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| Loi modifiant la loi du 16 mars 1968 relative à la police de la circulation routière en ce qui concerne l'institution d'une possibilité de recours contre l'immobilisation d'un véhicule. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wet van 16 maart 1968 betreffende de politie over het wegverkeer wat het instellen van een beroepsmogelijkheid tegen de immobilisering van een voertuig betreft. - Duitse vertaling |
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| 6 DECEMBRE 2022. - Loi modifiant la loi du 16 mars 1968 relative à la | 6 DECEMBER 2022. - Wet tot wijziging van de wet van 16 maart 1968 |
| police de la circulation routière en ce qui concerne l'institution | betreffende de politie over het wegverkeer wat het instellen van een |
| d'une possibilité de recours contre l'immobilisation d'un véhicule. - | beroepsmogelijkheid tegen de immobilisering van een voertuig betreft. |
| Traduction allemande | - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 6 |
| loi du 6 décembre 2022 modifiant la loi du 16 mars 1968 relative à la | december 2022 tot wijziging van de wet van 16 maart 1968 betreffende |
| police de la circulation routière en ce qui concerne l'institution | de politie over het wegverkeer wat het instellen van een |
| d'une possibilité de recours contre l'immobilisation d'un véhicule | beroepsmogelijkheid tegen de immobilisering van een voertuig betreft |
| (Moniteur belge du 17 janvier 2023). | (Belgisch Staatsblad van 17 januari 2023). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
| 6. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 16. März | 6. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 16. März |
| 1968 über die Straßenverkehrspolizei in Bezug auf die Schaffung einer | 1968 über die Straßenverkehrspolizei in Bezug auf die Schaffung einer |
| Beschwerdemöglichkeit gegen die Stilllegung von Fahrzeugen | Beschwerdemöglichkeit gegen die Stilllegung von Fahrzeugen |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Artikel 58bis des Gesetzes vom 16. März 1968 über die | Art. 2 - Artikel 58bis des Gesetzes vom 16. März 1968 über die |
| Straßenverkehrspolizei, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 9. | Straßenverkehrspolizei, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 9. |
| März 2014, wird wie folgt abgeändert: | März 2014, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "oder auf Antrag des | 1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "oder auf Antrag des |
| Zuwiderhandelnden" durch die Wörter ", auf Antrag des | Zuwiderhandelnden" durch die Wörter ", auf Antrag des |
| Zuwiderhandelnden oder auf Antrag der natürlichen oder juristischen | Zuwiderhandelnden oder auf Antrag der natürlichen oder juristischen |
| Person - wenn diese nicht der Zuwiderhandelnde ist -, die ihre | Person - wenn diese nicht der Zuwiderhandelnde ist -, die ihre |
| Eigenschaft als Eigentümer des Fahrzeugs nachweist," ersetzt. | Eigenschaft als Eigentümer des Fahrzeugs nachweist," ersetzt. |
| 2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Der in Absatz 1 erwähnte Antrag auf Beendigung der Stilllegung wird | "Der in Absatz 1 erwähnte Antrag auf Beendigung der Stilllegung wird |
| mit Gründen versehen und beim Prokurator des Königs oder | mit Gründen versehen und beim Prokurator des Königs oder |
| gegebenenfalls beim zuständigen Generalprokurator eingereicht, der | gegebenenfalls beim zuständigen Generalprokurator eingereicht, der |
| spätestens binnen fünfzehn Tagen darüber befindet." | spätestens binnen fünfzehn Tagen darüber befindet." |
| 3. Ein § 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 3. Ein § 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| " § 3/1 - Wird ein vom Fahrzeugeigentümer eingereichter Antrag auf | " § 3/1 - Wird ein vom Fahrzeugeigentümer eingereichter Antrag auf |
| Beendigung der Stilllegung, wie in § 3 Absatz 1 erwähnt, abgelehnt, | Beendigung der Stilllegung, wie in § 3 Absatz 1 erwähnt, abgelehnt, |
| kann binnen fünfzehn Tagen nach Notifizierung der Entscheidung an den | kann binnen fünfzehn Tagen nach Notifizierung der Entscheidung an den |
| Antragsteller das für den Ort der Stilllegung des Fahrzeugs | Antragsteller das für den Ort der Stilllegung des Fahrzeugs |
| territorial zuständige Polizeigericht befasst werden. | territorial zuständige Polizeigericht befasst werden. |
| Das Polizeigericht wird durch Übermittlung oder Hinterlegung einer | Das Polizeigericht wird durch Übermittlung oder Hinterlegung einer |
| Antragschrift bei der Kanzlei des Polizeigerichts befasst; die | Antragschrift bei der Kanzlei des Polizeigerichts befasst; die |
| Antragschrift wird in das dafür vorgesehene Register eingetragen. | Antragschrift wird in das dafür vorgesehene Register eingetragen. |
| Wenn die Stilllegung von einem Gerichtspolizeioffizier angeordnet | Wenn die Stilllegung von einem Gerichtspolizeioffizier angeordnet |
| wurde, übermittelt dieser dem Prokurator des Königs unverzüglich die | wurde, übermittelt dieser dem Prokurator des Königs unverzüglich die |
| Aktenstücke. Der Prokurator des Königs hinterlegt die Aktenstücke bei | Aktenstücke. Der Prokurator des Königs hinterlegt die Aktenstücke bei |
| der Kanzlei. | der Kanzlei. |
| Das Polizeigericht befindet binnen fünfzehn Tagen ab Hinterlegung der | Das Polizeigericht befindet binnen fünfzehn Tagen ab Hinterlegung der |
| Erklärung. Diese Frist wird ausgesetzt während der Zeit des auf | Erklärung. Diese Frist wird ausgesetzt während der Zeit des auf |
| Ersuchen des Antragstellers oder seines Beistands gewährten Aufschubs. | Ersuchen des Antragstellers oder seines Beistands gewährten Aufschubs. |
| Der Greffier benachrichtigt den Antragsteller und seinen Beistand | Der Greffier benachrichtigt den Antragsteller und seinen Beistand |
| spätestens achtundvierzig Stunden im Voraus per Fax oder | spätestens achtundvierzig Stunden im Voraus per Fax oder |
| Einschreibebrief über Ort, Tag und Uhrzeit der Sitzung. | Einschreibebrief über Ort, Tag und Uhrzeit der Sitzung. |
| Der Prokurator des Königs, der Antragsteller und sein Beistand werden | Der Prokurator des Königs, der Antragsteller und sein Beistand werden |
| angehört. | angehört. |
| Der Antragsteller, der in der Sache unterliegt, kann in die Kosten | Der Antragsteller, der in der Sache unterliegt, kann in die Kosten |
| verurteilt werden. | verurteilt werden. |
| Der Antragsteller kann vor Ablauf einer Frist von drei Monaten ab der | Der Antragsteller kann vor Ablauf einer Frist von drei Monaten ab der |
| letzten Entscheidung über einen Gegenstand keine Antragschrift mit dem | letzten Entscheidung über einen Gegenstand keine Antragschrift mit dem |
| gleichen Gegenstand zukommen lassen." | gleichen Gegenstand zukommen lassen." |
| Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach | Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach |
| Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner | Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner |
| Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2022 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
| G. GILKINET | G. GILKINET |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |