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Vue multilingue de Loi du 07/04/2017
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Loi portant dispositions diverses en matière d'agriculture. - Traduction allemande d'extraits Wet houdende diverse bepalingen inzake landbouw. - Duitse vertaling van uittreksels
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7 AVRIL 2017. - Loi portant dispositions diverses en matière 7 APRIL 2017. - Wet houdende diverse bepalingen inzake landbouw. -
d'agriculture. - Traduction allemande d'extraits Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot
articles 1 à 5 et 15 à 24 de la loi du 7 avril 2017 portant 5 en 15 tot 24 van de wet van 7 april 2017 houdende diverse bepalingen
dispositions diverses en matière d'agriculture (Moniteur belge du 8 mai 2017). inzake landbouw (Belgisch Staatsblad van 8 mei 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
7. APRIL 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im 7. APRIL 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im
Bereich Landwirtschaft Bereich Landwirtschaft
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und KAPITEL 2 - Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und
Umwelt Umwelt
Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 24. März 1987 über die
Tiergesundheit Tiergesundheit
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die
Tiergesundheit, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember Tiergesundheit, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember
2012, wird durch die Nummern 13 und 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2012, wird durch die Nummern 13 und 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"13. "Laboratorium": jegliches Laboratorium, das Untersuchungen in "13. "Laboratorium": jegliches Laboratorium, das Untersuchungen in
Bezug auf Tierkrankheiten beziehungsweise Zoonosen durchführt, die Bezug auf Tierkrankheiten beziehungsweise Zoonosen durchführt, die
unter Kapitel III fallen, unter Kapitel III fallen,
14. "Verantwortlicher eines Laboratoriums": die natürliche Person, die 14. "Verantwortlicher eines Laboratoriums": die natürliche Person, die
für das Laboratorium verantwortlich ist, oder die Person(en), unter für das Laboratorium verantwortlich ist, oder die Person(en), unter
deren Verantwortung die Analysen durchgeführt werden." deren Verantwortung die Analysen durchgeführt werden."
Art. 3 - In Artikel 7 desselben Gesetzes wird ein Paragraph 1/1 mit Art. 3 - In Artikel 7 desselben Gesetzes wird ein Paragraph 1/1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
" § 1/1 - Der König kann den Verantwortlichen eines Laboratoriums " § 1/1 - Der König kann den Verantwortlichen eines Laboratoriums
unter den von Ihm bestimmten Bedingungen zur Meldung der im Rahmen unter den von Ihm bestimmten Bedingungen zur Meldung der im Rahmen
einer Laboruntersuchung festgestellten Tierkrankheiten verpflichten einer Laboruntersuchung festgestellten Tierkrankheiten verpflichten
und die Bediensteten der Behörde bestimmen, denen die Meldung gemacht und die Bediensteten der Behörde bestimmen, denen die Meldung gemacht
werden muss." werden muss."
Abschnitt 2 - Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Abschnitt 2 - Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds für Gesundheit und
Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse - Schweinesektor Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse - Schweinesektor
Art. 4 - Artikel 24 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012, Art. 4 - Artikel 24 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012,
abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2016, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
a) In Nr. 6 Absatz 1 wird die einleitende Bestimmung wie folgt a) In Nr. 6 Absatz 1 wird die einleitende Bestimmung wie folgt
ersetzt: "für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2011:". ersetzt: "für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2011:".
b) In Artikel 24 wird eine Nummer 6/1 mit folgendem Wortlaut b) In Artikel 24 wird eine Nummer 6/1 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"6/1. In Abweichung von Nr. 6 werden die den Verantwortlichen von "6/1. In Abweichung von Nr. 6 werden die den Verantwortlichen von
Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, auferlegten Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, auferlegten
Pflichtbeiträge an den Fonds, die in Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom Pflichtbeiträge an den Fonds, die in Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom
23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit
und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse erwähnt sind, für und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse erwähnt sind, für
den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 auf 0 EUR den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 auf 0 EUR
festgelegt." festgelegt."
c) In Artikel 24 wird eine Nummer 6/2 mit folgendem Wortlaut c) In Artikel 24 wird eine Nummer 6/2 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"6/2. In Abweichung von Nr. 6 werden die den Verantwortlichen von "6/2. In Abweichung von Nr. 6 werden die den Verantwortlichen von
Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, auferlegten Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, auferlegten
Pflichtbeiträge an den Fonds, die in Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom Pflichtbeiträge an den Fonds, die in Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom
23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit
und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse erwähnt sind, für und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse erwähnt sind, für
den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 auf 0 EUR den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 auf 0 EUR
festgelegt." festgelegt."
Art. 5 - Artikel 4 Buchstabe b) wird wirksam mit 1. Januar 2014 für Art. 5 - Artikel 4 Buchstabe b) wird wirksam mit 1. Januar 2014 für
den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014. den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014.
Artikel 4 Buchstabe c) wird wirksam mit 1. Januar 2015 für den Artikel 4 Buchstabe c) wird wirksam mit 1. Januar 2015 für den
Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015. Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015.
(...) (...)
KAPITEL 3 - Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette KAPITEL 3 - Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette
(...) (...)
Abschnitt 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 Abschnitt 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001
zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung
verschiedener Gesetzesbestimmungen verschiedener Gesetzesbestimmungen
Art. 15 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 Art. 15 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001
zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung
verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19. verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19.
Juli 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003, wird Juli 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003, wird
Nummer 2 wie folgt ersetzt: Nummer 2 wie folgt ersetzt:
"2. Minister: der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette "2. Minister: der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette
zuständige Minister,". zuständige Minister,".
Art. 16 - Artikel 3 desselben Erlasses, bestätigt durch das Gesetz vom Art. 16 - Artikel 3 desselben Erlasses, bestätigt durch das Gesetz vom
19. Juli 2001 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 19. Juli 2001 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Dezember
2013, wird wie folgt abgeändert: 2013, wird wie folgt abgeändert:
a) In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "vor Ort" aufgehoben. a) In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "vor Ort" aufgehoben.
b) Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: b) Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Alle staatlichen Dienste, einschließlich der Staatsanwaltschaften und "Alle staatlichen Dienste, einschließlich der Staatsanwaltschaften und
der Kanzleien der Gerichtshöfe und aller Rechtsprechungsorgane sowie der Kanzleien der Gerichtshöfe und aller Rechtsprechungsorgane sowie
der Polizeidienste, dürfen den statutarischen und der Polizeidienste, dürfen den statutarischen und
Vertragspersonalmitgliedern der Agentur, die mit der Kontrolle Vertragspersonalmitgliedern der Agentur, die mit der Kontrolle
beauftragt sind, alle Auskünfte und Unterlagen verschaffen, die zur beauftragt sind, alle Auskünfte und Unterlagen verschaffen, die zur
Erfüllung ihrer Aufträge erforderlich sind." Erfüllung ihrer Aufträge erforderlich sind."
c) Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: c) Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Wenn nötig hören sie den Zuwiderhandelnden an und führen alle anderen "Wenn nötig hören sie den Zuwiderhandelnden an und führen alle anderen
nützlichen Anhörungen durch." nützlichen Anhörungen durch."
d) In § 6 Absatz 2 werden die Wörter "vom Bürgermeister, seinem d) In § 6 Absatz 2 werden die Wörter "vom Bürgermeister, seinem
Beauftragen oder" durch das Wort "von" ersetzt. Beauftragen oder" durch das Wort "von" ersetzt.
e) In § 6 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "einem e) In § 6 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "einem
Gerichtspolizeioffizier" und den Wörtern "aufgenommen wird" die Wörter Gerichtspolizeioffizier" und den Wörtern "aufgenommen wird" die Wörter
"oder einem Bediensteten der föderalen oder lokalen Polizei" "oder einem Bediensteten der föderalen oder lokalen Polizei"
eingefügt. eingefügt.
Art. 17 - In Artikel 4 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses, bestätigt Art. 17 - In Artikel 4 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses, bestätigt
durch das Gesetz vom 19. Juli 2001, werden zwischen den Wörtern "bei durch das Gesetz vom 19. Juli 2001, werden zwischen den Wörtern "bei
wiederholten Verstößen," und den Wörtern "bei Weigerung Aufforderungen wiederholten Verstößen," und den Wörtern "bei Weigerung Aufforderungen
nachzukommen" die Wörter "bei Verweigerung einer Kontrolle," nachzukommen" die Wörter "bei Verweigerung einer Kontrolle,"
eingefügt. eingefügt.
Art. 18 - Artikel 5 desselben Erlasses, bestätigt durch das Gesetz vom Art. 18 - Artikel 5 desselben Erlasses, bestätigt durch das Gesetz vom
19. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: 19. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 Buchstabe a) werden die Wörter "und die übertretenen 1. In Absatz 2 Buchstabe a) werden die Wörter "und die übertretenen
Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen" aufgehoben. Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen" aufgehoben.
2. In Absatz 2 wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt: 2. In Absatz 2 wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt:
"b) die Frist(en) binnen der (denen) dem Verstoß ein Ende gesetzt "b) die Frist(en) binnen der (denen) dem Verstoß ein Ende gesetzt
werden muss,". werden muss,".
3. In Absatz 2 Buchstabe c) werden zwischen den Wörtern "geleistet 3. In Absatz 2 Buchstabe c) werden zwischen den Wörtern "geleistet
wird," und den Wörtern "ein Protokoll erstellt" die Wörter "außer im wird," und den Wörtern "ein Protokoll erstellt" die Wörter "außer im
Fall höherer Gewalt" eingefügt. Fall höherer Gewalt" eingefügt.
4. In Absatz 2 Buchstabe c) werden die Wörter "und dem in Anwendung 4. In Absatz 2 Buchstabe c) werden die Wörter "und dem in Anwendung
von Artikel 7 des vorliegenden Erlasses bestimmten Bediensteten von Artikel 7 des vorliegenden Erlasses bestimmten Bediensteten
notifiziert wird und der Prokurator des Königs darüber informiert" notifiziert wird und der Prokurator des Königs darüber informiert"
aufgehoben. aufgehoben.
5. In Absatz 3 werden die Wörter "nach Feststellung des Verstoßes" 5. In Absatz 3 werden die Wörter "nach Feststellung des Verstoßes"
durch die Wörter "nach der Feststellung" ersetzt. durch die Wörter "nach der Feststellung" ersetzt.
Art. 19 - Artikel 5bis desselben Erlasses, eingefügt durch das Gesetz Art. 19 - Artikel 5bis desselben Erlasses, eingefügt durch das Gesetz
vom 9. Juli 2004, wird aufgehoben. vom 9. Juli 2004, wird aufgehoben.
Art. 20 - Artikel 6 desselben Erlasses, bestätigt durch das Gesetz vom Art. 20 - Artikel 6 desselben Erlasses, bestätigt durch das Gesetz vom
19. Juli 2001 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 19. Juli 2001 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Dezember
2013, wird wie folgt abgeändert: 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "der Person, die sie angeordnet 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "der Person, die sie angeordnet
hat," durch die Wörter "der in Anwendung von Artikel 3 § 1 des hat," durch die Wörter "der in Anwendung von Artikel 3 § 1 des
vorliegenden Erlasses bestimmten Personen" ersetzt. vorliegenden Erlasses bestimmten Personen" ersetzt.
2. Paragraph 7 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Paragraph 7 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Transportmittel, die dazu gedient haben, den Verstoß zu begehen, "Die Transportmittel, die dazu gedient haben, den Verstoß zu begehen,
können zum Stillstand gebracht werden oder an einen von den in Absatz können zum Stillstand gebracht werden oder an einen von den in Absatz
1 erwähnten Personen bestimmten Bestimmungsort geleitet werden." 1 erwähnten Personen bestimmten Bestimmungsort geleitet werden."
Art. 21 - In Artikel 7 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, bestätigt Art. 21 - In Artikel 7 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, bestätigt
durch das Gesetz vom 19. Juli 2001 und abgeändert durch die Gesetze durch das Gesetz vom 19. Juli 2001 und abgeändert durch die Gesetze
vom 28. März 2003 und 29. März 2012, werden zwischen den Wörtern vom 28. März 2003 und 29. März 2012, werden zwischen den Wörtern
"Bestimmungen des vorliegenden Erlasses" und den Wörtern "oder gegen "Bestimmungen des vorliegenden Erlasses" und den Wörtern "oder gegen
Verordnungen" die Wörter "beziehungsweise gegen Bestimmungen, die in Verordnungen" die Wörter "beziehungsweise gegen Bestimmungen, die in
Ausführung des vorliegenden Erlasses ergangen sind," eingefügt. Ausführung des vorliegenden Erlasses ergangen sind," eingefügt.
Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die
Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette Nahrungsmittelkette
Art. 22 - Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Art. 22 - Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die
Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. Nahrungsmittelkette, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16.
Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2bis Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Anbieter, die" und 1. In § 2bis Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Anbieter, die" und
den Wörtern "zeitweilig nicht in der Lage" die Wörter "aufgrund den Wörtern "zeitweilig nicht in der Lage" die Wörter "aufgrund
höherer Gewalt" eingefügt. höherer Gewalt" eingefügt.
2. In § 2bis Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "geschäftsführende 2. In § 2bis Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "geschäftsführende
Verwalter" und den Wörtern "kann in Anbetracht" die Wörter Verwalter" und den Wörtern "kann in Anbetracht" die Wörter
"beziehungsweise sein Beauftragter" eingefügt. "beziehungsweise sein Beauftragter" eingefügt.
3. In § 2bis Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "geschäftsführenden 3. In § 2bis Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "geschäftsführenden
Verwalters" und den Wörtern "wird dem Anbieter" die Wörter Verwalters" und den Wörtern "wird dem Anbieter" die Wörter
"beziehungsweise seines Beauftragten" eingefügt. "beziehungsweise seines Beauftragten" eingefügt.
Art. 23 - Vorliegender Abschnitt tritt am Tag seiner Veröffentlichung Art. 23 - Vorliegender Abschnitt tritt am Tag seiner Veröffentlichung
im Belgischen Staatsblatt in Kraft. im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die
Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette Nahrungsmittelkette
Art. 24 - In das Gesetz vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Art. 24 - In das Gesetz vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette wird ein Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette wird ein
Artikel 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 5/1 - Die Agentur ist befugt, als zentrale Beschaffungsstelle "Art. 5/1 - Die Agentur ist befugt, als zentrale Beschaffungsstelle
oder als zentrale Auftragsstelle für andere Föderalbehörden oder als zentrale Auftragsstelle für andere Föderalbehörden
aufzutreten, und dies selbst außerhalb des Rahmens der Aufträge, die aufzutreten, und dies selbst außerhalb des Rahmens der Aufträge, die
sich auf die Sicherheit der Nahrungsmittelkette beziehen." sich auf die Sicherheit der Nahrungsmittelkette beziehen."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2017 Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
W. BORSUS W. BORSUS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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