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Vue multilingue de Loi du 07/04/2019
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Loi relative aux dispositions sociales de l'accord pour l'emploi. - Traduction allemande d'extraits Wet betreffende de sociale bepalingen van de jobsdeal. - Duitse vertaling van uittreksels
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7 AVRIL 2019. - Loi relative aux dispositions sociales de l'accord 7 APRIL 2019. - Wet betreffende de sociale bepalingen van de jobsdeal.
pour l'emploi. - Traduction allemande d'extraits - Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 22
articles 22 à 34 de la loi du 7 avril 2019 relative aux dispositions tot 34 van de wet van 7 april 2019 betreffende de sociale bepalingen
sociales de l'accord pour l'emploi (Moniteur belge du 19 avril 2019, van de jobsdeal (Belgisch Staatsblad van 19 april 2019, err. van 6 mei
err. du 6 mai 2019). 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
7. APRIL 2019 - Gesetz in Bezug auf die sozialen Bestimmungen über den 7. APRIL 2019 - Gesetz in Bezug auf die sozialen Bestimmungen über den
Jobdeal Jobdeal
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 9 - Maßnahmen zur Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit des KAPITEL 9 - Maßnahmen zur Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit des
Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt
(...) (...)
Abschnitt 3 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Abschnitt 3 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992
Art. 22 - In Titel II Kapitel 2 Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 Art. 22 - In Titel II Kapitel 2 Abschnitt 4 Unterabschnitt 1
Unterteilung F des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Artikel Unterteilung F des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Artikel
31ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: 31ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 31ter - § 1 - Zu den in Artikel 31 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten "Art. 31ter - § 1 - Zu den in Artikel 31 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten
Entschädigungen gehören auch 86,93 Prozent des Teils des in Artikel 20 Entschädigungen gehören auch 86,93 Prozent des Teils des in Artikel 20
des Gesetzes vom 7. April 2019 in Bezug auf die sozialen Bestimmungen des Gesetzes vom 7. April 2019 in Bezug auf die sozialen Bestimmungen
über den Jobdeal erwähnten Ausbildungsbudgets, der in Anwendung von über den Jobdeal erwähnten Ausbildungsbudgets, der in Anwendung von
Artikel 38 § 1 Absatz 1 steuerfrei ist und der nicht rechtzeitig gemäß Artikel 38 § 1 Absatz 1 steuerfrei ist und der nicht rechtzeitig gemäß
Artikel 20 § 2 des vorerwähnten Gesetzes verwendet worden ist. Artikel 20 § 2 des vorerwähnten Gesetzes verwendet worden ist.
Die in Absatz 1 erwähnte Entschädigung gilt als Entlohnung des Die in Absatz 1 erwähnte Entschädigung gilt als Entlohnung des
Besteuerungszeitraums, in dem die in Artikel 20 § 2 Absatz 1 des Besteuerungszeitraums, in dem die in Artikel 20 § 2 Absatz 1 des
vorerwähnten Gesetzes vom 7. April 2019 erwähnte Frist abläuft, oder vorerwähnten Gesetzes vom 7. April 2019 erwähnte Frist abläuft, oder
als Entlohnung des Besteuerungszeitraums, in dem der Steuerpflichtige als Entlohnung des Besteuerungszeitraums, in dem der Steuerpflichtige
verstirbt, wenn dieser Besteuerungszeitraum vor vorerwähntem verstirbt, wenn dieser Besteuerungszeitraum vor vorerwähntem
Besteuerungszeitraum liegt. Besteuerungszeitraum liegt.
Muss das Ausbildungsbudget in Anwendung von Artikel 20 § 3 des Muss das Ausbildungsbudget in Anwendung von Artikel 20 § 3 des
vorerwähnten Gesetzes vom 7. April 2019 auf ein Drittkonto eingezahlt vorerwähnten Gesetzes vom 7. April 2019 auf ein Drittkonto eingezahlt
werden und wird das Drittkonto vor Ablauf der in Artikel 20 § 2 Absatz werden und wird das Drittkonto vor Ablauf der in Artikel 20 § 2 Absatz
1 desselben Gesetzes erwähnten Frist geschlossen, gelten 86,93 Prozent 1 desselben Gesetzes erwähnten Frist geschlossen, gelten 86,93 Prozent
des Teils des Ausbildungsbudgets, der in Anwendung von Artikel 38 § 1 des Teils des Ausbildungsbudgets, der in Anwendung von Artikel 38 § 1
Absatz 1 steuerfrei ist und der vor Schließung des Drittkontos nicht Absatz 1 steuerfrei ist und der vor Schließung des Drittkontos nicht
für die in Artikel 20 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 7. April 2019 für die in Artikel 20 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 7. April 2019
erwähnten Ausgaben für Ausbildung verwendet worden ist, als Entlohnung erwähnten Ausgaben für Ausbildung verwendet worden ist, als Entlohnung
des Besteuerungszeitraums, in dem das Drittkonto geschlossen wird. des Besteuerungszeitraums, in dem das Drittkonto geschlossen wird.
§ 2 - Musste für die Entlassungsentschädigung, die in Anwendung von § 2 - Musste für die Entlassungsentschädigung, die in Anwendung von
Artikel 20 § 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 7. April 2019 in Form Artikel 20 § 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 7. April 2019 in Form
eines Ausbildungsbudgets ausgezahlt wird, der in Artikel 38 § 3vicies eines Ausbildungsbudgets ausgezahlt wird, der in Artikel 38 § 3vicies
des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen
Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnte Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnte
Solidaritätsbeitrag gezahlt werden, wird die Gesamtsteuer des gemäß § Solidaritätsbeitrag gezahlt werden, wird die Gesamtsteuer des gemäß §
1 Absatz 2 oder 3 bestimmten Besteuerungszeitraums um 13,07 Prozent 1 Absatz 2 oder 3 bestimmten Besteuerungszeitraums um 13,07 Prozent
des Bruttobetrags des in § 1 Absatz 1 oder 3 erwähnten Teils des des Bruttobetrags des in § 1 Absatz 1 oder 3 erwähnten Teils des
Ausbildungsbudgets erhöht, ohne Anwendung der Begrenzung auf 86,93 Ausbildungsbudgets erhöht, ohne Anwendung der Begrenzung auf 86,93
Prozent." Prozent."
Art. 23 - Artikel 32 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Art. 23 - Artikel 32 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und abgeändert durch die
Gesetze vom 4. Mai 1999 und 27. Dezember 2005, wird durch einen Absatz Gesetze vom 4. Mai 1999 und 27. Dezember 2005, wird durch einen Absatz
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die in Artikel 31ter § 2 erwähnte Steuererhöhung ist auch auf die in "Die in Artikel 31ter § 2 erwähnte Steuererhöhung ist auch auf die in
Artikel 31ter § 1 erwähnten Entschädigungen anwendbar, die gemäß den Artikel 31ter § 1 erwähnten Entschädigungen anwendbar, die gemäß den
Absätzen 1 und 2 Nr. 2 als Entlohnungen von Unternehmensleitern Absätzen 1 und 2 Nr. 2 als Entlohnungen von Unternehmensleitern
gelten." gelten."
Art. 24 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt Art. 24 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2019 über die Einführung abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2019 über die Einführung
eines Mobilitätsbudgets und das Gesetz vom 23. März 2019 zur eines Mobilitätsbudgets und das Gesetz vom 23. März 2019 zur
Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die
steuerrechtlichen Bestimmungen über den Jobdeal, wird durch eine Nr. steuerrechtlichen Bestimmungen über den Jobdeal, wird durch eine Nr.
35 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 35 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"35. Ausbildungsbudgets wie in Artikel 20 des Gesetzes vom 7. April "35. Ausbildungsbudgets wie in Artikel 20 des Gesetzes vom 7. April
2019 in Bezug auf die sozialen Bestimmungen über den Jobdeal erwähnt." 2019 in Bezug auf die sozialen Bestimmungen über den Jobdeal erwähnt."
Art. 25 - In Artikel 51 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 25 - In Artikel 51 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 26. März 2018, werden die Wörter "In Bezug auf das Gesetz vom 26. März 2018, werden die Wörter "In Bezug auf
Entlohnungen, Gewinne und Profite, die keine Entschädigungen sind, die Entlohnungen, Gewinne und Profite, die keine Entschädigungen sind, die
als vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen als vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen
zeitweiligen Lohn-, Gewinn- oder Profitausfall bezogen werden, werden zeitweiligen Lohn-, Gewinn- oder Profitausfall bezogen werden, werden
Werbungskosten ausschließlich der in Artikel 52 Nr. 7 und 8 erwähnten Werbungskosten ausschließlich der in Artikel 52 Nr. 7 und 8 erwähnten
Beiträge und Summen und hinsichtlich der Gewinne ausschließlich des Beiträge und Summen und hinsichtlich der Gewinne ausschließlich des
Kaufpreises" durch die Wörter "In Bezug auf Entlohnungen, Gewinne und Kaufpreises" durch die Wörter "In Bezug auf Entlohnungen, Gewinne und
Profite, die keine in Artikel 31ter erwähnten Entschädigungen sind und Profite, die keine in Artikel 31ter erwähnten Entschädigungen sind und
keine Entschädigungen, die als vollständige Entschädigung oder keine Entschädigungen, die als vollständige Entschädigung oder
Teilentschädigung für einen zeitweiligen Lohn-, Gewinn- oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Lohn-, Gewinn- oder
Profitausfall bezogen werden, werden Werbungskosten ausschließlich der Profitausfall bezogen werden, werden Werbungskosten ausschließlich der
in Artikel 52 Nr. 7 und 8 erwähnten Beiträge und Summen und - in Artikel 52 Nr. 7 und 8 erwähnten Beiträge und Summen und -
hinsichtlich der Gewinne - ausschließlich des Kaufpreises" ersetzt. hinsichtlich der Gewinne - ausschließlich des Kaufpreises" ersetzt.
Art. 26 - Artikel 53 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 26 - Artikel 53 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 26. März 2018, wird durch eine Nr. 27 mit folgendem das Gesetz vom 26. März 2018, wird durch eine Nr. 27 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"27. Ausgaben, die eine Verwendung im Rahmen des Ausbildungsbudgets "27. Ausgaben, die eine Verwendung im Rahmen des Ausbildungsbudgets
wie in Artikel 20 des Gesetzes vom 7. April 2019 in Bezug auf die wie in Artikel 20 des Gesetzes vom 7. April 2019 in Bezug auf die
sozialen Bestimmungen über den Jobdeal darstellen." sozialen Bestimmungen über den Jobdeal darstellen."
Art. 27 - In Artikel 171 Nr. 5 desselben Gesetzbuches, zuletzt Art. 27 - In Artikel 171 Nr. 5 desselben Gesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2018, wird Buchstabe a) durch abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2018, wird Buchstabe a) durch
die Wörter ", einschließlich der in Artikel 31ter erwähnten die Wörter ", einschließlich der in Artikel 31ter erwähnten
Entschädigungen" ergänzt. Entschädigungen" ergänzt.
Art. 28 - In Artikel 175 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Art. 28 - In Artikel 175 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 20. Dezember 1995, 8. Mai 2014, 10. August 2015 und 26. Gesetze vom 20. Dezember 1995, 8. Mai 2014, 10. August 2015 und 26.
März 2018, werden zwischen den Wörtern "in den Artikeln" und den März 2018, werden zwischen den Wörtern "in den Artikeln" und den
Wörtern "1457 § 2" die Wörter "31ter § 2," eingefügt. Wörtern "1457 § 2" die Wörter "31ter § 2," eingefügt.
Art. 29 - Artikel 243 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 29 - Artikel 243 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 25. Dezember 2017 und abgeändert durch das Gesetz vom das Gesetz vom 25. Dezember 2017 und abgeändert durch das Gesetz vom
18. Februar 2018, wird wie folgt abgeändert: 18. Februar 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. Im einleitenden Satz werden zwischen den Wörtern "Die Artikel" und 1. Im einleitenden Satz werden zwischen den Wörtern "Die Artikel" und
den Wörtern "126 bis 129" die Wörter "31ter § 2," eingefügt. den Wörtern "126 bis 129" die Wörter "31ter § 2," eingefügt.
2. In Nr. 5 werden zwischen den Wörtern "für die Anwendung der 2. In Nr. 5 werden zwischen den Wörtern "für die Anwendung der
Artikel" und den Wörtern "1457 § 2" die Wörter "31ter § 2," eingefügt. Artikel" und den Wörtern "1457 § 2" die Wörter "31ter § 2," eingefügt.
Art. 30 - Artikel 243/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 30 - Artikel 243/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 8. Mai 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. August Gesetz vom 8. Mai 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. August
2015, 25. Dezember 2016, 25. Dezember 2017, 11. März 2018 und 26. März 2015, 25. Dezember 2016, 25. Dezember 2017, 11. März 2018 und 26. März
2018, wird wie folgt abgeändert: 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. Im einleitenden Satz werden zwischen den Wörtern "gemäß den 1. Im einleitenden Satz werden zwischen den Wörtern "gemäß den
Artikeln" und den Wörtern "130 bis 14516" die Wörter "31ter § 2," Artikeln" und den Wörtern "130 bis 14516" die Wörter "31ter § 2,"
eingefügt. eingefügt.
2. In Nr. 4 werden zwischen den Wörtern "für die Anwendung der 2. In Nr. 4 werden zwischen den Wörtern "für die Anwendung der
Artikel" und den Wörtern "1457 § 2" die Wörter "31ter § 2," eingefügt. Artikel" und den Wörtern "1457 § 2" die Wörter "31ter § 2," eingefügt.
Art. 31 - In Artikel 245 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, Art. 31 - In Artikel 245 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches,
ersetzt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014 und abgeändert durch die ersetzt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014 und abgeändert durch die
Gesetze vom 10. August 2015 und 26. März 2018, werden im ersten Gesetze vom 10. August 2015 und 26. März 2018, werden im ersten
Gedankenstrich zwischen den Wörtern "vor Anwendung der in den Gedankenstrich zwischen den Wörtern "vor Anwendung der in den
Artikeln" und den Wörtern "1457 § 2" die Wörter "31ter § 2," Artikeln" und den Wörtern "1457 § 2" die Wörter "31ter § 2,"
eingefügt. eingefügt.
Art. 32 - In Artikel 290 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 32 - In Artikel 290 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 8. Mai 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom durch das Gesetz vom 8. Mai 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom
10. August 2015 und 26. März 2018, werden zwischen den Wörtern "erhöht 10. August 2015 und 26. März 2018, werden zwischen den Wörtern "erhöht
um die in den Artikeln" und den Wörtern "1457 § 2" die Wörter "31ter § um die in den Artikeln" und den Wörtern "1457 § 2" die Wörter "31ter §
2," eingefügt. 2," eingefügt.
Art. 33 - Artikel 294 Absatz 2 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 33 - Artikel 294 Absatz 2 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 8. Mai 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom durch das Gesetz vom 8. Mai 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom
10. August 2015 und 26. März 2018, wird wie folgt abgeändert: 10. August 2015 und 26. März 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. Im ersten Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern "erhöht um die 1. Im ersten Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern "erhöht um die
in den Artikeln" und den Wörtern "14526 § 5" die Wörter "31ter § 2," in den Artikeln" und den Wörtern "14526 § 5" die Wörter "31ter § 2,"
eingefügt. eingefügt.
2. Im zweiten Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern "erhöht um 2. Im zweiten Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern "erhöht um
die in den Artikeln" und den Wörtern "1457 § 2" die Wörter "31ter § die in den Artikeln" und den Wörtern "1457 § 2" die Wörter "31ter §
2," eingefügt. 2," eingefügt.
Abschnitt 4 - Zahlung an die Soziale Sicherheit Abschnitt 4 - Zahlung an die Soziale Sicherheit
Art. 34 - Der Ertrag der in Artikel 31ter § 2 des Art. 34 - Der Ertrag der in Artikel 31ter § 2 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Steuererhöhung wird der in Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Steuererhöhung wird der in
Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision
des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit
der Arbeitnehmer erwähnten LASS-Globalverwaltung übertragen. der Arbeitnehmer erwähnten LASS-Globalverwaltung übertragen.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Art Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Art
und Weise, wie diese Zahlung durchgeführt wird, einschließlich der und Weise, wie diese Zahlung durchgeführt wird, einschließlich der
Methode zur Berechnung der Verzugszinsen und anderer Verwaltungskosten Methode zur Berechnung der Verzugszinsen und anderer Verwaltungskosten
im Falle verspäteter Zahlungen. im Falle verspäteter Zahlungen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2019 Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit
K. PEETERS K. PEETERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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