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Loi du 06 avril 2010
publié le 23 décembre 2010

Loi concernant le règlement de certaines procédures dans le cadre de la loi du 6 avril 2010 relative aux pratiques du marché et à la protection du consommateur. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2010000694
pub.
23/12/2010
prom.
06/04/2010
ELI
eli/loi/2010/04/06/2010000694/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


6 AVRIL 2010. - Loi concernant le règlement de certaines procédures dans le cadre de la loi du 6 avril 2010 relative aux pratiques du marché et à la protection du consommateur. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 6 avril 2010 concernant le règlement de certaines procédures dans le cadre de la loi du 6 avril 2010 relative aux pratiques du marché et à la protection du consommateur (Moniteur belge du 12 avril 2010).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 6. APRIL 2010 - Gesetz zur Regelung bestimmter Verfahren im Rahmen des Gesetzes vom 6.April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Unterlassungsklage Art. 2 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt das Bestehen einer selbst strafrechtlich geahndeten Handlung fest und ordnet ihre Unterlassung an, wenn sie gegen die Bestimmungen des Gesetzes vom 6.

April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz verstösst.

Er kann die in den Artikeln 83 bis 99 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Marktpraktiken verbieten, wenn sie noch nicht begonnen haben, aber unmittelbar bevorstehen.

Art. 3 - § 1 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt das Bestehen einer Verletzung eines geistigen Eigentumsrechts, mit Ausnahme des Urheberrechts, der ähnlichen Schutzrechte und des Rechtes der Hersteller von Datenbanken, fest und ordnet ihre Beendigung an. § 2 - In § 1 erwähnte Unterlassungsklagen, die auch als Gegenstand die Unterlassung einer in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes oder in Artikel 18 des Gesetzes vom 2. August 2002 über irreführende Werbung, vergleichende Werbung, missbräuchliche Klauseln und Vertragsabschlüsse im Fernabsatz hinsichtlich der freien Berufe erwähnten Handlung haben, werden ausschliesslich vor den Präsidenten des Gerichts gebracht, das gemäss § 1 zuständig ist. § 3 - Wenn der Präsident die Unterlassung anordnet, kann er die im Gesetz über das betreffende geistige Eigentumsrecht vorgesehenen Massnahmen anordnen, insofern sie zur Beendigung der festgestellten Verletzung oder deren Auswirkungen beitragen können, mit Ausnahme der Massnahmen zum Ersatz von Schäden, die durch diese Verletzung verursacht worden sind. § 4 - Wenn das Bestehen eines geistigen Eigentumsrechts, das in Belgien durch Anmeldung oder Eintragung geschützt ist, zur Unterstützung einer auf § 1 beruhenden Klage oder der Verteidigung gegen eine solche Klage geltend gemacht wird und wenn der Präsident des Gerichts feststellt, dass dieses Recht, diese Anmeldung oder diese Eintragung nichtig oder verfallen ist, verkündet er diese Nichtigkeit oder diesen Verfall und ordnet die Streichung der Anmeldung oder der Eintragung in den betreffenden Registern an gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über das betreffende geistige Eigentumsrecht.

In Abweichung von Artikel 118 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz wird der vollstreckbare Charakter des in Absatz 1 erwähnten Nichtigkeits- oder Verfallsbeschlusses gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über das betreffende geistige Eigentumsrecht geregelt.

Art. 4 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt ebenfalls das Bestehen der weiter unten erwähnten Verstösse fest und ordnet ebenfalls ihre Unterlassung an: 1. Ausübung einer Tätigkeit unter Verkennung des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, 2. Nichteinhaltung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die Führung der Sozialdokumente und die Anwendung der Mehrwertsteuer, 3.Beschäftigung von Arbeitnehmern, ohne beim Landesamt für soziale Sicherheit eingetragen zu sein, ohne die erforderlichen Erklärungen eingereicht zu haben oder ohne die Beiträge, Beitragszuschläge oder Aufschubzinsen zu zahlen, 4. Beschäftigung von Arbeitnehmern und Einsatz von Arbeitnehmern unter Verstoss gegen die Vorschriften über zeitweilige Arbeit, Zeitarbeit und Arbeitnehmerüberlassung, 5.Nichteinhaltung der für verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen, 6. Behinderung der Überwachung, die aufgrund des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen und aufgrund der Gesetze über die Führung der Sozialdokumente ausgeübt wird, 7. Nichteinhaltung der Gesetzes-, Dekrets- und Verordnungsbestimmungen in Sachen Werbung mit Ausnahme der im Gesetz vom 6.April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz und in seinen Ausführungserlassen vorgesehenen Bestimmungen, 8. Beschäftigung einer Person durch einen Arbeitgeber, der sich eines in Artikel 12 Nr.1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer erwähnten Verstosses schuldig macht, 9. Nichteinhaltung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Sachen Umweltzeichen, 10.Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, ohne über die in Anwendung des Programmgesetzes vom 10. Februar 1998 zur Förderung des selbständigen Unternehmertums erforderliche Bescheinigung zu verfügen, 11.Nichteinhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 10. November 2006 über die Öffnungszeiten in Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich, 12. Ausübung des Berufs des Güter- oder Personenkraftverkehrsunternehmers, ohne Inhaber der erforderlichen Verkehrslizenzen und Transportgenehmigungen zu sein, 13.Nichteinhaltung der Vorschriften in Bezug auf die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrzeugführer, 14. Nichteinhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über den Schutz der Verbraucher hinsichtlich der Rundfunk- und Fernsehübertragungs- und -verteilungsdienste.

KAPITEL 3 - Abänderungsbestimmung Art. 5 - In Artikel 589 Nr. 1 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009 werden die Wörter "in den Artikeln 95 bis 97 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher" durch die Wörter "in den Artikeln 2 bis 4 des Gesetzes vom 6. April 2010 zur Regelung bestimmter Verfahren im Rahmen des Gesetzes vom 6.

April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz" ersetzt.

KAPITEL 4 - Schlussbestimmung Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt dreissig Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 6. April 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Die Ministerin der K.M.B., der Selbständigen, der Landwirtschaft und der Wissenschaftspolitik Frau S. LARUELLE Der Minister des Klimas und der Energie P. MAGNETTE Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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