Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Loi du 07/01/2003
← Retour vers "Loi portant des dispositions diverses relatives à l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire. - Traduction allemande "
Loi portant des dispositions diverses relatives à l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire. - Traduction allemande Wet houdende diverse bepalingen met betrekking tot het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 7 JANVIER 2003. - Loi portant des dispositions diverses relatives à l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 7 JANUARI 2003. - Wet houdende diverse bepalingen met betrekking tot het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 7
loi du 7 janvier 2003 portant des dispositions diverses relatives à januari 2003 houdende diverse bepalingen met betrekking tot het
l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire (Moniteur Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen (Belgisch
belge du 6 mars 2003). Staatsblad van 6 maart 2003).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
7. JANUAR 2003 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in 7. JANUAR 2003 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in
Bezug auf die Föderalagentur für die Sicherheit der Bezug auf die Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette Nahrungsmittelkette
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Zur Finanzierung von Sonderaufträgen, die von der Art. 2 - Zur Finanzierung von Sonderaufträgen, die von der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette im Rahmen Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette im Rahmen
der Überwachung der Nahrungsmittel ausgeführt werden, kann zu Lasten der Überwachung der Nahrungsmittel ausgeführt werden, kann zu Lasten
der Betreiber von Lebensmittelunternehmen eine Gebühr oder ein der Betreiber von Lebensmittelunternehmen eine Gebühr oder ein
Gesundheitsbeitrag erhoben werden, deren Betrag auf Vorschlag des für Gesundheitsbeitrag erhoben werden, deren Betrag auf Vorschlag des für
die Volksgesundheit zuständigen Ministers unter Berücksichtigung der die Volksgesundheit zuständigen Ministers unter Berücksichtigung der
Art Nahrungsmittel oder der Tätigkeit des Betreibers pro Einheit oder Art Nahrungsmittel oder der Tätigkeit des Betreibers pro Einheit oder
pro kg festgelegt wird. pro kg festgelegt wird.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Sonderaufträge, die betroffenen Betreiber, den Betrag der Gebühr oder Sonderaufträge, die betroffenen Betreiber, den Betrag der Gebühr oder
des Gesundheitsbeitrags sowie den Modus ihrer Berechnung, Eintreibung, des Gesundheitsbeitrags sowie den Modus ihrer Berechnung, Eintreibung,
Fakturierung, Bezahlung und Bindung an den Verbraucherpreisindex. Er Fakturierung, Bezahlung und Bindung an den Verbraucherpreisindex. Er
bestimmt die Dienste, die mit der Eintreibung beauftragt sind. Darüber bestimmt die Dienste, die mit der Eintreibung beauftragt sind. Darüber
hinaus bestimmt Er gegebenenfalls die besonderen Regeln in Bezug auf hinaus bestimmt Er gegebenenfalls die besonderen Regeln in Bezug auf
die Überwälzung der Gebühr beziehungsweise des Gesundheitsbeitrags und die Überwälzung der Gebühr beziehungsweise des Gesundheitsbeitrags und
die Folgen bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung. Diese dem König die Folgen bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung. Diese dem König
erteilten Vollmachten erlöschen sechs Monate nach Inkrafttreten des erteilten Vollmachten erlöschen sechs Monate nach Inkrafttreten des
vorliegenden Gesetzes. Im Fall eines Gesundheitsbeitrags werden die in vorliegenden Gesetzes. Im Fall eines Gesundheitsbeitrags werden die in
Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse von Rechts Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse von Rechts
wegen mit rückwirkender Kraft bis zum Datum ihres Inkrafttretens wegen mit rückwirkender Kraft bis zum Datum ihres Inkrafttretens
aufgehoben, falls sie nicht binnen dem Kalenderjahr, das auf das Datum aufgehoben, falls sie nicht binnen dem Kalenderjahr, das auf das Datum
ihres Inkrafttretens folgt, vom Gesetzgeber bestätigt worden sind. ihres Inkrafttretens folgt, vom Gesetzgeber bestätigt worden sind.
Art. 3 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 3 - [Abänderungsbestimmungen]
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 7. Januar 2003 Gegeben zu Brüssel, den 7. Januar 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der
Umwelt Umwelt
J. TAVERNIER J. TAVERNIER
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
^