← Retour vers "Loi modifiant la loi du 16 mars 1968 relative à la police de la circulation routière en ce qui concerne l'institution d'une possibilité de recours contre l'immobilisation d'un véhicule. - Traduction allemande"
Loi modifiant la loi du 16 mars 1968 relative à la police de la circulation routière en ce qui concerne l'institution d'une possibilité de recours contre l'immobilisation d'un véhicule. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wet van 16 maart 1968 betreffende de politie over het wegverkeer wat het instellen van een beroepsmogelijkheid tegen de immobilisering van een voertuig betreft. - Duitse vertaling |
---|---|
6 DECEMBRE 2022. - Loi modifiant la loi du 16 mars 1968 relative à la | 6 DECEMBER 2022. - Wet tot wijziging van de wet van 16 maart 1968 |
police de la circulation routière en ce qui concerne l'institution | betreffende de politie over het wegverkeer wat het instellen van een |
d'une possibilité de recours contre l'immobilisation d'un véhicule. - | beroepsmogelijkheid tegen de immobilisering van een voertuig betreft. |
Traduction allemande | - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 6 |
loi du 6 décembre 2022 modifiant la loi du 16 mars 1968 relative à la | december 2022 tot wijziging van de wet van 16 maart 1968 betreffende |
police de la circulation routière en ce qui concerne l'institution | de politie over het wegverkeer wat het instellen van een |
d'une possibilité de recours contre l'immobilisation d'un véhicule | beroepsmogelijkheid tegen de immobilisering van een voertuig betreft |
(Moniteur belge du 17 janvier 2023). | (Belgisch Staatsblad van 17 januari 2023). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
6. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 16. März | 6. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 16. März |
1968 über die Straßenverkehrspolizei in Bezug auf die Schaffung einer | 1968 über die Straßenverkehrspolizei in Bezug auf die Schaffung einer |
Beschwerdemöglichkeit gegen die Stilllegung von Fahrzeugen | Beschwerdemöglichkeit gegen die Stilllegung von Fahrzeugen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 58bis des Gesetzes vom 16. März 1968 über die | Art. 2 - Artikel 58bis des Gesetzes vom 16. März 1968 über die |
Straßenverkehrspolizei, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 9. | Straßenverkehrspolizei, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 9. |
März 2014, wird wie folgt abgeändert: | März 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "oder auf Antrag des | 1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "oder auf Antrag des |
Zuwiderhandelnden" durch die Wörter ", auf Antrag des | Zuwiderhandelnden" durch die Wörter ", auf Antrag des |
Zuwiderhandelnden oder auf Antrag der natürlichen oder juristischen | Zuwiderhandelnden oder auf Antrag der natürlichen oder juristischen |
Person - wenn diese nicht der Zuwiderhandelnde ist -, die ihre | Person - wenn diese nicht der Zuwiderhandelnde ist -, die ihre |
Eigenschaft als Eigentümer des Fahrzeugs nachweist," ersetzt. | Eigenschaft als Eigentümer des Fahrzeugs nachweist," ersetzt. |
2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der in Absatz 1 erwähnte Antrag auf Beendigung der Stilllegung wird | "Der in Absatz 1 erwähnte Antrag auf Beendigung der Stilllegung wird |
mit Gründen versehen und beim Prokurator des Königs oder | mit Gründen versehen und beim Prokurator des Königs oder |
gegebenenfalls beim zuständigen Generalprokurator eingereicht, der | gegebenenfalls beim zuständigen Generalprokurator eingereicht, der |
spätestens binnen fünfzehn Tagen darüber befindet." | spätestens binnen fünfzehn Tagen darüber befindet." |
3. Ein § 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 3. Ein § 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 3/1 - Wird ein vom Fahrzeugeigentümer eingereichter Antrag auf | " § 3/1 - Wird ein vom Fahrzeugeigentümer eingereichter Antrag auf |
Beendigung der Stilllegung, wie in § 3 Absatz 1 erwähnt, abgelehnt, | Beendigung der Stilllegung, wie in § 3 Absatz 1 erwähnt, abgelehnt, |
kann binnen fünfzehn Tagen nach Notifizierung der Entscheidung an den | kann binnen fünfzehn Tagen nach Notifizierung der Entscheidung an den |
Antragsteller das für den Ort der Stilllegung des Fahrzeugs | Antragsteller das für den Ort der Stilllegung des Fahrzeugs |
territorial zuständige Polizeigericht befasst werden. | territorial zuständige Polizeigericht befasst werden. |
Das Polizeigericht wird durch Übermittlung oder Hinterlegung einer | Das Polizeigericht wird durch Übermittlung oder Hinterlegung einer |
Antragschrift bei der Kanzlei des Polizeigerichts befasst; die | Antragschrift bei der Kanzlei des Polizeigerichts befasst; die |
Antragschrift wird in das dafür vorgesehene Register eingetragen. | Antragschrift wird in das dafür vorgesehene Register eingetragen. |
Wenn die Stilllegung von einem Gerichtspolizeioffizier angeordnet | Wenn die Stilllegung von einem Gerichtspolizeioffizier angeordnet |
wurde, übermittelt dieser dem Prokurator des Königs unverzüglich die | wurde, übermittelt dieser dem Prokurator des Königs unverzüglich die |
Aktenstücke. Der Prokurator des Königs hinterlegt die Aktenstücke bei | Aktenstücke. Der Prokurator des Königs hinterlegt die Aktenstücke bei |
der Kanzlei. | der Kanzlei. |
Das Polizeigericht befindet binnen fünfzehn Tagen ab Hinterlegung der | Das Polizeigericht befindet binnen fünfzehn Tagen ab Hinterlegung der |
Erklärung. Diese Frist wird ausgesetzt während der Zeit des auf | Erklärung. Diese Frist wird ausgesetzt während der Zeit des auf |
Ersuchen des Antragstellers oder seines Beistands gewährten Aufschubs. | Ersuchen des Antragstellers oder seines Beistands gewährten Aufschubs. |
Der Greffier benachrichtigt den Antragsteller und seinen Beistand | Der Greffier benachrichtigt den Antragsteller und seinen Beistand |
spätestens achtundvierzig Stunden im Voraus per Fax oder | spätestens achtundvierzig Stunden im Voraus per Fax oder |
Einschreibebrief über Ort, Tag und Uhrzeit der Sitzung. | Einschreibebrief über Ort, Tag und Uhrzeit der Sitzung. |
Der Prokurator des Königs, der Antragsteller und sein Beistand werden | Der Prokurator des Königs, der Antragsteller und sein Beistand werden |
angehört. | angehört. |
Der Antragsteller, der in der Sache unterliegt, kann in die Kosten | Der Antragsteller, der in der Sache unterliegt, kann in die Kosten |
verurteilt werden. | verurteilt werden. |
Der Antragsteller kann vor Ablauf einer Frist von drei Monaten ab der | Der Antragsteller kann vor Ablauf einer Frist von drei Monaten ab der |
letzten Entscheidung über einen Gegenstand keine Antragschrift mit dem | letzten Entscheidung über einen Gegenstand keine Antragschrift mit dem |
gleichen Gegenstand zukommen lassen." | gleichen Gegenstand zukommen lassen." |
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach | Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach |
Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner | Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
G. GILKINET | G. GILKINET |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |