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Vue multilingue de Loi du 06/05/2009
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Loi portant des dispositions diverses Wet houdende diverse bepalingen
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6 MAI 2009. - Loi portant des dispositions diverses 6 MEI 2009. - Wet houdende diverse bepalingen
Traduction allemande d'extraits Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 54 en
articles 54 et 55 de la loi du 6 mai 2009 portant des dispositions 55 van de wet van 6 mei 2009 houdende diverse bepalingen (Belgisch
diverses (Moniteur belge du 19 mai 2009). Staatsblad van 19 mei 2009).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
6. MAI 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 6. MAI 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 5 - Beschäftigung TITEL 5 - Beschäftigung
(...) (...)
KAPITEL 2 - Mutterschutz KAPITEL 2 - Mutterschutz
(...) (...)
Art. 54 - In Artikel 114 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes Art. 54 - In Artikel 114 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung,
ersetzt durch das Programmgesetz vom 9. Juli 2004, wird Absatz 2 wie ersetzt durch das Programmgesetz vom 9. Juli 2004, wird Absatz 2 wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
« Die postnatale Ruhe erstreckt sich über einen Zeitraum von neun « Die postnatale Ruhe erstreckt sich über einen Zeitraum von neun
Wochen, der am Tag der Entbindung beginnt. Der Zeitraum von neun Wochen, der am Tag der Entbindung beginnt. Der Zeitraum von neun
Wochen beginnt am Tag nach dem Tag der Entbindung, wenn die Wochen beginnt am Tag nach dem Tag der Entbindung, wenn die
Arbeitnehmerin am Tag der Entbindung die Arbeit noch begonnen hat. Arbeitnehmerin am Tag der Entbindung die Arbeit noch begonnen hat.
Dieser Zeitraum kann verlängert werden nach Verhältnis des Zeitraums, Dieser Zeitraum kann verlängert werden nach Verhältnis des Zeitraums,
während dessen die Berechtigte weitergearbeitet oder sich unter während dessen die Berechtigte weitergearbeitet oder sich unter
kontrollierter Arbeitslosigkeit befunden hat zwischen einschliesslich kontrollierter Arbeitslosigkeit befunden hat zwischen einschliesslich
der sechsten und der zweiten Woche vor der Entbindung beziehungsweise der sechsten und der zweiten Woche vor der Entbindung beziehungsweise
zwischen einschliesslich der achten und der zweiten Woche vor der zwischen einschliesslich der achten und der zweiten Woche vor der
Entbindung bei einer Mehrlingsgeburt. Der König kann die Zeiträume Entbindung bei einer Mehrlingsgeburt. Der König kann die Zeiträume
bestimmen, die für die Verlängerung der postnatalen Ruhe mit einem bestimmen, die für die Verlängerung der postnatalen Ruhe mit einem
Zeitraum gleichgesetzt werden dürfen, während dessen die Berechtigte Zeitraum gleichgesetzt werden dürfen, während dessen die Berechtigte
innerhalb des oben erwähnten Zeitraums weitergearbeitet hat innerhalb des oben erwähnten Zeitraums weitergearbeitet hat
beziehungsweise arbeitslos war. » beziehungsweise arbeitslos war. »
Art. 55 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels treten am 1. März Art. 55 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels treten am 1. März
2009 in Kraft und finden Anwendung auf Entbindungen ab diesem Datum. 2009 in Kraft und finden Anwendung auf Entbindungen ab diesem Datum.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Mai 2009 Gegeben zu Brüssel, den 6. Mai 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
H. VAN ROMPUY H. VAN ROMPUY
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Öffentlichen Unternehmen Der Minister der Öffentlichen Unternehmen
S. VANACKERE S. VANACKERE
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der
Wissenschaftspolitik Wissenschaftspolitik
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Pensionen Die Ministerin der Pensionen
Frau M. ARENA Frau M. ARENA
Der Minister der Energie Der Minister der Energie
P. MAGNETTE P. MAGNETTE
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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