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Loi portant des dispositions diverses relatives au travail. - Traduction allemande d'extraits | Wet houdende diverse arbeidsbepalingen. - Duitse vertaling van uittreksels |
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5 NOVEMBRE 2023. - Loi portant des dispositions diverses relatives au | 5 NOVEMBER 2023. - Wet houdende diverse arbeidsbepalingen. - Duitse |
travail. - Traduction allemande d'extraits | vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot |
articles 1 à 16, 19, 21, 22 et 24 de la loi du 5 novembre 2023 portant | 16, 19, 21, 22 en 24 van de wet van 5 november 2023 houdende diverse |
des dispositions diverses relatives au travail (Moniteur belge du 23 | arbeidsbepalingen (Belgisch Staatsblad van 23 november 2023). |
novembre 2023). | |
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allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
5. NOVEMBER 2023 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in | 5. NOVEMBER 2023 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in |
Bezug auf die Arbeit | Bezug auf die Arbeit |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitnehmern auf dem | KAPITEL 2 - Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitnehmern auf dem |
Arbeitsmarkt | Arbeitsmarkt |
Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. April 2019 in Bezug auf | Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. April 2019 in Bezug auf |
die sozialen Bestimmungen über den Jobdeal | die sozialen Bestimmungen über den Jobdeal |
Art. 2 - Artikel 20 des Gesetzes vom 7. April 2019 in Bezug auf die | Art. 2 - Artikel 20 des Gesetzes vom 7. April 2019 in Bezug auf die |
sozialen Bestimmungen über den Jobdeal wird aufgehoben. | sozialen Bestimmungen über den Jobdeal wird aufgehoben. |
Art. 3 - Artikel 34 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 3 - Artikel 34 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung | Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung |
der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger | der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger |
Art. 4 - Artikel 38 § 3vicies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur | Art. 4 - Artikel 38 § 3vicies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur |
Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für | Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für |
Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 7. April 2019, wird | Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 7. April 2019, wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
KAPITEL 3 - Arbeitgebervereinigungen | KAPITEL 3 - Arbeitgebervereinigungen |
Art. 5 - In Artikel 186 Absatz 3 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur | Art. 5 - In Artikel 186 Absatz 3 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur |
Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, | Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, |
ersetzt durch das Gesetz vom 5. März 2017, werden die Wörter "Artikel | ersetzt durch das Gesetz vom 5. März 2017, werden die Wörter "Artikel |
187 Absatz 6" durch die Wörter "Artikel 187 § 2 Absatz 3" ersetzt. | 187 Absatz 6" durch die Wörter "Artikel 187 § 2 Absatz 3" ersetzt. |
Art. 6 - Artikel 187 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 6 - Artikel 187 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
5. März 2017, wird wie folgt ersetzt: | 5. März 2017, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 187 - § 1 - Um eine in Artikel 186 erwähnte Erlaubnis zu | "Art. 187 - § 1 - Um eine in Artikel 186 erwähnte Erlaubnis zu |
erhalten, muss die Arbeitgebervereinigung in der Rechtsform errichtet | erhalten, muss die Arbeitgebervereinigung in der Rechtsform errichtet |
worden sein: | worden sein: |
- entweder einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, wie in Teil | - entweder einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, wie in Teil |
3 Buch 9 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen vom 23. | 3 Buch 9 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen vom 23. |
März 2019 vorgesehen, | März 2019 vorgesehen, |
- oder einer offenen Handelsgesellschaft, wie in Teil 2 Buch 4 des | - oder einer offenen Handelsgesellschaft, wie in Teil 2 Buch 4 des |
Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen vom 23. März 2019 | Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen vom 23. März 2019 |
vorgesehen. | vorgesehen. |
Darüber hinaus muss der einzige Gesellschaftszweck der | Darüber hinaus muss der einzige Gesellschaftszweck der |
Arbeitgebervereinigung die Überlassung von Arbeitnehmern an ihre | Arbeitgebervereinigung die Überlassung von Arbeitnehmern an ihre |
Mitglieder sein. | Mitglieder sein. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach |
Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates der Arbeitgebervereinigung | Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates der Arbeitgebervereinigung |
für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes erlauben, andere | für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes erlauben, andere |
Vereinigungszwecke zu haben als die Überlassung von Arbeitnehmern an | Vereinigungszwecke zu haben als die Überlassung von Arbeitnehmern an |
ihre Mitglieder. | ihre Mitglieder. |
§ 2 - Die Arbeitgebervereinigung darf nicht mehr als fünfzig | § 2 - Die Arbeitgebervereinigung darf nicht mehr als fünfzig |
Arbeitnehmer beschäftigen. | Arbeitnehmer beschäftigen. |
Der König kann diese Schwelle nach Stellungnahme des Nationalen | Der König kann diese Schwelle nach Stellungnahme des Nationalen |
Arbeitsrates erhöhen. | Arbeitsrates erhöhen. |
Bei Erhöhung der in Absatz 1 erwähnten Schwelle kann der Minister der | Bei Erhöhung der in Absatz 1 erwähnten Schwelle kann der Minister der |
Arbeit, wenn er es für notwendig erachtet, im Hinblick auf die | Arbeit, wenn er es für notwendig erachtet, im Hinblick auf die |
Erteilung der in Artikel 186 erwähnten Erlaubnis die Stellungnahme des | Erteilung der in Artikel 186 erwähnten Erlaubnis die Stellungnahme des |
Nationalen Arbeitsrates einholen. | Nationalen Arbeitsrates einholen. |
Wenn die Arbeitgebervereinigung die in Absatz 1 oder aufgrund von | Wenn die Arbeitgebervereinigung die in Absatz 1 oder aufgrund von |
Absatz 2 festgelegten Schwellen überschreitet, läuft die in Artikel | Absatz 2 festgelegten Schwellen überschreitet, läuft die in Artikel |
186 erwähnte Erlaubnis am Ende einer Frist von drei Monaten ab der | 186 erwähnte Erlaubnis am Ende einer Frist von drei Monaten ab der |
Überschreitung der vorerwähnten Schwellen ab. | Überschreitung der vorerwähnten Schwellen ab. |
§ 3 - Die Arbeitgebervereinigung kann ihre Arbeitnehmer nur ihren | § 3 - Die Arbeitgebervereinigung kann ihre Arbeitnehmer nur ihren |
Mitgliedern überlassen. | Mitgliedern überlassen. |
Bei Streik oder Lockout bei einem ihrer Mitglieder darf die | Bei Streik oder Lockout bei einem ihrer Mitglieder darf die |
Arbeitgebervereinigung diesem Mitglied keine Arbeitnehmer überlassen | Arbeitgebervereinigung diesem Mitglied keine Arbeitnehmer überlassen |
beziehungsweise diese Überlassung nicht aufrechterhalten. | beziehungsweise diese Überlassung nicht aufrechterhalten. |
Die Mitglieder der Arbeitgebervereinigung haften gegenüber Dritten | Die Mitglieder der Arbeitgebervereinigung haften gegenüber Dritten |
sowie gegenüber den Arbeitnehmern, die die Arbeitgebervereinigung | sowie gegenüber den Arbeitnehmern, die die Arbeitgebervereinigung |
ihren Mitgliedern überlässt, gesamtschuldnerisch für die Steuer- und | ihren Mitgliedern überlässt, gesamtschuldnerisch für die Steuer- und |
Sozialschulden der Arbeitgebervereinigung. | Sozialschulden der Arbeitgebervereinigung. |
§ 4 - Nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates kann der König | § 4 - Nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates kann der König |
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Arbeitgebervereinigung | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Arbeitgebervereinigung |
für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes zusätzlichen Bedingungen | für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes zusätzlichen Bedingungen |
unterwerfen." | unterwerfen." |
Art. 7 - In Artikel 190/1 §§ 1 und 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch | Art. 7 - In Artikel 190/1 §§ 1 und 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch |
das Gesetz vom 5. März 2017, werden die Wörter "Artikel 187 Absatz 4" | das Gesetz vom 5. März 2017, werden die Wörter "Artikel 187 Absatz 4" |
durch die Wörter "Artikel 187 § 2 Absatz 2" ersetzt. | durch die Wörter "Artikel 187 § 2 Absatz 2" ersetzt. |
Art. 8 - Wirtschaftliche Interessenvereinigungen, die vor | Art. 8 - Wirtschaftliche Interessenvereinigungen, die vor |
Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels als Arbeitgebervereinigung | Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels als Arbeitgebervereinigung |
anerkannt sind, werden weiterhin als Arbeitgebervereinigung anerkannt, | anerkannt sind, werden weiterhin als Arbeitgebervereinigung anerkannt, |
wenn sie spätestens am 1. Januar 2024 die Rechtsform einer offenen | wenn sie spätestens am 1. Januar 2024 die Rechtsform einer offenen |
Handelsgesellschaft im Sinne von Teil 2 Buch 4 des Gesetzbuches der | Handelsgesellschaft im Sinne von Teil 2 Buch 4 des Gesetzbuches der |
Gesellschaften und Vereinigungen vom 23. März 2019 erhalten haben. | Gesellschaften und Vereinigungen vom 23. März 2019 erhalten haben. |
KAPITEL 4 - Einbehaltung und Zahlung der Arbeitgeberbeiträge durch den | KAPITEL 4 - Einbehaltung und Zahlung der Arbeitgeberbeiträge durch den |
Fonds für Unternehmensschließungen an die Fonds für | Fonds für Unternehmensschließungen an die Fonds für |
Existenzsicherheit, die die Beiträge direkt bei den Arbeitgebern | Existenzsicherheit, die die Beiträge direkt bei den Arbeitgebern |
einbehalten | einbehalten |
Art. 9 - Artikel 67 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die | Art. 9 - Artikel 67 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die |
Unternehmensschließungen, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli | Unternehmensschließungen, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli |
2006, wird wie folgt abgeändert: | 2006, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Nr. 1 werden die Wörter "den in Artikel 60 erwähnten | 1. In § 1 Nr. 1 werden die Wörter "den in Artikel 60 erwähnten |
Einrichtungen" durch die Wörter "der in Artikel 60 erwähnten | Einrichtungen" durch die Wörter "der in Artikel 60 erwähnten |
Einrichtung" ersetzt. | Einrichtung" ersetzt. |
2. In § 1 Nr. 2 werden die Wörter "den in Artikel 60 erwähnten | 2. In § 1 Nr. 2 werden die Wörter "den in Artikel 60 erwähnten |
Einrichtungen" durch die Wörter "der in Artikel 60 erwähnten | Einrichtungen" durch die Wörter "der in Artikel 60 erwähnten |
Einrichtung und den im Gesetz vom 7. Januar 1958 über die Fonds für | Einrichtung und den im Gesetz vom 7. Januar 1958 über die Fonds für |
Existenzsicherheit erwähnten Fonds für Existenzsicherheit, in deren | Existenzsicherheit erwähnten Fonds für Existenzsicherheit, in deren |
Satzung vorgesehen ist, dass diese selbst Beiträge einziehen und | Satzung vorgesehen ist, dass diese selbst Beiträge einziehen und |
beitreiben," ersetzt. | beitreiben," ersetzt. |
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. August 1996 über das | KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. August 1996 über das |
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit in Bezug | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit in Bezug |
auf die Bestimmung von Vertrauenspersonen | auf die Bestimmung von Vertrauenspersonen |
Art. 10 - Artikel 32sexies des Gesetzes vom 4. August 1996 über das | Art. 10 - Artikel 32sexies des Gesetzes vom 4. August 1996 über das |
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, |
eingefügt durch das Gesetz vom 10. Januar 2007 und abgeändert durch | eingefügt durch das Gesetz vom 10. Januar 2007 und abgeändert durch |
das Gesetz vom 28. Februar 2014, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 28. Februar 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 2, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Februar 2014, wird | 1. Paragraph 2, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Februar 2014, wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Nach vorherigem Einverständnis sämtlicher Mitglieder, die die | "Nach vorherigem Einverständnis sämtlicher Mitglieder, die die |
Arbeitnehmer im Ausschuss vertreten, bestimmt der Arbeitgeber eine | Arbeitnehmer im Ausschuss vertreten, bestimmt der Arbeitgeber eine |
oder mehrere Vertrauenspersonen." | oder mehrere Vertrauenspersonen." |
b) Zwischen den Absätzen 1 und 2 werden zwei Absätze mit folgendem | b) Zwischen den Absätzen 1 und 2 werden zwei Absätze mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"In Abweichung von Absatz 1 ist diese Bestimmung für Arbeitgeber, die | "In Abweichung von Absatz 1 ist diese Bestimmung für Arbeitgeber, die |
weniger als fünfzig Arbeitnehmer beschäftigen, keine Pflicht, es sei | weniger als fünfzig Arbeitnehmer beschäftigen, keine Pflicht, es sei |
denn, sämtliche Mitglieder der Gewerkschaftsvertretung oder in deren | denn, sämtliche Mitglieder der Gewerkschaftsvertretung oder in deren |
Ermangelung sämtliche Arbeitnehmer stellen einen entsprechenden | Ermangelung sämtliche Arbeitnehmer stellen einen entsprechenden |
Antrag. | Antrag. |
Mindestens eine der Vertrauenspersonen gehört dem Personal des | Mindestens eine der Vertrauenspersonen gehört dem Personal des |
Arbeitgebers an, wenn: | Arbeitgebers an, wenn: |
a) der Arbeitgeber fünfzig oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt, | a) der Arbeitgeber fünfzig oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt, |
b) der Arbeitgeber zwanzig oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt und nur | b) der Arbeitgeber zwanzig oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt und nur |
auf einen Gefahrenverhütungsberater eines externen Dienstes für | auf einen Gefahrenverhütungsberater eines externen Dienstes für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz zurückgreift." | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz zurückgreift." |
c) Absatz 4, der Absatz 6 geworden ist, wird aufgehoben. | c) Absatz 4, der Absatz 6 geworden ist, wird aufgehoben. |
2. Paragraph 2/1, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Februar 2014, | 2. Paragraph 2/1, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Februar 2014, |
wird aufgehoben. | wird aufgehoben. |
3. Paragraph 2/2, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Februar 2014, | 3. Paragraph 2/2, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Februar 2014, |
wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: |
"Die Aufträge der Vertrauensperson können unter denselben Bedingungen | "Die Aufträge der Vertrauensperson können unter denselben Bedingungen |
wie den in § 2 Absatz 6 bis 10 erwähnten ebenfalls ausgeführt werden | wie den in § 2 Absatz 6 bis 10 erwähnten ebenfalls ausgeführt werden |
von: | von: |
1. dem in § 1 erwähnten Gefahrenverhütungsberater, | 1. dem in § 1 erwähnten Gefahrenverhütungsberater, |
2. wenn keine Vertrauensperson bestimmt worden ist und unter den vom | 2. wenn keine Vertrauensperson bestimmt worden ist und unter den vom |
König bestimmten Bedingungen: dem in Artikel 33 § 1 Absatz 2 erwähnten | König bestimmten Bedingungen: dem in Artikel 33 § 1 Absatz 2 erwähnten |
Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes für Gefahrenverhütung | Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes für Gefahrenverhütung |
und Schutz am Arbeitsplatz, außer in Unternehmen mit weniger als | und Schutz am Arbeitsplatz, außer in Unternehmen mit weniger als |
zwanzig Arbeitnehmern, in denen der Arbeitgeber das Amt des | zwanzig Arbeitnehmern, in denen der Arbeitgeber das Amt des |
Gefahrenverhütungsberaters wahrnimmt, oder wenn der Betreffende selbst | Gefahrenverhütungsberaters wahrnimmt, oder wenn der Betreffende selbst |
oder sämtliche Mitglieder der Gewerkschaftsvertretung oder in deren | oder sämtliche Mitglieder der Gewerkschaftsvertretung oder in deren |
Ermangelung sämtliche Arbeitnehmer nicht einverstanden sind." | Ermangelung sämtliche Arbeitnehmer nicht einverstanden sind." |
KAPITEL 6 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches | KAPITEL 6 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches |
Art. 11 - Artikel 122/3 des Sozialstrafgesetzbuches, eingefügt durch | Art. 11 - Artikel 122/3 des Sozialstrafgesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 29. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 29. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 wird eine Nummer 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 1. In Absatz 1 wird eine Nummer 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"1/1. nicht mindestens eine Vertrauensperson, die dem Personal des | "1/1. nicht mindestens eine Vertrauensperson, die dem Personal des |
Arbeitgebers angehört, gemäß den Bedingungen und dem Verfahren des | Arbeitgebers angehört, gemäß den Bedingungen und dem Verfahren des |
vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 bestimmt, wenn der | vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 bestimmt, wenn der |
Arbeitgeber fünfzig oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt,". | Arbeitgeber fünfzig oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt,". |
2. In Nr. 2 werden die Wörter "sämtliche Mitglieder, die die | 2. In Nr. 2 werden die Wörter "sämtliche Mitglieder, die die |
Arbeitnehmer im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am | Arbeitnehmer im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz vertreten, einen entsprechenden Antrag stellen" durch die | Arbeitsplatz vertreten, einen entsprechenden Antrag stellen" durch die |
Wörter "sämtliche Mitglieder der Gewerkschaftsvertretung oder in deren | Wörter "sämtliche Mitglieder der Gewerkschaftsvertretung oder in deren |
Ermangelung sämtliche Arbeitnehmer, einen entsprechenden Antrag | Ermangelung sämtliche Arbeitnehmer, einen entsprechenden Antrag |
stellen" ersetzt. | stellen" ersetzt. |
3. In Nr. 9 werden die Wörter "mehr als zwanzig Arbeitnehmer" durch | 3. In Nr. 9 werden die Wörter "mehr als zwanzig Arbeitnehmer" durch |
die Wörter "zwanzig oder mehr Arbeitnehmer" ersetzt. | die Wörter "zwanzig oder mehr Arbeitnehmer" ersetzt. |
KAPITEL 7 - Bezahlter Bildungsurlaub | KAPITEL 7 - Bezahlter Bildungsurlaub |
Art. 12 - Artikel 114 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur | Art. 12 - Artikel 114 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur |
Festlegung sozialer Bestimmungen wird wie folgt abgeändert: | Festlegung sozialer Bestimmungen wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 2, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, | 1. Paragraph 2, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, |
wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts wird die normale | " § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts wird die normale |
Entlohnung auf 3.364 EUR brutto beschränkt. Ab dem Schuljahr 2023-2024 | Entlohnung auf 3.364 EUR brutto beschränkt. Ab dem Schuljahr 2023-2024 |
wird die Obergrenze für den Betrag der normalen Bruttoentlohnung, den | wird die Obergrenze für den Betrag der normalen Bruttoentlohnung, den |
ein Arbeitnehmer für die Stunden des bezahlten Bildungsurlaubs erhält, | ein Arbeitnehmer für die Stunden des bezahlten Bildungsurlaubs erhält, |
am 1. September jeden Jahres automatisch indexiert. Der Betrag, auf | am 1. September jeden Jahres automatisch indexiert. Der Betrag, auf |
den die normale Entlohnung im vorangegangenen Schuljahr beschränkt | den die normale Entlohnung im vorangegangenen Schuljahr beschränkt |
war, wird so oft um zwei Prozent erhöht, wie der abgeflachte | war, wird so oft um zwei Prozent erhöht, wie der abgeflachte |
Gesundheitsindex im Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August des | Gesundheitsindex im Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August des |
vorangegangenen Schuljahres den Leitindex überschritten hat." | vorangegangenen Schuljahres den Leitindex überschritten hat." |
2. Paragraph 3, eingefügt durch das Gesetz vom 8. April 2003, wird | 2. Paragraph 3, eingefügt durch das Gesetz vom 8. April 2003, wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
KAPITEL 8 - Abänderungen des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über | KAPITEL 8 - Abänderungen des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über |
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer | die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer |
Art. 13 - Artikel 3 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die | Art. 13 - Artikel 3 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die |
soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das | soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 22. Mai 2001, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 22. Mai 2001, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 3 - § 1 - Ein Anteil von 10,27 Prozent, der in dem in Artikel 38 | "Art. 3 - § 1 - Ein Anteil von 10,27 Prozent, der in dem in Artikel 38 |
§ 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der | § 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der |
allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger | allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger |
erwähnten Beitrag von 16,27 Prozent enthalten ist, wird dem Landesamt | erwähnten Beitrag von 16,27 Prozent enthalten ist, wird dem Landesamt |
für soziale Sicherheit nur jährlich gezahlt, und zwar im Laufe des | für soziale Sicherheit nur jährlich gezahlt, und zwar im Laufe des |
Jahres nach dem Urlaubsdienstjahr an dem vom König festgelegten Datum. | Jahres nach dem Urlaubsdienstjahr an dem vom König festgelegten Datum. |
Auf Vorschlag der zuständigen paritätischen Kommission kann der König | Auf Vorschlag der zuständigen paritätischen Kommission kann der König |
jedoch für einen Anteil von 8 Prozent, der in diesen 10,27 Prozent | jedoch für einen Anteil von 8 Prozent, der in diesen 10,27 Prozent |
enthalten ist, andere Zahlungsmodalitäten vorsehen. | enthalten ist, andere Zahlungsmodalitäten vorsehen. |
Auf Vorschlag der zuständigen paritätischen Kommission kann Er | Auf Vorschlag der zuständigen paritätischen Kommission kann Er |
ebenfalls beschließen, dass dieser Anteil von 8 Prozent des Beitrags | ebenfalls beschließen, dass dieser Anteil von 8 Prozent des Beitrags |
einer anderen Einrichtung gezahlt wird als dem Landesamt für soziale | einer anderen Einrichtung gezahlt wird als dem Landesamt für soziale |
Sicherheit. | Sicherheit. |
Der vorerwähnte Beitrag von 16,27 Prozent wird direkt vom Arbeitgeber | Der vorerwähnte Beitrag von 16,27 Prozent wird direkt vom Arbeitgeber |
an die Nationale Urlaubskasse für die Diamantenindustrie gezahlt, was | an die Nationale Urlaubskasse für die Diamantenindustrie gezahlt, was |
die Arbeitnehmer der Diamantenindustrie und des Diamantenhandels | die Arbeitnehmer der Diamantenindustrie und des Diamantenhandels |
betrifft. | betrifft. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 beträgt der Prozentsatz von 16,27 Prozent | § 2 - In Abweichung von § 1 beträgt der Prozentsatz von 16,27 Prozent |
jedoch: | jedoch: |
a) 8,27 Prozent, wenn vom Arbeitgeber gemäß einem anderen in | a) 8,27 Prozent, wenn vom Arbeitgeber gemäß einem anderen in |
Ausführung von Artikel 3 § 1 Absatz 2 ergangenen Königlichen Erlass | Ausführung von Artikel 3 § 1 Absatz 2 ergangenen Königlichen Erlass |
ein Anteil von 8 Prozent an eine andere Einrichtung als das Landesamt | ein Anteil von 8 Prozent an eine andere Einrichtung als das Landesamt |
für soziale Sicherheit gezahlt wird, | für soziale Sicherheit gezahlt wird, |
b) 10,27 Prozent oder 8,27 Prozent in dem in Artikel 65 § 1 der am 28. | b) 10,27 Prozent oder 8,27 Prozent in dem in Artikel 65 § 1 der am 28. |
Juni 1971 koordinierten Gesetze über den Jahresurlaub der | Juni 1971 koordinierten Gesetze über den Jahresurlaub der |
Lohnempfänger erwähnten Fall, je nach dem gemäß diesem Artikel | Lohnempfänger erwähnten Fall, je nach dem gemäß diesem Artikel |
zugewiesenen Verwendungszweck des an den Fonds für Existenzsicherheit | zugewiesenen Verwendungszweck des an den Fonds für Existenzsicherheit |
gezahlten Beitrags, | gezahlten Beitrags, |
c) 6 Prozent in dem in Artikel 65 § 2 der vorerwähnten Gesetze über | c) 6 Prozent in dem in Artikel 65 § 2 der vorerwähnten Gesetze über |
den Jahresurlaub erwähnten Fall, was Arbeitgeber betrifft, die | den Jahresurlaub erwähnten Fall, was Arbeitgeber betrifft, die |
Beiträge an den Fonds für die Existenzsicherheit der Bauarbeiter | Beiträge an den Fonds für die Existenzsicherheit der Bauarbeiter |
zahlen müssen, | zahlen müssen, |
d) 16,10 Prozent ab dem zweiten Quartal 2015; 15,92 Prozent ab dem | d) 16,10 Prozent ab dem zweiten Quartal 2015; 15,92 Prozent ab dem |
ersten Quartal 2016; 15,88 Prozent ab dem ersten Quartal 2017; 15,84 | ersten Quartal 2016; 15,88 Prozent ab dem ersten Quartal 2017; 15,84 |
Prozent ab dem ersten Quartal 2018. | Prozent ab dem ersten Quartal 2018. |
§ 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | § 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Prozentsätze der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Beiträge gemäß | Prozentsätze der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Beiträge gemäß |
den von Ihm bestimmten Modalitäten verringern." | den von Ihm bestimmten Modalitäten verringern." |
Art. 14 - Artikel 4 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die | Art. 14 - Artikel 4 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die |
soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das | soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 22. Mai 2001, wird aufgehoben. | Gesetz vom 22. Mai 2001, wird aufgehoben. |
KAPITEL 9 - Abänderung der Bedingungen, unter denen auf die Regelung | KAPITEL 9 - Abänderung der Bedingungen, unter denen auf die Regelung |
der Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen für Angestellte | der Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen für Angestellte |
zurückgegriffen werden kann | zurückgegriffen werden kann |
Art. 15 - In Artikel 77/1 § 4 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | Art. 15 - In Artikel 77/1 § 4 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 12. April 2011 und | Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 12. April 2011 und |
abgeändert durch die Gesetze vom 16. Mai 2016 und 6. März 2020, wird | abgeändert durch die Gesetze vom 16. Mai 2016 und 6. März 2020, wird |
zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut | zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"In Abweichung von dem in vorliegendem Paragraphen erwähnten | "In Abweichung von dem in vorliegendem Paragraphen erwähnten |
allgemeinen Grundsatz kann ein nicht mehrwertsteuerpflichtiges | allgemeinen Grundsatz kann ein nicht mehrwertsteuerpflichtiges |
Unternehmen auf der Grundlage jeder Unterlage oder jedes Belegs | Unternehmen auf der Grundlage jeder Unterlage oder jedes Belegs |
buchhalterischer Art, die keine Mehrwertsteuererklärungen sind, den | buchhalterischer Art, die keine Mehrwertsteuererklärungen sind, den |
Nachweis erbringen, dass sein Umsatz, seine Produktion oder seine | Nachweis erbringen, dass sein Umsatz, seine Produktion oder seine |
Bestellungen zurückgegangen sind." | Bestellungen zurückgegangen sind." |
KAPITEL 10 - Abänderung des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur | KAPITEL 10 - Abänderung des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur |
Festlegung sozialer Bestimmungen | Festlegung sozialer Bestimmungen |
Art. 16 - Artikel 103quater Absatz 3 des Sanierungsgesetzes vom 22. | Art. 16 - Artikel 103quater Absatz 3 des Sanierungsgesetzes vom 22. |
Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, aufgehoben durch das | Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, aufgehoben durch das |
Gesetz vom 17. Mai 2007, wird mit folgendem Wortlaut wieder | Gesetz vom 17. Mai 2007, wird mit folgendem Wortlaut wieder |
aufgenommen: | aufgenommen: |
"Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
Arbeitnehmern das Recht gewähren, die Ausübung eines Zeitkredits, wie | Arbeitnehmern das Recht gewähren, die Ausübung eines Zeitkredits, wie |
er durch oder aufgrund des in Artikel 103bis erwähnten kollektiven | er durch oder aufgrund des in Artikel 103bis erwähnten kollektiven |
Arbeitsabkommens vorgesehen ist, einseitig und vorzeitig zu beenden, | Arbeitsabkommens vorgesehen ist, einseitig und vorzeitig zu beenden, |
und die Bedingungen und Modalitäten für die Gewährung und Ausübung | und die Bedingungen und Modalitäten für die Gewährung und Ausübung |
dieses Rechts festlegen." | dieses Rechts festlegen." |
(...) | (...) |
KAPITEL 12 - Abänderung des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 über die | KAPITEL 12 - Abänderung des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 über die |
Einführung eines Einheitsstatuts für Arbeiter und Angestellte, was | Einführung eines Einheitsstatuts für Arbeiter und Angestellte, was |
Kündigungsfristen und Karenztag betrifft, und von Begleitmaßnahmen | Kündigungsfristen und Karenztag betrifft, und von Begleitmaßnahmen |
Art. 19 - Artikel 68 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 über | Art. 19 - Artikel 68 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 über |
die Einführung eines Einheitsstatuts für Arbeiter und Angestellte, was | die Einführung eines Einheitsstatuts für Arbeiter und Angestellte, was |
Kündigungsfristen und Karenztag betrifft, und von Begleitmaßnahmen, | Kündigungsfristen und Karenztag betrifft, und von Begleitmaßnahmen, |
aufgehoben durch das Gesetz vom 20. März 2023, wird mit folgendem | aufgehoben durch das Gesetz vom 20. März 2023, wird mit folgendem |
Wortlaut wieder aufgenommen: | Wortlaut wieder aufgenommen: |
"Für Angestellte, deren jährliche Entlohnung am 31. Dezember 2013 | "Für Angestellte, deren jährliche Entlohnung am 31. Dezember 2013 |
32.254 EUR übersteigt, ist diese Frist bei einer Kündigung durch den | 32.254 EUR übersteigt, ist diese Frist bei einer Kündigung durch den |
Arbeitgeber in Abweichung von Absatz 2 auf einen Monat pro begonnenes | Arbeitgeber in Abweichung von Absatz 2 auf einen Monat pro begonnenes |
Jahr Dienstalter festgelegt, mit einem Minimum von drei Monaten, es | Jahr Dienstalter festgelegt, mit einem Minimum von drei Monaten, es |
sei denn, es besteht eine am 31. Dezember 2013 gültige | sei denn, es besteht eine am 31. Dezember 2013 gültige |
Kündigungsklausel; in diesem Fall findet diese Klausel Anwendung." | Kündigungsklausel; in diesem Fall findet diese Klausel Anwendung." |
(...) | (...) |
KAPITEL 14 - Zuschlag bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit | KAPITEL 14 - Zuschlag bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit |
Art. 21 - Artikel 29 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | Art. 21 - Artikel 29 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
Arbeitsverträge, aufgehoben durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, | Arbeitsverträge, aufgehoben durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, |
wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
"Art. 29 - In allen Fällen, in denen die Erfüllung des Arbeitsvertrags | "Art. 29 - In allen Fällen, in denen die Erfüllung des Arbeitsvertrags |
ausgesetzt wird und Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld bei | ausgesetzt wird und Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld bei |
zeitweiliger Arbeitslosigkeit haben, mit Ausnahme der Aussetzung der | zeitweiliger Arbeitslosigkeit haben, mit Ausnahme der Aussetzung der |
Erfüllung des Arbeitsvertrags aufgrund höherer Gewalt, haben | Erfüllung des Arbeitsvertrags aufgrund höherer Gewalt, haben |
Arbeitnehmer, deren monatliche Entlohnung 4.000 EUR nicht übersteigt, | Arbeitnehmer, deren monatliche Entlohnung 4.000 EUR nicht übersteigt, |
für jeden Tag, der von Arbeitslosengeld bei zeitweiliger | für jeden Tag, der von Arbeitslosengeld bei zeitweiliger |
Arbeitslosigkeit gedeckt ist, Anspruch auf einen Zuschlag von 5 EUR, | Arbeitslosigkeit gedeckt ist, Anspruch auf einen Zuschlag von 5 EUR, |
und dies unbeschadet der in Artikel 51 § 8 und Artikel 77/4 § 7 | und dies unbeschadet der in Artikel 51 § 8 und Artikel 77/4 § 7 |
erwähnten gesetzlichen oder vertraglichen Zuschläge. Arbeitnehmer, | erwähnten gesetzlichen oder vertraglichen Zuschläge. Arbeitnehmer, |
deren monatliche Entlohnung über 4.000 EUR liegt, haben Anspruch auf | deren monatliche Entlohnung über 4.000 EUR liegt, haben Anspruch auf |
diesen Zuschlag, sobald sie mehr als sechsundzwanzig Tage zeitweiliger | diesen Zuschlag, sobald sie mehr als sechsundzwanzig Tage zeitweiliger |
Arbeitslosigkeit im Laufe desselben Jahres bei demselben Arbeitgeber | Arbeitslosigkeit im Laufe desselben Jahres bei demselben Arbeitgeber |
zählen, und zwar für jeden Tag ab dem siebenundzwanzigsten Tag, mit | zählen, und zwar für jeden Tag ab dem siebenundzwanzigsten Tag, mit |
Ausnahme der Tage zeitweiliger Arbeitslosigkeit aufgrund höherer | Ausnahme der Tage zeitweiliger Arbeitslosigkeit aufgrund höherer |
Gewalt. | Gewalt. |
Der in Absatz 1 erwähnte Zuschlagsbetrag ist an den am 1. Januar 2024 | Der in Absatz 1 erwähnte Zuschlagsbetrag ist an den am 1. Januar 2024 |
geltenden Leitindex gebunden und wird erhöht oder verringert gemäß den | geltenden Leitindex gebunden und wird erhöht oder verringert gemäß den |
Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer | Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer |
Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse | Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse |
zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die | zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die |
Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer | Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer |
zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im | zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im |
Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex | Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex |
gebunden werden. | gebunden werden. |
Arbeitgeber sind verpflichtet, diesen Zuschlag zu zahlen, außer wenn | Arbeitgeber sind verpflichtet, diesen Zuschlag zu zahlen, außer wenn |
dessen Zahlung durch ein vom König für allgemein verbindlich erklärtes | dessen Zahlung durch ein vom König für allgemein verbindlich erklärtes |
kollektives Arbeitsabkommen zu Lasten des Fonds für Existenzsicherheit | kollektives Arbeitsabkommen zu Lasten des Fonds für Existenzsicherheit |
gelegt wird. | gelegt wird. |
Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, diesen Zuschlag zu zahlen, wenn | Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, diesen Zuschlag zu zahlen, wenn |
Arbeitnehmer die Anwendung eines kollektives Arbeitsabkommens geltend | Arbeitnehmer die Anwendung eines kollektives Arbeitsabkommens geltend |
machen, aufgrund dessen ihnen bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit die | machen, aufgrund dessen ihnen bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit die |
Zahlung eines Betrags, der mindestens dem in Absatz 1 erwähnten | Zahlung eines Betrags, der mindestens dem in Absatz 1 erwähnten |
Zuschlag entspricht, gewährt wird." | Zuschlag entspricht, gewährt wird." |
Art. 22 - In Artikel 131 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über | Art. 22 - In Artikel 131 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über |
die Arbeitsverträge, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. | die Arbeitsverträge, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. |
Dezember 2013, werden zwischen den Wörtern "Die in den Artikeln | Dezember 2013, werden zwischen den Wörtern "Die in den Artikeln |
22bis," und den Wörtern "65, 69, 86 und 104" die Wörter "29," | 22bis," und den Wörtern "65, 69, 86 und 104" die Wörter "29," |
eingefügt. | eingefügt. |
(...) | (...) |
KAPITEL 16 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 16 - Schlussbestimmungen |
Art. 24 - Die Kapitel 5 und 6 treten am ersten Tag des Monats nach der | Art. 24 - Die Kapitel 5 und 6 treten am ersten Tag des Monats nach der |
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt |
in Kraft. | in Kraft. |
Kapitel 7 wird wirksam mit 1. September 2023. | Kapitel 7 wird wirksam mit 1. September 2023. |
Kapitel 8 wird wirksam mit 1. April 2015. | Kapitel 8 wird wirksam mit 1. April 2015. |
Kapitel 10 wird wirksam mit 1. Februar 2023. | Kapitel 10 wird wirksam mit 1. Februar 2023. |
Kapitel 12 wird wirksam mit 28. Oktober 2023. | Kapitel 12 wird wirksam mit 28. Oktober 2023. |
Kapitel 14 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. | Kapitel 14 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 5. November 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 5. November 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Arbeit | Der Minister der Arbeit |
P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
P. VAN TIGCHELT | P. VAN TIGCHELT |