publié le 20 avril 2021
Loi relative aux dispositions sociales de l'accord pour l'emploi. - Traduction allemande d'extraits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
7 AVRIL 2019. - Loi relative aux dispositions sociales de l'accord pour l'emploi. - Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 22 à 34 de la loi du 7 avril 2019 relative aux dispositions sociales de l'accord pour l'emploi (Moniteur belge du 19 avril 2019, err. du 6 mai 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 7. APRIL 2019 - Gesetz in Bezug auf die sozialen Bestimmungen über den Jobdeal PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 9 - Maßnahmen zur Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt (...) Abschnitt 3 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 22 - In Titel II Kapitel 2 Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 Unterteilung F des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Artikel 31ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 31ter - § 1 - Zu den in Artikel 31 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Entschädigungen gehören auch 86,93 Prozent des Teils des in Artikel 20 des Gesetzes vom 7. April 2019 in Bezug auf die sozialen Bestimmungen über den Jobdeal erwähnten Ausbildungsbudgets, der in Anwendung von Artikel 38 § 1 Absatz 1 steuerfrei ist und der nicht rechtzeitig gemäß Artikel 20 § 2 des vorerwähnten Gesetzes verwendet worden ist.
Die in Absatz 1 erwähnte Entschädigung gilt als Entlohnung des Besteuerungszeitraums, in dem die in Artikel 20 § 2 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 7. April 2019 erwähnte Frist abläuft, oder als Entlohnung des Besteuerungszeitraums, in dem der Steuerpflichtige verstirbt, wenn dieser Besteuerungszeitraum vor vorerwähntem Besteuerungszeitraum liegt.
Muss das Ausbildungsbudget in Anwendung von Artikel 20 § 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 7. April 2019 auf ein Drittkonto eingezahlt werden und wird das Drittkonto vor Ablauf der in Artikel 20 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes erwähnten Frist geschlossen, gelten 86,93 Prozent des Teils des Ausbildungsbudgets, der in Anwendung von Artikel 38 § 1 Absatz 1 steuerfrei ist und der vor Schließung des Drittkontos nicht für die in Artikel 20 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 7. April 2019 erwähnten Ausgaben für Ausbildung verwendet worden ist, als Entlohnung des Besteuerungszeitraums, in dem das Drittkonto geschlossen wird. § 2 - Musste für die Entlassungsentschädigung, die in Anwendung von Artikel 20 § 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 7. April 2019 in Form eines Ausbildungsbudgets ausgezahlt wird, der in Artikel 38 § 3vicies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnte Solidaritätsbeitrag gezahlt werden, wird die Gesamtsteuer des gemäß § 1 Absatz 2 oder 3 bestimmten Besteuerungszeitraums um 13,07 Prozent des Bruttobetrags des in § 1 Absatz 1 oder 3 erwähnten Teils des Ausbildungsbudgets erhöht, ohne Anwendung der Begrenzung auf 86,93 Prozent." Art. 23 - Artikel 32 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 4. Mai 1999 und 27. Dezember 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die in Artikel 31ter § 2 erwähnte Steuererhöhung ist auch auf die in Artikel 31ter § 1 erwähnten Entschädigungen anwendbar, die gemäß den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 als Entlohnungen von Unternehmensleitern gelten." Art. 24 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets und das Gesetz vom 23. März 2019 zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die steuerrechtlichen Bestimmungen über den Jobdeal, wird durch eine Nr. 35 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "35. Ausbildungsbudgets wie in Artikel 20 des Gesetzes vom 7. April 2019 in Bezug auf die sozialen Bestimmungen über den Jobdeal erwähnt." Art. 25 - In Artikel 51 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 26. März 2018, werden die Wörter "In Bezug auf Entlohnungen, Gewinne und Profite, die keine Entschädigungen sind, die als vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Lohn-, Gewinn- oder Profitausfall bezogen werden, werden Werbungskosten ausschließlich der in Artikel 52 Nr. 7 und 8 erwähnten Beiträge und Summen und hinsichtlich der Gewinne ausschließlich des Kaufpreises" durch die Wörter "In Bezug auf Entlohnungen, Gewinne und Profite, die keine in Artikel 31ter erwähnten Entschädigungen sind und keine Entschädigungen, die als vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Lohn-, Gewinn- oder Profitausfall bezogen werden, werden Werbungskosten ausschließlich der in Artikel 52 Nr. 7 und 8 erwähnten Beiträge und Summen und - hinsichtlich der Gewinne - ausschließlich des Kaufpreises" ersetzt.
Art. 26 - Artikel 53 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2018, wird durch eine Nr. 27 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "27. Ausgaben, die eine Verwendung im Rahmen des Ausbildungsbudgets wie in Artikel 20 des Gesetzes vom 7. April 2019 in Bezug auf die sozialen Bestimmungen über den Jobdeal darstellen." Art. 27 - In Artikel 171 Nr. 5 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2018, wird Buchstabe a) durch die Wörter ", einschließlich der in Artikel 31ter erwähnten Entschädigungen" ergänzt.
Art. 28 - In Artikel 175 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995, 8. Mai 2014, 10. August 2015 und 26.
März 2018, werden zwischen den Wörtern "in den Artikeln" und den Wörtern "1457 § 2" die Wörter "31ter § 2," eingefügt.
Art. 29 - Artikel 243 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Februar 2018, wird wie folgt abgeändert: 1.Im einleitenden Satz werden zwischen den Wörtern "Die Artikel" und den Wörtern "126 bis 129" die Wörter "31ter § 2," eingefügt. 2. In Nr.5 werden zwischen den Wörtern "für die Anwendung der Artikel" und den Wörtern "1457 § 2" die Wörter "31ter § 2," eingefügt.
Art. 30 - Artikel 243/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. August 2015, 25. Dezember 2016, 25. Dezember 2017, 11. März 2018 und 26. März 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz werden zwischen den Wörtern "gemäß den Artikeln" und den Wörtern "130 bis 14516" die Wörter "31ter § 2," eingefügt.2. In Nr.4 werden zwischen den Wörtern "für die Anwendung der Artikel" und den Wörtern "1457 § 2" die Wörter "31ter § 2," eingefügt.
Art. 31 - In Artikel 245 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. August 2015 und 26. März 2018, werden im ersten Gedankenstrich zwischen den Wörtern "vor Anwendung der in den Artikeln" und den Wörtern "1457 § 2" die Wörter "31ter § 2," eingefügt.
Art. 32 - In Artikel 290 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. August 2015 und 26.März 2018, werden zwischen den Wörtern "erhöht um die in den Artikeln" und den Wörtern "1457 § 2" die Wörter "31ter § 2," eingefügt.
Art. 33 - Artikel 294 Absatz 2 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. August 2015 und 26.März 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Im ersten Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern "erhöht um die in den Artikeln" und den Wörtern "14526 § 5" die Wörter "31ter § 2," eingefügt.2. Im zweiten Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern "erhöht um die in den Artikeln" und den Wörtern "1457 § 2" die Wörter "31ter § 2," eingefügt. Abschnitt 4 - Zahlung an die Soziale Sicherheit Art. 34 - Der Ertrag der in Artikel 31ter § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Steuererhöhung wird der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten LASS-Globalverwaltung übertragen.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Art und Weise, wie diese Zahlung durchgeführt wird, einschließlich der Methode zur Berechnung der Verzugszinsen und anderer Verwaltungskosten im Falle verspäteter Zahlungen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit K. PEETERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS