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Loi du 07 avril 2017
publié le 11 juillet 2017

Loi portant dispositions diverses en matière d'agriculture. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2017020479
pub.
11/07/2017
prom.
07/04/2017
ELI
eli/loi/2017/04/07/2017020479/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


7 AVRIL 2017. - Loi portant dispositions diverses en matière d'agriculture. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 5 et 15 à 24 de la loi du 7 avril 2017 portant dispositions diverses en matière d'agriculture (Moniteur belge du 8 mai 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 7. APRIL 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Landwirtschaft PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird durch die Nummern 13 und 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "13. "Laboratorium": jegliches Laboratorium, das Untersuchungen in Bezug auf Tierkrankheiten beziehungsweise Zoonosen durchführt, die unter Kapitel III fallen, 14. "Verantwortlicher eines Laboratoriums": die natürliche Person, die für das Laboratorium verantwortlich ist, oder die Person(en), unter deren Verantwortung die Analysen durchgeführt werden." Art. 3 - In Artikel 7 desselben Gesetzes wird ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 1/1 - Der König kann den Verantwortlichen eines Laboratoriums unter den von Ihm bestimmten Bedingungen zur Meldung der im Rahmen einer Laboruntersuchung festgestellten Tierkrankheiten verpflichten und die Bediensteten der Behörde bestimmen, denen die Meldung gemacht werden muss." Abschnitt 2 - Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse - Schweinesektor Art. 4 - Artikel 24 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.6 Absatz 1 wird die einleitende Bestimmung wie folgt ersetzt: "für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2011:". b) In Artikel 24 wird eine Nummer 6/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "6/1.In Abweichung von Nr. 6 werden die den Verantwortlichen von Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, auferlegten Pflichtbeiträge an den Fonds, die in Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse erwähnt sind, für den Zeitraum vom 1.Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 auf 0 EUR festgelegt." c) In Artikel 24 wird eine Nummer 6/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "6/2.In Abweichung von Nr. 6 werden die den Verantwortlichen von Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, auferlegten Pflichtbeiträge an den Fonds, die in Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse erwähnt sind, für den Zeitraum vom 1.Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 auf 0 EUR festgelegt." Art. 5 - Artikel 4 Buchstabe b) wird wirksam mit 1. Januar 2014 für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014.

Artikel 4 Buchstabe c) wird wirksam mit 1. Januar 2015 für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015. (...) KAPITEL 3 - Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette (...) Abschnitt 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen Art. 15 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19.

Juli 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003, wird Nummer 2 wie folgt ersetzt: "2. Minister: der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister,".

Art. 16 - Artikel 3 desselben Erlasses, bestätigt durch das Gesetz vom 19. Juli 2001 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15.Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: a) In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "vor Ort" aufgehoben. b) Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Alle staatlichen Dienste, einschließlich der Staatsanwaltschaften und der Kanzleien der Gerichtshöfe und aller Rechtsprechungsorgane sowie der Polizeidienste, dürfen den statutarischen und Vertragspersonalmitgliedern der Agentur, die mit der Kontrolle beauftragt sind, alle Auskünfte und Unterlagen verschaffen, die zur Erfüllung ihrer Aufträge erforderlich sind." c) Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Wenn nötig hören sie den Zuwiderhandelnden an und führen alle anderen nützlichen Anhörungen durch." d) In § 6 Absatz 2 werden die Wörter "vom Bürgermeister, seinem Beauftragen oder" durch das Wort "von" ersetzt.e) In § 6 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "einem Gerichtspolizeioffizier" und den Wörtern "aufgenommen wird" die Wörter "oder einem Bediensteten der föderalen oder lokalen Polizei" eingefügt. Art. 17 - In Artikel 4 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses, bestätigt durch das Gesetz vom 19. Juli 2001, werden zwischen den Wörtern "bei wiederholten Verstößen," und den Wörtern "bei Weigerung Aufforderungen nachzukommen" die Wörter "bei Verweigerung einer Kontrolle," eingefügt.

Art. 18 - Artikel 5 desselben Erlasses, bestätigt durch das Gesetz vom 19. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 2 Buchstabe a) werden die Wörter "und die übertretenen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen" aufgehoben. 2. In Absatz 2 wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt: "b) die Frist(en) binnen der (denen) dem Verstoß ein Ende gesetzt werden muss,".3. In Absatz 2 Buchstabe c) werden zwischen den Wörtern "geleistet wird," und den Wörtern "ein Protokoll erstellt" die Wörter "außer im Fall höherer Gewalt" eingefügt.4. In Absatz 2 Buchstabe c) werden die Wörter "und dem in Anwendung von Artikel 7 des vorliegenden Erlasses bestimmten Bediensteten notifiziert wird und der Prokurator des Königs darüber informiert" aufgehoben.5. In Absatz 3 werden die Wörter "nach Feststellung des Verstoßes" durch die Wörter "nach der Feststellung" ersetzt. Art. 19 - Artikel 5bis desselben Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, wird aufgehoben.

Art. 20 - Artikel 6 desselben Erlasses, bestätigt durch das Gesetz vom 19. Juli 2001 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15.Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "der Person, die sie angeordnet hat," durch die Wörter "der in Anwendung von Artikel 3 § 1 des vorliegenden Erlasses bestimmten Personen" ersetzt. 2. Paragraph 7 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Transportmittel, die dazu gedient haben, den Verstoß zu begehen, können zum Stillstand gebracht werden oder an einen von den in Absatz 1 erwähnten Personen bestimmten Bestimmungsort geleitet werden." Art. 21 - In Artikel 7 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, bestätigt durch das Gesetz vom 19. Juli 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 28. März 2003 und 29. März 2012, werden zwischen den Wörtern "Bestimmungen des vorliegenden Erlasses" und den Wörtern "oder gegen Verordnungen" die Wörter "beziehungsweise gegen Bestimmungen, die in Ausführung des vorliegenden Erlasses ergangen sind," eingefügt.

Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Art. 22 - Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16.

Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2bis Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Anbieter, die" und den Wörtern "zeitweilig nicht in der Lage" die Wörter "aufgrund höherer Gewalt" eingefügt.2. In § 2bis Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "geschäftsführende Verwalter" und den Wörtern "kann in Anbetracht" die Wörter "beziehungsweise sein Beauftragter" eingefügt.3. In § 2bis Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "geschäftsführenden Verwalters" und den Wörtern "wird dem Anbieter" die Wörter "beziehungsweise seines Beauftragten" eingefügt. Art. 23 - Vorliegender Abschnitt tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Art. 24 - In das Gesetz vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette wird ein Artikel 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/1 - Die Agentur ist befugt, als zentrale Beschaffungsstelle oder als zentrale Auftragsstelle für andere Föderalbehörden aufzutreten, und dies selbst außerhalb des Rahmens der Aufträge, die sich auf die Sicherheit der Nahrungsmittelkette beziehen." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Die Ministerin der Volksgesundheit M. DE BLOCK Der Minister der Landwirtschaft W. BORSUS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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