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Vue multilingue de Loi du 06/07/2011
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Loi interdisant la publicité et réglementant l'information relatives aux actes d'esthétique médicale. - Traduction allemande Wet tot instelling van een verbod op reclame voor ingrepen van medische esthetiek en tot regeling van de informatie over dergelijke ingrepen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 6 JUILLET 2011. - Loi interdisant la publicité et réglementant l'information relatives aux actes d'esthétique médicale. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 6 juillet 2011 interdisant la publicité et réglementant l'information relatives aux actes d'esthétique médicale (Moniteur FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 6 JULI 2011. - Wet tot instelling van een verbod op reclame voor ingrepen van medische esthetiek en tot regeling van de informatie over dergelijke ingrepen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 6 juli 2011 tot instelling van een verbod op reclame voor ingrepen van medische esthetiek en tot regeling van de informatie over dergelijke
belge du 5 août 2011). ingrepen (Belgisch Staatsblad van 5 augustus 2011).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
6. JULI 2011 - Gesetz über das Verbot der Werbung für 6. JULI 2011 - Gesetz über das Verbot der Werbung für
medizinisch-ästhetische Eingriffe und zur Regelung der Information medizinisch-ästhetische Eingriffe und zur Regelung der Information
über solche Eingriffe über solche Eingriffe
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. Werbung: jede Form der Mitteilung oder Handlung, die direkt oder 1. Werbung: jede Form der Mitteilung oder Handlung, die direkt oder
indirekt darauf abzielt, medizinisch-ästhetische Eingriffe zu fördern, indirekt darauf abzielt, medizinisch-ästhetische Eingriffe zu fördern,
ungeachtet der dafür benutzten Orte, Träger oder Techniken, ungeachtet der dafür benutzten Orte, Träger oder Techniken,
Reality-Fernsehsendungen einbegriffen, Reality-Fernsehsendungen einbegriffen,
2. persönlicher Information: jede Form der Mitteilung, die direkt oder 2. persönlicher Information: jede Form der Mitteilung, die direkt oder
indirekt darauf abzielt, eine Fachkraft bekannt zu machen oder eine indirekt darauf abzielt, eine Fachkraft bekannt zu machen oder eine
Information über die Art ihrer Berufspraxis zu verbreiten, ungeachtet Information über die Art ihrer Berufspraxis zu verbreiten, ungeachtet
der dafür benutzten Orte, Träger oder Techniken, der dafür benutzten Orte, Träger oder Techniken,
3. irreführender Information: jede Form der Mitteilung oder Handlung, 3. irreführender Information: jede Form der Mitteilung oder Handlung,
die in irgendeiner Weise, einschliesslich durch ihre Aufmachung, die die in irgendeiner Weise, einschliesslich durch ihre Aufmachung, die
Personen, an die sie sich richtet oder die sie erreicht, in die Irre Personen, an die sie sich richtet oder die sie erreicht, in die Irre
führt und aufgrund ihres irreführenden Charakters das Verhalten dieser führt und aufgrund ihres irreführenden Charakters das Verhalten dieser
Personen beeinflussen kann oder einer Fachkraft der Heilkunde Schaden Personen beeinflussen kann oder einer Fachkraft der Heilkunde Schaden
zufügt oder zufügen kann, zufügt oder zufügen kann,
4. vergleichender Information: jede Form der Mitteilung oder Handlung, 4. vergleichender Information: jede Form der Mitteilung oder Handlung,
durch die eine andere Fachkraft der Heilkunde oder eine von einer durch die eine andere Fachkraft der Heilkunde oder eine von einer
solchen Fachkraft angebotene Dienstleistung explizit oder implizit solchen Fachkraft angebotene Dienstleistung explizit oder implizit
genannt wird, genannt wird,
5. medizinisch-ästhetischen Eingriffen: alle Handlungen, die von einer 5. medizinisch-ästhetischen Eingriffen: alle Handlungen, die von einer
in Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 in Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967
über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Fachkraft der über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Fachkraft der
Heilkunde vorgenommen werden, um das Aussehen einer Person auf deren Heilkunde vorgenommen werden, um das Aussehen einer Person auf deren
Anfrage hin aus ästhetischen Gründen ohne therapeutisches oder Anfrage hin aus ästhetischen Gründen ohne therapeutisches oder
rekonstruktives Ziel zu verändern. Dazu gehören auch Injektionen sowie rekonstruktives Ziel zu verändern. Dazu gehören auch Injektionen sowie
Behandlungen mit Laserstrahlen der Klasse IV und IPL-Behandlungen, Behandlungen mit Laserstrahlen der Klasse IV und IPL-Behandlungen,
6. Reality-Fernsehsendung: Fernsehgattung, durch die - oft in Form von 6. Reality-Fernsehsendung: Fernsehgattung, durch die - oft in Form von
Serien - das tägliche Leben unbekannter oder bekannter Personen Serien - das tägliche Leben unbekannter oder bekannter Personen
verfolgt wird. verfolgt wird.
Art. 3 - Werbung für medizinisch-ästhetische Eingriffe ist verboten. Art. 3 - Werbung für medizinisch-ästhetische Eingriffe ist verboten.
Die persönliche Information über medizinisch-ästhetische Eingriffe ist Die persönliche Information über medizinisch-ästhetische Eingriffe ist
unter Einhaltung der im vorliegenden Artikel vorgesehenen Bedingungen unter Einhaltung der im vorliegenden Artikel vorgesehenen Bedingungen
erlaubt. erlaubt.
Die persönliche Information muss wahrheitsgetreu, objektiv, relevant, Die persönliche Information muss wahrheitsgetreu, objektiv, relevant,
überprüfbar, diskret und deutlich sein. überprüfbar, diskret und deutlich sein.
Diese Information darf nicht irreführend oder vergleichend sein und Diese Information darf nicht irreführend oder vergleichend sein und
darf keine finanziellen Argumente anführen. darf keine finanziellen Argumente anführen.
Die Ergebnisse von Untersuchungen und Behandlungen, insbesondere die Die Ergebnisse von Untersuchungen und Behandlungen, insbesondere die
vor und nach einem medizinisch-ästhetischen Eingriff gemachten Fotos, vor und nach einem medizinisch-ästhetischen Eingriff gemachten Fotos,
sowie die Zeugenaussagen von Patienten dürfen im Rahmen der sowie die Zeugenaussagen von Patienten dürfen im Rahmen der
persönlichen Information nicht verwendet werden. persönlichen Information nicht verwendet werden.
Die persönliche Information muss immer die besondere Berufsbezeichnung Die persönliche Information muss immer die besondere Berufsbezeichnung
umfassen, über die die Fachkraft gemäss Artikel 35ter des Königlichen umfassen, über die die Fachkraft gemäss Artikel 35ter des Königlichen
Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der
Gesundheitspflegeberufe verfügt. Wird die persönliche Information von Gesundheitspflegeberufe verfügt. Wird die persönliche Information von
einer Einrichtung erteilt, die die Dienste von Fachkräften der einer Einrichtung erteilt, die die Dienste von Fachkräften der
Heilkunde in Anspruch nimmt, müssen die Namen dieser Fachkräfte und Heilkunde in Anspruch nimmt, müssen die Namen dieser Fachkräfte und
ihre jeweiligen besonderen Berufsbezeichnungen vermerkt werden. ihre jeweiligen besonderen Berufsbezeichnungen vermerkt werden.
Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes stehen der Anwendung des Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes stehen der Anwendung des
Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten nicht im Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten nicht im
Wege, sofern dieses Gesetz Informationen über Handlungen betrifft, die Wege, sofern dieses Gesetz Informationen über Handlungen betrifft, die
unter das vorliegende Gesetz fallen. unter das vorliegende Gesetz fallen.
Art. 4 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat Art. 4 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat
und mit einer Geldbusse von 250 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer und mit einer Geldbusse von 250 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer
dieser Strafen wird bestraft, wer gegen Artikel 3 verstösst. dieser Strafen wird bestraft, wer gegen Artikel 3 verstösst.
Ausserdem kann das Gericht anordnen, dass das Urteil oder eine Ausserdem kann das Gericht anordnen, dass das Urteil oder eine
Zusammenfassung davon in drei Zeitungen und auf jegliche andere Weise Zusammenfassung davon in drei Zeitungen und auf jegliche andere Weise
zu Lasten des Zuwiderhandelnden bekanntgemacht wird. zu Lasten des Zuwiderhandelnden bekanntgemacht wird.
Art. 5 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 4 kann der vom König Art. 5 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 4 kann der vom König
innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit,
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt dazu bestimmte Beamte Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt dazu bestimmte Beamte
demjenigen, der gegen Artikel 3 verstösst, eine administrative demjenigen, der gegen Artikel 3 verstösst, eine administrative
Geldbusse von 125 EUR auferlegen. Geldbusse von 125 EUR auferlegen.
Begeht der Zuwiderhandelnde innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Begeht der Zuwiderhandelnde innerhalb einer Frist von drei Jahren ab
dem Datum, an dem ihm die administrative Geldbusse auferlegt wurde, dem Datum, an dem ihm die administrative Geldbusse auferlegt wurde,
einen Verstoss derselben Art wie den, der zur Anwendung der einen Verstoss derselben Art wie den, der zur Anwendung der
administrativen Geldbusse geführt hat, beläuft sich die Geldbusse auf administrativen Geldbusse geführt hat, beläuft sich die Geldbusse auf
das Doppelte der vorher auferlegten Geldbusse. das Doppelte der vorher auferlegten Geldbusse.
Der König legt das Verfahren für die Feststellung der im vorliegenden Der König legt das Verfahren für die Feststellung der im vorliegenden
Artikel erwähnten Verstösse und für die Auferlegung der im Artikel erwähnten Verstösse und für die Auferlegung der im
vorliegenden Artikel erwähnten Geldbussen fest. vorliegenden Artikel erwähnten Geldbussen fest.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Juli 2011 Gegeben zu Brüssel, den 6. Juli 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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