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Loi portant dispositions diverses en matière d'agriculture. - Traduction allemande d'extraits | Wet houdende diverse bepalingen inzake landbouw. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
7 AVRIL 2017. - Loi portant dispositions diverses en matière | 7 APRIL 2017. - Wet houdende diverse bepalingen inzake landbouw. - |
d'agriculture. - Traduction allemande d'extraits | Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot |
articles 1 à 5 et 15 à 24 de la loi du 7 avril 2017 portant | 5 en 15 tot 24 van de wet van 7 april 2017 houdende diverse bepalingen |
dispositions diverses en matière d'agriculture (Moniteur belge du 8 mai 2017). | inzake landbouw (Belgisch Staatsblad van 8 mei 2017). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
7. APRIL 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im | 7. APRIL 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im |
Bereich Landwirtschaft | Bereich Landwirtschaft |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und | KAPITEL 2 - Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und |
Umwelt | Umwelt |
Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 24. März 1987 über die | Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 24. März 1987 über die |
Tiergesundheit | Tiergesundheit |
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die | Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die |
Tiergesundheit, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember | Tiergesundheit, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember |
2012, wird durch die Nummern 13 und 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2012, wird durch die Nummern 13 und 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"13. "Laboratorium": jegliches Laboratorium, das Untersuchungen in | "13. "Laboratorium": jegliches Laboratorium, das Untersuchungen in |
Bezug auf Tierkrankheiten beziehungsweise Zoonosen durchführt, die | Bezug auf Tierkrankheiten beziehungsweise Zoonosen durchführt, die |
unter Kapitel III fallen, | unter Kapitel III fallen, |
14. "Verantwortlicher eines Laboratoriums": die natürliche Person, die | 14. "Verantwortlicher eines Laboratoriums": die natürliche Person, die |
für das Laboratorium verantwortlich ist, oder die Person(en), unter | für das Laboratorium verantwortlich ist, oder die Person(en), unter |
deren Verantwortung die Analysen durchgeführt werden." | deren Verantwortung die Analysen durchgeführt werden." |
Art. 3 - In Artikel 7 desselben Gesetzes wird ein Paragraph 1/1 mit | Art. 3 - In Artikel 7 desselben Gesetzes wird ein Paragraph 1/1 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
" § 1/1 - Der König kann den Verantwortlichen eines Laboratoriums | " § 1/1 - Der König kann den Verantwortlichen eines Laboratoriums |
unter den von Ihm bestimmten Bedingungen zur Meldung der im Rahmen | unter den von Ihm bestimmten Bedingungen zur Meldung der im Rahmen |
einer Laboruntersuchung festgestellten Tierkrankheiten verpflichten | einer Laboruntersuchung festgestellten Tierkrankheiten verpflichten |
und die Bediensteten der Behörde bestimmen, denen die Meldung gemacht | und die Bediensteten der Behörde bestimmen, denen die Meldung gemacht |
werden muss." | werden muss." |
Abschnitt 2 - Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds für Gesundheit und | Abschnitt 2 - Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds für Gesundheit und |
Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse - Schweinesektor | Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse - Schweinesektor |
Art. 4 - Artikel 24 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012, | Art. 4 - Artikel 24 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012, |
abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2016, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2016, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
a) In Nr. 6 Absatz 1 wird die einleitende Bestimmung wie folgt | a) In Nr. 6 Absatz 1 wird die einleitende Bestimmung wie folgt |
ersetzt: "für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2011:". | ersetzt: "für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2011:". |
b) In Artikel 24 wird eine Nummer 6/1 mit folgendem Wortlaut | b) In Artikel 24 wird eine Nummer 6/1 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"6/1. In Abweichung von Nr. 6 werden die den Verantwortlichen von | "6/1. In Abweichung von Nr. 6 werden die den Verantwortlichen von |
Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, auferlegten | Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, auferlegten |
Pflichtbeiträge an den Fonds, die in Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom | Pflichtbeiträge an den Fonds, die in Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom |
23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit | 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit |
und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse erwähnt sind, für | und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse erwähnt sind, für |
den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 auf 0 EUR | den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 auf 0 EUR |
festgelegt." | festgelegt." |
c) In Artikel 24 wird eine Nummer 6/2 mit folgendem Wortlaut | c) In Artikel 24 wird eine Nummer 6/2 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"6/2. In Abweichung von Nr. 6 werden die den Verantwortlichen von | "6/2. In Abweichung von Nr. 6 werden die den Verantwortlichen von |
Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, auferlegten | Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, auferlegten |
Pflichtbeiträge an den Fonds, die in Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom | Pflichtbeiträge an den Fonds, die in Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom |
23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit | 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit |
und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse erwähnt sind, für | und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse erwähnt sind, für |
den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 auf 0 EUR | den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 auf 0 EUR |
festgelegt." | festgelegt." |
Art. 5 - Artikel 4 Buchstabe b) wird wirksam mit 1. Januar 2014 für | Art. 5 - Artikel 4 Buchstabe b) wird wirksam mit 1. Januar 2014 für |
den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014. | den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014. |
Artikel 4 Buchstabe c) wird wirksam mit 1. Januar 2015 für den | Artikel 4 Buchstabe c) wird wirksam mit 1. Januar 2015 für den |
Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015. | Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015. |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette | KAPITEL 3 - Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette |
(...) | (...) |
Abschnitt 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 | Abschnitt 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 |
zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der | zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung | Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung |
verschiedener Gesetzesbestimmungen | verschiedener Gesetzesbestimmungen |
Art. 15 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 | Art. 15 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 |
zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der | zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung | Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung |
verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19. | verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19. |
Juli 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003, wird | Juli 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003, wird |
Nummer 2 wie folgt ersetzt: | Nummer 2 wie folgt ersetzt: |
"2. Minister: der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette | "2. Minister: der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette |
zuständige Minister,". | zuständige Minister,". |
Art. 16 - Artikel 3 desselben Erlasses, bestätigt durch das Gesetz vom | Art. 16 - Artikel 3 desselben Erlasses, bestätigt durch das Gesetz vom |
19. Juli 2001 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Dezember | 19. Juli 2001 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Dezember |
2013, wird wie folgt abgeändert: | 2013, wird wie folgt abgeändert: |
a) In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "vor Ort" aufgehoben. | a) In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "vor Ort" aufgehoben. |
b) Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | b) Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Alle staatlichen Dienste, einschließlich der Staatsanwaltschaften und | "Alle staatlichen Dienste, einschließlich der Staatsanwaltschaften und |
der Kanzleien der Gerichtshöfe und aller Rechtsprechungsorgane sowie | der Kanzleien der Gerichtshöfe und aller Rechtsprechungsorgane sowie |
der Polizeidienste, dürfen den statutarischen und | der Polizeidienste, dürfen den statutarischen und |
Vertragspersonalmitgliedern der Agentur, die mit der Kontrolle | Vertragspersonalmitgliedern der Agentur, die mit der Kontrolle |
beauftragt sind, alle Auskünfte und Unterlagen verschaffen, die zur | beauftragt sind, alle Auskünfte und Unterlagen verschaffen, die zur |
Erfüllung ihrer Aufträge erforderlich sind." | Erfüllung ihrer Aufträge erforderlich sind." |
c) Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | c) Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Wenn nötig hören sie den Zuwiderhandelnden an und führen alle anderen | "Wenn nötig hören sie den Zuwiderhandelnden an und führen alle anderen |
nützlichen Anhörungen durch." | nützlichen Anhörungen durch." |
d) In § 6 Absatz 2 werden die Wörter "vom Bürgermeister, seinem | d) In § 6 Absatz 2 werden die Wörter "vom Bürgermeister, seinem |
Beauftragen oder" durch das Wort "von" ersetzt. | Beauftragen oder" durch das Wort "von" ersetzt. |
e) In § 6 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "einem | e) In § 6 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "einem |
Gerichtspolizeioffizier" und den Wörtern "aufgenommen wird" die Wörter | Gerichtspolizeioffizier" und den Wörtern "aufgenommen wird" die Wörter |
"oder einem Bediensteten der föderalen oder lokalen Polizei" | "oder einem Bediensteten der föderalen oder lokalen Polizei" |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 17 - In Artikel 4 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses, bestätigt | Art. 17 - In Artikel 4 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses, bestätigt |
durch das Gesetz vom 19. Juli 2001, werden zwischen den Wörtern "bei | durch das Gesetz vom 19. Juli 2001, werden zwischen den Wörtern "bei |
wiederholten Verstößen," und den Wörtern "bei Weigerung Aufforderungen | wiederholten Verstößen," und den Wörtern "bei Weigerung Aufforderungen |
nachzukommen" die Wörter "bei Verweigerung einer Kontrolle," | nachzukommen" die Wörter "bei Verweigerung einer Kontrolle," |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 18 - Artikel 5 desselben Erlasses, bestätigt durch das Gesetz vom | Art. 18 - Artikel 5 desselben Erlasses, bestätigt durch das Gesetz vom |
19. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: | 19. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 2 Buchstabe a) werden die Wörter "und die übertretenen | 1. In Absatz 2 Buchstabe a) werden die Wörter "und die übertretenen |
Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen" aufgehoben. | Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen" aufgehoben. |
2. In Absatz 2 wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt: | 2. In Absatz 2 wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt: |
"b) die Frist(en) binnen der (denen) dem Verstoß ein Ende gesetzt | "b) die Frist(en) binnen der (denen) dem Verstoß ein Ende gesetzt |
werden muss,". | werden muss,". |
3. In Absatz 2 Buchstabe c) werden zwischen den Wörtern "geleistet | 3. In Absatz 2 Buchstabe c) werden zwischen den Wörtern "geleistet |
wird," und den Wörtern "ein Protokoll erstellt" die Wörter "außer im | wird," und den Wörtern "ein Protokoll erstellt" die Wörter "außer im |
Fall höherer Gewalt" eingefügt. | Fall höherer Gewalt" eingefügt. |
4. In Absatz 2 Buchstabe c) werden die Wörter "und dem in Anwendung | 4. In Absatz 2 Buchstabe c) werden die Wörter "und dem in Anwendung |
von Artikel 7 des vorliegenden Erlasses bestimmten Bediensteten | von Artikel 7 des vorliegenden Erlasses bestimmten Bediensteten |
notifiziert wird und der Prokurator des Königs darüber informiert" | notifiziert wird und der Prokurator des Königs darüber informiert" |
aufgehoben. | aufgehoben. |
5. In Absatz 3 werden die Wörter "nach Feststellung des Verstoßes" | 5. In Absatz 3 werden die Wörter "nach Feststellung des Verstoßes" |
durch die Wörter "nach der Feststellung" ersetzt. | durch die Wörter "nach der Feststellung" ersetzt. |
Art. 19 - Artikel 5bis desselben Erlasses, eingefügt durch das Gesetz | Art. 19 - Artikel 5bis desselben Erlasses, eingefügt durch das Gesetz |
vom 9. Juli 2004, wird aufgehoben. | vom 9. Juli 2004, wird aufgehoben. |
Art. 20 - Artikel 6 desselben Erlasses, bestätigt durch das Gesetz vom | Art. 20 - Artikel 6 desselben Erlasses, bestätigt durch das Gesetz vom |
19. Juli 2001 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Dezember | 19. Juli 2001 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Dezember |
2013, wird wie folgt abgeändert: | 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "der Person, die sie angeordnet | 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "der Person, die sie angeordnet |
hat," durch die Wörter "der in Anwendung von Artikel 3 § 1 des | hat," durch die Wörter "der in Anwendung von Artikel 3 § 1 des |
vorliegenden Erlasses bestimmten Personen" ersetzt. | vorliegenden Erlasses bestimmten Personen" ersetzt. |
2. Paragraph 7 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Paragraph 7 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Transportmittel, die dazu gedient haben, den Verstoß zu begehen, | "Die Transportmittel, die dazu gedient haben, den Verstoß zu begehen, |
können zum Stillstand gebracht werden oder an einen von den in Absatz | können zum Stillstand gebracht werden oder an einen von den in Absatz |
1 erwähnten Personen bestimmten Bestimmungsort geleitet werden." | 1 erwähnten Personen bestimmten Bestimmungsort geleitet werden." |
Art. 21 - In Artikel 7 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, bestätigt | Art. 21 - In Artikel 7 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, bestätigt |
durch das Gesetz vom 19. Juli 2001 und abgeändert durch die Gesetze | durch das Gesetz vom 19. Juli 2001 und abgeändert durch die Gesetze |
vom 28. März 2003 und 29. März 2012, werden zwischen den Wörtern | vom 28. März 2003 und 29. März 2012, werden zwischen den Wörtern |
"Bestimmungen des vorliegenden Erlasses" und den Wörtern "oder gegen | "Bestimmungen des vorliegenden Erlasses" und den Wörtern "oder gegen |
Verordnungen" die Wörter "beziehungsweise gegen Bestimmungen, die in | Verordnungen" die Wörter "beziehungsweise gegen Bestimmungen, die in |
Ausführung des vorliegenden Erlasses ergangen sind," eingefügt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses ergangen sind," eingefügt. |
Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die | Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die |
Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der | Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette | Nahrungsmittelkette |
Art. 22 - Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die | Art. 22 - Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die |
Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der | Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. | Nahrungsmittelkette, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. |
Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2bis Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Anbieter, die" und | 1. In § 2bis Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Anbieter, die" und |
den Wörtern "zeitweilig nicht in der Lage" die Wörter "aufgrund | den Wörtern "zeitweilig nicht in der Lage" die Wörter "aufgrund |
höherer Gewalt" eingefügt. | höherer Gewalt" eingefügt. |
2. In § 2bis Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "geschäftsführende | 2. In § 2bis Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "geschäftsführende |
Verwalter" und den Wörtern "kann in Anbetracht" die Wörter | Verwalter" und den Wörtern "kann in Anbetracht" die Wörter |
"beziehungsweise sein Beauftragter" eingefügt. | "beziehungsweise sein Beauftragter" eingefügt. |
3. In § 2bis Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "geschäftsführenden | 3. In § 2bis Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "geschäftsführenden |
Verwalters" und den Wörtern "wird dem Anbieter" die Wörter | Verwalters" und den Wörtern "wird dem Anbieter" die Wörter |
"beziehungsweise seines Beauftragten" eingefügt. | "beziehungsweise seines Beauftragten" eingefügt. |
Art. 23 - Vorliegender Abschnitt tritt am Tag seiner Veröffentlichung | Art. 23 - Vorliegender Abschnitt tritt am Tag seiner Veröffentlichung |
im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die | Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die |
Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der | Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette | Nahrungsmittelkette |
Art. 24 - In das Gesetz vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der | Art. 24 - In das Gesetz vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette wird ein | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette wird ein |
Artikel 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 5/1 - Die Agentur ist befugt, als zentrale Beschaffungsstelle | "Art. 5/1 - Die Agentur ist befugt, als zentrale Beschaffungsstelle |
oder als zentrale Auftragsstelle für andere Föderalbehörden | oder als zentrale Auftragsstelle für andere Föderalbehörden |
aufzutreten, und dies selbst außerhalb des Rahmens der Aufträge, die | aufzutreten, und dies selbst außerhalb des Rahmens der Aufträge, die |
sich auf die Sicherheit der Nahrungsmittelkette beziehen." | sich auf die Sicherheit der Nahrungsmittelkette beziehen." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
W. BORSUS | W. BORSUS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |