publié le 06 septembre 2024
Loi modifiant la loi du 27 avril 2018 sur la police des chemins de fer en ce qui concerne la procédure applicable à la suppression des passages à niveau. - Traduction allemande
6 DECEMBRE 2022. - Loi modifiant la loi du 27 avril 2018Documents pertinents retrouvés type loi prom. 27/04/2018 pub. 05/02/2019 numac 2019010610 source service public federal interieur Loi sur la police des chemins de fer Traduction allemande type loi prom. 27/04/2018 pub. 29/05/2018 numac 2018012126 source service public federal mobilite et transports Loi sur la police des chemins de fer fermer sur la police des chemins de fer en ce qui concerne la procédure applicable à la suppression des passages à niveau. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 6 décembre 2022 modifiant la
loi du 27 avril 2018Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
27/04/2018
pub.
05/02/2019
numac
2019010610
source
service public federal interieur
Loi sur la police des chemins de fer Traduction allemande
type
loi
prom.
27/04/2018
pub.
29/05/2018
numac
2018012126
source
service public federal mobilite et transports
Loi sur la police des chemins de fer
fermer sur la police des chemins de fer en ce qui concerne la procédure applicable à la suppression des passages à niveau (Moniteur belge du 26 mai 2023).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 6. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 27.April 2018 zur Festlegung von Ordnungsbestimmungen in Sachen Eisenbahn in Bezug auf das Verfahren für die Beseitigung von Bahnübergängen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 19 des Gesetzes vom 27. April 2018 zur Festlegung von Ordnungsbestimmungen in Sachen Eisenbahn wird durch die folgenden drei Absätze ergänzt: "Bei Entscheidungen über die Beseitigung von Bahnübergängen, die der Infrastrukturbetreiber gemäß dem Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen trifft, werden zumindest die folgenden Grundsätze berücksichtigt: 1. Die Beseitigung eines Bahnübergangs wird ordnungsgemäß mit Gründen versehen.2. Die Verkehrssicherheit, die Auswirkungen der Beseitigung auf die Mobilität und die Erschließung angrenzender Parzellen werden immer berücksichtigt.3. Die Auswirkungen der Beseitigung eines Bahnübergangs werden, wenn nötig, aus einer Perspektive bewertet, die über die Gemeindegrenzen hinausgeht.4. Wenn die Beseitigung eines Bahnübergangs erwogen wird, wird seine Funktion zu diesem Zeitpunkt berücksichtigt, ohne die Bedürfnisse künftiger Generationen zu gefährden.Dabei wird ein Gleichgewicht zwischen den räumlichen Bedürfnissen der verschiedenen gesellschaftlichen Aktivitäten angestrebt.
Die Gemeinde, auf deren Gebiet sich der Bahnübergang befindet, wird um eine Stellungnahme gebeten und ist auch mit der Durchführung einer öffentlichen Untersuchung über die geplante Beseitigung beauftragt.
Der König legt die Modalitäten für diesen Antrag auf Stellungnahme und die öffentliche Untersuchung fest."
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 19/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 19/1 - § 1 - Unbeschadet der Zuständigkeit des Staatsrats aufgrund von Artikel 14 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat kann beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen Widerspruch gegen die Entscheidung des Infrastrukturbetreibers über die Beseitigung eines Bahnübergangs wie in Artikel 19 Absatz 3 erwähnt eingelegt werden von: 1. der Gemeinde, auf deren Gebiet sich der betreffende Bahnübergang befindet, 2.dem Verwalter des Straßen- und Wegenetzes, der für die Straßenverbindung, die durch die Beseitigung des Bahnübergangs unterbrochen würde, zuständig ist. § 2 - Der Widerspruch wird beim FÖD Mobilität und Transportwesen eingereicht und gemäß dem vom König festgelegten Verfahren bearbeitet." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität G. GILKINET