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Loi du 07 février 2024
publié le 12 mai 2025

Loi portant le livre 6 "La responsabilité extracontractuelle" du Code civil. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2025003322
pub.
12/05/2025
prom.
07/02/2024
ELI
eli/loi/2024/02/07/2025003322/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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7 FEVRIER 2024. - Loi portant le livre 6 "La responsabilité extracontractuelle" du Code civil. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1, 3 à 11, 18 à 19, 21 à 25, 27 à 32, 34 à 38 et 41 à 45 de la loi du 7 février 2024 portant le livre 6 "La responsabilité extracontractuelle" du Code civil (Moniteur belge du 1er juillet 2024).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 7. FEBRUAR 2024 - Gesetz zur Einführung von Buch 6 "Außervertragliche Haftung" des Zivilgesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) KAPITEL 3 - Abänderungsbestimmungen Abschnitt 1 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches

Art. 3 - In Artikel 5.89 des Zivilgesetzbuches wird § 2 aufgehoben.

Art. 4 - In Artikel 5.127 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "der Artikel 1382 bis 1386bis des früheren Zivilgesetzbuches" durch die Wörter "von Buch 6" ersetzt.

Art. 5 - Artikel 5.237 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Die Artikel 1382 bis 1386bis des früheren Zivilgesetzbuches sind" werden durch die Wörter "Buch 6 ist" ersetzt.2. Die Wörter "ihre Art und ihre Tragweite" werden durch die Wörter "seine Art und seine Tragweite" ersetzt. Abschnitt 2 - Abänderung des Strafgesetzbuches

Art. 6 - In Artikel 50 des Strafgesetzbuches werden die Absätze 1 bis 2 wie folgt ersetzt: "Alle wegen einer selben Straftat verurteilten Personen haften gesamtschuldnerisch für die Gerichtskosten, wenn sie durch ein selbes Urteil oder einen selben Entscheid verurteilt worden sind." Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen

Art. 7 - In Artikel 35 § 1 Absatz 1 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, abgeändert durch das Gesetz vom 23.

April 2020, werden die Wörter "Artikel 1382" durch die Wörter "Artikel 6.5" ersetzt.

Art. 8 - In Artikel 37 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Artikel 1382" durch die Wörter "Artikel 6.5" ersetzt.

Art. 9 - In Artikel 43 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 23. April 2020 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2022, werden die Wörter "Artikel 1382" durch die Wörter "Artikel 6.5" ersetzt.

Art. 10 - In Artikel 49 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Artikel 1382" durch die Wörter "Artikel 6.5" ersetzt.

Art. 11 - In Artikel 51 desselben Gesetzbuches wird der Begriff "Verschulden" durch den Begriff "Fehler" und werden in § 1 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2021, die Wörter "Artikel 1382" durch die Wörter "Artikel 6.6" ersetzt. (...) Abschnitt 5 - Abänderungen verschiedener Gesetze (...)

Art. 18 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Februar 1935 zur Einführung der Freistellungsdienstbarkeit auf mit Sträuchern bewachsenem Gelände an Schienenwegen werden die Wörter "der Artikel 1382, 1383 und 1384" durch die Wörter "von Buch 6" ersetzt.

Art. 19 - In Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Juli 1960 über den sittlichen Schutz der Jugend, werden die Wörter "Artikel 1384" durch die Wörter "Artikel 6.14" ersetzt.

Art. 20 - [Abänderungbestimmung]

Art. 21 - In Artikel 61 Absatz 3 und 6 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens, abgeändert durch die Gesetze vom 15. Mai 2006 und 13. Juni 2006, werden die Wörter "von Artikel 1384" jeweils durch die Wörter "der Artikel 6.12, 6.13 und 6.14" ersetzt.

Art. 22 - In Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1967 über das Statut der Hilfsgewerbetreibenden im Güterverkehr werden die Wörter "Artikel 1384" durch die Wörter "Artikel 6.14" ersetzt.

Art. 23 - In Artikel 67 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei, abgeändert durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, werden die Wörter "Artikel 1384" durch die Wörter "den Artikeln 6.12, 6.13 und 6.14" ersetzt.

Art. 24 - In Artikel 2 § 4 des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr werden die Wörter "Artikel 1384" durch die Wörter "Artikel 6.14" ersetzt.

Art. 25 - In Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden werden die Wörter "der Artikel 1382 bis 1386bis" durch die Wörter "von Buch 6" ersetzt. (...)

Art. 27 - In Artikel 7 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, werden die Wörter "Artikel 1382 ff. des Zivilgesetzbuches betreffend die zivilrechtliche Haftung" durch die Wörter "Buch 6 des Zivilgesetzbuches" ersetzt.

Art. 28 - In Artikel 156quater § 5 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013, werden die Wörter "Artikel 1384 Absatz 1" durch die Wörter "Artikel 6.16" ersetzt.

Art. 29 - In Artikel 37quater § 2 Absatz 7 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 22.

Dezember 2003, werden die Wörter "Artikel 1384" durch die Wörter "Artikel 6.14" ersetzt.

Art. 30 - In Artikel 168 Absatz 7 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 1384" durch die Wörter "Artikel 6.14" ersetzt.

Art. 31 - In Artikel 479-14 § 1 des Programmgesetzes (I) vom 24.

Dezember 2002 werden die Wörter "Artikel 1384 des Zivilgesetzbuches ist" durch die Wörter "Die Artikel 6.12 und 6.13 des Zivilgesetzbuches sind" ersetzt.

Art. 32 - Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Februar 2003 über die Haftung von und für Personalmitglieder(n) im Dienste von öffentlich-rechtlichen Personen wird aufgehoben. (...)

Art. 34 - In Artikel 161 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit werden die Wörter "Artikel 1384" durch die Wörter "den Artikeln 6.14 und 6.15" ersetzt.

Art. 35 - In Artikel 157 § 1 Absatz 1 des Programmgesetzes (I) vom 29.

März 2012, ersetzt durch das Gesetz vom 23. April 2020 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2022, werden die Wörter "Artikel 1382" durch die Wörter "Artikel 6.5"ersetzt.

Art. 36 - In Artikel 157/1 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 23. April 2020 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2022, werden die Wörter "Artikel 1382" durch die Wörter "Artikel 6.5" ersetzt.

Art. 37 - Artikel 151 § 2 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für Versicherungsverträge, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 1984 zur Festlegung der Mindestgarantiebedingungen der Versicherungsverträge zur Deckung der außervertraglichen zivilrechtlichen Haftung bezüglich des Privatlebens erwähnt sind, kann ein Schadensfall, der vorsätzlich von einem Minderjährigen verursacht worden ist oder auf sein grobes Verschulden zurückzuführen ist, wie in Artikel 62 vorgesehen, nicht gegen Geschädigte wirksam werden."

Art. 38 - In Artikel 18 § 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung werden die Wörter "Artikel 1386bis" durch die Wörter "Artikel 6.11" ersetzt. (...) Abschnitt 6 - Sonstige Abänderungen

Art. 41 - Der König kann in anderen Gesetzen oder Königlichen Erlassen Verweise auf die durch die Artikel 42 und 43 aufgehobenen Bestimmungen durch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen in Buch 6 des Zivilgesetzbuches ersetzen.

KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmungen

Art. 42 - Die Artikel 1382 bis 1386bis des früheren Zivilgesetzbuches werden aufgehoben.

Art. 43 - Das Gesetz vom 25. Februar 1991 über die Haftung für mangelhafte Produkte wird aufgehoben.

KAPITEL 5 - Übergangsbestimmung

Art. 44 - Die Bestimmungen von Buch 6 des Zivilgesetzbuches finden Anwendung auf Ereignisse, die eine Haftung begründen können und nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingetreten sind.

Sie finden keine Anwendung auf zukünftige Wirkungen von Ereignissen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingetreten sind.

KAPITEL 6 - Inkrafttreten

Art. 45 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 7. Februar 2024 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz P. VAN TIGCHELT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz P. VAN TIGCHELT


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