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Loi visant à modifier diverses dispositions relatives aux allocations de transition et aux pensions de survie. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van diverse bepalingen inzake overgangsuitkeringen en overlevingspensioenen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 5 MAI 2022. - Loi visant à modifier diverses dispositions relatives aux allocations de transition et aux pensions de survie. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 5 mai 2022 visant à modifier diverses dispositions relatives aux allocations de transition et aux pensions de survie (Moniteur | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 5 MEI 2022. - Wet tot wijziging van diverse bepalingen inzake overgangsuitkeringen en overlevingspensioenen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 mai 2022 tot wijziging van diverse bepalingen inzake overgangsuitkeringen |
belge du 25 mai 2022). | en overlevingspensioenen (Belgisch Staatsblad van 25 mei 2022). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
5. MAI 2022 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in | 5. MAI 2022 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in |
Bezug auf Übergangsentschädigungen und Hinterbliebenenpensionen | Bezug auf Übergangsentschädigungen und Hinterbliebenenpensionen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL 2 - Bestimmungen in Bezug auf die Übergangsentschädigung und die | TITEL 2 - Bestimmungen in Bezug auf die Übergangsentschädigung und die |
Hinterbliebenenpension in der Pensionsregelung des öffentlichen | Hinterbliebenenpension in der Pensionsregelung des öffentlichen |
Sektors | Sektors |
KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung | KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung |
von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen | von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen |
Art. 2 - In Artikel 2 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) des Gesetzes vom 15. | Art. 2 - In Artikel 2 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) des Gesetzes vom 15. |
Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der | Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der |
Pensionsregelungen, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Mai 1991, | Pensionsregelungen, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Mai 1991, |
werden die Wörter "fünf zulässige Dienstjahre im Sinne von Artikel 46 | werden die Wörter "fünf zulässige Dienstjahre im Sinne von Artikel 46 |
vorweist, wenn er seine Laufbahn nach dem 31. Dezember 1976 beendet | vorweist, wenn er seine Laufbahn nach dem 31. Dezember 1976 beendet |
hat und zulässige Dienste beziehungsweise Zeiträume nach diesem Datum | hat und zulässige Dienste beziehungsweise Zeiträume nach diesem Datum |
geltend machen kann" durch die Wörter "Dienste beziehungsweise | geltend machen kann" durch die Wörter "Dienste beziehungsweise |
Zeiträume nach dem 31. Dezember 1976 in der Regelung für | Zeiträume nach dem 31. Dezember 1976 in der Regelung für |
Staatsbedienstete vorweist, die für die Eröffnung des | Staatsbedienstete vorweist, die für die Eröffnung des |
Pensionsanspruchs zulässig sind" ersetzt. | Pensionsanspruchs zulässig sind" ersetzt. |
Art. 3 - Artikel 5/2 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 3 - Artikel 5/2 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: |
"Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen, | "Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen, |
einschließlich einer Pensionierung wegen körperlicher Untauglichkeit | einschließlich einer Pensionierung wegen körperlicher Untauglichkeit |
vor Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters des Empfängers einer | vor Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters des Empfängers einer |
Hinterbliebenenpension, wird diese ab dem ersten Tag des Monats nach | Hinterbliebenenpension, wird diese ab dem ersten Tag des Monats nach |
dem in Artikel 5/3 Absatz 2 erwähnten Zeitraum ausgezahlt." | dem in Artikel 5/3 Absatz 2 erwähnten Zeitraum ausgezahlt." |
Art. 4 - In Artikel 5/5 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 4 - In Artikel 5/5 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 15. Mai 2014, wird zwischen dem zweiten und dem dritten | Gesetz vom 15. Mai 2014, wird zwischen dem zweiten und dem dritten |
Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt: | Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt: |
"- Artikel 40bis des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von | "- Artikel 40bis des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von |
Wirtschafts- und Haushaltsreformen, für Empfänger einer | Wirtschafts- und Haushaltsreformen, für Empfänger einer |
Ruhestandspension, die vor Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters | Ruhestandspension, die vor Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters |
von Amts wegen in den Ruhestand versetzt wurden, einschließlich der | von Amts wegen in den Ruhestand versetzt wurden, einschließlich der |
Pensionierung wegen körperlicher Untauglichkeit, und solange sie das | Pensionierung wegen körperlicher Untauglichkeit, und solange sie das |
gesetzliche Ruhestandsalter nicht erreicht haben,". | gesetzliche Ruhestandsalter nicht erreicht haben,". |
KAPITEL 2 - Übergangsbestimmung | KAPITEL 2 - Übergangsbestimmung |
Art. 5 - Artikel 2 gilt nicht für Situationen, in denen die | Art. 5 - Artikel 2 gilt nicht für Situationen, in denen die |
verstorbene Person, die den Anspruch eröffnet, für die betreffenden | verstorbene Person, die den Anspruch eröffnet, für die betreffenden |
Dienstjahre bereits eine Ruhestandspension in der Regelung für | Dienstjahre bereits eine Ruhestandspension in der Regelung für |
Lohnempfänger erhalten hat, die vor dem 1. Mai 2019 eingesetzt hat. | Lohnempfänger erhalten hat, die vor dem 1. Mai 2019 eingesetzt hat. |
KAPITEL 3 - Inkrafttreten | KAPITEL 3 - Inkrafttreten |
Art. 6 - Titel 2 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft, mit Ausnahme der | Art. 6 - Titel 2 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft, mit Ausnahme der |
Artikel 2 und 5, die am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden | Artikel 2 und 5, die am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden |
Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten. | Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten. |
TITEL 3 - Bestimmungen in Bezug auf die Übergangsentschädigung und die | TITEL 3 - Bestimmungen in Bezug auf die Übergangsentschädigung und die |
Hinterbliebenenpension in der Pensionsregelung für Lohnempfänger | Hinterbliebenenpension in der Pensionsregelung für Lohnempfänger |
KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. | KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. |
Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für | Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für |
Lohnempfänger | Lohnempfänger |
Art. 7 - Artikel 16 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. | Art. 7 - Artikel 16 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. |
Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für | Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für |
Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. August | Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. August |
2015, wird wie folgt abgeändert: | 2015, wird wie folgt abgeändert: |
1. [Abänderung des französischen Textes] | 1. [Abänderung des französischen Textes] |
2. [Abänderung des französischen Textes] | 2. [Abänderung des französischen Textes] |
3. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird ein Absatz mit folgendem | 3. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Ein Antrag auf Hinterbliebenenpension gilt als ein Antrag auf | "Ein Antrag auf Hinterbliebenenpension gilt als ein Antrag auf |
Übergangsentschädigung und umgekehrt." | Übergangsentschädigung und umgekehrt." |
Art. 8 - [Abänderung des französischen Textes] | Art. 8 - [Abänderung des französischen Textes] |
Art. 9 - Artikel 21bis desselben Erlasses, eingefügt durch das Gesetz | Art. 9 - Artikel 21bis desselben Erlasses, eingefügt durch das Gesetz |
vom 5. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: | vom 5. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. [Abänderung des französischen Textes] | 1. [Abänderung des französischen Textes] |
2. [Abänderung des französischen Textes] | 2. [Abänderung des französischen Textes] |
Art. 10 - In Artikel 21quater Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt | Art. 10 - In Artikel 21quater Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt |
durch das Gesetz vom 5. Mai 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 5. Mai 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom |
10. August 2015, werden die Wörter "eine Ruhestandspension des | 10. August 2015, werden die Wörter "eine Ruhestandspension des |
öffentlichen Sektors aus Gesundheitsgründen oder wegen einer | öffentlichen Sektors aus Gesundheitsgründen oder wegen einer |
körperlichen Untauglichkeit bezieht" durch die Wörter "eine | körperlichen Untauglichkeit bezieht" durch die Wörter "eine |
Ruhestandspension bezieht, die von Amts wegen vor Erreichen des | Ruhestandspension bezieht, die von Amts wegen vor Erreichen des |
gesetzlichen Pensionsalters im öffentlichen Sektor gewährt wird, | gesetzlichen Pensionsalters im öffentlichen Sektor gewährt wird, |
einschließlich einer Ruhestandspension aus Gesundheitsgründen oder | einschließlich einer Ruhestandspension aus Gesundheitsgründen oder |
wegen einer körperlichen Untauglichkeit" ersetzt. | wegen einer körperlichen Untauglichkeit" ersetzt. |
Art. 11 - In Artikel 25 Absatz 3 desselben Erlasses, eingefügt durch | Art. 11 - In Artikel 25 Absatz 3 desselben Erlasses, eingefügt durch |
das Gesetz vom 5. Mai 2014, werden die Wörter "eine Ruhestandspension | das Gesetz vom 5. Mai 2014, werden die Wörter "eine Ruhestandspension |
des öffentlichen Sektors aus Gesundheitsgründen oder wegen einer | des öffentlichen Sektors aus Gesundheitsgründen oder wegen einer |
körperlichen Untauglichkeit" durch die Wörter "eine Ruhestandspension | körperlichen Untauglichkeit" durch die Wörter "eine Ruhestandspension |
bezieht, die von Amts wegen vor Erreichen des gesetzlichen | bezieht, die von Amts wegen vor Erreichen des gesetzlichen |
Pensionsalters im öffentlichen Sektor gewährt wird, einschließlich | Pensionsalters im öffentlichen Sektor gewährt wird, einschließlich |
einer Ruhestandspension aus Gesundheitsgründen oder wegen einer | einer Ruhestandspension aus Gesundheitsgründen oder wegen einer |
körperlichen Untauglichkeit" ersetzt. | körperlichen Untauglichkeit" ersetzt. |
KAPITEL 2 - Inkrafttreten | KAPITEL 2 - Inkrafttreten |
Art. 12 - Titel 3 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. | Art. 12 - Titel 3 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. |
TITEL 4 - Bestimmungen in Bezug auf die Übergangsentschädigung und die | TITEL 4 - Bestimmungen in Bezug auf die Übergangsentschädigung und die |
Hinterbliebenenpension in der Pensionsregelung für Selbstständige | Hinterbliebenenpension in der Pensionsregelung für Selbstständige |
Art. 13 - Artikel 5 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November | Art. 13 - Artikel 5 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November |
1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für | 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für |
Selbständige, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember | Selbständige, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember |
1989, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1989, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 5 - Ein Antrag auf Hinterbliebenenpension gilt als ein Antrag auf | " § 5 - Ein Antrag auf Hinterbliebenenpension gilt als ein Antrag auf |
Übergangsentschädigung und umgekehrt." | Übergangsentschädigung und umgekehrt." |
Art. 14 - In Artikel 8quater Absatz 1 desselben Erlasses, zuletzt | Art. 14 - In Artikel 8quater Absatz 1 desselben Erlasses, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2015, werden die Wörter | abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2015, werden die Wörter |
"eine Ruhestandspension des öffentlichen Sektors aus | "eine Ruhestandspension des öffentlichen Sektors aus |
Gesundheitsgründen oder wegen einer körperlichen Untauglichkeit | Gesundheitsgründen oder wegen einer körperlichen Untauglichkeit |
bezieht" durch die Wörter "eine Ruhestandspension des öffentlichen | bezieht" durch die Wörter "eine Ruhestandspension des öffentlichen |
Sektors bezieht, die von Amts wegen vor Erreichen des gesetzlichen | Sektors bezieht, die von Amts wegen vor Erreichen des gesetzlichen |
Pensionsalters gewährt wird, einschließlich einer Ruhestandspension | Pensionsalters gewährt wird, einschließlich einer Ruhestandspension |
aus Gesundheitsgründen oder wegen einer körperlichen Untauglichkeit" | aus Gesundheitsgründen oder wegen einer körperlichen Untauglichkeit" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 15 - In Artikel 30bis Absatz 2 desselben Erlasses, zuletzt | Art. 15 - In Artikel 30bis Absatz 2 desselben Erlasses, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, werden die Wörter | abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, werden die Wörter |
"eine Ruhestandspension des öffentlichen Sektors aus | "eine Ruhestandspension des öffentlichen Sektors aus |
Gesundheitsgründen oder wegen einer körperlichen Untauglichkeit" durch | Gesundheitsgründen oder wegen einer körperlichen Untauglichkeit" durch |
die Wörter "eine Ruhestandspension des öffentlichen Sektors bezieht, | die Wörter "eine Ruhestandspension des öffentlichen Sektors bezieht, |
die von Amts wegen vor Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters | die von Amts wegen vor Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters |
gewährt wird, einschließlich einer Ruhestandspension aus | gewährt wird, einschließlich einer Ruhestandspension aus |
Gesundheitsgründen oder wegen einer körperlichen Untauglichkeit" | Gesundheitsgründen oder wegen einer körperlichen Untauglichkeit" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 16 - Titel 4 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. | Art. 16 - Titel 4 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Selbständigen | Der Minister der Selbständigen |
D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |
Die Ministerin der Pensionen | Die Ministerin der Pensionen |
K. LALIEUX | K. LALIEUX |
Met 's Lands zegel gezegeld : | Met 's Lands zegel gezegeld : |
De Minister van Justitie, | De Minister van Justitie, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |