsweise dem Jagdgebiet oder zwischen ihrem Wohnsitz beziehungsweise Wohnort und einem Zulassungsinhaber befördert werden" aufgehoben und wird der Satz "Während des Transports müssen die Feuerwaffen ungeladen sein und entweder in einem verschlossenen Kasten untergebracht sein oder einen verriegelten Abzug haben oder mit einer vergleichbaren Sicherheitsvorrichtung ausgestattet sein," durch den Satz "Die Waffen werden ungeladen befördert, und zwar so, dass sie nicht unmittelbar ergriffen werden können. Der König bestimmt gemäß Artikel 35 Nr. 1 die näheren oder zusätzlichen Sicherheitsbedingungen, die bei einer Beförderung einzuhalten sind," ersetzt.

Art. 17 - Die Überschrift von Kapitel XI desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "KAPITEL XI - Bestimmungen über Munition und Einsteckmagazine".

Art. 18 - Artikel 22 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Munition" und den Wörter "für erlaubnispflichtige Feuerwaffen" die Wörter "oder Einsteckmagazine" eingefügt.2. Der Paragraph wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Privatpersonen, die Artikel 11 einhalten, dürfen nur Einsteckmagazine besitzen, die zu den Feuerwaffen gehören, für die eine in diesem Artikel vorgesehene Erlaubnis ausgestellt worden ist. Privatpersonen, die Artikel 12 einhalten, dürfen nur Einsteckmagazine besitzen, die zu den erlaubnispflichtigen Feuerwaffen des Typs gehören, den sie besitzen dürfen. Sie dürfen diese Einsteckmagazine zudem während des Zeitraums, der in Artikel 13 Absatz 2 Nr. 1 beziehungsweise 2, je nach Fall, vorgesehen ist, weiter besitzen.

Privatpersonen, die die Artikel 11 oder 12 nicht einhalten und sich nicht in der in Artikel 13 Absatz 2 vorgesehenen Situation befinden, dürfen keine Einsteckmagazine für erlaubnispflichtige Feuerwaffen besitzen." Art. 19 - Artikel 23 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen und des französischen Textes] 2.Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In Abweichung von den Absätzen 1 bis 3 werden nicht gemäß Artikel 5 zugelassene Personen, die gegen Artikel 12/1 Absatz 1 Nr. 4 und Artikel 35 Nr. 1 des vorliegenden Gesetzes oder ihre Ausführungserlasse verstoßen, mit einer Geldbuße von 26 bis 100 EUR belegt. Die Geldbuße kann so viele Male angewandt werden, wie Waffen betroffen sind. Sind die Verstöße aus Böswilligkeit begangen worden oder im Fall einer zweiten Verurteilung wegen eines der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Verstöße, der binnen fünf Jahren nach der ersten Verurteilung begangen worden ist, wird die Strafe auf eine Geldbuße von 101 bis 300 EUR erhöht.

Der Versuch, den in Absatz 1 erwähnten Verstoß zu begehen, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis drei Jahren und mit einer Geldbuße von 26 bis 15.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen geahndet." 2. In Absatz 4, der Absatz 6 wird, wird das Wort "Unbeschadet" durch die Wörter "Bei einem der in den Absätzen 1 bis 3, Absatz 4 dritter Satz oder Absatz 5 vorgesehenen Verstöße und unbeschadet" ersetzt und werden die Wörter "Bei Verstoß" durch die Wörter "Bei einem in Absatz 4 dritter Satz erwähnten Verstoß oder bei Verstoß " ersetzt. Art. 20 - In Artikel 27 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Waffen- oder Munitionsbestellungen" durch die Wörter "Bestellungen von Waffen, Munition oder Einsteckmagazinen" ersetzt.

Art. 21 - Artikel 28 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "oder die Räumung des Waffen- beziehungsweise Munitionsgeschäfts oder des Waffen- beziehungsweise Munitionslagers und die Verbringung der Waffen beziehungsweise Munition" durch die Wörter "oder Räumung von Geschäften beziehungsweise Lagern für Waffen, Munition oder Einsteckmagazine und die Verbringung dieser Waffen, Munition oder Einsteckmagazine" ersetzt.2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "und Munition" durch die Wörter ", Munition und Einsteckmagazine" ersetzt.3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "und Munition" durch die Wörter ", Munition und Einsteckmagazinen" ersetzt.4. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "drei Monaten" durch die Wörter "vier Monaten" ersetzt. Art. 22 - In Artikel 29 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter ": 1. sich jederzeit zu allen Orten Zugang verschaffen, wo die Zulassungsinhaber ihre Tätigkeiten ausüben, 2." aufgehoben.

Art. 23 - In Artikel 32 Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Juli 2008, werden die Wörter "Nr. 2 bis 5" durch die Wörter "Nr. 2 bis 6" ersetzt.

Art. 24 - Artikel 34 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 25. Juli 2008, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 34 - Der König kann nach Stellungnahme des Beirats für Waffen die Anwendung der Bestimmungen der Artikel 5 bis 7 und 19 Nr. 2 und 5 ganz oder teilweise auf andere Waffen als Feuerwaffen ausdehnen." Art. 25 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 erster Satz werden die Wörter "oder Munition" durch die Wörter ", Munition oder Einsteckmagazinen" ersetzt. b) [Abänderung des niederländischen Textes] c) In Nr.7 werden die Wörter "und Munition" durch die Wörter ", Munition und Einsteckmagazinen" ersetzt. d) In Nr.8 wird zwischen dem Wort "Munition," und dem Wort "Zulassungen" das Wort "Einsteckmagazine," eingefügt.

Art. 26 - Artikel 37 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen Textes] 2.In Absatz 3 werden die Wörter "Er setzt sich wie folgt aus ordentlichen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern zusammen:" durch die Wörter "Der Beirat setzt sich aus folgenden Personen zusammen:" ersetzt. 3. In Absatz 3 wird zwischen dem ersten Gedankenstrich und dem zweiten Gedankenstrich, der der dritte Gedankenstrich wird, ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt: "- einem französischsprachigen Magistraten und einem niederländischsprachigen Magistraten der Staatsanwaltschaft,".4. In Absatz 3 werden die Wörter "einem französischsprachigen Vertreter der Jagd" und "einem niederländischsprachigen Vertreter der Jagd" durch die Wörter "einem Vertreter der wallonischen Jägervereinigungen" beziehungsweise "einem Vertreter der flämischen Jägervereinigungen" ersetzt.5. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Der Minister der Justiz ernennt die Mitglieder des Beirats für ein erneuerbares Mandat von fünf Jahren, auf Vorschlag der betreffenden Vereinigungen, Instanzen und Minister.Für jedes ordentliche Mitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt. Bei Rücktritt oder Tod eines Mitglieds oder auf Vorschlag seines Vollmachtgebers ernennt der Minister der Justiz einen Nachfolger, der das Mandat zu Ende führt.

Der Beirat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Der föderale Waffendienst nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr." Art. 27 - In Kapitel XVIII desselben Gesetzes wird ein Artikel 45/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 45/1 - § 1 - Wer ohne die erforderliche Zulassung oder Erlaubnis eine erlaubnispflichtige Waffe, ein Einsteckmagazin oder Munition besitzt, muss dies bis zum 31. Dezember 2018 der lokalen Polizei melden: - entweder um die in Artikel 6 erwähnte Zulassung, die in Artikel 11 erwähnte Erlaubnis oder die in Artikel 12 Absatz 3 erwähnte Registrierung bei dem für den Wohnort des Betreffenden zuständigen Gouverneur zu beantragen, - oder um die Waffe oder das Einsteckmagazin auf eigene Kosten vom Prüfstand für Feuerwaffen unbrauchbar machen zu lassen, - oder um die Waffe, das Einsteckmagazin oder die Munition einer Person zu überlassen, die sie besitzen darf oder hierfür eine Zulassung hat, - oder um sie abzugeben.

Meldungen zur Beantragung der in Artikel 6 erwähnten Zulassung, der in Artikel 11 erwähnten Erlaubnis oder der in Artikel 12 Absatz 3 erwähnten Registrierung, die nach dem 31. Dezember 2018 erfolgen, führen zur Unzulässigkeit dieses Antrags. § 2 - In Erwartung des Beschlusses des Gouverneurs kann ein Antrag auf die in Artikel 6 erwähnte Zulassung oder auf die in Artikel 11 erwähnte Erlaubnis gemäß den vom König festgelegten Modalitäten als vorläufige Zulassung beziehungsweise Erlaubnis gelten. Andernfalls sind die Waffe, die Einsteckmagazine und die Munition bei der lokalen Polizei oder einer Person, die sie besitzen darf oder hierfür eine Zulassung hat, zu hinterlegen, vom Tag der Meldung an bis zur Erlangung der beantragten Zulassung beziehungsweise Erlaubnis oder bis zur Anwendung von Absatz 2.

Wird die in Artikel 6 erwähnte Zulassung oder die in Artikel 11 erwähnte Erlaubnis verweigert, muss der Betreffende binnen drei Monaten ab dem Tag, an dem der Beschluss definitiv geworden ist, entweder die Waffe und die Einsteckmagazine auf eigene Kosten vom Prüfstand für Feuerwaffen unbrauchbar machen lassen oder die Waffe, die Einsteckmagazine und die Munition einer Person überlassen, die sie besitzen darf, oder sie bei der lokalen Polizei seines Wohnorts abgeben. § 3 - Meldet der Betreffende der lokalen Polizei die Waffe, die Einsteckmagazine oder die Munition im Hinblick auf die Anwendung von § 1, wird ihm eine Bescheinigung über den Empfang der Meldung ausgehändigt. Die Bescheinigung über den Empfang der Meldung wird von beiden Parteien oder ihren Beauftragten datiert und unterzeichnet.

Darin ist vermerkt, um welche Waffe, welches Einsteckmagazin beziehungsweise welche Munition es sich handelt und welche der in § 1 Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeiten gewählt wird. § 4 - Wer § 1 anwendet, kann nicht wegen Fehlens der betreffenden Erlaubnis verfolgt werden: 1. wenn dieser Umstand zum Zeitpunkt der Meldung keinen Anlass zu einem spezifischen Protokoll oder einer spezifischen Untersuchungshandlung eines Polizeidienstes oder einer Gerichtsbehörde gegeben hat oder 2.wenn die Waffe vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes im Zentralen Waffenregister auf den Namen des Betreffenden registriert war. § 5 - Für Akten, die während des in § 1 vorgesehenen Zeitraums eingereicht werden, werden nachstehende Fristen wie folgt verlängert: 1. Die in Artikel 11 § 1 Absatz 1 vorgesehene Frist wird von drei auf vier Monate festgelegt.2. Die in Artikel 31 Nr.2 vorgesehene Frist wird von vier auf fünf Monate festgelegt. § 6 - Der König kann das Verfahren und die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels festlegen." Art. 28 - In Artikel 50 Absatz 1 Nr. 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden zwischen den Wörtern "von Munition" und den Wörtern "für erlaubnispflichtige Feuerwaffen" die Wörter "oder Einsteckmagazinen" eingefügt und wird die Zahl "75" durch die Zahl "25" ersetzt.

KAPITEL 3 - Abänderung des Zivilgesetzbuches Art. 29 - Artikel 492/1 § 1 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird durch eine Nummer 20 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "20.die Tätigkeiten eines Waffenhändlers, einer Mittelsperson, eines Waffensammlers oder einer anderen Person, die in Kapitel IV des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen erwähnt ist, auszuüben." KAPITEL 4 - Schlussbestimmung und Inkrafttreten Art. 30 - Kostenlos sind, falls fristgerecht und gemäß dem vom König festgelegten Verfahren: - die Beantragung einer in den Artikeln 5 und 6 des Gesetzes vom 8.

Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen vorgesehenen Zulassung, sofern diese Zulassung nur auf Einsteckmagazine bezogen ist, - die Ausdehnung einer bereits gemäß den Artikeln 5 und 6 desselben Gesetzes erteilten Zulassung auf Einsteckmagazine.

Art. 31 - Artikel 4 Nr. 7 tritt am 1. September 2019 in Kraft.

Artikel 5, Artikel 6, Artikel 9 Nr. 1, Artikel 12, Artikel 16 Nr. 1 und Artikel 18 Nr. 2 treten an dem vom König bestimmten Datum und spätestens am 1. Januar 2019 in Kraft. Der König kann Übergangsmaßnahmen vorsehen.

Artikel 10, Artikel 15 und Artikel 16 Nr. 2 treten an dem vom König bestimmten Datum in Kraft.

Artikel 27 tritt an dem vom König bestimmten Datum und spätestens am 1. März 2018 in Kraft. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 7. Januar 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

^