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| Loi interdisant la publicité et réglementant l'information relatives aux actes d'esthétique médicale. - Traduction allemande | Wet tot instelling van een verbod op reclame voor ingrepen van medische esthetiek en tot regeling van de informatie over dergelijke ingrepen. - Duitse vertaling |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 6 JUILLET 2011. - Loi interdisant la publicité et réglementant l'information relatives aux actes d'esthétique médicale. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 6 juillet 2011 interdisant la publicité et réglementant l'information relatives aux actes d'esthétique médicale (Moniteur | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 6 JULI 2011. - Wet tot instelling van een verbod op reclame voor ingrepen van medische esthetiek en tot regeling van de informatie over dergelijke ingrepen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 6 juli 2011 tot instelling van een verbod op reclame voor ingrepen van medische esthetiek en tot regeling van de informatie over dergelijke |
| belge du 5 août 2011). | ingrepen (Belgisch Staatsblad van 5 augustus 2011). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
| 6. JULI 2011 - Gesetz über das Verbot der Werbung für | 6. JULI 2011 - Gesetz über das Verbot der Werbung für |
| medizinisch-ästhetische Eingriffe und zur Regelung der Information | medizinisch-ästhetische Eingriffe und zur Regelung der Information |
| über solche Eingriffe | über solche Eingriffe |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. Werbung: jede Form der Mitteilung oder Handlung, die direkt oder | 1. Werbung: jede Form der Mitteilung oder Handlung, die direkt oder |
| indirekt darauf abzielt, medizinisch-ästhetische Eingriffe zu fördern, | indirekt darauf abzielt, medizinisch-ästhetische Eingriffe zu fördern, |
| ungeachtet der dafür benutzten Orte, Träger oder Techniken, | ungeachtet der dafür benutzten Orte, Träger oder Techniken, |
| Reality-Fernsehsendungen einbegriffen, | Reality-Fernsehsendungen einbegriffen, |
| 2. persönlicher Information: jede Form der Mitteilung, die direkt oder | 2. persönlicher Information: jede Form der Mitteilung, die direkt oder |
| indirekt darauf abzielt, eine Fachkraft bekannt zu machen oder eine | indirekt darauf abzielt, eine Fachkraft bekannt zu machen oder eine |
| Information über die Art ihrer Berufspraxis zu verbreiten, ungeachtet | Information über die Art ihrer Berufspraxis zu verbreiten, ungeachtet |
| der dafür benutzten Orte, Träger oder Techniken, | der dafür benutzten Orte, Träger oder Techniken, |
| 3. irreführender Information: jede Form der Mitteilung oder Handlung, | 3. irreführender Information: jede Form der Mitteilung oder Handlung, |
| die in irgendeiner Weise, einschliesslich durch ihre Aufmachung, die | die in irgendeiner Weise, einschliesslich durch ihre Aufmachung, die |
| Personen, an die sie sich richtet oder die sie erreicht, in die Irre | Personen, an die sie sich richtet oder die sie erreicht, in die Irre |
| führt und aufgrund ihres irreführenden Charakters das Verhalten dieser | führt und aufgrund ihres irreführenden Charakters das Verhalten dieser |
| Personen beeinflussen kann oder einer Fachkraft der Heilkunde Schaden | Personen beeinflussen kann oder einer Fachkraft der Heilkunde Schaden |
| zufügt oder zufügen kann, | zufügt oder zufügen kann, |
| 4. vergleichender Information: jede Form der Mitteilung oder Handlung, | 4. vergleichender Information: jede Form der Mitteilung oder Handlung, |
| durch die eine andere Fachkraft der Heilkunde oder eine von einer | durch die eine andere Fachkraft der Heilkunde oder eine von einer |
| solchen Fachkraft angebotene Dienstleistung explizit oder implizit | solchen Fachkraft angebotene Dienstleistung explizit oder implizit |
| genannt wird, | genannt wird, |
| 5. medizinisch-ästhetischen Eingriffen: alle Handlungen, die von einer | 5. medizinisch-ästhetischen Eingriffen: alle Handlungen, die von einer |
| in Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 | in Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 |
| über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Fachkraft der | über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Fachkraft der |
| Heilkunde vorgenommen werden, um das Aussehen einer Person auf deren | Heilkunde vorgenommen werden, um das Aussehen einer Person auf deren |
| Anfrage hin aus ästhetischen Gründen ohne therapeutisches oder | Anfrage hin aus ästhetischen Gründen ohne therapeutisches oder |
| rekonstruktives Ziel zu verändern. Dazu gehören auch Injektionen sowie | rekonstruktives Ziel zu verändern. Dazu gehören auch Injektionen sowie |
| Behandlungen mit Laserstrahlen der Klasse IV und IPL-Behandlungen, | Behandlungen mit Laserstrahlen der Klasse IV und IPL-Behandlungen, |
| 6. Reality-Fernsehsendung: Fernsehgattung, durch die - oft in Form von | 6. Reality-Fernsehsendung: Fernsehgattung, durch die - oft in Form von |
| Serien - das tägliche Leben unbekannter oder bekannter Personen | Serien - das tägliche Leben unbekannter oder bekannter Personen |
| verfolgt wird. | verfolgt wird. |
| Art. 3 - Werbung für medizinisch-ästhetische Eingriffe ist verboten. | Art. 3 - Werbung für medizinisch-ästhetische Eingriffe ist verboten. |
| Die persönliche Information über medizinisch-ästhetische Eingriffe ist | Die persönliche Information über medizinisch-ästhetische Eingriffe ist |
| unter Einhaltung der im vorliegenden Artikel vorgesehenen Bedingungen | unter Einhaltung der im vorliegenden Artikel vorgesehenen Bedingungen |
| erlaubt. | erlaubt. |
| Die persönliche Information muss wahrheitsgetreu, objektiv, relevant, | Die persönliche Information muss wahrheitsgetreu, objektiv, relevant, |
| überprüfbar, diskret und deutlich sein. | überprüfbar, diskret und deutlich sein. |
| Diese Information darf nicht irreführend oder vergleichend sein und | Diese Information darf nicht irreführend oder vergleichend sein und |
| darf keine finanziellen Argumente anführen. | darf keine finanziellen Argumente anführen. |
| Die Ergebnisse von Untersuchungen und Behandlungen, insbesondere die | Die Ergebnisse von Untersuchungen und Behandlungen, insbesondere die |
| vor und nach einem medizinisch-ästhetischen Eingriff gemachten Fotos, | vor und nach einem medizinisch-ästhetischen Eingriff gemachten Fotos, |
| sowie die Zeugenaussagen von Patienten dürfen im Rahmen der | sowie die Zeugenaussagen von Patienten dürfen im Rahmen der |
| persönlichen Information nicht verwendet werden. | persönlichen Information nicht verwendet werden. |
| Die persönliche Information muss immer die besondere Berufsbezeichnung | Die persönliche Information muss immer die besondere Berufsbezeichnung |
| umfassen, über die die Fachkraft gemäss Artikel 35ter des Königlichen | umfassen, über die die Fachkraft gemäss Artikel 35ter des Königlichen |
| Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der | Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der |
| Gesundheitspflegeberufe verfügt. Wird die persönliche Information von | Gesundheitspflegeberufe verfügt. Wird die persönliche Information von |
| einer Einrichtung erteilt, die die Dienste von Fachkräften der | einer Einrichtung erteilt, die die Dienste von Fachkräften der |
| Heilkunde in Anspruch nimmt, müssen die Namen dieser Fachkräfte und | Heilkunde in Anspruch nimmt, müssen die Namen dieser Fachkräfte und |
| ihre jeweiligen besonderen Berufsbezeichnungen vermerkt werden. | ihre jeweiligen besonderen Berufsbezeichnungen vermerkt werden. |
| Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes stehen der Anwendung des | Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes stehen der Anwendung des |
| Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten nicht im | Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten nicht im |
| Wege, sofern dieses Gesetz Informationen über Handlungen betrifft, die | Wege, sofern dieses Gesetz Informationen über Handlungen betrifft, die |
| unter das vorliegende Gesetz fallen. | unter das vorliegende Gesetz fallen. |
| Art. 4 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat | Art. 4 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat |
| und mit einer Geldbusse von 250 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer | und mit einer Geldbusse von 250 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer |
| dieser Strafen wird bestraft, wer gegen Artikel 3 verstösst. | dieser Strafen wird bestraft, wer gegen Artikel 3 verstösst. |
| Ausserdem kann das Gericht anordnen, dass das Urteil oder eine | Ausserdem kann das Gericht anordnen, dass das Urteil oder eine |
| Zusammenfassung davon in drei Zeitungen und auf jegliche andere Weise | Zusammenfassung davon in drei Zeitungen und auf jegliche andere Weise |
| zu Lasten des Zuwiderhandelnden bekanntgemacht wird. | zu Lasten des Zuwiderhandelnden bekanntgemacht wird. |
| Art. 5 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 4 kann der vom König | Art. 5 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 4 kann der vom König |
| innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, | innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, |
| Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt dazu bestimmte Beamte | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt dazu bestimmte Beamte |
| demjenigen, der gegen Artikel 3 verstösst, eine administrative | demjenigen, der gegen Artikel 3 verstösst, eine administrative |
| Geldbusse von 125 EUR auferlegen. | Geldbusse von 125 EUR auferlegen. |
| Begeht der Zuwiderhandelnde innerhalb einer Frist von drei Jahren ab | Begeht der Zuwiderhandelnde innerhalb einer Frist von drei Jahren ab |
| dem Datum, an dem ihm die administrative Geldbusse auferlegt wurde, | dem Datum, an dem ihm die administrative Geldbusse auferlegt wurde, |
| einen Verstoss derselben Art wie den, der zur Anwendung der | einen Verstoss derselben Art wie den, der zur Anwendung der |
| administrativen Geldbusse geführt hat, beläuft sich die Geldbusse auf | administrativen Geldbusse geführt hat, beläuft sich die Geldbusse auf |
| das Doppelte der vorher auferlegten Geldbusse. | das Doppelte der vorher auferlegten Geldbusse. |
| Der König legt das Verfahren für die Feststellung der im vorliegenden | Der König legt das Verfahren für die Feststellung der im vorliegenden |
| Artikel erwähnten Verstösse und für die Auferlegung der im | Artikel erwähnten Verstösse und für die Auferlegung der im |
| vorliegenden Artikel erwähnten Geldbussen fest. | vorliegenden Artikel erwähnten Geldbussen fest. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 6. Juli 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 6. Juli 2011 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |