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Loi modifiant la loi du 16 mars 1968 relative à la police de la circulation routière en ce qui concerne l'institution d'une possibilité de recours contre l'immobilisation d'un véhicule. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wet van 16 maart 1968 betreffende de politie over het wegverkeer wat het instellen van een beroepsmogelijkheid tegen de immobilisering van een voertuig betreft. - Duitse vertaling
6 DECEMBRE 2022. - Loi modifiant la loi du 16 mars 1968 relative à la 6 DECEMBER 2022. - Wet tot wijziging van de wet van 16 maart 1968
police de la circulation routière en ce qui concerne l'institution betreffende de politie over het wegverkeer wat het instellen van een
d'une possibilité de recours contre l'immobilisation d'un véhicule. - beroepsmogelijkheid tegen de immobilisering van een voertuig betreft.
Traduction allemande - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 6
loi du 6 décembre 2022 modifiant la loi du 16 mars 1968 relative à la december 2022 tot wijziging van de wet van 16 maart 1968 betreffende
police de la circulation routière en ce qui concerne l'institution de politie over het wegverkeer wat het instellen van een
d'une possibilité de recours contre l'immobilisation d'un véhicule beroepsmogelijkheid tegen de immobilisering van een voertuig betreft
(Moniteur belge du 17 janvier 2023). (Belgisch Staatsblad van 17 januari 2023).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
6. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 16. März 6. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 16. März
1968 über die Straßenverkehrspolizei in Bezug auf die Schaffung einer 1968 über die Straßenverkehrspolizei in Bezug auf die Schaffung einer
Beschwerdemöglichkeit gegen die Stilllegung von Fahrzeugen Beschwerdemöglichkeit gegen die Stilllegung von Fahrzeugen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 58bis des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Art. 2 - Artikel 58bis des Gesetzes vom 16. März 1968 über die
Straßenverkehrspolizei, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 9. Straßenverkehrspolizei, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 9.
März 2014, wird wie folgt abgeändert: März 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "oder auf Antrag des 1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "oder auf Antrag des
Zuwiderhandelnden" durch die Wörter ", auf Antrag des Zuwiderhandelnden" durch die Wörter ", auf Antrag des
Zuwiderhandelnden oder auf Antrag der natürlichen oder juristischen Zuwiderhandelnden oder auf Antrag der natürlichen oder juristischen
Person - wenn diese nicht der Zuwiderhandelnde ist -, die ihre Person - wenn diese nicht der Zuwiderhandelnde ist -, die ihre
Eigenschaft als Eigentümer des Fahrzeugs nachweist," ersetzt. Eigenschaft als Eigentümer des Fahrzeugs nachweist," ersetzt.
2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der in Absatz 1 erwähnte Antrag auf Beendigung der Stilllegung wird "Der in Absatz 1 erwähnte Antrag auf Beendigung der Stilllegung wird
mit Gründen versehen und beim Prokurator des Königs oder mit Gründen versehen und beim Prokurator des Königs oder
gegebenenfalls beim zuständigen Generalprokurator eingereicht, der gegebenenfalls beim zuständigen Generalprokurator eingereicht, der
spätestens binnen fünfzehn Tagen darüber befindet." spätestens binnen fünfzehn Tagen darüber befindet."
3. Ein § 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 3. Ein § 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 3/1 - Wird ein vom Fahrzeugeigentümer eingereichter Antrag auf " § 3/1 - Wird ein vom Fahrzeugeigentümer eingereichter Antrag auf
Beendigung der Stilllegung, wie in § 3 Absatz 1 erwähnt, abgelehnt, Beendigung der Stilllegung, wie in § 3 Absatz 1 erwähnt, abgelehnt,
kann binnen fünfzehn Tagen nach Notifizierung der Entscheidung an den kann binnen fünfzehn Tagen nach Notifizierung der Entscheidung an den
Antragsteller das für den Ort der Stilllegung des Fahrzeugs Antragsteller das für den Ort der Stilllegung des Fahrzeugs
territorial zuständige Polizeigericht befasst werden. territorial zuständige Polizeigericht befasst werden.
Das Polizeigericht wird durch Übermittlung oder Hinterlegung einer Das Polizeigericht wird durch Übermittlung oder Hinterlegung einer
Antragschrift bei der Kanzlei des Polizeigerichts befasst; die Antragschrift bei der Kanzlei des Polizeigerichts befasst; die
Antragschrift wird in das dafür vorgesehene Register eingetragen. Antragschrift wird in das dafür vorgesehene Register eingetragen.
Wenn die Stilllegung von einem Gerichtspolizeioffizier angeordnet Wenn die Stilllegung von einem Gerichtspolizeioffizier angeordnet
wurde, übermittelt dieser dem Prokurator des Königs unverzüglich die wurde, übermittelt dieser dem Prokurator des Königs unverzüglich die
Aktenstücke. Der Prokurator des Königs hinterlegt die Aktenstücke bei Aktenstücke. Der Prokurator des Königs hinterlegt die Aktenstücke bei
der Kanzlei. der Kanzlei.
Das Polizeigericht befindet binnen fünfzehn Tagen ab Hinterlegung der Das Polizeigericht befindet binnen fünfzehn Tagen ab Hinterlegung der
Erklärung. Diese Frist wird ausgesetzt während der Zeit des auf Erklärung. Diese Frist wird ausgesetzt während der Zeit des auf
Ersuchen des Antragstellers oder seines Beistands gewährten Aufschubs. Ersuchen des Antragstellers oder seines Beistands gewährten Aufschubs.
Der Greffier benachrichtigt den Antragsteller und seinen Beistand Der Greffier benachrichtigt den Antragsteller und seinen Beistand
spätestens achtundvierzig Stunden im Voraus per Fax oder spätestens achtundvierzig Stunden im Voraus per Fax oder
Einschreibebrief über Ort, Tag und Uhrzeit der Sitzung. Einschreibebrief über Ort, Tag und Uhrzeit der Sitzung.
Der Prokurator des Königs, der Antragsteller und sein Beistand werden Der Prokurator des Königs, der Antragsteller und sein Beistand werden
angehört. angehört.
Der Antragsteller, der in der Sache unterliegt, kann in die Kosten Der Antragsteller, der in der Sache unterliegt, kann in die Kosten
verurteilt werden. verurteilt werden.
Der Antragsteller kann vor Ablauf einer Frist von drei Monaten ab der Der Antragsteller kann vor Ablauf einer Frist von drei Monaten ab der
letzten Entscheidung über einen Gegenstand keine Antragschrift mit dem letzten Entscheidung über einen Gegenstand keine Antragschrift mit dem
gleichen Gegenstand zukommen lassen." gleichen Gegenstand zukommen lassen."
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach
Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2022 Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
G. GILKINET G. GILKINET
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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