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Loi portant des dispositions diverses relatives à l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire. - Traduction allemande | Wet houdende diverse bepalingen met betrekking tot het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 7 JANVIER 2003. - Loi portant des dispositions diverses relatives à l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 7 JANUARI 2003. - Wet houdende diverse bepalingen met betrekking tot het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 7 |
loi du 7 janvier 2003 portant des dispositions diverses relatives à | januari 2003 houdende diverse bepalingen met betrekking tot het |
l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire (Moniteur | Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen (Belgisch |
belge du 6 mars 2003). | Staatsblad van 6 maart 2003). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
7. JANUAR 2003 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in | 7. JANUAR 2003 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in |
Bezug auf die Föderalagentur für die Sicherheit der | Bezug auf die Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette | Nahrungsmittelkette |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Zur Finanzierung von Sonderaufträgen, die von der | Art. 2 - Zur Finanzierung von Sonderaufträgen, die von der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette im Rahmen | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette im Rahmen |
der Überwachung der Nahrungsmittel ausgeführt werden, kann zu Lasten | der Überwachung der Nahrungsmittel ausgeführt werden, kann zu Lasten |
der Betreiber von Lebensmittelunternehmen eine Gebühr oder ein | der Betreiber von Lebensmittelunternehmen eine Gebühr oder ein |
Gesundheitsbeitrag erhoben werden, deren Betrag auf Vorschlag des für | Gesundheitsbeitrag erhoben werden, deren Betrag auf Vorschlag des für |
die Volksgesundheit zuständigen Ministers unter Berücksichtigung der | die Volksgesundheit zuständigen Ministers unter Berücksichtigung der |
Art Nahrungsmittel oder der Tätigkeit des Betreibers pro Einheit oder | Art Nahrungsmittel oder der Tätigkeit des Betreibers pro Einheit oder |
pro kg festgelegt wird. | pro kg festgelegt wird. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Sonderaufträge, die betroffenen Betreiber, den Betrag der Gebühr oder | Sonderaufträge, die betroffenen Betreiber, den Betrag der Gebühr oder |
des Gesundheitsbeitrags sowie den Modus ihrer Berechnung, Eintreibung, | des Gesundheitsbeitrags sowie den Modus ihrer Berechnung, Eintreibung, |
Fakturierung, Bezahlung und Bindung an den Verbraucherpreisindex. Er | Fakturierung, Bezahlung und Bindung an den Verbraucherpreisindex. Er |
bestimmt die Dienste, die mit der Eintreibung beauftragt sind. Darüber | bestimmt die Dienste, die mit der Eintreibung beauftragt sind. Darüber |
hinaus bestimmt Er gegebenenfalls die besonderen Regeln in Bezug auf | hinaus bestimmt Er gegebenenfalls die besonderen Regeln in Bezug auf |
die Überwälzung der Gebühr beziehungsweise des Gesundheitsbeitrags und | die Überwälzung der Gebühr beziehungsweise des Gesundheitsbeitrags und |
die Folgen bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung. Diese dem König | die Folgen bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung. Diese dem König |
erteilten Vollmachten erlöschen sechs Monate nach Inkrafttreten des | erteilten Vollmachten erlöschen sechs Monate nach Inkrafttreten des |
vorliegenden Gesetzes. Im Fall eines Gesundheitsbeitrags werden die in | vorliegenden Gesetzes. Im Fall eines Gesundheitsbeitrags werden die in |
Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse von Rechts | Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse von Rechts |
wegen mit rückwirkender Kraft bis zum Datum ihres Inkrafttretens | wegen mit rückwirkender Kraft bis zum Datum ihres Inkrafttretens |
aufgehoben, falls sie nicht binnen dem Kalenderjahr, das auf das Datum | aufgehoben, falls sie nicht binnen dem Kalenderjahr, das auf das Datum |
ihres Inkrafttretens folgt, vom Gesetzgeber bestätigt worden sind. | ihres Inkrafttretens folgt, vom Gesetzgeber bestätigt worden sind. |
Art. 3 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 3 - [Abänderungsbestimmungen] |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 7. Januar 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 7. Januar 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der | Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der |
Umwelt | Umwelt |
J. TAVERNIER | J. TAVERNIER |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |