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Loi du 06 mai 1966
publié le 20 mars 2018

Loi portant approbation de la convention sur le recouvrement des aliments à l'étranger, faite à New York, le 20 juin 1956. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2018011052
pub.
20/03/2018
prom.
06/05/1966
ELI
eli/loi/1966/05/06/2018011052/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


6 MAI 1966. - Loi portant approbation de la convention sur le recouvrement des aliments à l'étranger, faite à New York, le 20 juin 1956. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 6 mai 1966 portant approbation de la convention sur le recouvrement des aliments à l'étranger, faite à New York, le 20 juin 1956 (Moniteur belge du 30 juillet 1966). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande de Malmedy.

MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN UND DES AUSSENHANDELS 6. MAI 1966 - Gesetz zur Billigung des Übereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, abgeschlossen in New York am 20.Juni 1956 BALDUIN, König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Einziger Artikel - Das Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, abgeschlossen in New York am 20. Juni 1956, wird voll und ganz wirksam.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 6. Mai 1966 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten P. HARMEL Der Minister der Justiz P. WIGNY Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz P. WIGNY

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GELTENDMACHUNG VON UNTERHALTSANSPRÜCHEN IM AUSLAND Präambel In Anbetracht der Dringlichkeit einer Lösung des humanitären Problems, das sich aus der Lage bedürftiger Personen ergibt, die für ihren Unterhalt auf Personen im Ausland angewiesen sind, in der Erwägung, dass die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen oder die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen im Ausland mit schwerwiegenden rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten verbunden ist, und entschlossen, dafür Sorge zu tragen, dass diese Probleme gelöst und diese Schwierigkeiten überwunden werden, sind die Vertragsparteien wie folgt übereingekommen: Artikel 1 - Gegenstand des Übereinkommens 1. Dieses Übereinkommen hat den Zweck, einer Person (nachfolgend als Unterhaltsberechtigter bezeichnet), die sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befindet, die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zu erleichtern, die sie gegen eine andere Person (nachfolgend als Unterhaltspflichtiger bezeichnet), die der Gerichtsbarkeit einer anderen Vertragspartei untersteht, erheben zu können glaubt.Dieser Zweck wird mit Hilfe von Stellen verwirklicht, die im Folgenden als Übermittlungs- und Empfangsstellen bezeichnet werden. 2. Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechtswege ergänzen alle anderen nach innerstaatlichem oder internationalem Recht bestehenden Rechtswege, ersetzen diese aber nicht. Art. 2 - Bestimmung der Stellen 1. Jede Vertragspartei bestimmt zu dem Zeitpunkt, an dem sie ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, eine oder mehrere Gerichts- oder Verwaltungsbehörden, die in ihrem Hoheitsgebiet als Übermittlungsstellen tätig werden.2. Jede Vertragspartei bestimmt zu dem Zeitpunkt, an dem sie ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, eine öffentliche oder private Stelle, die in ihrem Hoheitsgebiet als Empfangsstelle tätig wird.3. Jede Vertragspartei unterrichtet den Generalsekretär der Vereinten Nationen unverzüglich über die Bestimmungen, die sie nach den Absätzen 1 und 2 vorgenommen hat, und über die Änderungen, die nachträglich in dieser Hinsicht eintreten.4. Die Übermittlungs- und Empfangsstellen dürfen mit den Übermittlungs- und Empfangsstellen der anderen Vertragsparteien unmittelbar verkehren. Art. 3 - Einreichung von Gesuchen bei der Übermittlungsstelle 1. Befindet sich ein Unterhaltsberechtigter im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei (nachfolgend als Staat des Unterhaltsberechtigten bezeichnet), und untersteht der Unterhaltspflichtige der Gerichtsbarkeit einer anderen Vertragspartei (nachfolgend als Staat des Unterhaltspflichtigen bezeichnet), so kann der Unterhaltsberechtigte bei einer Übermittlungsstelle des Staates, in dem er sich befindet, ein Gesuch einreichen, durch das er einen Anspruch auf Gewährung von Unterhalt gegen den Unterhaltspflichtigen geltend macht.2. Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär mit, welche Beweise nach dem Recht des Staates der Empfangsstelle für den Nachweis von Unterhaltsansprüchen in der Regel erforderlich sind, wie diese Beweise beigebracht und welche anderen Erfordernisse nach diesem Recht erfüllt werden müssen.3. Dem Gesuch sind alle sachdienlichen Urkunden beizufügen, einschließlich einer gegebenenfalls erforderlichen Vollmacht, welche die Empfangsstelle ermächtigt, in Vertretung des Unterhaltsberechtigten tätig zu werden oder eine andere Person hierfür zu bestellen.Ferner ist ein Lichtbild des Unterhaltsberechtigten und, falls verfügbar, ein Lichtbild des Unterhaltspflichtigen beizufügen. 4. Die Übermittlungsstelle unternimmt alle geeigneten Schritte, um sicherzustellen, dass die Erfordernisse des in dem Staat der Empfangsstelle geltenden Rechts erfüllt werden;unbeschadet der Bestimmungen dieses Rechts muss das Gesuch mindestens folgende Angaben enthalten: a) den Namen und die Vornamen, die Adresse, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und den Beruf des Unterhaltsberechtigten sowie gegebenenfalls den Namen und die Adresse seines gesetzlichen Vertreters;b) den Namen und die Vornamen des Unterhaltspflichtigen;ferner, soweit der Unterhaltsberechtigte hiervon Kenntnis hat, die verschiedenen Adressen des Unterhaltspflichtigen in den letzten fünf Jahren, sein Geburtsdatum, seine Staatsangehörigkeit und seinen Beruf; c) eine ausführliche Darlegung der Gründe, auf die das Gesuch gestützt wird, den Gegenstand des Gesuchs und sonstige sachdienlichen Auskünfte, insbesondere über die finanziellen und familiären Verhältnisse des Unterhaltsberechtigten und Unterhaltspflichtigen. Art. 4 - Übermittlung der Akte 1. Die Übermittlungsstelle übersendet die Akte der Empfangsstelle des Staates des Unterhaltspflichtigen, es sei denn, dass sie zu der Überzeugung gelangt, das Gesuch sei mutwillig gestellt.2. Bevor die Übermittlungsstelle die Akte übersendet, überzeugt sie sich davon, dass die Schriftstücke den im Staat des Unterhaltsberechtigten geltenden Formvorschriften entsprechen.3. Die Übermittlungsstelle kann der Empfangsstelle ihre Ansicht darüber mitteilen, ob sie das Gesuch sachlich für begründet hält;sie kann auch empfehlen, dem Unterhaltsberechtigten Gerichtskostenhilfe und die Befreiung von den Kosten zu gewähren.

Art. 5 - Übermittlung von Urteilen und anderen gerichtlichen Urkunden 1. Die Übermittlungsstelle übersendet, auf Antrag des Unterhaltsberechtigten und gemäß den Bestimmungen von Artikel 4, jegliche endgültige oder vorläufige Entscheidung und andere gerichtliche Urkunden, durch die dem Unterhaltsberechtigten bei einem zuständigen Gericht einer der Vertragsparteien Unterhalt gewährt worden ist und, falls notwendig und möglich, das Protokoll der Verhandlung, in der die Entscheidung ergangen ist.2. Die in Absatz 1 erwähnten Entscheidungen und gerichtlichen Urkunden können anstelle oder in Ergänzung der in Artikel 3 genannten Urkunden zugestellt werden.3. Das in Artikel 6 vorgesehene Verfahren kann entsprechend dem Recht des Staates des Unterhaltspflichtigen entweder in einem Exequatur- oder Registrierungsverfahren oder in einer neuen Klage bestehen, die sich auf eine aufgrund von Absatz 1 übersandte Entscheidung stützt. Art. 6 - Aufgaben der Empfangsstelle 1. Die Empfangsstelle unternimmt im Rahmen der ihr vom Unterhaltsberechtigten erteilten Ermächtigung und in seiner Vertretung alle zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs geeigneten Schritte; dazu gehört insbesondere eine Regelung des Anspruchs im Wege eines Vergleichs und, falls erforderlich, die Erhebung und Verfolgung einer Unterhaltsklage sowie die Vollstreckung einer Entscheidung, eines Befehls oder einer anderen gerichtlichen Urkunde. 2. Die Empfangsstelle hält die Übermittlungsstelle auf dem Laufenden. Kann sie nicht tätig werden, so teilt sie der Übermittlungsstelle die Gründe hierfür mit und sendet die Akte zurück. 3. Ungeachtet der Vorschriften dieses Übereinkommens ist bei den oben erwähnten Klagen und den damit zusammenhängenden Fragen das Recht des Staates des Unterhaltspflichtigen einschließlich des internationalen Privatrechts dieses Staates anzuwenden. Art. 7 - Rechtshilfeersuchen Kann nach dem Recht der beiden beteiligten Vertragsparteien um Rechtshilfe ersucht werden, so sind folgende Bestimmungen anzuwenden: a) Ein Gericht, bei dem eine Unterhaltsklage anhängig ist, kann Rechtshilfeersuchen um Erhebung weiterer Beweise, sei es durch Urkunden oder durch andere Beweismittel, entweder an das zuständige Gericht der anderen Vertragspartei oder an jede andere Behörde oder Stelle richten, die die andere Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Rechtshilfeersuchen erledigt werden soll, bestimmt hat.b) Um den Parteien die Anwesenheit oder Vertretung in dem Beweistermin zu ermöglichen, hat die ersuchte Behörde der beteiligten Empfangs- und Übermittlungsstelle sowie dem Unterhaltspflichtigen den Zeitpunkt und den Ort der Durchführung des Rechtshilfeersuchens mitzuteilen.c) Rechtshilfeersuchen sind mit der gebotenen Eile auszuführen;ist ein Ersuchen nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang bei der ersuchten Behörde erledigt worden, so sind der ersuchenden Behörde die Gründe für die Nichterledigung oder Verzögerung mitzuteilen. d) Für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen werden Gebühren oder Kosten irgendwelcher Art nicht erstattet.e) Die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens darf nur abgelehnt werden, 1.wenn die Echtheit des Dokumentes nicht feststeht; 2. wenn die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Ersuchen erledigt werden soll, der Auffassung ist, dass die Erledigung ihre Hoheitsrechte oder ihre Sicherheit gefährden könnte. Art. 8 - Änderung gerichtlicher Entscheidungen Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten auch für Gesuche, die auf eine Änderung gerichtlicher Unterhaltsentscheidungen abzielen.

Art. 9 - Befreiungen und Erleichterungen 1. In Verfahren, die durch dieses Übereinkommen geregelt werden, genießen die Unterhaltsberechtigten die gleiche Behandlung und dieselben Befreiungen von der Zahlung der Verfahrenskosten wie die Bewohner oder Staatsangehörigen des Staates, in dem die Klage eingereicht wird.2. Die Unterhaltsberechtigten sind nicht verpflichtet, wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Aufenthalts eine Kaution für die Prozesskosten zu leisten oder eine Zahlung oder Hinterlegung vorzunehmen.3. Die Übermittlungs- und Empfangsstellen dürfen für ihre Dienste, die sie aufgrund dieses Übereinkommens leisten, keine Gebühren erheben. Art. 10 - Überweisung von Geldbeträgen Bestehen nach dem Recht einer Vertragspartei Beschränkungen für die Überweisung von Geldbeträgen in das Ausland, so hat diese Vertragspartei Überweisungen, die zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen oder zur Deckung von Verfahrenskosten aufgrund dieses Übereinkommens bestimmt sind, den größtmöglichen Vorrang zu gewähren.

Art. 11 - Bundesstaatsklausel Für Bundesstaaten oder solche Staaten, die keine Einheitsstaaten sind, finden nachstehende Bestimmungen Anwendung: a) Mit Bezug auf die Artikel dieses Übereinkommens, für deren Ausführung der Bund die Gesetzgebungsbefugnis hat, sind die Verpflichtungen der Bundesregierung die gleichen wie diejenigen der Vertragsparteien, die keine Bundesstaaten sind;b) Die Artikel dieses Übereinkommens, für deren Ausführung die Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone die Gesetzgebungsbefugnis haben, ohne jedoch nach der Verfassungsordnung des Bundes zur Ergreifung gesetzgeberischer Maßnahmen verpflichtet zu sein, bringt die Bundesregierung so bald wie möglich den zuständigen Behörden der Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone befürwortend zur Kenntnis;c) Ein Bundesstaat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, unterrichtet eine andere Vertragspartei - auf ihr durch den Generalsekretär übermitteltes Ersuchen hin - darüber, welche Rechtsvorschriften und -anwendungen innerhalb des Bundes und seiner Gliedstaaten bezüglich einer einzelnen Bestimmung des Übereinkommens besteht und inwieweit eine solche Bestimmung durch gesetzgeberische oder andere Maßnahmen wirksam geworden ist. Art. 12 - Räumlicher Geltungsbereich Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind auf alle Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung, Treuhandgebiete oder andere Hoheitsgebiete, deren internationale Beziehungen eine Vertragspartei wahrnimmt, anzuwenden, es sei denn, dass sie bei der Ratifikation des Übereinkommens oder bei ihrem Beitritt erklärt hat, dass es auf eines oder mehrere dieser Hoheitsgebiete keine Anwendung findet. Jede Vertragspartei, die eine solche Erklärung abgegeben hat, kann in der Folge jederzeit durch eine an den Generalsekretär zu richtende Notifikation die Anwendung des Übereinkommens auf irgendeines oder alle dieser Hoheitsgebiete erstrecken.

Art. 13 - Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt 1. Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31.Dezember 1956 zur Unterzeichnung durch jedes Mitglied der Vereinten Nationen und jeden Nichtmitgliedstaat auf, der Vertragspartei des Statuts des Internationalen Gerichtshofes oder Mitglied einer Sonderorganisation ist oder an den eine Einladung des Wirtschafts- und Sozialrates ergangen ist, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden. 2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation.Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen. 3. Die in Absatz 1 angeführten Staaten können jederzeit diesem Übereinkommen beitreten.Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.

Art. 14 - Inkrafttreten 1. Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach Artikel 13 in Kraft.2. Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach der Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Art. 15 - Kündigung 1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation kündigen.Die Kündigung kann sich auch auf einige oder alle der in Artikel 12 erwähnten Hoheitsgebiete beziehen. 2. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam, ohne jedoch die Fälle zu berühren, die zur Zeit des Wirksamwerdens der Kündigung anhängig sind. Art. 16 - Beilegung von Streitigkeiten Entsteht zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens eine Streitigkeit und kann sie nicht auf andere Weise beigelegt werden, so ist sie vor den Internationalen Gerichtshof zu bringen. Die Streitigkeit wird entweder durch Notifikation einer dahingehenden Vereinbarung oder durch einseitigen Antrag einer Streitpartei vor den Gerichtshof gebracht.

Art. 17 - Vorbehalte 1. Macht ein Staat zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des Beitritts einen Vorbehalt zu einem Artikel dieses Übereinkommens, so übermittelt der Generalsekretär den Wortlaut des Vorbehalts allen Vertragsparteien dieses Übereinkommens sowie den andern in Artikel 13 erwähnten Staaten.Jede Vertragspartei, die dem Vorbehalt widerspricht, kann innerhalb von neunzig Tagen nach dem Zeitpunkt dieser Übermittlung dem Generalsekretär notifizieren, dass sie den Vorbehalt nicht anerkennt; in einem solchen Fall tritt das Übereinkommen zwischen dem Staat, der Widerspruch erhoben hat, und dem Staat, der den Vorbehalt gemacht hat, nicht in Kraft. Jeder später beitretende Staat kann eine solche Erklärung bei seinem Beitritt abgeben. 2. Eine Vertragspartei kann einen Vorbehalt, den sie gemacht hat, jederzeit zurücknehmen;sie hat dies dem Generalsekretär zu notifizieren.

Art. 18 - Gegenseitigkeit Eine Vertragspartie darf sich gegenüber einer andern Vertragspartei nur insoweit auf dieses Übereinkommen berufen, als sie selbst daran gebunden ist.

Art. 19 - Notifikationen des Generalsekretärs 1. Der Generalsekretär notifiziert allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und den in Artikel 13 erwähnten Nichtmitgliedstaaten: a) die Unterrichtungen nach Artikel 2 Absatz 3;b) die Mitteilungen nach Artikel 3 Absatz 2;c) die Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 12;d) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitrittserklärungen nach Artikel 13;e) den Zeitpunkt an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 14 Absatz 1 in Kraft getreten ist;f) die Kündigungen nach Artikel 15 Absatz 1;g) die Vorbehalte und Notifikationen nach Artikel 17.2. Der Generalsekretär notifiziert ferner allen Vertragsparteien die nach Artikel 20 eingegangenen Revisionsanträge und die Antworten darauf. Art. 20 - Revision 1. Jede Vertragspartei kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation die Revision dieses Übereinkommens beantragen.2. Der Generalsekretär übermittelt diese Notifikation jeder der Vertragsparteien mit dem Ersuchen, ihm innerhalb von vier Monaten mitzuteilen, ob sie die Einberufung einer Konferenz zur Beratung der vorgeschlagenen Revision für wünschenswert erachtet.Spricht sich die Mehrheit der Vertragsparteien für die Einberufung einer Konferenz aus, so wird sie durch den Generalsekretär einberufen.

Art. 21 - Sprachen und Hinterlegung des Übereinkommens Das Original dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär hinterlegt; dieser übermittelt allen in Artikel 13 erwähnten Staaten beglaubigte Abschriften. [Unterschriften, Liste der gebundenen Staaten und Ratifikationsangaben: siehe Belgisches Staatsblatt vom 30. Juli 1966, S. 7732 f.] Gemäß Artikel 2 des Übereinkommens hat die Regierung des Königreichs Belgien das Ministerium der Justiz bestellt, um gleichzeitig die Funktion der Übermittlungs- und Empfangsstelle auszuüben.

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