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Loi du 06 mai 2009
publié le 15 septembre 2009

Loi portant des dispositions diverses

source
service public federal interieur
numac
2009000584
pub.
15/09/2009
prom.
06/05/2009
ELI
eli/loi/2009/05/06/2009000584/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


6 MAI 2009. - Loi portant des dispositions diverses


Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 54 et 55 de la loi du 6 mai 2009 portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 19 mai 2009).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 6. MAI 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 5 - Beschäftigung (...) KAPITEL 2 - Mutterschutz (...) Art. 54 - In Artikel 114 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch das Programmgesetz vom 9. Juli 2004, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: « Die postnatale Ruhe erstreckt sich über einen Zeitraum von neun Wochen, der am Tag der Entbindung beginnt. Der Zeitraum von neun Wochen beginnt am Tag nach dem Tag der Entbindung, wenn die Arbeitnehmerin am Tag der Entbindung die Arbeit noch begonnen hat.

Dieser Zeitraum kann verlängert werden nach Verhältnis des Zeitraums, während dessen die Berechtigte weitergearbeitet oder sich unter kontrollierter Arbeitslosigkeit befunden hat zwischen einschliesslich der sechsten und der zweiten Woche vor der Entbindung beziehungsweise zwischen einschliesslich der achten und der zweiten Woche vor der Entbindung bei einer Mehrlingsgeburt. Der König kann die Zeiträume bestimmen, die für die Verlängerung der postnatalen Ruhe mit einem Zeitraum gleichgesetzt werden dürfen, während dessen die Berechtigte innerhalb des oben erwähnten Zeitraums weitergearbeitet hat beziehungsweise arbeitslos war. » Art. 55 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels treten am 1. März 2009 in Kraft und finden Anwendung auf Entbindungen ab diesem Datum. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 6. Mai 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister H. VAN ROMPUY Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Der Minister der Öffentlichen Unternehmen S. VANACKERE Die Ministerin der Beschäftigung Frau J. MILQUET Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der Wissenschaftspolitik Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Pensionen Frau M. ARENA Der Minister der Energie P. MAGNETTE Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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