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Loi du 05 novembre 2023
publié le 07 avril 2025

Loi portant des dispositions diverses relatives au travail. - Traduction allemande d'extraits

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service public federal interieur
numac
2025002514
pub.
07/04/2025
prom.
05/11/2023
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https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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5 NOVEMBRE 2023. - Loi portant des dispositions diverses relatives au travail. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 16, 19, 21, 22 et 24 de la loi du 5 novembre 2023 portant des dispositions diverses relatives au travail (Moniteur belge du 23 novembre 2023).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 5. NOVEMBER 2023 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Arbeit PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitnehmern auf dem Arbeitsmarkt Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. April 2019 in Bezug auf die sozialen Bestimmungen über den Jobdeal

Art. 2 - Artikel 20 des Gesetzes vom 7. April 2019 in Bezug auf die sozialen Bestimmungen über den Jobdeal wird aufgehoben.

Art. 3 - Artikel 34 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger

Art. 4 - Artikel 38 § 3vicies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 7. April 2019, wird aufgehoben.

KAPITEL 3 - Arbeitgebervereinigungen

Art. 5 - In Artikel 186 Absatz 3 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, ersetzt durch das Gesetz vom 5. März 2017, werden die Wörter "Artikel 187 Absatz 6" durch die Wörter "Artikel 187 § 2 Absatz 3" ersetzt.

Art. 6 - Artikel 187 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 5. März 2017, wird wie folgt ersetzt: "Art.187 - § 1 - Um eine in Artikel 186 erwähnte Erlaubnis zu erhalten, muss die Arbeitgebervereinigung in der Rechtsform errichtet worden sein: - entweder einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, wie in Teil 3 Buch 9 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen vom 23.

März 2019 vorgesehen, - oder einer offenen Handelsgesellschaft, wie in Teil 2 Buch 4 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen vom 23. März 2019 vorgesehen.

Darüber hinaus muss der einzige Gesellschaftszweck der Arbeitgebervereinigung die Überlassung von Arbeitnehmern an ihre Mitglieder sein.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates der Arbeitgebervereinigung für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes erlauben, andere Vereinigungszwecke zu haben als die Überlassung von Arbeitnehmern an ihre Mitglieder. § 2 - Die Arbeitgebervereinigung darf nicht mehr als fünfzig Arbeitnehmer beschäftigen.

Der König kann diese Schwelle nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates erhöhen.

Bei Erhöhung der in Absatz 1 erwähnten Schwelle kann der Minister der Arbeit, wenn er es für notwendig erachtet, im Hinblick auf die Erteilung der in Artikel 186 erwähnten Erlaubnis die Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates einholen.

Wenn die Arbeitgebervereinigung die in Absatz 1 oder aufgrund von Absatz 2 festgelegten Schwellen überschreitet, läuft die in Artikel 186 erwähnte Erlaubnis am Ende einer Frist von drei Monaten ab der Überschreitung der vorerwähnten Schwellen ab. § 3 - Die Arbeitgebervereinigung kann ihre Arbeitnehmer nur ihren Mitgliedern überlassen.

Bei Streik oder Lockout bei einem ihrer Mitglieder darf die Arbeitgebervereinigung diesem Mitglied keine Arbeitnehmer überlassen beziehungsweise diese Überlassung nicht aufrechterhalten.

Die Mitglieder der Arbeitgebervereinigung haften gegenüber Dritten sowie gegenüber den Arbeitnehmern, die die Arbeitgebervereinigung ihren Mitgliedern überlässt, gesamtschuldnerisch für die Steuer- und Sozialschulden der Arbeitgebervereinigung. § 4 - Nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Arbeitgebervereinigung für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes zusätzlichen Bedingungen unterwerfen."

Art. 7 - In Artikel 190/1 §§ 1 und 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 5. März 2017, werden die Wörter "Artikel 187 Absatz 4" durch die Wörter "Artikel 187 § 2 Absatz 2" ersetzt.

Art. 8 - Wirtschaftliche Interessenvereinigungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels als Arbeitgebervereinigung anerkannt sind, werden weiterhin als Arbeitgebervereinigung anerkannt, wenn sie spätestens am 1. Januar 2024 die Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft im Sinne von Teil 2 Buch 4 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen vom 23. März 2019 erhalten haben.

KAPITEL 4 - Einbehaltung und Zahlung der Arbeitgeberbeiträge durch den Fonds für Unternehmensschließungen an die Fonds für Existenzsicherheit, die die Beiträge direkt bei den Arbeitgebern einbehalten

Art. 9 - Artikel 67 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die Unternehmensschließungen, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.1 werden die Wörter "den in Artikel 60 erwähnten Einrichtungen" durch die Wörter "der in Artikel 60 erwähnten Einrichtung" ersetzt. 2. In § 1 Nr.2 werden die Wörter "den in Artikel 60 erwähnten Einrichtungen" durch die Wörter "der in Artikel 60 erwähnten Einrichtung und den im Gesetz vom 7. Januar 1958 über die Fonds für Existenzsicherheit erwähnten Fonds für Existenzsicherheit, in deren Satzung vorgesehen ist, dass diese selbst Beiträge einziehen und beitreiben," ersetzt.

KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit in Bezug auf die Bestimmung von Vertrauenspersonen

Art. 10 - Artikel 32sexies des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Januar 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 28. Februar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2, abgeändert durch das Gesetz vom 28.Februar 2014, wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Nach vorherigem Einverständnis sämtlicher Mitglieder, die die Arbeitnehmer im Ausschuss vertreten, bestimmt der Arbeitgeber eine oder mehrere Vertrauenspersonen." b) Zwischen den Absätzen 1 und 2 werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In Abweichung von Absatz 1 ist diese Bestimmung für Arbeitgeber, die weniger als fünfzig Arbeitnehmer beschäftigen, keine Pflicht, es sei denn, sämtliche Mitglieder der Gewerkschaftsvertretung oder in deren Ermangelung sämtliche Arbeitnehmer stellen einen entsprechenden Antrag. Mindestens eine der Vertrauenspersonen gehört dem Personal des Arbeitgebers an, wenn: a) der Arbeitgeber fünfzig oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt, b) der Arbeitgeber zwanzig oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt und nur auf einen Gefahrenverhütungsberater eines externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz zurückgreift." c) Absatz 4, der Absatz 6 geworden ist, wird aufgehoben.2. Paragraph 2/1, eingefügt durch das Gesetz vom 28.Februar 2014, wird aufgehoben. 3. Paragraph 2/2, eingefügt durch das Gesetz vom 28.Februar 2014, wird wie folgt ersetzt: "Die Aufträge der Vertrauensperson können unter denselben Bedingungen wie den in § 2 Absatz 6 bis 10 erwähnten ebenfalls ausgeführt werden von: 1. dem in § 1 erwähnten Gefahrenverhütungsberater, 2.wenn keine Vertrauensperson bestimmt worden ist und unter den vom König bestimmten Bedingungen: dem in Artikel 33 § 1 Absatz 2 erwähnten Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, außer in Unternehmen mit weniger als zwanzig Arbeitnehmern, in denen der Arbeitgeber das Amt des Gefahrenverhütungsberaters wahrnimmt, oder wenn der Betreffende selbst oder sämtliche Mitglieder der Gewerkschaftsvertretung oder in deren Ermangelung sämtliche Arbeitnehmer nicht einverstanden sind." KAPITEL 6 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches

Art. 11 - Artikel 122/3 des Sozialstrafgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird eine Nummer 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "1/1.nicht mindestens eine Vertrauensperson, die dem Personal des Arbeitgebers angehört, gemäß den Bedingungen und dem Verfahren des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 bestimmt, wenn der Arbeitgeber fünfzig oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt,". 2. In Nr.2 werden die Wörter "sämtliche Mitglieder, die die Arbeitnehmer im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vertreten, einen entsprechenden Antrag stellen" durch die Wörter "sämtliche Mitglieder der Gewerkschaftsvertretung oder in deren Ermangelung sämtliche Arbeitnehmer, einen entsprechenden Antrag stellen" ersetzt. 3. In Nr.9 werden die Wörter "mehr als zwanzig Arbeitnehmer" durch die Wörter "zwanzig oder mehr Arbeitnehmer" ersetzt.

KAPITEL 7 - Bezahlter Bildungsurlaub

Art. 12 - Artikel 114 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2, abgeändert durch das Gesetz vom 27.Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts wird die normale Entlohnung auf 3.364 EUR brutto beschränkt. Ab dem Schuljahr 2023-2024 wird die Obergrenze für den Betrag der normalen Bruttoentlohnung, den ein Arbeitnehmer für die Stunden des bezahlten Bildungsurlaubs erhält, am 1. September jeden Jahres automatisch indexiert. Der Betrag, auf den die normale Entlohnung im vorangegangenen Schuljahr beschränkt war, wird so oft um zwei Prozent erhöht, wie der abgeflachte Gesundheitsindex im Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August des vorangegangenen Schuljahres den Leitindex überschritten hat." 2. Paragraph 3, eingefügt durch das Gesetz vom 8.April 2003, wird aufgehoben.

KAPITEL 8 - Abänderungen des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer

Art. 13 - Artikel 3 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Mai 2001, wird wie folgt ersetzt: "Art. 3 - § 1 - Ein Anteil von 10,27 Prozent, der in dem in Artikel 38 § 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten Beitrag von 16,27 Prozent enthalten ist, wird dem Landesamt für soziale Sicherheit nur jährlich gezahlt, und zwar im Laufe des Jahres nach dem Urlaubsdienstjahr an dem vom König festgelegten Datum.

Auf Vorschlag der zuständigen paritätischen Kommission kann der König jedoch für einen Anteil von 8 Prozent, der in diesen 10,27 Prozent enthalten ist, andere Zahlungsmodalitäten vorsehen.

Auf Vorschlag der zuständigen paritätischen Kommission kann Er ebenfalls beschließen, dass dieser Anteil von 8 Prozent des Beitrags einer anderen Einrichtung gezahlt wird als dem Landesamt für soziale Sicherheit.

Der vorerwähnte Beitrag von 16,27 Prozent wird direkt vom Arbeitgeber an die Nationale Urlaubskasse für die Diamantenindustrie gezahlt, was die Arbeitnehmer der Diamantenindustrie und des Diamantenhandels betrifft. § 2 - In Abweichung von § 1 beträgt der Prozentsatz von 16,27 Prozent jedoch: a) 8,27 Prozent, wenn vom Arbeitgeber gemäß einem anderen in Ausführung von Artikel 3 § 1 Absatz 2 ergangenen Königlichen Erlass ein Anteil von 8 Prozent an eine andere Einrichtung als das Landesamt für soziale Sicherheit gezahlt wird, b) 10,27 Prozent oder 8,27 Prozent in dem in Artikel 65 § 1 der am 28. Juni 1971 koordinierten Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger erwähnten Fall, je nach dem gemäß diesem Artikel zugewiesenen Verwendungszweck des an den Fonds für Existenzsicherheit gezahlten Beitrags, c) 6 Prozent in dem in Artikel 65 § 2 der vorerwähnten Gesetze über den Jahresurlaub erwähnten Fall, was Arbeitgeber betrifft, die Beiträge an den Fonds für die Existenzsicherheit der Bauarbeiter zahlen müssen, d) 16,10 Prozent ab dem zweiten Quartal 2015;15,92 Prozent ab dem ersten Quartal 2016; 15,88 Prozent ab dem ersten Quartal 2017; 15,84 Prozent ab dem ersten Quartal 2018. § 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Prozentsätze der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Beiträge gemäß den von Ihm bestimmten Modalitäten verringern."

Art. 14 - Artikel 4 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Mai 2001, wird aufgehoben.

KAPITEL 9 - Abänderung der Bedingungen, unter denen auf die Regelung der Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen für Angestellte zurückgegriffen werden kann

Art. 15 - In Artikel 77/1 § 4 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 12. April 2011 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. Mai 2016 und 6. März 2020, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In Abweichung von dem in vorliegendem Paragraphen erwähnten allgemeinen Grundsatz kann ein nicht mehrwertsteuerpflichtiges Unternehmen auf der Grundlage jeder Unterlage oder jedes Belegs buchhalterischer Art, die keine Mehrwertsteuererklärungen sind, den Nachweis erbringen, dass sein Umsatz, seine Produktion oder seine Bestellungen zurückgegangen sind." KAPITEL 10 - Abänderung des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen

Art. 16 - Artikel 103quater Absatz 3 des Sanierungsgesetzes vom 22.

Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, aufgehoben durch das Gesetz vom 17. Mai 2007, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Arbeitnehmern das Recht gewähren, die Ausübung eines Zeitkredits, wie er durch oder aufgrund des in Artikel 103bis erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens vorgesehen ist, einseitig und vorzeitig zu beenden, und die Bedingungen und Modalitäten für die Gewährung und Ausübung dieses Rechts festlegen." (...) KAPITEL 12 - Abänderung des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 über die Einführung eines Einheitsstatuts für Arbeiter und Angestellte, was Kündigungsfristen und Karenztag betrifft, und von Begleitmaßnahmen

Art. 19 - Artikel 68 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 über die Einführung eines Einheitsstatuts für Arbeiter und Angestellte, was Kündigungsfristen und Karenztag betrifft, und von Begleitmaßnahmen, aufgehoben durch das Gesetz vom 20. März 2023, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Für Angestellte, deren jährliche Entlohnung am 31. Dezember 2013 32.254 EUR übersteigt, ist diese Frist bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber in Abweichung von Absatz 2 auf einen Monat pro begonnenes Jahr Dienstalter festgelegt, mit einem Minimum von drei Monaten, es sei denn, es besteht eine am 31. Dezember 2013 gültige Kündigungsklausel; in diesem Fall findet diese Klausel Anwendung." (...) KAPITEL 14 - Zuschlag bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit

Art. 21 - Artikel 29 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, aufgehoben durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 29 - In allen Fällen, in denen die Erfüllung des Arbeitsvertrags ausgesetzt wird und Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit haben, mit Ausnahme der Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags aufgrund höherer Gewalt, haben Arbeitnehmer, deren monatliche Entlohnung 4.000 EUR nicht übersteigt, für jeden Tag, der von Arbeitslosengeld bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit gedeckt ist, Anspruch auf einen Zuschlag von 5 EUR, und dies unbeschadet der in Artikel 51 § 8 und Artikel 77/4 § 7 erwähnten gesetzlichen oder vertraglichen Zuschläge. Arbeitnehmer, deren monatliche Entlohnung über 4.000 EUR liegt, haben Anspruch auf diesen Zuschlag, sobald sie mehr als sechsundzwanzig Tage zeitweiliger Arbeitslosigkeit im Laufe desselben Jahres bei demselben Arbeitgeber zählen, und zwar für jeden Tag ab dem siebenundzwanzigsten Tag, mit Ausnahme der Tage zeitweiliger Arbeitslosigkeit aufgrund höherer Gewalt.

Der in Absatz 1 erwähnte Zuschlagsbetrag ist an den am 1. Januar 2024 geltenden Leitindex gebunden und wird erhöht oder verringert gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.

Arbeitgeber sind verpflichtet, diesen Zuschlag zu zahlen, außer wenn dessen Zahlung durch ein vom König für allgemein verbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen zu Lasten des Fonds für Existenzsicherheit gelegt wird.

Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, diesen Zuschlag zu zahlen, wenn Arbeitnehmer die Anwendung eines kollektives Arbeitsabkommens geltend machen, aufgrund dessen ihnen bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit die Zahlung eines Betrags, der mindestens dem in Absatz 1 erwähnten Zuschlag entspricht, gewährt wird."

Art. 22 - In Artikel 131 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26.

Dezember 2013, werden zwischen den Wörtern "Die in den Artikeln 22bis," und den Wörtern "65, 69, 86 und 104" die Wörter "29," eingefügt. (...) KAPITEL 16 - Schlussbestimmungen

Art. 24 - Die Kapitel 5 und 6 treten am ersten Tag des Monats nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Kapitel 7 wird wirksam mit 1. September 2023.

Kapitel 8 wird wirksam mit 1. April 2015.

Kapitel 10 wird wirksam mit 1. Februar 2023.

Kapitel 12 wird wirksam mit 28. Oktober 2023.

Kapitel 14 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 5. November 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Arbeit P.-Y. DERMAGNE Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Der Minister der Justiz P. VAN TIGCHELT


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