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| Loi portant approbation de la convention sur le recouvrement des aliments à l'étranger, faite à New York, le 20 juin 1956. - Traduction allemande | Wet houdende goedkeuring van het verdrag inzake het verhaal in het buitenland van uitkeringen tot onderhoud, opgemaakt op 20 juni 1956, te New York. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 6 MAI 1966. - Loi portant approbation de la convention sur le | 6 MEI 1966. - Wet houdende goedkeuring van het verdrag inzake het |
| recouvrement des aliments à l'étranger, faite à New York, le 20 juin 1956. - Traduction allemande | verhaal in het buitenland van uitkeringen tot onderhoud, opgemaakt op 20 juni 1956, te New York. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 6 mei |
| loi du 6 mai 1966 portant approbation de la convention sur le | 1966 houdende goedkeuring van het verdrag inzake het verhaal in het |
| recouvrement des aliments à l'étranger, faite à New York, le 20 juin | buitenland van uitkeringen tot onderhoud, opgemaakt op 20 juni 1956, |
| 1956 (Moniteur belge du 30 juillet 1966). | te New York (Belgisch Staatsblad van 30 juli 1966). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande de Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN UND DES AUSSENHANDELS | MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN UND DES AUSSENHANDELS |
| 6. MAI 1966 - Gesetz zur Billigung des Übereinkommens über die | 6. MAI 1966 - Gesetz zur Billigung des Übereinkommens über die |
| Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, abgeschlossen in | Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, abgeschlossen in |
| New York am 20. Juni 1956 | New York am 20. Juni 1956 |
| BALDUIN, König der Belgier, | BALDUIN, König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Einziger Artikel - Das Übereinkommen über die Geltendmachung von | Einziger Artikel - Das Übereinkommen über die Geltendmachung von |
| Unterhaltsansprüchen im Ausland, abgeschlossen in New York am 20. Juni | Unterhaltsansprüchen im Ausland, abgeschlossen in New York am 20. Juni |
| 1956, wird voll und ganz wirksam. | 1956, wird voll und ganz wirksam. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 6. Mai 1966 | Gegeben zu Brüssel, den 6. Mai 1966 |
| BALDUIN | BALDUIN |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
| P. HARMEL | P. HARMEL |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| P. WIGNY | P. WIGNY |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| P. WIGNY | P. WIGNY |
| ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GELTENDMACHUNG VON UNTERHALTSANSPRÜCHEN IM | ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GELTENDMACHUNG VON UNTERHALTSANSPRÜCHEN IM |
| AUSLAND | AUSLAND |
| Präambel | Präambel |
| In Anbetracht der Dringlichkeit einer Lösung des humanitären Problems, | In Anbetracht der Dringlichkeit einer Lösung des humanitären Problems, |
| das sich aus der Lage bedürftiger Personen ergibt, die für ihren | das sich aus der Lage bedürftiger Personen ergibt, die für ihren |
| Unterhalt auf Personen im Ausland angewiesen sind, | Unterhalt auf Personen im Ausland angewiesen sind, |
| in der Erwägung, dass die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen oder die | in der Erwägung, dass die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen oder die |
| Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen im Ausland mit | Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen im Ausland mit |
| schwerwiegenden rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten verbunden | schwerwiegenden rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten verbunden |
| ist, und | ist, und |
| entschlossen, dafür Sorge zu tragen, dass diese Probleme gelöst und | entschlossen, dafür Sorge zu tragen, dass diese Probleme gelöst und |
| diese Schwierigkeiten überwunden werden, | diese Schwierigkeiten überwunden werden, |
| sind die Vertragsparteien wie folgt übereingekommen: | sind die Vertragsparteien wie folgt übereingekommen: |
| Artikel 1 - Gegenstand des Übereinkommens | Artikel 1 - Gegenstand des Übereinkommens |
| 1. Dieses Übereinkommen hat den Zweck, einer Person (nachfolgend als | 1. Dieses Übereinkommen hat den Zweck, einer Person (nachfolgend als |
| Unterhaltsberechtigter bezeichnet), die sich im Hoheitsgebiet einer | Unterhaltsberechtigter bezeichnet), die sich im Hoheitsgebiet einer |
| Vertragspartei befindet, die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen | Vertragspartei befindet, die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen |
| zu erleichtern, die sie gegen eine andere Person (nachfolgend als | zu erleichtern, die sie gegen eine andere Person (nachfolgend als |
| Unterhaltspflichtiger bezeichnet), die der Gerichtsbarkeit einer | Unterhaltspflichtiger bezeichnet), die der Gerichtsbarkeit einer |
| anderen Vertragspartei untersteht, erheben zu können glaubt. Dieser | anderen Vertragspartei untersteht, erheben zu können glaubt. Dieser |
| Zweck wird mit Hilfe von Stellen verwirklicht, die im Folgenden als | Zweck wird mit Hilfe von Stellen verwirklicht, die im Folgenden als |
| Übermittlungs- und Empfangsstellen bezeichnet werden. | Übermittlungs- und Empfangsstellen bezeichnet werden. |
| 2. Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechtswege ergänzen alle | 2. Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechtswege ergänzen alle |
| anderen nach innerstaatlichem oder internationalem Recht bestehenden | anderen nach innerstaatlichem oder internationalem Recht bestehenden |
| Rechtswege, ersetzen diese aber nicht. | Rechtswege, ersetzen diese aber nicht. |
| Art. 2 - Bestimmung der Stellen | Art. 2 - Bestimmung der Stellen |
| 1. Jede Vertragspartei bestimmt zu dem Zeitpunkt, an dem sie ihre | 1. Jede Vertragspartei bestimmt zu dem Zeitpunkt, an dem sie ihre |
| Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, eine oder mehrere | Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, eine oder mehrere |
| Gerichts- oder Verwaltungsbehörden, die in ihrem Hoheitsgebiet als | Gerichts- oder Verwaltungsbehörden, die in ihrem Hoheitsgebiet als |
| Übermittlungsstellen tätig werden. | Übermittlungsstellen tätig werden. |
| 2. Jede Vertragspartei bestimmt zu dem Zeitpunkt, an dem sie ihre | 2. Jede Vertragspartei bestimmt zu dem Zeitpunkt, an dem sie ihre |
| Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, eine öffentliche oder | Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, eine öffentliche oder |
| private Stelle, die in ihrem Hoheitsgebiet als Empfangsstelle tätig | private Stelle, die in ihrem Hoheitsgebiet als Empfangsstelle tätig |
| wird. | wird. |
| 3. Jede Vertragspartei unterrichtet den Generalsekretär der Vereinten | 3. Jede Vertragspartei unterrichtet den Generalsekretär der Vereinten |
| Nationen unverzüglich über die Bestimmungen, die sie nach den Absätzen | Nationen unverzüglich über die Bestimmungen, die sie nach den Absätzen |
| 1 und 2 vorgenommen hat, und über die Änderungen, die nachträglich in | 1 und 2 vorgenommen hat, und über die Änderungen, die nachträglich in |
| dieser Hinsicht eintreten. | dieser Hinsicht eintreten. |
| 4. Die Übermittlungs- und Empfangsstellen dürfen mit den | 4. Die Übermittlungs- und Empfangsstellen dürfen mit den |
| Übermittlungs- und Empfangsstellen der anderen Vertragsparteien | Übermittlungs- und Empfangsstellen der anderen Vertragsparteien |
| unmittelbar verkehren. | unmittelbar verkehren. |
| Art. 3 - Einreichung von Gesuchen bei der Übermittlungsstelle | Art. 3 - Einreichung von Gesuchen bei der Übermittlungsstelle |
| 1. Befindet sich ein Unterhaltsberechtigter im Hoheitsgebiet einer | 1. Befindet sich ein Unterhaltsberechtigter im Hoheitsgebiet einer |
| Vertragspartei (nachfolgend als Staat des Unterhaltsberechtigten | Vertragspartei (nachfolgend als Staat des Unterhaltsberechtigten |
| bezeichnet), und untersteht der Unterhaltspflichtige der | bezeichnet), und untersteht der Unterhaltspflichtige der |
| Gerichtsbarkeit einer anderen Vertragspartei (nachfolgend als Staat | Gerichtsbarkeit einer anderen Vertragspartei (nachfolgend als Staat |
| des Unterhaltspflichtigen bezeichnet), so kann der | des Unterhaltspflichtigen bezeichnet), so kann der |
| Unterhaltsberechtigte bei einer Übermittlungsstelle des Staates, in | Unterhaltsberechtigte bei einer Übermittlungsstelle des Staates, in |
| dem er sich befindet, ein Gesuch einreichen, durch das er einen | dem er sich befindet, ein Gesuch einreichen, durch das er einen |
| Anspruch auf Gewährung von Unterhalt gegen den Unterhaltspflichtigen | Anspruch auf Gewährung von Unterhalt gegen den Unterhaltspflichtigen |
| geltend macht. | geltend macht. |
| 2. Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär mit, welche Beweise | 2. Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär mit, welche Beweise |
| nach dem Recht des Staates der Empfangsstelle für den Nachweis von | nach dem Recht des Staates der Empfangsstelle für den Nachweis von |
| Unterhaltsansprüchen in der Regel erforderlich sind, wie diese Beweise | Unterhaltsansprüchen in der Regel erforderlich sind, wie diese Beweise |
| beigebracht und welche anderen Erfordernisse nach diesem Recht erfüllt | beigebracht und welche anderen Erfordernisse nach diesem Recht erfüllt |
| werden müssen. | werden müssen. |
| 3. Dem Gesuch sind alle sachdienlichen Urkunden beizufügen, | 3. Dem Gesuch sind alle sachdienlichen Urkunden beizufügen, |
| einschließlich einer gegebenenfalls erforderlichen Vollmacht, welche | einschließlich einer gegebenenfalls erforderlichen Vollmacht, welche |
| die Empfangsstelle ermächtigt, in Vertretung des | die Empfangsstelle ermächtigt, in Vertretung des |
| Unterhaltsberechtigten tätig zu werden oder eine andere Person hierfür | Unterhaltsberechtigten tätig zu werden oder eine andere Person hierfür |
| zu bestellen. Ferner ist ein Lichtbild des Unterhaltsberechtigten und, | zu bestellen. Ferner ist ein Lichtbild des Unterhaltsberechtigten und, |
| falls verfügbar, ein Lichtbild des Unterhaltspflichtigen beizufügen. | falls verfügbar, ein Lichtbild des Unterhaltspflichtigen beizufügen. |
| 4. Die Übermittlungsstelle unternimmt alle geeigneten Schritte, um | 4. Die Übermittlungsstelle unternimmt alle geeigneten Schritte, um |
| sicherzustellen, dass die Erfordernisse des in dem Staat der | sicherzustellen, dass die Erfordernisse des in dem Staat der |
| Empfangsstelle geltenden Rechts erfüllt werden; unbeschadet der | Empfangsstelle geltenden Rechts erfüllt werden; unbeschadet der |
| Bestimmungen dieses Rechts muss das Gesuch mindestens folgende Angaben | Bestimmungen dieses Rechts muss das Gesuch mindestens folgende Angaben |
| enthalten: | enthalten: |
| a) den Namen und die Vornamen, die Adresse, das Geburtsdatum, die | a) den Namen und die Vornamen, die Adresse, das Geburtsdatum, die |
| Staatsangehörigkeit und den Beruf des Unterhaltsberechtigten sowie | Staatsangehörigkeit und den Beruf des Unterhaltsberechtigten sowie |
| gegebenenfalls den Namen und die Adresse seines gesetzlichen | gegebenenfalls den Namen und die Adresse seines gesetzlichen |
| Vertreters; | Vertreters; |
| b) den Namen und die Vornamen des Unterhaltspflichtigen; ferner, | b) den Namen und die Vornamen des Unterhaltspflichtigen; ferner, |
| soweit der Unterhaltsberechtigte hiervon Kenntnis hat, die | soweit der Unterhaltsberechtigte hiervon Kenntnis hat, die |
| verschiedenen Adressen des Unterhaltspflichtigen in den letzten fünf | verschiedenen Adressen des Unterhaltspflichtigen in den letzten fünf |
| Jahren, sein Geburtsdatum, seine Staatsangehörigkeit und seinen Beruf; | Jahren, sein Geburtsdatum, seine Staatsangehörigkeit und seinen Beruf; |
| c) eine ausführliche Darlegung der Gründe, auf die das Gesuch gestützt | c) eine ausführliche Darlegung der Gründe, auf die das Gesuch gestützt |
| wird, den Gegenstand des Gesuchs und sonstige sachdienlichen | wird, den Gegenstand des Gesuchs und sonstige sachdienlichen |
| Auskünfte, insbesondere über die finanziellen und familiären | Auskünfte, insbesondere über die finanziellen und familiären |
| Verhältnisse des Unterhaltsberechtigten und Unterhaltspflichtigen. | Verhältnisse des Unterhaltsberechtigten und Unterhaltspflichtigen. |
| Art. 4 - Übermittlung der Akte | Art. 4 - Übermittlung der Akte |
| 1. Die Übermittlungsstelle übersendet die Akte der Empfangsstelle des | 1. Die Übermittlungsstelle übersendet die Akte der Empfangsstelle des |
| Staates des Unterhaltspflichtigen, es sei denn, dass sie zu der | Staates des Unterhaltspflichtigen, es sei denn, dass sie zu der |
| Überzeugung gelangt, das Gesuch sei mutwillig gestellt. | Überzeugung gelangt, das Gesuch sei mutwillig gestellt. |
| 2. Bevor die Übermittlungsstelle die Akte übersendet, überzeugt sie | 2. Bevor die Übermittlungsstelle die Akte übersendet, überzeugt sie |
| sich davon, dass die Schriftstücke den im Staat des | sich davon, dass die Schriftstücke den im Staat des |
| Unterhaltsberechtigten geltenden Formvorschriften entsprechen. | Unterhaltsberechtigten geltenden Formvorschriften entsprechen. |
| 3. Die Übermittlungsstelle kann der Empfangsstelle ihre Ansicht | 3. Die Übermittlungsstelle kann der Empfangsstelle ihre Ansicht |
| darüber mitteilen, ob sie das Gesuch sachlich für begründet hält; sie | darüber mitteilen, ob sie das Gesuch sachlich für begründet hält; sie |
| kann auch empfehlen, dem Unterhaltsberechtigten Gerichtskostenhilfe | kann auch empfehlen, dem Unterhaltsberechtigten Gerichtskostenhilfe |
| und die Befreiung von den Kosten zu gewähren. | und die Befreiung von den Kosten zu gewähren. |
| Art. 5 - Übermittlung von Urteilen und anderen gerichtlichen Urkunden | Art. 5 - Übermittlung von Urteilen und anderen gerichtlichen Urkunden |
| 1. Die Übermittlungsstelle übersendet, auf Antrag des | 1. Die Übermittlungsstelle übersendet, auf Antrag des |
| Unterhaltsberechtigten und gemäß den Bestimmungen von Artikel 4, | Unterhaltsberechtigten und gemäß den Bestimmungen von Artikel 4, |
| jegliche endgültige oder vorläufige Entscheidung und andere | jegliche endgültige oder vorläufige Entscheidung und andere |
| gerichtliche Urkunden, durch die dem Unterhaltsberechtigten bei einem | gerichtliche Urkunden, durch die dem Unterhaltsberechtigten bei einem |
| zuständigen Gericht einer der Vertragsparteien Unterhalt gewährt | zuständigen Gericht einer der Vertragsparteien Unterhalt gewährt |
| worden ist und, falls notwendig und möglich, das Protokoll der | worden ist und, falls notwendig und möglich, das Protokoll der |
| Verhandlung, in der die Entscheidung ergangen ist. | Verhandlung, in der die Entscheidung ergangen ist. |
| 2. Die in Absatz 1 erwähnten Entscheidungen und gerichtlichen Urkunden | 2. Die in Absatz 1 erwähnten Entscheidungen und gerichtlichen Urkunden |
| können anstelle oder in Ergänzung der in Artikel 3 genannten Urkunden | können anstelle oder in Ergänzung der in Artikel 3 genannten Urkunden |
| zugestellt werden. | zugestellt werden. |
| 3. Das in Artikel 6 vorgesehene Verfahren kann entsprechend dem Recht | 3. Das in Artikel 6 vorgesehene Verfahren kann entsprechend dem Recht |
| des Staates des Unterhaltspflichtigen entweder in einem Exequatur- | des Staates des Unterhaltspflichtigen entweder in einem Exequatur- |
| oder Registrierungsverfahren oder in einer neuen Klage bestehen, die | oder Registrierungsverfahren oder in einer neuen Klage bestehen, die |
| sich auf eine aufgrund von Absatz 1 übersandte Entscheidung stützt. | sich auf eine aufgrund von Absatz 1 übersandte Entscheidung stützt. |
| Art. 6 - Aufgaben der Empfangsstelle | Art. 6 - Aufgaben der Empfangsstelle |
| 1. Die Empfangsstelle unternimmt im Rahmen der ihr vom | 1. Die Empfangsstelle unternimmt im Rahmen der ihr vom |
| Unterhaltsberechtigten erteilten Ermächtigung und in seiner Vertretung | Unterhaltsberechtigten erteilten Ermächtigung und in seiner Vertretung |
| alle zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs geeigneten Schritte; | alle zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs geeigneten Schritte; |
| dazu gehört insbesondere eine Regelung des Anspruchs im Wege eines | dazu gehört insbesondere eine Regelung des Anspruchs im Wege eines |
| Vergleichs und, falls erforderlich, die Erhebung und Verfolgung einer | Vergleichs und, falls erforderlich, die Erhebung und Verfolgung einer |
| Unterhaltsklage sowie die Vollstreckung einer Entscheidung, eines | Unterhaltsklage sowie die Vollstreckung einer Entscheidung, eines |
| Befehls oder einer anderen gerichtlichen Urkunde. | Befehls oder einer anderen gerichtlichen Urkunde. |
| 2. Die Empfangsstelle hält die Übermittlungsstelle auf dem Laufenden. | 2. Die Empfangsstelle hält die Übermittlungsstelle auf dem Laufenden. |
| Kann sie nicht tätig werden, so teilt sie der Übermittlungsstelle die | Kann sie nicht tätig werden, so teilt sie der Übermittlungsstelle die |
| Gründe hierfür mit und sendet die Akte zurück. | Gründe hierfür mit und sendet die Akte zurück. |
| 3. Ungeachtet der Vorschriften dieses Übereinkommens ist bei den oben | 3. Ungeachtet der Vorschriften dieses Übereinkommens ist bei den oben |
| erwähnten Klagen und den damit zusammenhängenden Fragen das Recht des | erwähnten Klagen und den damit zusammenhängenden Fragen das Recht des |
| Staates des Unterhaltspflichtigen einschließlich des internationalen | Staates des Unterhaltspflichtigen einschließlich des internationalen |
| Privatrechts dieses Staates anzuwenden. | Privatrechts dieses Staates anzuwenden. |
| Art. 7 - Rechtshilfeersuchen | Art. 7 - Rechtshilfeersuchen |
| Kann nach dem Recht der beiden beteiligten Vertragsparteien um | Kann nach dem Recht der beiden beteiligten Vertragsparteien um |
| Rechtshilfe ersucht werden, so sind folgende Bestimmungen anzuwenden: | Rechtshilfe ersucht werden, so sind folgende Bestimmungen anzuwenden: |
| a) Ein Gericht, bei dem eine Unterhaltsklage anhängig ist, kann | a) Ein Gericht, bei dem eine Unterhaltsklage anhängig ist, kann |
| Rechtshilfeersuchen um Erhebung weiterer Beweise, sei es durch | Rechtshilfeersuchen um Erhebung weiterer Beweise, sei es durch |
| Urkunden oder durch andere Beweismittel, entweder an das zuständige | Urkunden oder durch andere Beweismittel, entweder an das zuständige |
| Gericht der anderen Vertragspartei oder an jede andere Behörde oder | Gericht der anderen Vertragspartei oder an jede andere Behörde oder |
| Stelle richten, die die andere Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet | Stelle richten, die die andere Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet |
| das Rechtshilfeersuchen erledigt werden soll, bestimmt hat. | das Rechtshilfeersuchen erledigt werden soll, bestimmt hat. |
| b) Um den Parteien die Anwesenheit oder Vertretung in dem Beweistermin | b) Um den Parteien die Anwesenheit oder Vertretung in dem Beweistermin |
| zu ermöglichen, hat die ersuchte Behörde der beteiligten Empfangs- und | zu ermöglichen, hat die ersuchte Behörde der beteiligten Empfangs- und |
| Übermittlungsstelle sowie dem Unterhaltspflichtigen den Zeitpunkt und | Übermittlungsstelle sowie dem Unterhaltspflichtigen den Zeitpunkt und |
| den Ort der Durchführung des Rechtshilfeersuchens mitzuteilen. | den Ort der Durchführung des Rechtshilfeersuchens mitzuteilen. |
| c) Rechtshilfeersuchen sind mit der gebotenen Eile auszuführen; ist | c) Rechtshilfeersuchen sind mit der gebotenen Eile auszuführen; ist |
| ein Ersuchen nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang bei der | ein Ersuchen nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang bei der |
| ersuchten Behörde erledigt worden, so sind der ersuchenden Behörde die | ersuchten Behörde erledigt worden, so sind der ersuchenden Behörde die |
| Gründe für die Nichterledigung oder Verzögerung mitzuteilen. | Gründe für die Nichterledigung oder Verzögerung mitzuteilen. |
| d) Für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen werden Gebühren oder | d) Für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen werden Gebühren oder |
| Kosten irgendwelcher Art nicht erstattet. | Kosten irgendwelcher Art nicht erstattet. |
| e) Die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens darf nur abgelehnt | e) Die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens darf nur abgelehnt |
| werden, | werden, |
| 1. wenn die Echtheit des Dokumentes nicht feststeht; | 1. wenn die Echtheit des Dokumentes nicht feststeht; |
| 2. wenn die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Ersuchen | 2. wenn die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Ersuchen |
| erledigt werden soll, der Auffassung ist, dass die Erledigung ihre | erledigt werden soll, der Auffassung ist, dass die Erledigung ihre |
| Hoheitsrechte oder ihre Sicherheit gefährden könnte. | Hoheitsrechte oder ihre Sicherheit gefährden könnte. |
| Art. 8 - Änderung gerichtlicher Entscheidungen | Art. 8 - Änderung gerichtlicher Entscheidungen |
| Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten auch für Gesuche, die | Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten auch für Gesuche, die |
| auf eine Änderung gerichtlicher Unterhaltsentscheidungen abzielen. | auf eine Änderung gerichtlicher Unterhaltsentscheidungen abzielen. |
| Art. 9 - Befreiungen und Erleichterungen | Art. 9 - Befreiungen und Erleichterungen |
| 1. In Verfahren, die durch dieses Übereinkommen geregelt werden, | 1. In Verfahren, die durch dieses Übereinkommen geregelt werden, |
| genießen die Unterhaltsberechtigten die gleiche Behandlung und | genießen die Unterhaltsberechtigten die gleiche Behandlung und |
| dieselben Befreiungen von der Zahlung der Verfahrenskosten wie die | dieselben Befreiungen von der Zahlung der Verfahrenskosten wie die |
| Bewohner oder Staatsangehörigen des Staates, in dem die Klage | Bewohner oder Staatsangehörigen des Staates, in dem die Klage |
| eingereicht wird. | eingereicht wird. |
| 2. Die Unterhaltsberechtigten sind nicht verpflichtet, wegen ihrer | 2. Die Unterhaltsberechtigten sind nicht verpflichtet, wegen ihrer |
| Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen | Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen |
| Aufenthalts eine Kaution für die Prozesskosten zu leisten oder eine | Aufenthalts eine Kaution für die Prozesskosten zu leisten oder eine |
| Zahlung oder Hinterlegung vorzunehmen. | Zahlung oder Hinterlegung vorzunehmen. |
| 3. Die Übermittlungs- und Empfangsstellen dürfen für ihre Dienste, die | 3. Die Übermittlungs- und Empfangsstellen dürfen für ihre Dienste, die |
| sie aufgrund dieses Übereinkommens leisten, keine Gebühren erheben. | sie aufgrund dieses Übereinkommens leisten, keine Gebühren erheben. |
| Art. 10 - Überweisung von Geldbeträgen | Art. 10 - Überweisung von Geldbeträgen |
| Bestehen nach dem Recht einer Vertragspartei Beschränkungen für die | Bestehen nach dem Recht einer Vertragspartei Beschränkungen für die |
| Überweisung von Geldbeträgen in das Ausland, so hat diese | Überweisung von Geldbeträgen in das Ausland, so hat diese |
| Vertragspartei Überweisungen, die zur Erfüllung von | Vertragspartei Überweisungen, die zur Erfüllung von |
| Unterhaltsansprüchen oder zur Deckung von Verfahrenskosten aufgrund | Unterhaltsansprüchen oder zur Deckung von Verfahrenskosten aufgrund |
| dieses Übereinkommens bestimmt sind, den größtmöglichen Vorrang zu | dieses Übereinkommens bestimmt sind, den größtmöglichen Vorrang zu |
| gewähren. | gewähren. |
| Art. 11 - Bundesstaatsklausel | Art. 11 - Bundesstaatsklausel |
| Für Bundesstaaten oder solche Staaten, die keine Einheitsstaaten sind, | Für Bundesstaaten oder solche Staaten, die keine Einheitsstaaten sind, |
| finden nachstehende Bestimmungen Anwendung: | finden nachstehende Bestimmungen Anwendung: |
| a) Mit Bezug auf die Artikel dieses Übereinkommens, für deren | a) Mit Bezug auf die Artikel dieses Übereinkommens, für deren |
| Ausführung der Bund die Gesetzgebungsbefugnis hat, sind die | Ausführung der Bund die Gesetzgebungsbefugnis hat, sind die |
| Verpflichtungen der Bundesregierung die gleichen wie diejenigen der | Verpflichtungen der Bundesregierung die gleichen wie diejenigen der |
| Vertragsparteien, die keine Bundesstaaten sind; | Vertragsparteien, die keine Bundesstaaten sind; |
| b) Die Artikel dieses Übereinkommens, für deren Ausführung die | b) Die Artikel dieses Übereinkommens, für deren Ausführung die |
| Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone die Gesetzgebungsbefugnis haben, | Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone die Gesetzgebungsbefugnis haben, |
| ohne jedoch nach der Verfassungsordnung des Bundes zur Ergreifung | ohne jedoch nach der Verfassungsordnung des Bundes zur Ergreifung |
| gesetzgeberischer Maßnahmen verpflichtet zu sein, bringt die | gesetzgeberischer Maßnahmen verpflichtet zu sein, bringt die |
| Bundesregierung so bald wie möglich den zuständigen Behörden der | Bundesregierung so bald wie möglich den zuständigen Behörden der |
| Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone befürwortend zur Kenntnis; | Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone befürwortend zur Kenntnis; |
| c) Ein Bundesstaat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, | c) Ein Bundesstaat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, |
| unterrichtet eine andere Vertragspartei - auf ihr durch den | unterrichtet eine andere Vertragspartei - auf ihr durch den |
| Generalsekretär übermitteltes Ersuchen hin - darüber, welche | Generalsekretär übermitteltes Ersuchen hin - darüber, welche |
| Rechtsvorschriften und -anwendungen innerhalb des Bundes und seiner | Rechtsvorschriften und -anwendungen innerhalb des Bundes und seiner |
| Gliedstaaten bezüglich einer einzelnen Bestimmung des Übereinkommens | Gliedstaaten bezüglich einer einzelnen Bestimmung des Übereinkommens |
| besteht und inwieweit eine solche Bestimmung durch gesetzgeberische | besteht und inwieweit eine solche Bestimmung durch gesetzgeberische |
| oder andere Maßnahmen wirksam geworden ist. | oder andere Maßnahmen wirksam geworden ist. |
| Art. 12 - Räumlicher Geltungsbereich | Art. 12 - Räumlicher Geltungsbereich |
| Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind auf alle Hoheitsgebiete | Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind auf alle Hoheitsgebiete |
| ohne Selbstregierung, Treuhandgebiete oder andere Hoheitsgebiete, | ohne Selbstregierung, Treuhandgebiete oder andere Hoheitsgebiete, |
| deren internationale Beziehungen eine Vertragspartei wahrnimmt, | deren internationale Beziehungen eine Vertragspartei wahrnimmt, |
| anzuwenden, es sei denn, dass sie bei der Ratifikation des | anzuwenden, es sei denn, dass sie bei der Ratifikation des |
| Übereinkommens oder bei ihrem Beitritt erklärt hat, dass es auf eines | Übereinkommens oder bei ihrem Beitritt erklärt hat, dass es auf eines |
| oder mehrere dieser Hoheitsgebiete keine Anwendung findet. Jede | oder mehrere dieser Hoheitsgebiete keine Anwendung findet. Jede |
| Vertragspartei, die eine solche Erklärung abgegeben hat, kann in der | Vertragspartei, die eine solche Erklärung abgegeben hat, kann in der |
| Folge jederzeit durch eine an den Generalsekretär zu richtende | Folge jederzeit durch eine an den Generalsekretär zu richtende |
| Notifikation die Anwendung des Übereinkommens auf irgendeines oder | Notifikation die Anwendung des Übereinkommens auf irgendeines oder |
| alle dieser Hoheitsgebiete erstrecken. | alle dieser Hoheitsgebiete erstrecken. |
| Art. 13 - Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt | Art. 13 - Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt |
| 1. Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1956 zur | 1. Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1956 zur |
| Unterzeichnung durch jedes Mitglied der Vereinten Nationen und jeden | Unterzeichnung durch jedes Mitglied der Vereinten Nationen und jeden |
| Nichtmitgliedstaat auf, der Vertragspartei des Statuts des | Nichtmitgliedstaat auf, der Vertragspartei des Statuts des |
| Internationalen Gerichtshofes oder Mitglied einer Sonderorganisation | Internationalen Gerichtshofes oder Mitglied einer Sonderorganisation |
| ist oder an den eine Einladung des Wirtschafts- und Sozialrates | ist oder an den eine Einladung des Wirtschafts- und Sozialrates |
| ergangen ist, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden. | ergangen ist, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden. |
| 2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die | 2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die |
| Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen. | Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen. |
| 3. Die in Absatz 1 angeführten Staaten können jederzeit diesem | 3. Die in Absatz 1 angeführten Staaten können jederzeit diesem |
| Übereinkommen beitreten. Die Beitrittsurkunden sind beim | Übereinkommen beitreten. Die Beitrittsurkunden sind beim |
| Generalsekretär zu hinterlegen. | Generalsekretär zu hinterlegen. |
| Art. 14 - Inkrafttreten | Art. 14 - Inkrafttreten |
| 1. Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt | 1. Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt |
| der Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach | der Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach |
| Artikel 13 in Kraft. | Artikel 13 in Kraft. |
| 2. Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach der Hinterlegung der | 2. Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach der Hinterlegung der |
| dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm | dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm |
| beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt der | beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt der |
| Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. | Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. |
| Art. 15 - Kündigung | Art. 15 - Kündigung |
| 1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den | 1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den |
| Generalsekretär gerichtete Notifikation kündigen. Die Kündigung kann | Generalsekretär gerichtete Notifikation kündigen. Die Kündigung kann |
| sich auch auf einige oder alle der in Artikel 12 erwähnten | sich auch auf einige oder alle der in Artikel 12 erwähnten |
| Hoheitsgebiete beziehen. | Hoheitsgebiete beziehen. |
| 2. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim | 2. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim |
| Generalsekretär wirksam, ohne jedoch die Fälle zu berühren, die zur | Generalsekretär wirksam, ohne jedoch die Fälle zu berühren, die zur |
| Zeit des Wirksamwerdens der Kündigung anhängig sind. | Zeit des Wirksamwerdens der Kündigung anhängig sind. |
| Art. 16 - Beilegung von Streitigkeiten | Art. 16 - Beilegung von Streitigkeiten |
| Entsteht zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung | Entsteht zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung |
| dieses Übereinkommens eine Streitigkeit und kann sie nicht auf andere | dieses Übereinkommens eine Streitigkeit und kann sie nicht auf andere |
| Weise beigelegt werden, so ist sie vor den Internationalen Gerichtshof | Weise beigelegt werden, so ist sie vor den Internationalen Gerichtshof |
| zu bringen. Die Streitigkeit wird entweder durch Notifikation einer | zu bringen. Die Streitigkeit wird entweder durch Notifikation einer |
| dahingehenden Vereinbarung oder durch einseitigen Antrag einer | dahingehenden Vereinbarung oder durch einseitigen Antrag einer |
| Streitpartei vor den Gerichtshof gebracht. | Streitpartei vor den Gerichtshof gebracht. |
| Art. 17 - Vorbehalte | Art. 17 - Vorbehalte |
| 1. Macht ein Staat zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation | 1. Macht ein Staat zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation |
| oder des Beitritts einen Vorbehalt zu einem Artikel dieses | oder des Beitritts einen Vorbehalt zu einem Artikel dieses |
| Übereinkommens, so übermittelt der Generalsekretär den Wortlaut des | Übereinkommens, so übermittelt der Generalsekretär den Wortlaut des |
| Vorbehalts allen Vertragsparteien dieses Übereinkommens sowie den | Vorbehalts allen Vertragsparteien dieses Übereinkommens sowie den |
| andern in Artikel 13 erwähnten Staaten. Jede Vertragspartei, die dem | andern in Artikel 13 erwähnten Staaten. Jede Vertragspartei, die dem |
| Vorbehalt widerspricht, kann innerhalb von neunzig Tagen nach dem | Vorbehalt widerspricht, kann innerhalb von neunzig Tagen nach dem |
| Zeitpunkt dieser Übermittlung dem Generalsekretär notifizieren, dass | Zeitpunkt dieser Übermittlung dem Generalsekretär notifizieren, dass |
| sie den Vorbehalt nicht anerkennt; in einem solchen Fall tritt das | sie den Vorbehalt nicht anerkennt; in einem solchen Fall tritt das |
| Übereinkommen zwischen dem Staat, der Widerspruch erhoben hat, und dem | Übereinkommen zwischen dem Staat, der Widerspruch erhoben hat, und dem |
| Staat, der den Vorbehalt gemacht hat, nicht in Kraft. Jeder später | Staat, der den Vorbehalt gemacht hat, nicht in Kraft. Jeder später |
| beitretende Staat kann eine solche Erklärung bei seinem Beitritt | beitretende Staat kann eine solche Erklärung bei seinem Beitritt |
| abgeben. | abgeben. |
| 2. Eine Vertragspartei kann einen Vorbehalt, den sie gemacht hat, | 2. Eine Vertragspartei kann einen Vorbehalt, den sie gemacht hat, |
| jederzeit zurücknehmen; sie hat dies dem Generalsekretär zu | jederzeit zurücknehmen; sie hat dies dem Generalsekretär zu |
| notifizieren. | notifizieren. |
| Art. 18 - Gegenseitigkeit | Art. 18 - Gegenseitigkeit |
| Eine Vertragspartie darf sich gegenüber einer andern Vertragspartei | Eine Vertragspartie darf sich gegenüber einer andern Vertragspartei |
| nur insoweit auf dieses Übereinkommen berufen, als sie selbst daran | nur insoweit auf dieses Übereinkommen berufen, als sie selbst daran |
| gebunden ist. | gebunden ist. |
| Art. 19 - Notifikationen des Generalsekretärs | Art. 19 - Notifikationen des Generalsekretärs |
| 1. Der Generalsekretär notifiziert allen Mitgliedstaaten der Vereinten | 1. Der Generalsekretär notifiziert allen Mitgliedstaaten der Vereinten |
| Nationen und den in Artikel 13 erwähnten Nichtmitgliedstaaten: | Nationen und den in Artikel 13 erwähnten Nichtmitgliedstaaten: |
| a) die Unterrichtungen nach Artikel 2 Absatz 3; | a) die Unterrichtungen nach Artikel 2 Absatz 3; |
| b) die Mitteilungen nach Artikel 3 Absatz 2; | b) die Mitteilungen nach Artikel 3 Absatz 2; |
| c) die Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 12; | c) die Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 12; |
| d) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitrittserklärungen nach | d) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitrittserklärungen nach |
| Artikel 13; | Artikel 13; |
| e) den Zeitpunkt an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 14 Absatz 1 | e) den Zeitpunkt an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 14 Absatz 1 |
| in Kraft getreten ist; | in Kraft getreten ist; |
| f) die Kündigungen nach Artikel 15 Absatz 1; | f) die Kündigungen nach Artikel 15 Absatz 1; |
| g) die Vorbehalte und Notifikationen nach Artikel 17. | g) die Vorbehalte und Notifikationen nach Artikel 17. |
| 2. Der Generalsekretär notifiziert ferner allen Vertragsparteien die | 2. Der Generalsekretär notifiziert ferner allen Vertragsparteien die |
| nach Artikel 20 eingegangenen Revisionsanträge und die Antworten | nach Artikel 20 eingegangenen Revisionsanträge und die Antworten |
| darauf. | darauf. |
| Art. 20 - Revision | Art. 20 - Revision |
| 1. Jede Vertragspartei kann jederzeit durch eine an den | 1. Jede Vertragspartei kann jederzeit durch eine an den |
| Generalsekretär gerichtete Notifikation die Revision dieses | Generalsekretär gerichtete Notifikation die Revision dieses |
| Übereinkommens beantragen. | Übereinkommens beantragen. |
| 2. Der Generalsekretär übermittelt diese Notifikation jeder der | 2. Der Generalsekretär übermittelt diese Notifikation jeder der |
| Vertragsparteien mit dem Ersuchen, ihm innerhalb von vier Monaten | Vertragsparteien mit dem Ersuchen, ihm innerhalb von vier Monaten |
| mitzuteilen, ob sie die Einberufung einer Konferenz zur Beratung der | mitzuteilen, ob sie die Einberufung einer Konferenz zur Beratung der |
| vorgeschlagenen Revision für wünschenswert erachtet. Spricht sich die | vorgeschlagenen Revision für wünschenswert erachtet. Spricht sich die |
| Mehrheit der Vertragsparteien für die Einberufung einer Konferenz aus, | Mehrheit der Vertragsparteien für die Einberufung einer Konferenz aus, |
| so wird sie durch den Generalsekretär einberufen. | so wird sie durch den Generalsekretär einberufen. |
| Art. 21 - Sprachen und Hinterlegung des Übereinkommens | Art. 21 - Sprachen und Hinterlegung des Übereinkommens |
| Das Original dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, | Das Original dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, |
| französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen | französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen |
| verbindlich ist, wird beim Generalsekretär hinterlegt; dieser | verbindlich ist, wird beim Generalsekretär hinterlegt; dieser |
| übermittelt allen in Artikel 13 erwähnten Staaten beglaubigte | übermittelt allen in Artikel 13 erwähnten Staaten beglaubigte |
| Abschriften. | Abschriften. |
| [Unterschriften, Liste der gebundenen Staaten und | [Unterschriften, Liste der gebundenen Staaten und |
| Ratifikationsangaben: siehe Belgisches Staatsblatt vom 30. Juli 1966, | Ratifikationsangaben: siehe Belgisches Staatsblatt vom 30. Juli 1966, |
| S. 7732 f.] | S. 7732 f.] |
| Gemäß Artikel 2 des Übereinkommens hat die Regierung des Königreichs | Gemäß Artikel 2 des Übereinkommens hat die Regierung des Königreichs |
| Belgien das Ministerium der Justiz bestellt, um gleichzeitig die | Belgien das Ministerium der Justiz bestellt, um gleichzeitig die |
| Funktion der Übermittlungs- und Empfangsstelle auszuüben. | Funktion der Übermittlungs- und Empfangsstelle auszuüben. |