publié le 14 novembre 2011
Loi interdisant la publicité et réglementant l'information relatives aux actes d'esthétique médicale. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
6 JUILLET 2011. - Loi interdisant la publicité et réglementant l'information relatives aux actes d'esthétique médicale. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 6 juillet 2011 interdisant la publicité et réglementant l'information relatives aux actes d'esthétique médicale (Moniteur belge du 5 août 2011).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 6. JULI 2011 - Gesetz über das Verbot der Werbung für medizinisch-ästhetische Eingriffe und zur Regelung der Information über solche Eingriffe ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. Werbung: jede Form der Mitteilung oder Handlung, die direkt oder indirekt darauf abzielt, medizinisch-ästhetische Eingriffe zu fördern, ungeachtet der dafür benutzten Orte, Träger oder Techniken, Reality-Fernsehsendungen einbegriffen, 2.persönlicher Information: jede Form der Mitteilung, die direkt oder indirekt darauf abzielt, eine Fachkraft bekannt zu machen oder eine Information über die Art ihrer Berufspraxis zu verbreiten, ungeachtet der dafür benutzten Orte, Träger oder Techniken, 3. irreführender Information: jede Form der Mitteilung oder Handlung, die in irgendeiner Weise, einschliesslich durch ihre Aufmachung, die Personen, an die sie sich richtet oder die sie erreicht, in die Irre führt und aufgrund ihres irreführenden Charakters das Verhalten dieser Personen beeinflussen kann oder einer Fachkraft der Heilkunde Schaden zufügt oder zufügen kann, 4.vergleichender Information: jede Form der Mitteilung oder Handlung, durch die eine andere Fachkraft der Heilkunde oder eine von einer solchen Fachkraft angebotene Dienstleistung explizit oder implizit genannt wird, 5. medizinisch-ästhetischen Eingriffen: alle Handlungen, die von einer in Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses Nr.78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Fachkraft der Heilkunde vorgenommen werden, um das Aussehen einer Person auf deren Anfrage hin aus ästhetischen Gründen ohne therapeutisches oder rekonstruktives Ziel zu verändern. Dazu gehören auch Injektionen sowie Behandlungen mit Laserstrahlen der Klasse IV und IPL-Behandlungen, 6. Reality-Fernsehsendung: Fernsehgattung, durch die - oft in Form von Serien - das tägliche Leben unbekannter oder bekannter Personen verfolgt wird. Art. 3 - Werbung für medizinisch-ästhetische Eingriffe ist verboten.
Die persönliche Information über medizinisch-ästhetische Eingriffe ist unter Einhaltung der im vorliegenden Artikel vorgesehenen Bedingungen erlaubt.
Die persönliche Information muss wahrheitsgetreu, objektiv, relevant, überprüfbar, diskret und deutlich sein.
Diese Information darf nicht irreführend oder vergleichend sein und darf keine finanziellen Argumente anführen.
Die Ergebnisse von Untersuchungen und Behandlungen, insbesondere die vor und nach einem medizinisch-ästhetischen Eingriff gemachten Fotos, sowie die Zeugenaussagen von Patienten dürfen im Rahmen der persönlichen Information nicht verwendet werden.
Die persönliche Information muss immer die besondere Berufsbezeichnung umfassen, über die die Fachkraft gemäss Artikel 35ter des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe verfügt. Wird die persönliche Information von einer Einrichtung erteilt, die die Dienste von Fachkräften der Heilkunde in Anspruch nimmt, müssen die Namen dieser Fachkräfte und ihre jeweiligen besonderen Berufsbezeichnungen vermerkt werden.
Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes stehen der Anwendung des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten nicht im Wege, sofern dieses Gesetz Informationen über Handlungen betrifft, die unter das vorliegende Gesetz fallen.
Art. 4 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und mit einer Geldbusse von 250 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer gegen Artikel 3 verstösst.
Ausserdem kann das Gericht anordnen, dass das Urteil oder eine Zusammenfassung davon in drei Zeitungen und auf jegliche andere Weise zu Lasten des Zuwiderhandelnden bekanntgemacht wird.
Art. 5 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 4 kann der vom König innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt dazu bestimmte Beamte demjenigen, der gegen Artikel 3 verstösst, eine administrative Geldbusse von 125 EUR auferlegen.
Begeht der Zuwiderhandelnde innerhalb einer Frist von drei Jahren ab dem Datum, an dem ihm die administrative Geldbusse auferlegt wurde, einen Verstoss derselben Art wie den, der zur Anwendung der administrativen Geldbusse geführt hat, beläuft sich die Geldbusse auf das Doppelte der vorher auferlegten Geldbusse.
Der König legt das Verfahren für die Feststellung der im vorliegenden Artikel erwähnten Verstösse und für die Auferlegung der im vorliegenden Artikel erwähnten Geldbussen fest.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Juli 2011 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK