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Loi relative aux dispositions sociales de l'accord pour l'emploi. - Traduction allemande d'extraits | Wet betreffende de sociale bepalingen van de jobsdeal. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
7 AVRIL 2019. - Loi relative aux dispositions sociales de l'accord | 7 APRIL 2019. - Wet betreffende de sociale bepalingen van de jobsdeal. |
pour l'emploi. - Traduction allemande d'extraits | - Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 22 |
articles 22 à 34 de la loi du 7 avril 2019 relative aux dispositions | tot 34 van de wet van 7 april 2019 betreffende de sociale bepalingen |
sociales de l'accord pour l'emploi (Moniteur belge du 19 avril 2019, | van de jobsdeal (Belgisch Staatsblad van 19 april 2019, err. van 6 mei |
err. du 6 mai 2019). | 2019). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
7. APRIL 2019 - Gesetz in Bezug auf die sozialen Bestimmungen über den | 7. APRIL 2019 - Gesetz in Bezug auf die sozialen Bestimmungen über den |
Jobdeal | Jobdeal |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
(...) | (...) |
KAPITEL 9 - Maßnahmen zur Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit des | KAPITEL 9 - Maßnahmen zur Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit des |
Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt | Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt |
(...) | (...) |
Abschnitt 3 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | Abschnitt 3 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
Art. 22 - In Titel II Kapitel 2 Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 | Art. 22 - In Titel II Kapitel 2 Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 |
Unterteilung F des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Artikel | Unterteilung F des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Artikel |
31ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 31ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 31ter - § 1 - Zu den in Artikel 31 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten | "Art. 31ter - § 1 - Zu den in Artikel 31 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten |
Entschädigungen gehören auch 86,93 Prozent des Teils des in Artikel 20 | Entschädigungen gehören auch 86,93 Prozent des Teils des in Artikel 20 |
des Gesetzes vom 7. April 2019 in Bezug auf die sozialen Bestimmungen | des Gesetzes vom 7. April 2019 in Bezug auf die sozialen Bestimmungen |
über den Jobdeal erwähnten Ausbildungsbudgets, der in Anwendung von | über den Jobdeal erwähnten Ausbildungsbudgets, der in Anwendung von |
Artikel 38 § 1 Absatz 1 steuerfrei ist und der nicht rechtzeitig gemäß | Artikel 38 § 1 Absatz 1 steuerfrei ist und der nicht rechtzeitig gemäß |
Artikel 20 § 2 des vorerwähnten Gesetzes verwendet worden ist. | Artikel 20 § 2 des vorerwähnten Gesetzes verwendet worden ist. |
Die in Absatz 1 erwähnte Entschädigung gilt als Entlohnung des | Die in Absatz 1 erwähnte Entschädigung gilt als Entlohnung des |
Besteuerungszeitraums, in dem die in Artikel 20 § 2 Absatz 1 des | Besteuerungszeitraums, in dem die in Artikel 20 § 2 Absatz 1 des |
vorerwähnten Gesetzes vom 7. April 2019 erwähnte Frist abläuft, oder | vorerwähnten Gesetzes vom 7. April 2019 erwähnte Frist abläuft, oder |
als Entlohnung des Besteuerungszeitraums, in dem der Steuerpflichtige | als Entlohnung des Besteuerungszeitraums, in dem der Steuerpflichtige |
verstirbt, wenn dieser Besteuerungszeitraum vor vorerwähntem | verstirbt, wenn dieser Besteuerungszeitraum vor vorerwähntem |
Besteuerungszeitraum liegt. | Besteuerungszeitraum liegt. |
Muss das Ausbildungsbudget in Anwendung von Artikel 20 § 3 des | Muss das Ausbildungsbudget in Anwendung von Artikel 20 § 3 des |
vorerwähnten Gesetzes vom 7. April 2019 auf ein Drittkonto eingezahlt | vorerwähnten Gesetzes vom 7. April 2019 auf ein Drittkonto eingezahlt |
werden und wird das Drittkonto vor Ablauf der in Artikel 20 § 2 Absatz | werden und wird das Drittkonto vor Ablauf der in Artikel 20 § 2 Absatz |
1 desselben Gesetzes erwähnten Frist geschlossen, gelten 86,93 Prozent | 1 desselben Gesetzes erwähnten Frist geschlossen, gelten 86,93 Prozent |
des Teils des Ausbildungsbudgets, der in Anwendung von Artikel 38 § 1 | des Teils des Ausbildungsbudgets, der in Anwendung von Artikel 38 § 1 |
Absatz 1 steuerfrei ist und der vor Schließung des Drittkontos nicht | Absatz 1 steuerfrei ist und der vor Schließung des Drittkontos nicht |
für die in Artikel 20 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 7. April 2019 | für die in Artikel 20 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 7. April 2019 |
erwähnten Ausgaben für Ausbildung verwendet worden ist, als Entlohnung | erwähnten Ausgaben für Ausbildung verwendet worden ist, als Entlohnung |
des Besteuerungszeitraums, in dem das Drittkonto geschlossen wird. | des Besteuerungszeitraums, in dem das Drittkonto geschlossen wird. |
§ 2 - Musste für die Entlassungsentschädigung, die in Anwendung von | § 2 - Musste für die Entlassungsentschädigung, die in Anwendung von |
Artikel 20 § 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 7. April 2019 in Form | Artikel 20 § 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 7. April 2019 in Form |
eines Ausbildungsbudgets ausgezahlt wird, der in Artikel 38 § 3vicies | eines Ausbildungsbudgets ausgezahlt wird, der in Artikel 38 § 3vicies |
des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen | des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen |
Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnte | Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnte |
Solidaritätsbeitrag gezahlt werden, wird die Gesamtsteuer des gemäß § | Solidaritätsbeitrag gezahlt werden, wird die Gesamtsteuer des gemäß § |
1 Absatz 2 oder 3 bestimmten Besteuerungszeitraums um 13,07 Prozent | 1 Absatz 2 oder 3 bestimmten Besteuerungszeitraums um 13,07 Prozent |
des Bruttobetrags des in § 1 Absatz 1 oder 3 erwähnten Teils des | des Bruttobetrags des in § 1 Absatz 1 oder 3 erwähnten Teils des |
Ausbildungsbudgets erhöht, ohne Anwendung der Begrenzung auf 86,93 | Ausbildungsbudgets erhöht, ohne Anwendung der Begrenzung auf 86,93 |
Prozent." | Prozent." |
Art. 23 - Artikel 32 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den | Art. 23 - Artikel 32 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und abgeändert durch die | Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und abgeändert durch die |
Gesetze vom 4. Mai 1999 und 27. Dezember 2005, wird durch einen Absatz | Gesetze vom 4. Mai 1999 und 27. Dezember 2005, wird durch einen Absatz |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die in Artikel 31ter § 2 erwähnte Steuererhöhung ist auch auf die in | "Die in Artikel 31ter § 2 erwähnte Steuererhöhung ist auch auf die in |
Artikel 31ter § 1 erwähnten Entschädigungen anwendbar, die gemäß den | Artikel 31ter § 1 erwähnten Entschädigungen anwendbar, die gemäß den |
Absätzen 1 und 2 Nr. 2 als Entlohnungen von Unternehmensleitern | Absätzen 1 und 2 Nr. 2 als Entlohnungen von Unternehmensleitern |
gelten." | gelten." |
Art. 24 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 24 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2019 über die Einführung | abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2019 über die Einführung |
eines Mobilitätsbudgets und das Gesetz vom 23. März 2019 zur | eines Mobilitätsbudgets und das Gesetz vom 23. März 2019 zur |
Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die | Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die |
steuerrechtlichen Bestimmungen über den Jobdeal, wird durch eine Nr. | steuerrechtlichen Bestimmungen über den Jobdeal, wird durch eine Nr. |
35 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 35 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"35. Ausbildungsbudgets wie in Artikel 20 des Gesetzes vom 7. April | "35. Ausbildungsbudgets wie in Artikel 20 des Gesetzes vom 7. April |
2019 in Bezug auf die sozialen Bestimmungen über den Jobdeal erwähnt." | 2019 in Bezug auf die sozialen Bestimmungen über den Jobdeal erwähnt." |
Art. 25 - In Artikel 51 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 25 - In Artikel 51 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 26. März 2018, werden die Wörter "In Bezug auf | das Gesetz vom 26. März 2018, werden die Wörter "In Bezug auf |
Entlohnungen, Gewinne und Profite, die keine Entschädigungen sind, die | Entlohnungen, Gewinne und Profite, die keine Entschädigungen sind, die |
als vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen | als vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen |
zeitweiligen Lohn-, Gewinn- oder Profitausfall bezogen werden, werden | zeitweiligen Lohn-, Gewinn- oder Profitausfall bezogen werden, werden |
Werbungskosten ausschließlich der in Artikel 52 Nr. 7 und 8 erwähnten | Werbungskosten ausschließlich der in Artikel 52 Nr. 7 und 8 erwähnten |
Beiträge und Summen und hinsichtlich der Gewinne ausschließlich des | Beiträge und Summen und hinsichtlich der Gewinne ausschließlich des |
Kaufpreises" durch die Wörter "In Bezug auf Entlohnungen, Gewinne und | Kaufpreises" durch die Wörter "In Bezug auf Entlohnungen, Gewinne und |
Profite, die keine in Artikel 31ter erwähnten Entschädigungen sind und | Profite, die keine in Artikel 31ter erwähnten Entschädigungen sind und |
keine Entschädigungen, die als vollständige Entschädigung oder | keine Entschädigungen, die als vollständige Entschädigung oder |
Teilentschädigung für einen zeitweiligen Lohn-, Gewinn- oder | Teilentschädigung für einen zeitweiligen Lohn-, Gewinn- oder |
Profitausfall bezogen werden, werden Werbungskosten ausschließlich der | Profitausfall bezogen werden, werden Werbungskosten ausschließlich der |
in Artikel 52 Nr. 7 und 8 erwähnten Beiträge und Summen und - | in Artikel 52 Nr. 7 und 8 erwähnten Beiträge und Summen und - |
hinsichtlich der Gewinne - ausschließlich des Kaufpreises" ersetzt. | hinsichtlich der Gewinne - ausschließlich des Kaufpreises" ersetzt. |
Art. 26 - Artikel 53 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 26 - Artikel 53 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 26. März 2018, wird durch eine Nr. 27 mit folgendem | das Gesetz vom 26. März 2018, wird durch eine Nr. 27 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"27. Ausgaben, die eine Verwendung im Rahmen des Ausbildungsbudgets | "27. Ausgaben, die eine Verwendung im Rahmen des Ausbildungsbudgets |
wie in Artikel 20 des Gesetzes vom 7. April 2019 in Bezug auf die | wie in Artikel 20 des Gesetzes vom 7. April 2019 in Bezug auf die |
sozialen Bestimmungen über den Jobdeal darstellen." | sozialen Bestimmungen über den Jobdeal darstellen." |
Art. 27 - In Artikel 171 Nr. 5 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 27 - In Artikel 171 Nr. 5 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2018, wird Buchstabe a) durch | abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2018, wird Buchstabe a) durch |
die Wörter ", einschließlich der in Artikel 31ter erwähnten | die Wörter ", einschließlich der in Artikel 31ter erwähnten |
Entschädigungen" ergänzt. | Entschädigungen" ergänzt. |
Art. 28 - In Artikel 175 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 28 - In Artikel 175 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die |
Gesetze vom 20. Dezember 1995, 8. Mai 2014, 10. August 2015 und 26. | Gesetze vom 20. Dezember 1995, 8. Mai 2014, 10. August 2015 und 26. |
März 2018, werden zwischen den Wörtern "in den Artikeln" und den | März 2018, werden zwischen den Wörtern "in den Artikeln" und den |
Wörtern "1457 § 2" die Wörter "31ter § 2," eingefügt. | Wörtern "1457 § 2" die Wörter "31ter § 2," eingefügt. |
Art. 29 - Artikel 243 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 29 - Artikel 243 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 25. Dezember 2017 und abgeändert durch das Gesetz vom | das Gesetz vom 25. Dezember 2017 und abgeändert durch das Gesetz vom |
18. Februar 2018, wird wie folgt abgeändert: | 18. Februar 2018, wird wie folgt abgeändert: |
1. Im einleitenden Satz werden zwischen den Wörtern "Die Artikel" und | 1. Im einleitenden Satz werden zwischen den Wörtern "Die Artikel" und |
den Wörtern "126 bis 129" die Wörter "31ter § 2," eingefügt. | den Wörtern "126 bis 129" die Wörter "31ter § 2," eingefügt. |
2. In Nr. 5 werden zwischen den Wörtern "für die Anwendung der | 2. In Nr. 5 werden zwischen den Wörtern "für die Anwendung der |
Artikel" und den Wörtern "1457 § 2" die Wörter "31ter § 2," eingefügt. | Artikel" und den Wörtern "1457 § 2" die Wörter "31ter § 2," eingefügt. |
Art. 30 - Artikel 243/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 30 - Artikel 243/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 8. Mai 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. August | Gesetz vom 8. Mai 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. August |
2015, 25. Dezember 2016, 25. Dezember 2017, 11. März 2018 und 26. März | 2015, 25. Dezember 2016, 25. Dezember 2017, 11. März 2018 und 26. März |
2018, wird wie folgt abgeändert: | 2018, wird wie folgt abgeändert: |
1. Im einleitenden Satz werden zwischen den Wörtern "gemäß den | 1. Im einleitenden Satz werden zwischen den Wörtern "gemäß den |
Artikeln" und den Wörtern "130 bis 14516" die Wörter "31ter § 2," | Artikeln" und den Wörtern "130 bis 14516" die Wörter "31ter § 2," |
eingefügt. | eingefügt. |
2. In Nr. 4 werden zwischen den Wörtern "für die Anwendung der | 2. In Nr. 4 werden zwischen den Wörtern "für die Anwendung der |
Artikel" und den Wörtern "1457 § 2" die Wörter "31ter § 2," eingefügt. | Artikel" und den Wörtern "1457 § 2" die Wörter "31ter § 2," eingefügt. |
Art. 31 - In Artikel 245 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, | Art. 31 - In Artikel 245 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, |
ersetzt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014 und abgeändert durch die | ersetzt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014 und abgeändert durch die |
Gesetze vom 10. August 2015 und 26. März 2018, werden im ersten | Gesetze vom 10. August 2015 und 26. März 2018, werden im ersten |
Gedankenstrich zwischen den Wörtern "vor Anwendung der in den | Gedankenstrich zwischen den Wörtern "vor Anwendung der in den |
Artikeln" und den Wörtern "1457 § 2" die Wörter "31ter § 2," | Artikeln" und den Wörtern "1457 § 2" die Wörter "31ter § 2," |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 32 - In Artikel 290 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 32 - In Artikel 290 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 8. Mai 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom | durch das Gesetz vom 8. Mai 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom |
10. August 2015 und 26. März 2018, werden zwischen den Wörtern "erhöht | 10. August 2015 und 26. März 2018, werden zwischen den Wörtern "erhöht |
um die in den Artikeln" und den Wörtern "1457 § 2" die Wörter "31ter § | um die in den Artikeln" und den Wörtern "1457 § 2" die Wörter "31ter § |
2," eingefügt. | 2," eingefügt. |
Art. 33 - Artikel 294 Absatz 2 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 33 - Artikel 294 Absatz 2 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 8. Mai 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom | durch das Gesetz vom 8. Mai 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom |
10. August 2015 und 26. März 2018, wird wie folgt abgeändert: | 10. August 2015 und 26. März 2018, wird wie folgt abgeändert: |
1. Im ersten Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern "erhöht um die | 1. Im ersten Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern "erhöht um die |
in den Artikeln" und den Wörtern "14526 § 5" die Wörter "31ter § 2," | in den Artikeln" und den Wörtern "14526 § 5" die Wörter "31ter § 2," |
eingefügt. | eingefügt. |
2. Im zweiten Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern "erhöht um | 2. Im zweiten Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern "erhöht um |
die in den Artikeln" und den Wörtern "1457 § 2" die Wörter "31ter § | die in den Artikeln" und den Wörtern "1457 § 2" die Wörter "31ter § |
2," eingefügt. | 2," eingefügt. |
Abschnitt 4 - Zahlung an die Soziale Sicherheit | Abschnitt 4 - Zahlung an die Soziale Sicherheit |
Art. 34 - Der Ertrag der in Artikel 31ter § 2 des | Art. 34 - Der Ertrag der in Artikel 31ter § 2 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Steuererhöhung wird der in | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Steuererhöhung wird der in |
Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision | Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision |
des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit | des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit |
der Arbeitnehmer erwähnten LASS-Globalverwaltung übertragen. | der Arbeitnehmer erwähnten LASS-Globalverwaltung übertragen. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Art | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Art |
und Weise, wie diese Zahlung durchgeführt wird, einschließlich der | und Weise, wie diese Zahlung durchgeführt wird, einschließlich der |
Methode zur Berechnung der Verzugszinsen und anderer Verwaltungskosten | Methode zur Berechnung der Verzugszinsen und anderer Verwaltungskosten |
im Falle verspäteter Zahlungen. | im Falle verspäteter Zahlungen. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit | Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |