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              | Loi concernant le règlement de certaines procédures dans le cadre de la loi du 6 avril 2010 relative aux pratiques du marché et à la protection du consommateur. - Traduction allemande | Wet met betrekking tot de regeling van bepaalde procedures in het kader van de wet van 6 april 2010 betreffende marktpraktijken en consumentenbescherming. - Duitse vertaling | 
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | 
| 6 AVRIL 2010. - Loi concernant le règlement de certaines procédures | 6 APRIL 2010. - Wet met betrekking tot de regeling van bepaalde | 
| dans le cadre de la loi du 6 avril 2010 relative aux pratiques du | procedures in het kader van de wet van 6 april 2010 betreffende | 
| marché et à la protection du consommateur. - Traduction allemande | marktpraktijken en consumentenbescherming. - Duitse vertaling | 
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 6 april | 
| loi du 6 avril 2010 concernant le règlement de certaines procédures | 2010 met betrekking tot de regeling van bepaalde procedures in het | 
| dans le cadre de la loi du 6 avril 2010 relative aux pratiques du | kader van de wet van 6 april 2010 betreffende marktpraktijken en | 
| marché et à la protection du consommateur (Moniteur belge du 12 avril 2010). | consumentenbescherming (Belgisch Staatsblad van 12 april 2010). | 
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | 
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | 
| 6. APRIL 2010 - Gesetz zur Regelung bestimmter Verfahren im Rahmen des | 6. APRIL 2010 - Gesetz zur Regelung bestimmter Verfahren im Rahmen des | 
| Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den | Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den | 
| Verbraucherschutz | Verbraucherschutz | 
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, | 
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | 
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | 
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | 
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | 
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. | 
| KAPITEL 2 - Unterlassungsklage | KAPITEL 2 - Unterlassungsklage | 
| Art. 2 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt das Bestehen einer | Art. 2 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt das Bestehen einer | 
| selbst strafrechtlich geahndeten Handlung fest und ordnet ihre | selbst strafrechtlich geahndeten Handlung fest und ordnet ihre | 
| Unterlassung an, wenn sie gegen die Bestimmungen des Gesetzes vom 6. | Unterlassung an, wenn sie gegen die Bestimmungen des Gesetzes vom 6. | 
| April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz | April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz | 
| verstösst. | verstösst. | 
| Er kann die in den Artikeln 83 bis 99 des vorerwähnten Gesetzes | Er kann die in den Artikeln 83 bis 99 des vorerwähnten Gesetzes | 
| erwähnten Marktpraktiken verbieten, wenn sie noch nicht begonnen | erwähnten Marktpraktiken verbieten, wenn sie noch nicht begonnen | 
| haben, aber unmittelbar bevorstehen. | haben, aber unmittelbar bevorstehen. | 
| Art. 3 - § 1 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt das Bestehen | Art. 3 - § 1 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt das Bestehen | 
| einer Verletzung eines geistigen Eigentumsrechts, mit Ausnahme des | einer Verletzung eines geistigen Eigentumsrechts, mit Ausnahme des | 
| Urheberrechts, der ähnlichen Schutzrechte und des Rechtes der | Urheberrechts, der ähnlichen Schutzrechte und des Rechtes der | 
| Hersteller von Datenbanken, fest und ordnet ihre Beendigung an. | Hersteller von Datenbanken, fest und ordnet ihre Beendigung an. | 
| § 2 - In § 1 erwähnte Unterlassungsklagen, die auch als Gegenstand die | § 2 - In § 1 erwähnte Unterlassungsklagen, die auch als Gegenstand die | 
| Unterlassung einer in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes oder in | Unterlassung einer in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes oder in | 
| Artikel 18 des Gesetzes vom 2. August 2002 über irreführende Werbung, | Artikel 18 des Gesetzes vom 2. August 2002 über irreführende Werbung, | 
| vergleichende Werbung, missbräuchliche Klauseln und Vertragsabschlüsse | vergleichende Werbung, missbräuchliche Klauseln und Vertragsabschlüsse | 
| im Fernabsatz hinsichtlich der freien Berufe erwähnten Handlung haben, | im Fernabsatz hinsichtlich der freien Berufe erwähnten Handlung haben, | 
| werden ausschliesslich vor den Präsidenten des Gerichts gebracht, das | werden ausschliesslich vor den Präsidenten des Gerichts gebracht, das | 
| gemäss § 1 zuständig ist. | gemäss § 1 zuständig ist. | 
| § 3 - Wenn der Präsident die Unterlassung anordnet, kann er die im | § 3 - Wenn der Präsident die Unterlassung anordnet, kann er die im | 
| Gesetz über das betreffende geistige Eigentumsrecht vorgesehenen | Gesetz über das betreffende geistige Eigentumsrecht vorgesehenen | 
| Massnahmen anordnen, insofern sie zur Beendigung der festgestellten | Massnahmen anordnen, insofern sie zur Beendigung der festgestellten | 
| Verletzung oder deren Auswirkungen beitragen können, mit Ausnahme der | Verletzung oder deren Auswirkungen beitragen können, mit Ausnahme der | 
| Massnahmen zum Ersatz von Schäden, die durch diese Verletzung | Massnahmen zum Ersatz von Schäden, die durch diese Verletzung | 
| verursacht worden sind. | verursacht worden sind. | 
| § 4 - Wenn das Bestehen eines geistigen Eigentumsrechts, das in | § 4 - Wenn das Bestehen eines geistigen Eigentumsrechts, das in | 
| Belgien durch Anmeldung oder Eintragung geschützt ist, zur | Belgien durch Anmeldung oder Eintragung geschützt ist, zur | 
| Unterstützung einer auf § 1 beruhenden Klage oder der Verteidigung | Unterstützung einer auf § 1 beruhenden Klage oder der Verteidigung | 
| gegen eine solche Klage geltend gemacht wird und wenn der Präsident | gegen eine solche Klage geltend gemacht wird und wenn der Präsident | 
| des Gerichts feststellt, dass dieses Recht, diese Anmeldung oder diese | des Gerichts feststellt, dass dieses Recht, diese Anmeldung oder diese | 
| Eintragung nichtig oder verfallen ist, verkündet er diese Nichtigkeit | Eintragung nichtig oder verfallen ist, verkündet er diese Nichtigkeit | 
| oder diesen Verfall und ordnet die Streichung der Anmeldung oder der | oder diesen Verfall und ordnet die Streichung der Anmeldung oder der | 
| Eintragung in den betreffenden Registern an gemäss den Bestimmungen | Eintragung in den betreffenden Registern an gemäss den Bestimmungen | 
| des Gesetzes über das betreffende geistige Eigentumsrecht. | des Gesetzes über das betreffende geistige Eigentumsrecht. | 
| In Abweichung von Artikel 118 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. April 2010 | In Abweichung von Artikel 118 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. April 2010 | 
| über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz wird der | über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz wird der | 
| vollstreckbare Charakter des in Absatz 1 erwähnten Nichtigkeits- oder | vollstreckbare Charakter des in Absatz 1 erwähnten Nichtigkeits- oder | 
| Verfallsbeschlusses gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über das | Verfallsbeschlusses gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über das | 
| betreffende geistige Eigentumsrecht geregelt. | betreffende geistige Eigentumsrecht geregelt. | 
| Art. 4 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt ebenfalls das | Art. 4 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt ebenfalls das | 
| Bestehen der weiter unten erwähnten Verstösse fest und ordnet | Bestehen der weiter unten erwähnten Verstösse fest und ordnet | 
| ebenfalls ihre Unterlassung an: | ebenfalls ihre Unterlassung an: | 
| 1. Ausübung einer Tätigkeit unter Verkennung des Gesetzes vom 16. | 1. Ausübung einer Tätigkeit unter Verkennung des Gesetzes vom 16. | 
| Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, | Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, | 
| zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von | zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von | 
| zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener | zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener | 
| Bestimmungen, | Bestimmungen, | 
| 2. Nichteinhaltung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die | 2. Nichteinhaltung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die | 
| Führung der Sozialdokumente und die Anwendung der Mehrwertsteuer, | Führung der Sozialdokumente und die Anwendung der Mehrwertsteuer, | 
| 3. Beschäftigung von Arbeitnehmern, ohne beim Landesamt für soziale | 3. Beschäftigung von Arbeitnehmern, ohne beim Landesamt für soziale | 
| Sicherheit eingetragen zu sein, ohne die erforderlichen Erklärungen | Sicherheit eingetragen zu sein, ohne die erforderlichen Erklärungen | 
| eingereicht zu haben oder ohne die Beiträge, Beitragszuschläge oder | eingereicht zu haben oder ohne die Beiträge, Beitragszuschläge oder | 
| Aufschubzinsen zu zahlen, | Aufschubzinsen zu zahlen, | 
| 4. Beschäftigung von Arbeitnehmern und Einsatz von Arbeitnehmern unter | 4. Beschäftigung von Arbeitnehmern und Einsatz von Arbeitnehmern unter | 
| Verstoss gegen die Vorschriften über zeitweilige Arbeit, Zeitarbeit | Verstoss gegen die Vorschriften über zeitweilige Arbeit, Zeitarbeit | 
| und Arbeitnehmerüberlassung, | und Arbeitnehmerüberlassung, | 
| 5. Nichteinhaltung der für verbindlich erklärten kollektiven | 5. Nichteinhaltung der für verbindlich erklärten kollektiven | 
| Arbeitsabkommen, | Arbeitsabkommen, | 
| 6. Behinderung der Überwachung, die aufgrund des Gesetzes vom 16. | 6. Behinderung der Überwachung, die aufgrund des Gesetzes vom 16. | 
| Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, | Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, | 
| zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von | zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von | 
| zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener | zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener | 
| Bestimmungen und aufgrund der Gesetze über die Führung der | Bestimmungen und aufgrund der Gesetze über die Führung der | 
| Sozialdokumente ausgeübt wird, | Sozialdokumente ausgeübt wird, | 
| 7. Nichteinhaltung der Gesetzes-, Dekrets- und Verordnungsbestimmungen | 7. Nichteinhaltung der Gesetzes-, Dekrets- und Verordnungsbestimmungen | 
| in Sachen Werbung mit Ausnahme der im Gesetz vom 6. April 2010 über | in Sachen Werbung mit Ausnahme der im Gesetz vom 6. April 2010 über | 
| die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz und in seinen | die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz und in seinen | 
| Ausführungserlassen vorgesehenen Bestimmungen, | Ausführungserlassen vorgesehenen Bestimmungen, | 
| 8. Beschäftigung einer Person durch einen Arbeitgeber, der sich eines | 8. Beschäftigung einer Person durch einen Arbeitgeber, der sich eines | 
| in Artikel 12 Nr. 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 30. April 1999 über | in Artikel 12 Nr. 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 30. April 1999 über | 
| die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer erwähnten Verstosses | die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer erwähnten Verstosses | 
| schuldig macht, | schuldig macht, | 
| 9. Nichteinhaltung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Sachen | 9. Nichteinhaltung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Sachen | 
| Umweltzeichen, | Umweltzeichen, | 
| 10. Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, ohne über die in Anwendung | 10. Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, ohne über die in Anwendung | 
| des Programmgesetzes vom | des Programmgesetzes vom | 
| 10. Februar 1998 zur Förderung des selbständigen Unternehmertums | 10. Februar 1998 zur Förderung des selbständigen Unternehmertums | 
| erforderliche Bescheinigung zu verfügen, | erforderliche Bescheinigung zu verfügen, | 
| 11. Nichteinhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 10. November | 11. Nichteinhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 10. November | 
| 2006 über die Öffnungszeiten in Handel, Handwerk und im | 2006 über die Öffnungszeiten in Handel, Handwerk und im | 
| Dienstleistungsbereich, | Dienstleistungsbereich, | 
| 12. Ausübung des Berufs des Güter- oder | 12. Ausübung des Berufs des Güter- oder | 
| Personenkraftverkehrsunternehmers, ohne Inhaber der erforderlichen | Personenkraftverkehrsunternehmers, ohne Inhaber der erforderlichen | 
| Verkehrslizenzen und Transportgenehmigungen zu sein, | Verkehrslizenzen und Transportgenehmigungen zu sein, | 
| 13. Nichteinhaltung der Vorschriften in Bezug auf die Lenk- und | 13. Nichteinhaltung der Vorschriften in Bezug auf die Lenk- und | 
| Ruhezeiten der Fahrzeugführer, | Ruhezeiten der Fahrzeugführer, | 
| 14. Nichteinhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Mai 2007 | 14. Nichteinhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Mai 2007 | 
| über den Schutz der Verbraucher hinsichtlich der Rundfunk- und | über den Schutz der Verbraucher hinsichtlich der Rundfunk- und | 
| Fernsehübertragungs- und -verteilungsdienste. | Fernsehübertragungs- und -verteilungsdienste. | 
| KAPITEL 3 - Abänderungsbestimmung | KAPITEL 3 - Abänderungsbestimmung | 
| Art. 5 - In Artikel 589 Nr. 1 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt | Art. 5 - In Artikel 589 Nr. 1 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt | 
| abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009 werden die Wörter | abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009 werden die Wörter | 
| "in den Artikeln 95 bis 97 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die | "in den Artikeln 95 bis 97 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die | 
| Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher" | Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher" | 
| durch die Wörter "in den Artikeln 2 bis 4 des Gesetzes vom 6. April | durch die Wörter "in den Artikeln 2 bis 4 des Gesetzes vom 6. April | 
| 2010 zur Regelung bestimmter Verfahren im Rahmen des Gesetzes vom 6. | 2010 zur Regelung bestimmter Verfahren im Rahmen des Gesetzes vom 6. | 
| April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz" ersetzt. | April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz" ersetzt. | 
| KAPITEL 4 - Schlussbestimmung | KAPITEL 4 - Schlussbestimmung | 
| Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt dreissig Tage nach seiner | Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt dreissig Tage nach seiner | 
| Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | 
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | 
| Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt | 
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. | 
| Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 6. April 2010 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 6. April 2010 | 
| ALBERT | ALBERT | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz | 
| S. DE CLERCK | S. DE CLERCK | 
| Die Ministerin der K.M.B., der Selbständigen, der Landwirtschaft und | Die Ministerin der K.M.B., der Selbständigen, der Landwirtschaft und | 
| der Wissenschaftspolitik | der Wissenschaftspolitik | 
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE | 
| Der Minister des Klimas und der Energie | Der Minister des Klimas und der Energie | 
| P. MAGNETTE | P. MAGNETTE | 
| Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung | Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung | 
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE | 
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: | 
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz | 
| S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |