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Loi du 06 décembre 2022
publié le 14 août 2024

Loi modifiant la loi du 16 mars 1968 relative à la police de la circulation routière en ce qui concerne l'institution d'une possibilité de recours contre l'immobilisation d'un véhicule. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2024007850
pub.
14/08/2024
prom.
06/12/2022
ELI
eli/loi/2022/12/06/2024007850/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

6 DECEMBRE 2022. - Loi modifiant la loi du 16 mars 1968Documents pertinents retrouvés type loi prom. 16/03/1968 pub. 21/10/1998 numac 1998000446 source ministere de l'interieur Loi relative à la police de la circulation routière, coordonnée par l'arrêté royal du 16 mars 1968 portant coordination des lois relatives à la police de la circulation routière . - Traduction allemande Le texte q(...) - la loi du 10 octobre 1967 contenant le Code judiciaire (Moniteur belge du 31 octobre 1967); - (...) fermer relative à la police de la circulation routière en ce qui concerne l'institution d'une possibilité de recours contre l'immobilisation d'un véhicule. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 6 décembre 2022 modifiant la loi du 16 mars 1968Documents pertinents retrouvés type loi prom. 16/03/1968 pub. 21/10/1998 numac 1998000446 source ministere de l'interieur Loi relative à la police de la circulation routière, coordonnée par l'arrêté royal du 16 mars 1968 portant coordination des lois relatives à la police de la circulation routière . - Traduction allemande Le texte q(...) - la loi du 10 octobre 1967 contenant le Code judiciaire (Moniteur belge du 31 octobre 1967); - (...) fermer relative à la police de la circulation routière en ce qui concerne l'institution d'une possibilité de recours contre l'immobilisation d'un véhicule (Moniteur belge du 17 janvier 2023).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 6. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 16.März 1968 über die Straßenverkehrspolizei in Bezug auf die Schaffung einer Beschwerdemöglichkeit gegen die Stilllegung von Fahrzeugen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 58bis des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 9.

März 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "oder auf Antrag des Zuwiderhandelnden" durch die Wörter ", auf Antrag des Zuwiderhandelnden oder auf Antrag der natürlichen oder juristischen Person - wenn diese nicht der Zuwiderhandelnde ist -, die ihre Eigenschaft als Eigentümer des Fahrzeugs nachweist," ersetzt. 2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der in Absatz 1 erwähnte Antrag auf Beendigung der Stilllegung wird mit Gründen versehen und beim Prokurator des Königs oder gegebenenfalls beim zuständigen Generalprokurator eingereicht, der spätestens binnen fünfzehn Tagen darüber befindet." 3. Ein § 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 3/1 - Wird ein vom Fahrzeugeigentümer eingereichter Antrag auf Beendigung der Stilllegung, wie in § 3 Absatz 1 erwähnt, abgelehnt, kann binnen fünfzehn Tagen nach Notifizierung der Entscheidung an den Antragsteller das für den Ort der Stilllegung des Fahrzeugs territorial zuständige Polizeigericht befasst werden. Das Polizeigericht wird durch Übermittlung oder Hinterlegung einer Antragschrift bei der Kanzlei des Polizeigerichts befasst; die Antragschrift wird in das dafür vorgesehene Register eingetragen.

Wenn die Stilllegung von einem Gerichtspolizeioffizier angeordnet wurde, übermittelt dieser dem Prokurator des Königs unverzüglich die Aktenstücke. Der Prokurator des Königs hinterlegt die Aktenstücke bei der Kanzlei.

Das Polizeigericht befindet binnen fünfzehn Tagen ab Hinterlegung der Erklärung. Diese Frist wird ausgesetzt während der Zeit des auf Ersuchen des Antragstellers oder seines Beistands gewährten Aufschubs.

Der Greffier benachrichtigt den Antragsteller und seinen Beistand spätestens achtundvierzig Stunden im Voraus per Fax oder Einschreibebrief über Ort, Tag und Uhrzeit der Sitzung.

Der Prokurator des Königs, der Antragsteller und sein Beistand werden angehört.

Der Antragsteller, der in der Sache unterliegt, kann in die Kosten verurteilt werden.

Der Antragsteller kann vor Ablauf einer Frist von drei Monaten ab der letzten Entscheidung über einen Gegenstand keine Antragschrift mit dem gleichen Gegenstand zukommen lassen."

Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität G. GILKINET Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE


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