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Vue multilingue de Loi du 05/05/2022
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Loi visant à modifier diverses dispositions relatives aux allocations de transition et aux pensions de survie. - Traduction allemande Wet tot wijziging van diverse bepalingen inzake overgangsuitkeringen en overlevingspensioenen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 5 MAI 2022. - Loi visant à modifier diverses dispositions relatives aux allocations de transition et aux pensions de survie. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 5 mai 2022 visant à modifier diverses dispositions relatives aux allocations de transition et aux pensions de survie (Moniteur FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 5 MEI 2022. - Wet tot wijziging van diverse bepalingen inzake overgangsuitkeringen en overlevingspensioenen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 mai 2022 tot wijziging van diverse bepalingen inzake overgangsuitkeringen
belge du 25 mai 2022). en overlevingspensioenen (Belgisch Staatsblad van 25 mei 2022).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
5. MAI 2022 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in 5. MAI 2022 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in
Bezug auf Übergangsentschädigungen und Hinterbliebenenpensionen Bezug auf Übergangsentschädigungen und Hinterbliebenenpensionen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Bestimmungen in Bezug auf die Übergangsentschädigung und die TITEL 2 - Bestimmungen in Bezug auf die Übergangsentschädigung und die
Hinterbliebenenpension in der Pensionsregelung des öffentlichen Hinterbliebenenpension in der Pensionsregelung des öffentlichen
Sektors Sektors
KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung
von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen
Art. 2 - In Artikel 2 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) des Gesetzes vom 15. Art. 2 - In Artikel 2 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) des Gesetzes vom 15.
Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der
Pensionsregelungen, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Mai 1991, Pensionsregelungen, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Mai 1991,
werden die Wörter "fünf zulässige Dienstjahre im Sinne von Artikel 46 werden die Wörter "fünf zulässige Dienstjahre im Sinne von Artikel 46
vorweist, wenn er seine Laufbahn nach dem 31. Dezember 1976 beendet vorweist, wenn er seine Laufbahn nach dem 31. Dezember 1976 beendet
hat und zulässige Dienste beziehungsweise Zeiträume nach diesem Datum hat und zulässige Dienste beziehungsweise Zeiträume nach diesem Datum
geltend machen kann" durch die Wörter "Dienste beziehungsweise geltend machen kann" durch die Wörter "Dienste beziehungsweise
Zeiträume nach dem 31. Dezember 1976 in der Regelung für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1976 in der Regelung für
Staatsbedienstete vorweist, die für die Eröffnung des Staatsbedienstete vorweist, die für die Eröffnung des
Pensionsanspruchs zulässig sind" ersetzt. Pensionsanspruchs zulässig sind" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 5/2 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 3 - Artikel 5/2 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt:
"Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen, "Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen,
einschließlich einer Pensionierung wegen körperlicher Untauglichkeit einschließlich einer Pensionierung wegen körperlicher Untauglichkeit
vor Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters des Empfängers einer vor Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters des Empfängers einer
Hinterbliebenenpension, wird diese ab dem ersten Tag des Monats nach Hinterbliebenenpension, wird diese ab dem ersten Tag des Monats nach
dem in Artikel 5/3 Absatz 2 erwähnten Zeitraum ausgezahlt." dem in Artikel 5/3 Absatz 2 erwähnten Zeitraum ausgezahlt."
Art. 4 - In Artikel 5/5 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 4 - In Artikel 5/5 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 15. Mai 2014, wird zwischen dem zweiten und dem dritten Gesetz vom 15. Mai 2014, wird zwischen dem zweiten und dem dritten
Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt: Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:
"- Artikel 40bis des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von "- Artikel 40bis des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von
Wirtschafts- und Haushaltsreformen, für Empfänger einer Wirtschafts- und Haushaltsreformen, für Empfänger einer
Ruhestandspension, die vor Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters Ruhestandspension, die vor Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters
von Amts wegen in den Ruhestand versetzt wurden, einschließlich der von Amts wegen in den Ruhestand versetzt wurden, einschließlich der
Pensionierung wegen körperlicher Untauglichkeit, und solange sie das Pensionierung wegen körperlicher Untauglichkeit, und solange sie das
gesetzliche Ruhestandsalter nicht erreicht haben,". gesetzliche Ruhestandsalter nicht erreicht haben,".
KAPITEL 2 - Übergangsbestimmung KAPITEL 2 - Übergangsbestimmung
Art. 5 - Artikel 2 gilt nicht für Situationen, in denen die Art. 5 - Artikel 2 gilt nicht für Situationen, in denen die
verstorbene Person, die den Anspruch eröffnet, für die betreffenden verstorbene Person, die den Anspruch eröffnet, für die betreffenden
Dienstjahre bereits eine Ruhestandspension in der Regelung für Dienstjahre bereits eine Ruhestandspension in der Regelung für
Lohnempfänger erhalten hat, die vor dem 1. Mai 2019 eingesetzt hat. Lohnempfänger erhalten hat, die vor dem 1. Mai 2019 eingesetzt hat.
KAPITEL 3 - Inkrafttreten KAPITEL 3 - Inkrafttreten
Art. 6 - Titel 2 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft, mit Ausnahme der Art. 6 - Titel 2 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft, mit Ausnahme der
Artikel 2 und 5, die am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Artikel 2 und 5, die am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden
Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten. Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten.
TITEL 3 - Bestimmungen in Bezug auf die Übergangsentschädigung und die TITEL 3 - Bestimmungen in Bezug auf die Übergangsentschädigung und die
Hinterbliebenenpension in der Pensionsregelung für Lohnempfänger Hinterbliebenenpension in der Pensionsregelung für Lohnempfänger
KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24.
Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für
Lohnempfänger Lohnempfänger
Art. 7 - Artikel 16 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Art. 7 - Artikel 16 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24.
Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für
Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. August Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. August
2015, wird wie folgt abgeändert: 2015, wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des französischen Textes] 1. [Abänderung des französischen Textes]
2. [Abänderung des französischen Textes] 2. [Abänderung des französischen Textes]
3. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird ein Absatz mit folgendem 3. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Ein Antrag auf Hinterbliebenenpension gilt als ein Antrag auf "Ein Antrag auf Hinterbliebenenpension gilt als ein Antrag auf
Übergangsentschädigung und umgekehrt." Übergangsentschädigung und umgekehrt."
Art. 8 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 8 - [Abänderung des französischen Textes]
Art. 9 - Artikel 21bis desselben Erlasses, eingefügt durch das Gesetz Art. 9 - Artikel 21bis desselben Erlasses, eingefügt durch das Gesetz
vom 5. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: vom 5. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des französischen Textes] 1. [Abänderung des französischen Textes]
2. [Abänderung des französischen Textes] 2. [Abänderung des französischen Textes]
Art. 10 - In Artikel 21quater Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt Art. 10 - In Artikel 21quater Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt
durch das Gesetz vom 5. Mai 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 5. Mai 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom
10. August 2015, werden die Wörter "eine Ruhestandspension des 10. August 2015, werden die Wörter "eine Ruhestandspension des
öffentlichen Sektors aus Gesundheitsgründen oder wegen einer öffentlichen Sektors aus Gesundheitsgründen oder wegen einer
körperlichen Untauglichkeit bezieht" durch die Wörter "eine körperlichen Untauglichkeit bezieht" durch die Wörter "eine
Ruhestandspension bezieht, die von Amts wegen vor Erreichen des Ruhestandspension bezieht, die von Amts wegen vor Erreichen des
gesetzlichen Pensionsalters im öffentlichen Sektor gewährt wird, gesetzlichen Pensionsalters im öffentlichen Sektor gewährt wird,
einschließlich einer Ruhestandspension aus Gesundheitsgründen oder einschließlich einer Ruhestandspension aus Gesundheitsgründen oder
wegen einer körperlichen Untauglichkeit" ersetzt. wegen einer körperlichen Untauglichkeit" ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 25 Absatz 3 desselben Erlasses, eingefügt durch Art. 11 - In Artikel 25 Absatz 3 desselben Erlasses, eingefügt durch
das Gesetz vom 5. Mai 2014, werden die Wörter "eine Ruhestandspension das Gesetz vom 5. Mai 2014, werden die Wörter "eine Ruhestandspension
des öffentlichen Sektors aus Gesundheitsgründen oder wegen einer des öffentlichen Sektors aus Gesundheitsgründen oder wegen einer
körperlichen Untauglichkeit" durch die Wörter "eine Ruhestandspension körperlichen Untauglichkeit" durch die Wörter "eine Ruhestandspension
bezieht, die von Amts wegen vor Erreichen des gesetzlichen bezieht, die von Amts wegen vor Erreichen des gesetzlichen
Pensionsalters im öffentlichen Sektor gewährt wird, einschließlich Pensionsalters im öffentlichen Sektor gewährt wird, einschließlich
einer Ruhestandspension aus Gesundheitsgründen oder wegen einer einer Ruhestandspension aus Gesundheitsgründen oder wegen einer
körperlichen Untauglichkeit" ersetzt. körperlichen Untauglichkeit" ersetzt.
KAPITEL 2 - Inkrafttreten KAPITEL 2 - Inkrafttreten
Art. 12 - Titel 3 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. Art. 12 - Titel 3 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
TITEL 4 - Bestimmungen in Bezug auf die Übergangsentschädigung und die TITEL 4 - Bestimmungen in Bezug auf die Übergangsentschädigung und die
Hinterbliebenenpension in der Pensionsregelung für Selbstständige Hinterbliebenenpension in der Pensionsregelung für Selbstständige
Art. 13 - Artikel 5 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November Art. 13 - Artikel 5 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November
1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für
Selbständige, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember Selbständige, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember
1989, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 1989, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 5 - Ein Antrag auf Hinterbliebenenpension gilt als ein Antrag auf " § 5 - Ein Antrag auf Hinterbliebenenpension gilt als ein Antrag auf
Übergangsentschädigung und umgekehrt." Übergangsentschädigung und umgekehrt."
Art. 14 - In Artikel 8quater Absatz 1 desselben Erlasses, zuletzt Art. 14 - In Artikel 8quater Absatz 1 desselben Erlasses, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2015, werden die Wörter abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2015, werden die Wörter
"eine Ruhestandspension des öffentlichen Sektors aus "eine Ruhestandspension des öffentlichen Sektors aus
Gesundheitsgründen oder wegen einer körperlichen Untauglichkeit Gesundheitsgründen oder wegen einer körperlichen Untauglichkeit
bezieht" durch die Wörter "eine Ruhestandspension des öffentlichen bezieht" durch die Wörter "eine Ruhestandspension des öffentlichen
Sektors bezieht, die von Amts wegen vor Erreichen des gesetzlichen Sektors bezieht, die von Amts wegen vor Erreichen des gesetzlichen
Pensionsalters gewährt wird, einschließlich einer Ruhestandspension Pensionsalters gewährt wird, einschließlich einer Ruhestandspension
aus Gesundheitsgründen oder wegen einer körperlichen Untauglichkeit" aus Gesundheitsgründen oder wegen einer körperlichen Untauglichkeit"
ersetzt. ersetzt.
Art. 15 - In Artikel 30bis Absatz 2 desselben Erlasses, zuletzt Art. 15 - In Artikel 30bis Absatz 2 desselben Erlasses, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, werden die Wörter abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, werden die Wörter
"eine Ruhestandspension des öffentlichen Sektors aus "eine Ruhestandspension des öffentlichen Sektors aus
Gesundheitsgründen oder wegen einer körperlichen Untauglichkeit" durch Gesundheitsgründen oder wegen einer körperlichen Untauglichkeit" durch
die Wörter "eine Ruhestandspension des öffentlichen Sektors bezieht, die Wörter "eine Ruhestandspension des öffentlichen Sektors bezieht,
die von Amts wegen vor Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters die von Amts wegen vor Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters
gewährt wird, einschließlich einer Ruhestandspension aus gewährt wird, einschließlich einer Ruhestandspension aus
Gesundheitsgründen oder wegen einer körperlichen Untauglichkeit" Gesundheitsgründen oder wegen einer körperlichen Untauglichkeit"
ersetzt. ersetzt.
Art. 16 - Titel 4 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. Art. 16 - Titel 4 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2022 Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Selbständigen Der Minister der Selbständigen
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
Die Ministerin der Pensionen Die Ministerin der Pensionen
K. LALIEUX K. LALIEUX
Met 's Lands zegel gezegeld : Met 's Lands zegel gezegeld :
De Minister van Justitie, De Minister van Justitie,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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