publié le 10 mai 2010
Loi portant des dispositions diverses relatives à l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
7 JANVIER 2003. - Loi portant des dispositions diverses relatives à l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 7 janvier 2003 portant des dispositions diverses relatives à l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire (Moniteur belge du 6 mars 2003).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 7. JANUAR 2003 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Zur Finanzierung von Sonderaufträgen, die von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette im Rahmen der Überwachung der Nahrungsmittel ausgeführt werden, kann zu Lasten der Betreiber von Lebensmittelunternehmen eine Gebühr oder ein Gesundheitsbeitrag erhoben werden, deren Betrag auf Vorschlag des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers unter Berücksichtigung der Art Nahrungsmittel oder der Tätigkeit des Betreibers pro Einheit oder pro kg festgelegt wird.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Sonderaufträge, die betroffenen Betreiber, den Betrag der Gebühr oder des Gesundheitsbeitrags sowie den Modus ihrer Berechnung, Eintreibung, Fakturierung, Bezahlung und Bindung an den Verbraucherpreisindex. Er bestimmt die Dienste, die mit der Eintreibung beauftragt sind. Darüber hinaus bestimmt Er gegebenenfalls die besonderen Regeln in Bezug auf die Überwälzung der Gebühr beziehungsweise des Gesundheitsbeitrags und die Folgen bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung. Diese dem König erteilten Vollmachten erlöschen sechs Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes. Im Fall eines Gesundheitsbeitrags werden die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse von Rechts wegen mit rückwirkender Kraft bis zum Datum ihres Inkrafttretens aufgehoben, falls sie nicht binnen dem Kalenderjahr, das auf das Datum ihres Inkrafttretens folgt, vom Gesetzgeber bestätigt worden sind.
Art. 3 - [Abänderungsbestimmungen] Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 7. Januar 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt J. TAVERNIER Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN