Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Loi du 05/11/2023
← Retour vers "Loi portant des dispositions diverses relatives au travail. - Traduction allemande d'extraits"
Loi portant des dispositions diverses relatives au travail. - Traduction allemande d'extraits Wet houdende diverse arbeidsbepalingen. - Duitse vertaling van uittreksels
5 NOVEMBRE 2023. - Loi portant des dispositions diverses relatives au 5 NOVEMBER 2023. - Wet houdende diverse arbeidsbepalingen. - Duitse
travail. - Traduction allemande d'extraits vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot
articles 1 à 16, 19, 21, 22 et 24 de la loi du 5 novembre 2023 portant 16, 19, 21, 22 en 24 van de wet van 5 november 2023 houdende diverse
des dispositions diverses relatives au travail (Moniteur belge du 23 arbeidsbepalingen (Belgisch Staatsblad van 23 november 2023).
novembre 2023).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
5. NOVEMBER 2023 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in 5. NOVEMBER 2023 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in
Bezug auf die Arbeit Bezug auf die Arbeit
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitnehmern auf dem KAPITEL 2 - Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitnehmern auf dem
Arbeitsmarkt Arbeitsmarkt
Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. April 2019 in Bezug auf Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. April 2019 in Bezug auf
die sozialen Bestimmungen über den Jobdeal die sozialen Bestimmungen über den Jobdeal
Art. 2 - Artikel 20 des Gesetzes vom 7. April 2019 in Bezug auf die Art. 2 - Artikel 20 des Gesetzes vom 7. April 2019 in Bezug auf die
sozialen Bestimmungen über den Jobdeal wird aufgehoben. sozialen Bestimmungen über den Jobdeal wird aufgehoben.
Art. 3 - Artikel 34 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 3 - Artikel 34 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung
der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger
Art. 4 - Artikel 38 § 3vicies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Art. 4 - Artikel 38 § 3vicies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur
Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für
Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 7. April 2019, wird Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 7. April 2019, wird
aufgehoben. aufgehoben.
KAPITEL 3 - Arbeitgebervereinigungen KAPITEL 3 - Arbeitgebervereinigungen
Art. 5 - In Artikel 186 Absatz 3 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Art. 5 - In Artikel 186 Absatz 3 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur
Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen,
ersetzt durch das Gesetz vom 5. März 2017, werden die Wörter "Artikel ersetzt durch das Gesetz vom 5. März 2017, werden die Wörter "Artikel
187 Absatz 6" durch die Wörter "Artikel 187 § 2 Absatz 3" ersetzt. 187 Absatz 6" durch die Wörter "Artikel 187 § 2 Absatz 3" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 187 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 6 - Artikel 187 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
5. März 2017, wird wie folgt ersetzt: 5. März 2017, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 187 - § 1 - Um eine in Artikel 186 erwähnte Erlaubnis zu "Art. 187 - § 1 - Um eine in Artikel 186 erwähnte Erlaubnis zu
erhalten, muss die Arbeitgebervereinigung in der Rechtsform errichtet erhalten, muss die Arbeitgebervereinigung in der Rechtsform errichtet
worden sein: worden sein:
- entweder einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, wie in Teil - entweder einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, wie in Teil
3 Buch 9 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen vom 23. 3 Buch 9 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen vom 23.
März 2019 vorgesehen, März 2019 vorgesehen,
- oder einer offenen Handelsgesellschaft, wie in Teil 2 Buch 4 des - oder einer offenen Handelsgesellschaft, wie in Teil 2 Buch 4 des
Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen vom 23. März 2019 Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen vom 23. März 2019
vorgesehen. vorgesehen.
Darüber hinaus muss der einzige Gesellschaftszweck der Darüber hinaus muss der einzige Gesellschaftszweck der
Arbeitgebervereinigung die Überlassung von Arbeitnehmern an ihre Arbeitgebervereinigung die Überlassung von Arbeitnehmern an ihre
Mitglieder sein. Mitglieder sein.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach
Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates der Arbeitgebervereinigung Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates der Arbeitgebervereinigung
für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes erlauben, andere für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes erlauben, andere
Vereinigungszwecke zu haben als die Überlassung von Arbeitnehmern an Vereinigungszwecke zu haben als die Überlassung von Arbeitnehmern an
ihre Mitglieder. ihre Mitglieder.
§ 2 - Die Arbeitgebervereinigung darf nicht mehr als fünfzig § 2 - Die Arbeitgebervereinigung darf nicht mehr als fünfzig
Arbeitnehmer beschäftigen. Arbeitnehmer beschäftigen.
Der König kann diese Schwelle nach Stellungnahme des Nationalen Der König kann diese Schwelle nach Stellungnahme des Nationalen
Arbeitsrates erhöhen. Arbeitsrates erhöhen.
Bei Erhöhung der in Absatz 1 erwähnten Schwelle kann der Minister der Bei Erhöhung der in Absatz 1 erwähnten Schwelle kann der Minister der
Arbeit, wenn er es für notwendig erachtet, im Hinblick auf die Arbeit, wenn er es für notwendig erachtet, im Hinblick auf die
Erteilung der in Artikel 186 erwähnten Erlaubnis die Stellungnahme des Erteilung der in Artikel 186 erwähnten Erlaubnis die Stellungnahme des
Nationalen Arbeitsrates einholen. Nationalen Arbeitsrates einholen.
Wenn die Arbeitgebervereinigung die in Absatz 1 oder aufgrund von Wenn die Arbeitgebervereinigung die in Absatz 1 oder aufgrund von
Absatz 2 festgelegten Schwellen überschreitet, läuft die in Artikel Absatz 2 festgelegten Schwellen überschreitet, läuft die in Artikel
186 erwähnte Erlaubnis am Ende einer Frist von drei Monaten ab der 186 erwähnte Erlaubnis am Ende einer Frist von drei Monaten ab der
Überschreitung der vorerwähnten Schwellen ab. Überschreitung der vorerwähnten Schwellen ab.
§ 3 - Die Arbeitgebervereinigung kann ihre Arbeitnehmer nur ihren § 3 - Die Arbeitgebervereinigung kann ihre Arbeitnehmer nur ihren
Mitgliedern überlassen. Mitgliedern überlassen.
Bei Streik oder Lockout bei einem ihrer Mitglieder darf die Bei Streik oder Lockout bei einem ihrer Mitglieder darf die
Arbeitgebervereinigung diesem Mitglied keine Arbeitnehmer überlassen Arbeitgebervereinigung diesem Mitglied keine Arbeitnehmer überlassen
beziehungsweise diese Überlassung nicht aufrechterhalten. beziehungsweise diese Überlassung nicht aufrechterhalten.
Die Mitglieder der Arbeitgebervereinigung haften gegenüber Dritten Die Mitglieder der Arbeitgebervereinigung haften gegenüber Dritten
sowie gegenüber den Arbeitnehmern, die die Arbeitgebervereinigung sowie gegenüber den Arbeitnehmern, die die Arbeitgebervereinigung
ihren Mitgliedern überlässt, gesamtschuldnerisch für die Steuer- und ihren Mitgliedern überlässt, gesamtschuldnerisch für die Steuer- und
Sozialschulden der Arbeitgebervereinigung. Sozialschulden der Arbeitgebervereinigung.
§ 4 - Nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates kann der König § 4 - Nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates kann der König
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Arbeitgebervereinigung durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Arbeitgebervereinigung
für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes zusätzlichen Bedingungen für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes zusätzlichen Bedingungen
unterwerfen." unterwerfen."
Art. 7 - In Artikel 190/1 §§ 1 und 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch Art. 7 - In Artikel 190/1 §§ 1 und 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch
das Gesetz vom 5. März 2017, werden die Wörter "Artikel 187 Absatz 4" das Gesetz vom 5. März 2017, werden die Wörter "Artikel 187 Absatz 4"
durch die Wörter "Artikel 187 § 2 Absatz 2" ersetzt. durch die Wörter "Artikel 187 § 2 Absatz 2" ersetzt.
Art. 8 - Wirtschaftliche Interessenvereinigungen, die vor Art. 8 - Wirtschaftliche Interessenvereinigungen, die vor
Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels als Arbeitgebervereinigung Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels als Arbeitgebervereinigung
anerkannt sind, werden weiterhin als Arbeitgebervereinigung anerkannt, anerkannt sind, werden weiterhin als Arbeitgebervereinigung anerkannt,
wenn sie spätestens am 1. Januar 2024 die Rechtsform einer offenen wenn sie spätestens am 1. Januar 2024 die Rechtsform einer offenen
Handelsgesellschaft im Sinne von Teil 2 Buch 4 des Gesetzbuches der Handelsgesellschaft im Sinne von Teil 2 Buch 4 des Gesetzbuches der
Gesellschaften und Vereinigungen vom 23. März 2019 erhalten haben. Gesellschaften und Vereinigungen vom 23. März 2019 erhalten haben.
KAPITEL 4 - Einbehaltung und Zahlung der Arbeitgeberbeiträge durch den KAPITEL 4 - Einbehaltung und Zahlung der Arbeitgeberbeiträge durch den
Fonds für Unternehmensschließungen an die Fonds für Fonds für Unternehmensschließungen an die Fonds für
Existenzsicherheit, die die Beiträge direkt bei den Arbeitgebern Existenzsicherheit, die die Beiträge direkt bei den Arbeitgebern
einbehalten einbehalten
Art. 9 - Artikel 67 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die Art. 9 - Artikel 67 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die
Unternehmensschließungen, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli Unternehmensschließungen, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli
2006, wird wie folgt abgeändert: 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Nr. 1 werden die Wörter "den in Artikel 60 erwähnten 1. In § 1 Nr. 1 werden die Wörter "den in Artikel 60 erwähnten
Einrichtungen" durch die Wörter "der in Artikel 60 erwähnten Einrichtungen" durch die Wörter "der in Artikel 60 erwähnten
Einrichtung" ersetzt. Einrichtung" ersetzt.
2. In § 1 Nr. 2 werden die Wörter "den in Artikel 60 erwähnten 2. In § 1 Nr. 2 werden die Wörter "den in Artikel 60 erwähnten
Einrichtungen" durch die Wörter "der in Artikel 60 erwähnten Einrichtungen" durch die Wörter "der in Artikel 60 erwähnten
Einrichtung und den im Gesetz vom 7. Januar 1958 über die Fonds für Einrichtung und den im Gesetz vom 7. Januar 1958 über die Fonds für
Existenzsicherheit erwähnten Fonds für Existenzsicherheit, in deren Existenzsicherheit erwähnten Fonds für Existenzsicherheit, in deren
Satzung vorgesehen ist, dass diese selbst Beiträge einziehen und Satzung vorgesehen ist, dass diese selbst Beiträge einziehen und
beitreiben," ersetzt. beitreiben," ersetzt.
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. August 1996 über das KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. August 1996 über das
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit in Bezug Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit in Bezug
auf die Bestimmung von Vertrauenspersonen auf die Bestimmung von Vertrauenspersonen
Art. 10 - Artikel 32sexies des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Art. 10 - Artikel 32sexies des Gesetzes vom 4. August 1996 über das
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit,
eingefügt durch das Gesetz vom 10. Januar 2007 und abgeändert durch eingefügt durch das Gesetz vom 10. Januar 2007 und abgeändert durch
das Gesetz vom 28. Februar 2014, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 28. Februar 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Februar 2014, wird 1. Paragraph 2, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Februar 2014, wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Nach vorherigem Einverständnis sämtlicher Mitglieder, die die "Nach vorherigem Einverständnis sämtlicher Mitglieder, die die
Arbeitnehmer im Ausschuss vertreten, bestimmt der Arbeitgeber eine Arbeitnehmer im Ausschuss vertreten, bestimmt der Arbeitgeber eine
oder mehrere Vertrauenspersonen." oder mehrere Vertrauenspersonen."
b) Zwischen den Absätzen 1 und 2 werden zwei Absätze mit folgendem b) Zwischen den Absätzen 1 und 2 werden zwei Absätze mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"In Abweichung von Absatz 1 ist diese Bestimmung für Arbeitgeber, die "In Abweichung von Absatz 1 ist diese Bestimmung für Arbeitgeber, die
weniger als fünfzig Arbeitnehmer beschäftigen, keine Pflicht, es sei weniger als fünfzig Arbeitnehmer beschäftigen, keine Pflicht, es sei
denn, sämtliche Mitglieder der Gewerkschaftsvertretung oder in deren denn, sämtliche Mitglieder der Gewerkschaftsvertretung oder in deren
Ermangelung sämtliche Arbeitnehmer stellen einen entsprechenden Ermangelung sämtliche Arbeitnehmer stellen einen entsprechenden
Antrag. Antrag.
Mindestens eine der Vertrauenspersonen gehört dem Personal des Mindestens eine der Vertrauenspersonen gehört dem Personal des
Arbeitgebers an, wenn: Arbeitgebers an, wenn:
a) der Arbeitgeber fünfzig oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt, a) der Arbeitgeber fünfzig oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt,
b) der Arbeitgeber zwanzig oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt und nur b) der Arbeitgeber zwanzig oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt und nur
auf einen Gefahrenverhütungsberater eines externen Dienstes für auf einen Gefahrenverhütungsberater eines externen Dienstes für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz zurückgreift." Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz zurückgreift."
c) Absatz 4, der Absatz 6 geworden ist, wird aufgehoben. c) Absatz 4, der Absatz 6 geworden ist, wird aufgehoben.
2. Paragraph 2/1, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Februar 2014, 2. Paragraph 2/1, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Februar 2014,
wird aufgehoben. wird aufgehoben.
3. Paragraph 2/2, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Februar 2014, 3. Paragraph 2/2, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Februar 2014,
wird wie folgt ersetzt: wird wie folgt ersetzt:
"Die Aufträge der Vertrauensperson können unter denselben Bedingungen "Die Aufträge der Vertrauensperson können unter denselben Bedingungen
wie den in § 2 Absatz 6 bis 10 erwähnten ebenfalls ausgeführt werden wie den in § 2 Absatz 6 bis 10 erwähnten ebenfalls ausgeführt werden
von: von:
1. dem in § 1 erwähnten Gefahrenverhütungsberater, 1. dem in § 1 erwähnten Gefahrenverhütungsberater,
2. wenn keine Vertrauensperson bestimmt worden ist und unter den vom 2. wenn keine Vertrauensperson bestimmt worden ist und unter den vom
König bestimmten Bedingungen: dem in Artikel 33 § 1 Absatz 2 erwähnten König bestimmten Bedingungen: dem in Artikel 33 § 1 Absatz 2 erwähnten
Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes für Gefahrenverhütung Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes für Gefahrenverhütung
und Schutz am Arbeitsplatz, außer in Unternehmen mit weniger als und Schutz am Arbeitsplatz, außer in Unternehmen mit weniger als
zwanzig Arbeitnehmern, in denen der Arbeitgeber das Amt des zwanzig Arbeitnehmern, in denen der Arbeitgeber das Amt des
Gefahrenverhütungsberaters wahrnimmt, oder wenn der Betreffende selbst Gefahrenverhütungsberaters wahrnimmt, oder wenn der Betreffende selbst
oder sämtliche Mitglieder der Gewerkschaftsvertretung oder in deren oder sämtliche Mitglieder der Gewerkschaftsvertretung oder in deren
Ermangelung sämtliche Arbeitnehmer nicht einverstanden sind." Ermangelung sämtliche Arbeitnehmer nicht einverstanden sind."
KAPITEL 6 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches KAPITEL 6 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches
Art. 11 - Artikel 122/3 des Sozialstrafgesetzbuches, eingefügt durch Art. 11 - Artikel 122/3 des Sozialstrafgesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 29. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 29. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird eine Nummer 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 1. In Absatz 1 wird eine Nummer 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"1/1. nicht mindestens eine Vertrauensperson, die dem Personal des "1/1. nicht mindestens eine Vertrauensperson, die dem Personal des
Arbeitgebers angehört, gemäß den Bedingungen und dem Verfahren des Arbeitgebers angehört, gemäß den Bedingungen und dem Verfahren des
vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 bestimmt, wenn der vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 bestimmt, wenn der
Arbeitgeber fünfzig oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt,". Arbeitgeber fünfzig oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt,".
2. In Nr. 2 werden die Wörter "sämtliche Mitglieder, die die 2. In Nr. 2 werden die Wörter "sämtliche Mitglieder, die die
Arbeitnehmer im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitnehmer im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz vertreten, einen entsprechenden Antrag stellen" durch die Arbeitsplatz vertreten, einen entsprechenden Antrag stellen" durch die
Wörter "sämtliche Mitglieder der Gewerkschaftsvertretung oder in deren Wörter "sämtliche Mitglieder der Gewerkschaftsvertretung oder in deren
Ermangelung sämtliche Arbeitnehmer, einen entsprechenden Antrag Ermangelung sämtliche Arbeitnehmer, einen entsprechenden Antrag
stellen" ersetzt. stellen" ersetzt.
3. In Nr. 9 werden die Wörter "mehr als zwanzig Arbeitnehmer" durch 3. In Nr. 9 werden die Wörter "mehr als zwanzig Arbeitnehmer" durch
die Wörter "zwanzig oder mehr Arbeitnehmer" ersetzt. die Wörter "zwanzig oder mehr Arbeitnehmer" ersetzt.
KAPITEL 7 - Bezahlter Bildungsurlaub KAPITEL 7 - Bezahlter Bildungsurlaub
Art. 12 - Artikel 114 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Art. 12 - Artikel 114 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur
Festlegung sozialer Bestimmungen wird wie folgt abgeändert: Festlegung sozialer Bestimmungen wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, 1. Paragraph 2, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006,
wird wie folgt ersetzt: wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts wird die normale " § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts wird die normale
Entlohnung auf 3.364 EUR brutto beschränkt. Ab dem Schuljahr 2023-2024 Entlohnung auf 3.364 EUR brutto beschränkt. Ab dem Schuljahr 2023-2024
wird die Obergrenze für den Betrag der normalen Bruttoentlohnung, den wird die Obergrenze für den Betrag der normalen Bruttoentlohnung, den
ein Arbeitnehmer für die Stunden des bezahlten Bildungsurlaubs erhält, ein Arbeitnehmer für die Stunden des bezahlten Bildungsurlaubs erhält,
am 1. September jeden Jahres automatisch indexiert. Der Betrag, auf am 1. September jeden Jahres automatisch indexiert. Der Betrag, auf
den die normale Entlohnung im vorangegangenen Schuljahr beschränkt den die normale Entlohnung im vorangegangenen Schuljahr beschränkt
war, wird so oft um zwei Prozent erhöht, wie der abgeflachte war, wird so oft um zwei Prozent erhöht, wie der abgeflachte
Gesundheitsindex im Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August des Gesundheitsindex im Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August des
vorangegangenen Schuljahres den Leitindex überschritten hat." vorangegangenen Schuljahres den Leitindex überschritten hat."
2. Paragraph 3, eingefügt durch das Gesetz vom 8. April 2003, wird 2. Paragraph 3, eingefügt durch das Gesetz vom 8. April 2003, wird
aufgehoben. aufgehoben.
KAPITEL 8 - Abänderungen des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über KAPITEL 8 - Abänderungen des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer
Art. 13 - Artikel 3 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die Art. 13 - Artikel 3 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die
soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 22. Mai 2001, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 22. Mai 2001, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 3 - § 1 - Ein Anteil von 10,27 Prozent, der in dem in Artikel 38 "Art. 3 - § 1 - Ein Anteil von 10,27 Prozent, der in dem in Artikel 38
§ 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der § 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der
allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger
erwähnten Beitrag von 16,27 Prozent enthalten ist, wird dem Landesamt erwähnten Beitrag von 16,27 Prozent enthalten ist, wird dem Landesamt
für soziale Sicherheit nur jährlich gezahlt, und zwar im Laufe des für soziale Sicherheit nur jährlich gezahlt, und zwar im Laufe des
Jahres nach dem Urlaubsdienstjahr an dem vom König festgelegten Datum. Jahres nach dem Urlaubsdienstjahr an dem vom König festgelegten Datum.
Auf Vorschlag der zuständigen paritätischen Kommission kann der König Auf Vorschlag der zuständigen paritätischen Kommission kann der König
jedoch für einen Anteil von 8 Prozent, der in diesen 10,27 Prozent jedoch für einen Anteil von 8 Prozent, der in diesen 10,27 Prozent
enthalten ist, andere Zahlungsmodalitäten vorsehen. enthalten ist, andere Zahlungsmodalitäten vorsehen.
Auf Vorschlag der zuständigen paritätischen Kommission kann Er Auf Vorschlag der zuständigen paritätischen Kommission kann Er
ebenfalls beschließen, dass dieser Anteil von 8 Prozent des Beitrags ebenfalls beschließen, dass dieser Anteil von 8 Prozent des Beitrags
einer anderen Einrichtung gezahlt wird als dem Landesamt für soziale einer anderen Einrichtung gezahlt wird als dem Landesamt für soziale
Sicherheit. Sicherheit.
Der vorerwähnte Beitrag von 16,27 Prozent wird direkt vom Arbeitgeber Der vorerwähnte Beitrag von 16,27 Prozent wird direkt vom Arbeitgeber
an die Nationale Urlaubskasse für die Diamantenindustrie gezahlt, was an die Nationale Urlaubskasse für die Diamantenindustrie gezahlt, was
die Arbeitnehmer der Diamantenindustrie und des Diamantenhandels die Arbeitnehmer der Diamantenindustrie und des Diamantenhandels
betrifft. betrifft.
§ 2 - In Abweichung von § 1 beträgt der Prozentsatz von 16,27 Prozent § 2 - In Abweichung von § 1 beträgt der Prozentsatz von 16,27 Prozent
jedoch: jedoch:
a) 8,27 Prozent, wenn vom Arbeitgeber gemäß einem anderen in a) 8,27 Prozent, wenn vom Arbeitgeber gemäß einem anderen in
Ausführung von Artikel 3 § 1 Absatz 2 ergangenen Königlichen Erlass Ausführung von Artikel 3 § 1 Absatz 2 ergangenen Königlichen Erlass
ein Anteil von 8 Prozent an eine andere Einrichtung als das Landesamt ein Anteil von 8 Prozent an eine andere Einrichtung als das Landesamt
für soziale Sicherheit gezahlt wird, für soziale Sicherheit gezahlt wird,
b) 10,27 Prozent oder 8,27 Prozent in dem in Artikel 65 § 1 der am 28. b) 10,27 Prozent oder 8,27 Prozent in dem in Artikel 65 § 1 der am 28.
Juni 1971 koordinierten Gesetze über den Jahresurlaub der Juni 1971 koordinierten Gesetze über den Jahresurlaub der
Lohnempfänger erwähnten Fall, je nach dem gemäß diesem Artikel Lohnempfänger erwähnten Fall, je nach dem gemäß diesem Artikel
zugewiesenen Verwendungszweck des an den Fonds für Existenzsicherheit zugewiesenen Verwendungszweck des an den Fonds für Existenzsicherheit
gezahlten Beitrags, gezahlten Beitrags,
c) 6 Prozent in dem in Artikel 65 § 2 der vorerwähnten Gesetze über c) 6 Prozent in dem in Artikel 65 § 2 der vorerwähnten Gesetze über
den Jahresurlaub erwähnten Fall, was Arbeitgeber betrifft, die den Jahresurlaub erwähnten Fall, was Arbeitgeber betrifft, die
Beiträge an den Fonds für die Existenzsicherheit der Bauarbeiter Beiträge an den Fonds für die Existenzsicherheit der Bauarbeiter
zahlen müssen, zahlen müssen,
d) 16,10 Prozent ab dem zweiten Quartal 2015; 15,92 Prozent ab dem d) 16,10 Prozent ab dem zweiten Quartal 2015; 15,92 Prozent ab dem
ersten Quartal 2016; 15,88 Prozent ab dem ersten Quartal 2017; 15,84 ersten Quartal 2016; 15,88 Prozent ab dem ersten Quartal 2017; 15,84
Prozent ab dem ersten Quartal 2018. Prozent ab dem ersten Quartal 2018.
§ 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die § 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Prozentsätze der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Beiträge gemäß Prozentsätze der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Beiträge gemäß
den von Ihm bestimmten Modalitäten verringern." den von Ihm bestimmten Modalitäten verringern."
Art. 14 - Artikel 4 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die Art. 14 - Artikel 4 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die
soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 22. Mai 2001, wird aufgehoben. Gesetz vom 22. Mai 2001, wird aufgehoben.
KAPITEL 9 - Abänderung der Bedingungen, unter denen auf die Regelung KAPITEL 9 - Abänderung der Bedingungen, unter denen auf die Regelung
der Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen für Angestellte der Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen für Angestellte
zurückgegriffen werden kann zurückgegriffen werden kann
Art. 15 - In Artikel 77/1 § 4 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Art. 15 - In Artikel 77/1 § 4 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 12. April 2011 und Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 12. April 2011 und
abgeändert durch die Gesetze vom 16. Mai 2016 und 6. März 2020, wird abgeändert durch die Gesetze vom 16. Mai 2016 und 6. März 2020, wird
zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"In Abweichung von dem in vorliegendem Paragraphen erwähnten "In Abweichung von dem in vorliegendem Paragraphen erwähnten
allgemeinen Grundsatz kann ein nicht mehrwertsteuerpflichtiges allgemeinen Grundsatz kann ein nicht mehrwertsteuerpflichtiges
Unternehmen auf der Grundlage jeder Unterlage oder jedes Belegs Unternehmen auf der Grundlage jeder Unterlage oder jedes Belegs
buchhalterischer Art, die keine Mehrwertsteuererklärungen sind, den buchhalterischer Art, die keine Mehrwertsteuererklärungen sind, den
Nachweis erbringen, dass sein Umsatz, seine Produktion oder seine Nachweis erbringen, dass sein Umsatz, seine Produktion oder seine
Bestellungen zurückgegangen sind." Bestellungen zurückgegangen sind."
KAPITEL 10 - Abänderung des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur KAPITEL 10 - Abänderung des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur
Festlegung sozialer Bestimmungen Festlegung sozialer Bestimmungen
Art. 16 - Artikel 103quater Absatz 3 des Sanierungsgesetzes vom 22. Art. 16 - Artikel 103quater Absatz 3 des Sanierungsgesetzes vom 22.
Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, aufgehoben durch das Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, aufgehoben durch das
Gesetz vom 17. Mai 2007, wird mit folgendem Wortlaut wieder Gesetz vom 17. Mai 2007, wird mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
"Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
Arbeitnehmern das Recht gewähren, die Ausübung eines Zeitkredits, wie Arbeitnehmern das Recht gewähren, die Ausübung eines Zeitkredits, wie
er durch oder aufgrund des in Artikel 103bis erwähnten kollektiven er durch oder aufgrund des in Artikel 103bis erwähnten kollektiven
Arbeitsabkommens vorgesehen ist, einseitig und vorzeitig zu beenden, Arbeitsabkommens vorgesehen ist, einseitig und vorzeitig zu beenden,
und die Bedingungen und Modalitäten für die Gewährung und Ausübung und die Bedingungen und Modalitäten für die Gewährung und Ausübung
dieses Rechts festlegen." dieses Rechts festlegen."
(...) (...)
KAPITEL 12 - Abänderung des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 über die KAPITEL 12 - Abänderung des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 über die
Einführung eines Einheitsstatuts für Arbeiter und Angestellte, was Einführung eines Einheitsstatuts für Arbeiter und Angestellte, was
Kündigungsfristen und Karenztag betrifft, und von Begleitmaßnahmen Kündigungsfristen und Karenztag betrifft, und von Begleitmaßnahmen
Art. 19 - Artikel 68 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 über Art. 19 - Artikel 68 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 über
die Einführung eines Einheitsstatuts für Arbeiter und Angestellte, was die Einführung eines Einheitsstatuts für Arbeiter und Angestellte, was
Kündigungsfristen und Karenztag betrifft, und von Begleitmaßnahmen, Kündigungsfristen und Karenztag betrifft, und von Begleitmaßnahmen,
aufgehoben durch das Gesetz vom 20. März 2023, wird mit folgendem aufgehoben durch das Gesetz vom 20. März 2023, wird mit folgendem
Wortlaut wieder aufgenommen: Wortlaut wieder aufgenommen:
"Für Angestellte, deren jährliche Entlohnung am 31. Dezember 2013 "Für Angestellte, deren jährliche Entlohnung am 31. Dezember 2013
32.254 EUR übersteigt, ist diese Frist bei einer Kündigung durch den 32.254 EUR übersteigt, ist diese Frist bei einer Kündigung durch den
Arbeitgeber in Abweichung von Absatz 2 auf einen Monat pro begonnenes Arbeitgeber in Abweichung von Absatz 2 auf einen Monat pro begonnenes
Jahr Dienstalter festgelegt, mit einem Minimum von drei Monaten, es Jahr Dienstalter festgelegt, mit einem Minimum von drei Monaten, es
sei denn, es besteht eine am 31. Dezember 2013 gültige sei denn, es besteht eine am 31. Dezember 2013 gültige
Kündigungsklausel; in diesem Fall findet diese Klausel Anwendung." Kündigungsklausel; in diesem Fall findet diese Klausel Anwendung."
(...) (...)
KAPITEL 14 - Zuschlag bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit KAPITEL 14 - Zuschlag bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit
Art. 21 - Artikel 29 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Art. 21 - Artikel 29 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge, aufgehoben durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, Arbeitsverträge, aufgehoben durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013,
wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"Art. 29 - In allen Fällen, in denen die Erfüllung des Arbeitsvertrags "Art. 29 - In allen Fällen, in denen die Erfüllung des Arbeitsvertrags
ausgesetzt wird und Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld bei ausgesetzt wird und Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld bei
zeitweiliger Arbeitslosigkeit haben, mit Ausnahme der Aussetzung der zeitweiliger Arbeitslosigkeit haben, mit Ausnahme der Aussetzung der
Erfüllung des Arbeitsvertrags aufgrund höherer Gewalt, haben Erfüllung des Arbeitsvertrags aufgrund höherer Gewalt, haben
Arbeitnehmer, deren monatliche Entlohnung 4.000 EUR nicht übersteigt, Arbeitnehmer, deren monatliche Entlohnung 4.000 EUR nicht übersteigt,
für jeden Tag, der von Arbeitslosengeld bei zeitweiliger für jeden Tag, der von Arbeitslosengeld bei zeitweiliger
Arbeitslosigkeit gedeckt ist, Anspruch auf einen Zuschlag von 5 EUR, Arbeitslosigkeit gedeckt ist, Anspruch auf einen Zuschlag von 5 EUR,
und dies unbeschadet der in Artikel 51 § 8 und Artikel 77/4 § 7 und dies unbeschadet der in Artikel 51 § 8 und Artikel 77/4 § 7
erwähnten gesetzlichen oder vertraglichen Zuschläge. Arbeitnehmer, erwähnten gesetzlichen oder vertraglichen Zuschläge. Arbeitnehmer,
deren monatliche Entlohnung über 4.000 EUR liegt, haben Anspruch auf deren monatliche Entlohnung über 4.000 EUR liegt, haben Anspruch auf
diesen Zuschlag, sobald sie mehr als sechsundzwanzig Tage zeitweiliger diesen Zuschlag, sobald sie mehr als sechsundzwanzig Tage zeitweiliger
Arbeitslosigkeit im Laufe desselben Jahres bei demselben Arbeitgeber Arbeitslosigkeit im Laufe desselben Jahres bei demselben Arbeitgeber
zählen, und zwar für jeden Tag ab dem siebenundzwanzigsten Tag, mit zählen, und zwar für jeden Tag ab dem siebenundzwanzigsten Tag, mit
Ausnahme der Tage zeitweiliger Arbeitslosigkeit aufgrund höherer Ausnahme der Tage zeitweiliger Arbeitslosigkeit aufgrund höherer
Gewalt. Gewalt.
Der in Absatz 1 erwähnte Zuschlagsbetrag ist an den am 1. Januar 2024 Der in Absatz 1 erwähnte Zuschlagsbetrag ist an den am 1. Januar 2024
geltenden Leitindex gebunden und wird erhöht oder verringert gemäß den geltenden Leitindex gebunden und wird erhöht oder verringert gemäß den
Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer
Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse
zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die
Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer
zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im
Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex
gebunden werden. gebunden werden.
Arbeitgeber sind verpflichtet, diesen Zuschlag zu zahlen, außer wenn Arbeitgeber sind verpflichtet, diesen Zuschlag zu zahlen, außer wenn
dessen Zahlung durch ein vom König für allgemein verbindlich erklärtes dessen Zahlung durch ein vom König für allgemein verbindlich erklärtes
kollektives Arbeitsabkommen zu Lasten des Fonds für Existenzsicherheit kollektives Arbeitsabkommen zu Lasten des Fonds für Existenzsicherheit
gelegt wird. gelegt wird.
Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, diesen Zuschlag zu zahlen, wenn Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, diesen Zuschlag zu zahlen, wenn
Arbeitnehmer die Anwendung eines kollektives Arbeitsabkommens geltend Arbeitnehmer die Anwendung eines kollektives Arbeitsabkommens geltend
machen, aufgrund dessen ihnen bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit die machen, aufgrund dessen ihnen bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit die
Zahlung eines Betrags, der mindestens dem in Absatz 1 erwähnten Zahlung eines Betrags, der mindestens dem in Absatz 1 erwähnten
Zuschlag entspricht, gewährt wird." Zuschlag entspricht, gewährt wird."
Art. 22 - In Artikel 131 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über Art. 22 - In Artikel 131 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über
die Arbeitsverträge, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. die Arbeitsverträge, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26.
Dezember 2013, werden zwischen den Wörtern "Die in den Artikeln Dezember 2013, werden zwischen den Wörtern "Die in den Artikeln
22bis," und den Wörtern "65, 69, 86 und 104" die Wörter "29," 22bis," und den Wörtern "65, 69, 86 und 104" die Wörter "29,"
eingefügt. eingefügt.
(...) (...)
KAPITEL 16 - Schlussbestimmungen KAPITEL 16 - Schlussbestimmungen
Art. 24 - Die Kapitel 5 und 6 treten am ersten Tag des Monats nach der Art. 24 - Die Kapitel 5 und 6 treten am ersten Tag des Monats nach der
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
in Kraft. in Kraft.
Kapitel 7 wird wirksam mit 1. September 2023. Kapitel 7 wird wirksam mit 1. September 2023.
Kapitel 8 wird wirksam mit 1. April 2015. Kapitel 8 wird wirksam mit 1. April 2015.
Kapitel 10 wird wirksam mit 1. Februar 2023. Kapitel 10 wird wirksam mit 1. Februar 2023.
Kapitel 12 wird wirksam mit 28. Oktober 2023. Kapitel 12 wird wirksam mit 28. Oktober 2023.
Kapitel 14 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Kapitel 14 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 5. November 2023 Gegeben zu Brüssel, den 5. November 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Arbeit Der Minister der Arbeit
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
P. VAN TIGCHELT P. VAN TIGCHELT
^