publié le 22 mars 2024
Loi visant à rendre la justice plus humaine, plus rapide et plus ferme IIbis. - Traduction allemande d'extraits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
6 DECEMBRE 2022. - Loi visant à rendre la justice plus humaine, plus rapide et plus ferme IIbis. - Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 42 et 74 de la loi du 6 décembre 2022 visant à rendre la justice plus humaine, plus rapide et plus ferme IIbis (Moniteur belge du 21 décembre 2022).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 6. DEZEMBER 2022 - Gesetz für eine humanere, schnellere und strengere Justiz IIbis PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderung des früheren Zivilgesetzbuches Art. 2 - In Artikel 165/1 Absatz 2 des früheren Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, werden die Wörter ", auf denen die Gemeinde das alleinige Nutzungsrecht hat" aufgehoben.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 3 - In Artikel 28sexies § 4 Absatz 6 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. März 1998, werden die Wörter "per Fax oder Einschreibebrief " durch die Wörter "per Fax, per einfachen Brief oder auf elektronischem Wege" ersetzt.
Art. 4 - In Buch 1 Kapitel 4 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 1bis/1 mit der Überschrift "Kontrolle der Ermittlung durch die Anklagekammer" eingefügt.
Art. 5 - In Abschnitt 1bis/1, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel 28decies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 28decies - Wenn die Ermittlung nach einem Jahr nicht abgeschlossen ist, kann die Anklagekammer durch eine an die Kanzlei des Appellationshofes gerichtete, mit Gründen versehene Antragschrift seitens des Verdächtigen, der gemäß Artikel 47bis § 2 in dieser Eigenschaft vernommen wurde, oder der Person, die sich gemäß Artikel 5bis des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches zur geschädigten Partei erklärt hat, mit der Sache befasst werden.
Der Prokurator des Königs übermittelt die Aktenstücke an den Generalprokurator, der sie bei der Kanzlei hinterlegt.
Wird die Ermittlung durch den Föderalprokurator geführt, wird die Sache vor die Anklagekammer des Appellationshofes von Brüssel gebracht.
Der Greffier benachrichtigt den Antragsteller und gegebenenfalls dessen Beistand per Fax, per einfachen Brief oder auf elektronischem Wege spätestens achtundvierzig Stunden im Voraus über Ort, Tag und Uhrzeit der Sitzung.
Der Generalprokurator, der Antragsteller und sein Beistand werden angehört. Wenn die Anklagekammer es für nötig erachtet, kann sie den Generalprokurator in Abwesenheit der Parteien anhören. Sie kann ebenfalls eine andere geschädigte Partei, einen anderen Verdächtigen und ihre Beistände anhören, nachdem diese spätestens achtundvierzig Stunden vor der Sitzung per Fax, per einfachen Brief oder auf elektronischem Wege vom Greffier vorgeladen worden sind.
Die Anklagekammer befindet binnen fünfzehn Tagen nach Hinterlegung der Antragschrift durch einen mit Gründen versehenen Entscheid, der dem Generalprokurator, der antragstellenden Partei und den angehörten Parteien mitgeteilt wird, über die Antragschrift. Diese Frist wird ausgesetzt während der Dauer des auf Ersuchen des Antragstellers oder seines Beistands oder einer angehörten Partei oder ihres Beistands gewährten Aufschubs.
Die Anklagekammer kann die Staatsanwaltschaft dazu auffordern, binnen einer von ihr festgelegten Frist eine Entscheidung über die Strafverfolgung zu treffen. Sie kann die Staatsanwaltschaft dazu auffordern, zusätzliche Ermittlungshandlungen vorzunehmen, die sie für notwendig erachtet. Sie kann feststellen, dass die angemessene Frist überschritten wurde.
Der Antragsteller und die angehörten Parteien dürfen keine Antragschrift mit demselben Gegenstand vor Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab der letzten Entscheidung hinterlegen." Art. 6 - In Artikel 39ter § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter "mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von sechsundzwanzig bis zu zwanzigtausend EUR oder mit nur einer dieser Strafen" durch die Wörter "mit einer Geldbuße von hundert bis zu dreißigtausend EUR" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 39quinquies § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2022, werden die Wörter "mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von sechsundzwanzig bis zu zwanzigtausend EUR oder mit nur einer dieser Strafen" durch die Wörter "mit einer Geldbuße von hundert bis zu dreißigtausend EUR" ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 46bis § 4 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2022, werden die Wörter "mit einer Geldbuße von sechsundzwanzig bis zu zehntausend EUR" durch die Wörter "mit einer Geldbuße von hundert bis zu dreißigtausend EUR" ersetzt.
Art. 9 - In Artikel 46bis/1 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2017, werden die Wörter "mit einer Geldbuße von 26 bis zu 10.000 EUR" durch die Wörter "mit einer Geldbuße von hundert bis zu dreißigtausend EUR" ersetzt.
Art. 10 - In Artikel 46ter § 2 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2003, werden die Wörter "mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von sechsundzwanzig bis zu zehntausend EUR oder mit nur einer dieser Strafen" durch die Wörter "mit einer Geldbuße von hundert bis zu dreißigtausend EUR" ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 46quater § 4 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2003 und ersetzt durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, werden die Wörter "mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen" durch die Wörter "mit einer Geldbuße von hundert bis zu dreißigtausend EUR" ersetzt.
Art. 12 - In Artikel 61quater § 5 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. März 1998, werden die Wörter "per Fax oder Einschreibebrief" durch die Wörter "per Fax, per einfachen Brief oder auf elektronischem Wege" ersetzt.
Art. 13 - In Artikel 88bis § 4 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juni 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter "mit einer Geldbuße von sechsundzwanzig bis zu zehntausend EUR" durch die Wörter "mit einer Geldbuße von hundert bis zu dreißigtausend EUR" ersetzt.
Art. 14 - Artikel 88quater § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. November 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 1 werden die Wörter "mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren und mit einer Geldbuße von sechsundzwanzig bis zu zwanzigtausend EUR oder mit nur einer dieser Strafen" durch die Wörter "mit einer Geldbuße von hundert bis zu dreißigtausend EUR" ersetzt. 2. Absatz 2 wird durch die Wörter "oder nur eine dieser Strafen" ergänzt. Art. 15 - Artikel 90quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und ersetzt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "mit einer Geldbuße von sechsundzwanzig bis zu zwanzigtausend EUR" durch die Wörter "mit einer Geldbuße von hundert bis zu dreißigtausend EUR" ersetzt. 2. Paragraph 4 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Wer sich weigert, bei den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Anforderungen seine technische Mitwirkung zu gewähren, oder die in Artikel 90ter § 1 erwähnte Maßnahme behindert, wird mit einer Geldbuße von hundert bis zu dreißigtausend EUR bestraft." 3. In denselben Paragraphen wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Wenn die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Mitwirkung die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens verhindern oder deren Auswirkungen einschränken kann und diese Mitwirkung nicht gewährt wird, sind die Strafen eine Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren und eine Geldbuße von fünfhundert bis zu fünfzigtausend EUR oder nur eine dieser Strafen." 4. In § 5 werden die Wörter "Artikel 39bis § 3 Absatz 4" durch die Wörter "Artikel 88ter Absatz 4" ersetzt. Art. 16 - In Artikel 111quater § 3 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, werden die Wörter "mit einer Geldbuße von 26 bis zu 10.000 EUR" durch die Wörter "mit einer Geldbuße von hundert bis zu dreißigtausend EUR" ersetzt.
Art. 17 - In Artikel 127 § 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "per Fax oder per Einschreibebrief" durch die Wörter "per Fax, per einfachen Brief oder auf elektronischem Wege" ersetzt.
Art. 18 - In Artikel 135 § 3 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 12. März 1998, werden die Wörter "per Fax oder Einschreibebrief" durch die Wörter "per Fax, per einfachen Brief oder auf elektronischem Wege" ersetzt.
Art. 19 - In Artikel 136bis Absatz 5 desselben Gesetzbuches, umnummeriert durch das Gesetz vom 20. Juli 1990 und ersetzt durch das Gesetz vom 12. März 1998, werden die Wörter "per Fax oder Einschreibebrief" durch die Wörter "per Fax, per einfachen Brief oder auf elektronischem Wege" ersetzt.
Art. 20 - Artikel 162ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Durch jedes auf Verurteilung lautende Urteil gegen den Angeklagten und die für die Straftat zivilrechtlich haftenden Personen ist die in Titel 4 des Programmgesetzes vom 21.Juni 2021 erwähnte Verwaltungsgebühr zu zahlen, wenn der gemäß Artikel 216bis vorgeschlagene strafrechtliche Vergleich nicht ausgeführt oder homologiert werden kann. Der Betrag der Verwaltungsgebühr beläuft sich auf 25,32 EUR." 2. In Absatz 2 wird der Satz "Der Betrag der Verwaltungsgebühr beläuft sich in diesem Fall auf 25,32 EUR." aufgehoben.
Art. 21 - In Artikel 196/1 Absatz 8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. März 2019 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Juni 2021, werden die Wörter ", zu einer Beitragszahlung oder zur Zahlung einer Verwaltungsgebühr" durch die Wörter "oder zu einer Beitragszahlung" ersetzt. Art. 22 - Artikel 203 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. Mai 1955 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5.
Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "Vorbehaltlich der in nachstehendem Artikel 205 enthaltenen Ausnahme verfällt das Recht zur Berufungseinlegung" durch die Wörter "Das Recht zur Berufungseinlegung verfällt" ersetzt.2. In § 1 wird Absatz 2 aufgehoben.3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Wenn der Angeklagte oder die zivilrechtlich haftende Partei Berufung eingelegt hat, verfügt die Staatsanwaltschaft über eine zusätzliche Frist von zehn Tagen, um Berufung einzulegen.Diese Frist beginnt mit dem Ablauf der Berufungsfrist, die dem Angeklagten oder der zivilrechtlich haftbaren Partei zur Verfügung steht.
Wenn die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hat, verfügen der Angeklagte und die zivilrechtlich haftende Partei über eine zusätzliche Frist von zehn Tagen, um Berufung einzulegen. Diese Frist beginnt mit dem Ablauf der Berufungsfrist, die der Staatsanwaltschaft zur Verfügung steht.
Wenn die Berufung gegen die Zivilpartei gerichtet ist, verfügt diese über eine zusätzliche Frist von zehn Tagen, um gegen die Angeklagten und die zivilrechtlich haftenden Personen, die sie im Verfahren belassen will, Berufung einzulegen, unbeschadet ihres Rechts, gemäß § 4 Anschlussberufung einzulegen. Diese Frist beginnt mit dem Ablauf der Berufungsfrist, die dem Angeklagten oder der zivilrechtlich haftbaren Partei, die die Hauptberufung eingelegt hat, zur Verfügung steht." Art. 23 - Artikel 205 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Juni 1981 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird aufgehoben.
KAPITEL 4 - Abänderungen des Strafgesetzbuches Art. 24 - Die Überschrift von Buch 1 Kapitel 9 des Strafgesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Erschwerende Umstände, erschwerende Faktoren und mildernde Umstände".
Art. 25 - In Buch 1 Kapitel 9 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 78bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 78bis - Wenn das Gesetz erschwerende Faktoren vorsieht, muss der Richter diese bei der Wahl der Strafe beziehungsweise Maßnahme und deren Schwere berücksichtigen, wobei er keine höhere Strafe als die für die Straftat vorgesehene Höchststrafe verhängen darf." Art. 26 - In Buch 1 Kapitel 9 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 78ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 78ter - Diskriminierende Beweggründe des Täters sind bei allen Straftaten ein erschwerender Faktor, außer in den Fällen, in denen das Gesetz diskriminierende Beweggründe als erschwerenden Umstand festlegt.
Eine Straftat gilt als eine aus diskriminierenden Beweggründen begangene Straftat, wenn einer der Beweggründe des Täters Hass, Verachtung oder Feindseligkeit ist gegenüber einer Person aufgrund ihrer angeblichen Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer Abstammung, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Geschlechts, ihrer Schwangerschaft, ihrer Entbindung, des Stillens, einer medizinisch assistierten Fortpflanzung, ihrer Elternschaft, ihrer sogenannten Geschlechtsumwandlung, ihrer Genderidentität, ihres Genderausdrucks, ihrer Geschlechtsmerkmale, ihrer sexuellen Orientierung, ihres Personenstands, ihrer Geburt, ihres Alters, ihres Vermögens, ihrer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung, ihres Gesundheitszustands, einer Behinderung, ihrer Sprache, ihrer politischen Überzeugung, ihrer gewerkschaftlichen Überzeugung, eines körperlichen oder genetischen Merkmals oder ihrer sozialen Herkunft und ihrer sozialen Stellung, unabhängig davon, ob diese Eigenschaft tatsächlich gegeben ist oder lediglich vom Täter vermutet wird.
Dasselbe gilt, wenn einer der Beweggründe des Täters eine Verbindung oder eine vermeintliche Verbindung zwischen dem Opfer und einer Person ist, der gegenüber er aufgrund einer oder mehrerer der in Absatz 2 aufgeführten tatsächlichen oder vermeintlichen Eigenschaften Hass, Verachtung oder Feindseligkeit hegt.
Art. 27 - Artikel 405quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Februar 2003 und ersetzt durch das Gesetz vom 14.
Januar 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Wenn einer der Beweggründe für das Verbrechen oder Vergehen Hass, Verachtung oder Feindseligkeit ist gegenüber einer Person aufgrund ihrer angeblichen Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer Abstammung, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Geschlechts, ihrer Geschlechtsumwandlung, ihrer sexuellen Ausrichtung, ihres Personenstands, ihrer Geburt, ihres Alters, ihres Vermögens, ihrer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung, ihres aktuellen oder künftigen Gesundheitszustands, einer Behinderung, ihrer Sprache, ihrer politischen Überzeugung, ihrer gewerkschaftlichen Überzeugung, eines körperlichen oder genetischen Merkmals oder ihrer sozialen Herkunft" werden durch die Wörter "Wenn einer der Beweggründe des Täters Hass, Verachtung oder Feindseligkeit ist gegenüber einer Person aufgrund ihrer angeblichen Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer Abstammung, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Geschlechts, ihrer Schwangerschaft, ihrer Entbindung, des Stillens, einer medizinisch assistierten Fortpflanzung, ihrer Elternschaft, ihrer sogenannten Geschlechtsumwandlung, ihrer Genderidentität, ihres Genderausdrucks, ihrer Geschlechtsmerkmale, ihrer sexuellen Orientierung, ihres Personenstands, ihrer Geburt, ihres Alters, ihres Vermögens, ihrer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung, ihres Gesundheitszustands, einer Behinderung, ihrer Sprache, ihrer politischen Überzeugung, ihrer gewerkschaftlichen Überzeugung, eines körperlichen oder genetischen Merkmals oder ihrer sozialen Herkunft und ihrer sozialen Stellung, unabhängig davon, ob diese Eigenschaft tatsächlich gegeben ist oder lediglich vom Täter vermutet wird" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Dasselbe gilt, wenn einer der Beweggründe des Täters eine Verbindung oder eine vermeintliche Verbindung zwischen dem Opfer und einer Person ist, der gegenüber er aufgrund einer oder mehrerer der in Absatz 1 aufgeführten tatsächlichen oder vermeintlichen Eigenschaften Hass, Verachtung oder Feindseligkeit hegt." Art. 28 - In Artikel 417/20 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. März 2022, werden die Wörter "ihrer Entbindung, ihrer Elternschaft, ihrer Geschlechtsumwandlung, ihrer Geschlechtsidentität, ihres Geschlechtsausdrucks, ihrer sexuellen Ausrichtung," durch die Wörter "ihrer Entbindung, des Stillens, einer medizinisch assistierten Fortpflanzung, ihrer Elternschaft, ihrer sogenannten Geschlechtsumwandlung, ihrer Genderidentität, ihres Genderausdrucks, ihrer Geschlechtsmerkmale, ihrer sexuellen Orientierung," ersetzt.
Art. 29 - In Artikel 417/50 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. März 2022, wird der erste Gedankenstrich aufgehoben.
Art. 30 - In Artikel 417/55 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. März 2022, wird der erste Gedankenstrich aufgehoben.
Art. 31 - Die Artikel 422quater, 438bis, 442ter, 453bis, 514bis, 525bis, 532bis, und 534bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Februar 2003, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, werden jeweils wie folgt abgeändert: 1. Der Satzteil beginnend mit "wenn einer der Beweggründe" und endend auf "oder ihrer sozialen Herkunft" wird durch die Wörter "wenn einer der Beweggründe des Täters Hass, Verachtung oder Feindseligkeit ist gegenüber einer Person aufgrund ihrer angeblichen Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer Abstammung, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Geschlechts, ihrer Schwangerschaft, ihrer Entbindung, des Stillens, einer medizinisch assistierten Fortpflanzung, ihrer Elternschaft, ihrer sogenannten Geschlechtsumwandlung, ihrer Genderidentität, ihres Genderausdrucks, ihrer Geschlechtsmerkmale, ihrer sexuellen Orientierung, ihres Personenstands, ihrer Geburt, ihres Alters, ihres Vermögens, ihrer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung, ihres Gesundheitszustands, einer Behinderung, ihrer Sprache, ihrer politischen Überzeugung, ihrer gewerkschaftlichen Überzeugung, eines körperlichen oder genetischen Merkmals oder ihrer sozialen Herkunft und ihrer sozialen Stellung, unabhängig davon, ob diese Eigenschaft tatsächlich gegeben ist oder lediglich vom Täter vermutet wird" ersetzt. 2. Die Artikel werden jeweils durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Dasselbe gilt, wenn einer der Beweggründe des Täters eine Verbindung oder eine vermeintliche Verbindung zwischen dem Opfer und einer Person ist, der gegenüber er aufgrund einer oder mehrerer der in Absatz 1 aufgeführten tatsächlichen oder vermeintlichen Eigenschaften Hass, Verachtung oder Feindseligkeit hegt." Art. 32 - In Artikel 442/1 § 2 desselben Gesetzbuches werden anstelle der durch Entscheid Nr. 39/2020 des Verfassungsgerichtshofes für nicht erklärten Wörter "der in Artikel 12 § 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2017 über das unrechtmäßige Eindringen in, das unrechtmäßige Besetzen von oder den unrechtmäßigen Aufenthalt in einem fremden Gut erwähnten Räumungsverfügung oder" folgende Wörter eingefügt: "der Räumungsverfügung, wie erwähnt in Artikel 12 § 1 des Gesetzes vom 18.
Oktober 2017 über das unrechtmäßige Eindringen in, das unrechtmäßige Besetzen von oder den unrechtmäßigen Aufenthalt in einem fremden Gut, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 6. Dezember 2022 für eine humanere, schnellere und strengere Justiz IIbis, oder".
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 33 - In Artikel 555/10 § 2 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird Nr. 8 aufgehoben.
Art. 34 - Artikel 555/11 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2019 und abgeändert durch das Gesetz vom 20.
Dezember 2020, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird der zweite Satz aufgehoben.2. Paragraph 4 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Vereidigte Übersetzer oder Übersetzer-Dolmetscher vermerken zuerst ihre Erkennungsnummer, gefolgt von ihrer Unterschrift, ihrem Namen, ihrem Titel und ihrer qualifizierten elektronischen Signatur. Dementsprechend gilt die erstellte Übersetzung als eine legalisierte Übersetzung für die Verwendung innerhalb des Königreichs. Für die Verwendung im Ausland muss die Übersetzung nacheinander vom Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz auf der Grundlage der Unterschrift, der qualifizierten elektronischen Signatur und der Eintragung im nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen und der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher und vom Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit auf der Grundlage der Unterschrift, die der Föderale Öffentliche Dienst Justiz darauf angebracht hat, legalisiert werden. Durch die Legalisation werden lediglich die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in der der Unterzeichner der Übersetzung gehandelt hat, und gegebenenfalls die Gültigkeit der auf dem Dokument angebrachten Unterschrift beziehungsweise qualifizierten elektronischen Signatur bestätigt." 3. In § 4 Absatz 4 werden die Wörter ", Unterschrift und offizieller Stempel" durch die Wörter "und Unterschrift" ersetzt.4. In § 5 werden die Wörter "sind die Legitimationskarte und der offizielle Stempel" durch die Wörter "ist die Legitimationskarte" ersetzt. Art. 35 - Artikel 555/13 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt: "Der Minister der Justiz oder der von ihm beauftragte Beamte kann gerichtlichen Sachverständigen oder vereidigten Übersetzern, Dolmetschern oder Übersetzer-Dolmetschern, die vor dem Datum der Beantragung der Befreiung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünfzehn Jahren die Tätigkeit eines gerichtlichen Sachverständigen oder eines vereidigten Übersetzers, Dolmetschers oder Übersetzer-Dolmetschers ausgeübt haben und sich während dieses Zeitraums ausreichend weitergebildet haben, eine Befreiung von der in § 1 Nr. 2 erwähnten Bedingung gewähren." Art. 36 - In Artikel 837 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juni 2000, werden die Wörter "wenn die aufgrund von Artikel 269.1 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches geschuldete Gebühr binnen acht Tagen ab der in Artikel 838 Absatz 1 erwähnten Versendung nicht gezahlt worden ist" durch die Wörter "wenn die aufgrund von Artikel 269.1 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches geschuldete Gebühr und der aufgrund von Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 19. März 2017 zur Schaffung eines Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand geschuldete Beitrag binnen zehn Tagen ab der in Artikel 838 Absatz 1 erwähnten Versendung nicht gezahlt worden sind" ersetzt. Art. 37 - In Artikel 1344octies Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Oktober 2017, werden zwischen dem Wort "Notwendigkeit" und dem Wort ", durch" die Wörter "aufgrund der Tatsache, dass es ihm trotz entsprechender Bemühungen des Antragstellers nicht möglich war, die Identität auch nur eines der Bewohner des Guts festzustellen" eingefügt.
Art. 38 - Artikel 1727 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.2 werden die Wörter "für die zu absolvierende theoretische und praktische Ausbildung sowie Beurteilungen im Hinblick auf die Erteilung einer Zulassung und Zulassungsverfahren festlegen" durch die Wörter "für die theoretische und praktische Ausbildung festlegen, die von den Vermittlerkandidaten absolviert werden müssen und Gegenstand einer vom Ausbildungsorgan organisierten effektiven Bewertung sein müssen" ersetzt. 2. Eine Nummer 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "2/1.die Bedingungen und das Verfahren für die Zulassung von Vermittlern festlegen,". 3. In Nr.10 werden die Wörter "eine Liste der Vermittler erstellen und" durch die Wörter "eine Liste der Vermittler entsprechend den besonderen Fachbereichen der Vermittlungspraxis erstellen und sie" ersetzt.
Art. 39 - Artikel 1727/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die Generalversammlung bestimmt unter den Mitgliedern des Präsidiums einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, der den Präsidenten gegebenenfalls ersetzt, sowie einen Sekretär.Die Generalversammlung achtet bei der Bestimmung darauf, dass die Dauer der Präsidentschaften und der Vizepräsidentschaften in der Anzahl der Monate gleich ist.
Diese Ämter werden abwechselnd von einem französischsprachigen und einem niederländischsprachigen Mitglied ausgeübt. Die Präsidentschaft und die Vizepräsidentschaft werden darüber hinaus abwechselnd von Notaren, Rechtsanwälten, Magistraten, Gerichtsvollziehern und Vermittlern, die keine der vorerwähnten Berufe ausüben, wahrgenommen." 2. In § 4 werden in Absatz 1 die Wörter "in Artikel 1727 § 2 Nr.8, 9, 11 und 12" durch die Wörter "in Artikel 1727 § 2 Nr. 9, 10, 11 und 12" ersetzt und wird in Absatz 3 die Ziffer "6" durch die Ziffer "7" ersetzt.
Art. 40 - In Artikel 1727/4 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, werden die Absätze 3 bis 6 wie folgt ersetzt: "Ein Bewerberaufruf wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die Mitglieder werden vom Minister der Justiz auf der Grundlage einer vom Präsidium erstellten Liste ernannt, die eine mit Gründen versehene Stellungnahme in Bezug auf höchstens fünfundzwanzig Bewerber, die nach der Vorzugsreihenfolge geordnet sind, umfasst. Der König legt die Modalitäten für die Bekanntmachung der Vakanzen, die Einreichung der Bewerbungen und das Vorschlagen von Mitgliedern sowie die für die Bewerbung erforderlichen Kriterien fest.
Die Mitglieder werden für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt. Ihr Mandat kann nur einmal erneuert werden. Das Mandat eines Mitglieds kann vorzeitig beendet werden durch Rücktritt des Mitglieds oder durch einen mit Gründen versehenen Beschluss des Ministers der Justiz auf Vorschlag des Präsidiums. Die zur Ersetzung ernannte Person muss vom Präsidium aus der in Absatz 3 erwähnten Liste ausgewählt werden. Falls keine Ersatzperson auf dieser Liste gefunden werden kann, wird gemäß Absatz 3 vorgegangen. In jedem Fall beenden die zur Ersetzung ernannten Personen das Mandat ihres Vorgängers. Handelt es sich um ein erstes Mandat, darf das Mandat der zur Ersetzung ernannten Person zweimal erneuert werden.
Die Generalversammlung bestimmt unter den Mitgliedern des Präsidiums einen Vorsitzenden für jede Kommission. Die Generalversammlung achtet bei der Bestimmung darauf, dass die Dauer der Vorsitze in der Anzahl der Monate gleich ist. Dieses Amt wird abwechselnd von einem französischsprachigen und einem niederländischsprachigen Mitglied ausgeübt." Art. 41 - Artikel 1727/5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird der Satz "Das Präsidium bestimmt den Vorsitzenden für einen Zeitraum von zwei Jahren." durch den Satz "Das Präsidium bestimmt den Vorsitzenden und achtet bei der Bestimmung darauf, dass die Dauer der Vorsitze in der Anzahl der Monate gleich ist." ersetzt. 2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 1/1 - Die Beisitzer werden für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt.Ihr Mandat kann nur einmal erneuert werden.
Das Mandat eines Beisitzers kann vorzeitig beendet werden durch Rücktritt dieses Beisitzers oder durch einen mit Gründen versehenen Beschluss des Ministers der Justiz auf Vorschlag des Präsidiums.
Anschließend wird gemäß § 1 Absatz 3 vorgegangen. In jedem Fall beenden die zur Ersetzung ernannten Personen das Mandat ihres Vorgängers. Handelt es sich um ein erstes Mandat, darf das Mandat der zur Ersetzung ernannten Person zweimal erneuert werden." 3. In § 2 Absatz 1 wird die Ziffer "5" durch die Ziffer "6" ersetzt.4. In Absatz 3 desselben Paragraphen werden die Wörter "gemäß Artikel 1727 § 2 Nr.7 und 10" durch die Wörter "gemäß Artikel 1727 § 2 Nr. 5 und 8" ersetzt.
Art. 42 - In Artikel 1734 § 1/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Wenn die Parteien sich nicht über den beziehungsweise die zu bestellenden Vermittler einigen, bestellt der Richter vorzugsweise auf der Grundlage einer Liste aller Vermittler, die gemäß Artikel 1727 § 2 Nr. 10 von der Föderalen Vermittlungskommission erstellt wird, einen beziehungsweise mehrere Vermittler, die gemäß Artikel 1727 § 2 zugelassen sind. Der Richter wählt einen beziehungsweise mehrere Vermittler, die im Hinblick auf die Art des Streitfalls zwischen den Parteien geeignet und nach Möglichkeit in der Nähe des Wohnsitzes der Parteien ansässig sind." (...) KAPITEL 17 - Inkrafttreten Art. 74 - Die Artikel 33 und 34 werden wirksam mit 1. Dezember 2022.
Kapitel 15 tritt an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. April 2023 in Kraft.
In Abweichung von Absatz 2 wird Artikel 71 wirksam mit 31. Oktober 2022.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE