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Loi du 05 mai 2022
publié le 14 décembre 2023

Loi visant à modifier diverses dispositions relatives aux allocations de transition et aux pensions de survie. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2023047718
pub.
14/12/2023
prom.
05/05/2022
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


5 MAI 2022. - Loi visant à modifier diverses dispositions relatives aux allocations de transition et aux pensions de survie. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 5 mai 2022 visant à modifier diverses dispositions relatives aux allocations de transition et aux pensions de survie (Moniteur belge du 25 mai 2022).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 5. MAI 2022 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf Übergangsentschädigungen und Hinterbliebenenpensionen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Bestimmungen in Bezug auf die Übergangsentschädigung und die Hinterbliebenenpension in der Pensionsregelung des öffentlichen Sektors KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen Art. 2 - In Artikel 2 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) des Gesetzes vom 15.

Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Mai 1991, werden die Wörter "fünf zulässige Dienstjahre im Sinne von Artikel 46 vorweist, wenn er seine Laufbahn nach dem 31. Dezember 1976 beendet hat und zulässige Dienste beziehungsweise Zeiträume nach diesem Datum geltend machen kann" durch die Wörter "Dienste beziehungsweise Zeiträume nach dem 31. Dezember 1976 in der Regelung für Staatsbedienstete vorweist, die für die Eröffnung des Pensionsanspruchs zulässig sind" ersetzt.

Art. 3 - Artikel 5/2 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: "Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen, einschließlich einer Pensionierung wegen körperlicher Untauglichkeit vor Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters des Empfängers einer Hinterbliebenenpension, wird diese ab dem ersten Tag des Monats nach dem in Artikel 5/3 Absatz 2 erwähnten Zeitraum ausgezahlt." Art. 4 - In Artikel 5/5 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird zwischen dem zweiten und dem dritten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt: "- Artikel 40bis des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen, für Empfänger einer Ruhestandspension, die vor Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters von Amts wegen in den Ruhestand versetzt wurden, einschließlich der Pensionierung wegen körperlicher Untauglichkeit, und solange sie das gesetzliche Ruhestandsalter nicht erreicht haben,".

KAPITEL 2 - Übergangsbestimmung Art. 5 - Artikel 2 gilt nicht für Situationen, in denen die verstorbene Person, die den Anspruch eröffnet, für die betreffenden Dienstjahre bereits eine Ruhestandspension in der Regelung für Lohnempfänger erhalten hat, die vor dem 1. Mai 2019 eingesetzt hat.

KAPITEL 3 - Inkrafttreten Art. 6 - Titel 2 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 2 und 5, die am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten.

TITEL 3 - Bestimmungen in Bezug auf die Übergangsentschädigung und die Hinterbliebenenpension in der Pensionsregelung für Lohnempfänger KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24.

Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger Art. 7 - Artikel 16 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24.

Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen Textes] 2.[Abänderung des französischen Textes] 3. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Ein Antrag auf Hinterbliebenenpension gilt als ein Antrag auf Übergangsentschädigung und umgekehrt." Art. 8 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 9 - Artikel 21bis desselben Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen Textes] 2.[Abänderung des französischen Textes] Art. 10 - In Artikel 21quater Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2015, werden die Wörter "eine Ruhestandspension des öffentlichen Sektors aus Gesundheitsgründen oder wegen einer körperlichen Untauglichkeit bezieht" durch die Wörter "eine Ruhestandspension bezieht, die von Amts wegen vor Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters im öffentlichen Sektor gewährt wird, einschließlich einer Ruhestandspension aus Gesundheitsgründen oder wegen einer körperlichen Untauglichkeit" ersetzt. Art. 11 - In Artikel 25 Absatz 3 desselben Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2014, werden die Wörter "eine Ruhestandspension des öffentlichen Sektors aus Gesundheitsgründen oder wegen einer körperlichen Untauglichkeit" durch die Wörter "eine Ruhestandspension bezieht, die von Amts wegen vor Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters im öffentlichen Sektor gewährt wird, einschließlich einer Ruhestandspension aus Gesundheitsgründen oder wegen einer körperlichen Untauglichkeit" ersetzt.

KAPITEL 2 - Inkrafttreten Art. 12 - Titel 3 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

TITEL 4 - Bestimmungen in Bezug auf die Übergangsentschädigung und die Hinterbliebenenpension in der Pensionsregelung für Selbstständige Art. 13 - Artikel 5 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Ein Antrag auf Hinterbliebenenpension gilt als ein Antrag auf Übergangsentschädigung und umgekehrt." Art. 14 - In Artikel 8quater Absatz 1 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2015, werden die Wörter "eine Ruhestandspension des öffentlichen Sektors aus Gesundheitsgründen oder wegen einer körperlichen Untauglichkeit bezieht" durch die Wörter "eine Ruhestandspension des öffentlichen Sektors bezieht, die von Amts wegen vor Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters gewährt wird, einschließlich einer Ruhestandspension aus Gesundheitsgründen oder wegen einer körperlichen Untauglichkeit" ersetzt.

Art. 15 - In Artikel 30bis Absatz 2 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, werden die Wörter "eine Ruhestandspension des öffentlichen Sektors aus Gesundheitsgründen oder wegen einer körperlichen Untauglichkeit" durch die Wörter "eine Ruhestandspension des öffentlichen Sektors bezieht, die von Amts wegen vor Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters gewährt wird, einschließlich einer Ruhestandspension aus Gesundheitsgründen oder wegen einer körperlichen Untauglichkeit" ersetzt.

Art. 16 - Titel 4 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Selbständigen D. CLARINVAL Die Ministerin der Pensionen K. LALIEUX Met 's Lands zegel gezegeld : De Minister van Justitie, V. VAN QUICKENBORNE

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