publié le 13 octobre 2020
Loi relative à l'octroi d'une somme forfaitaire en faveur des personnes atteintes de malformations congénitales dues à l'ingestion par leur mère pendant la grossesse de médicaments contenant de la thalidomide. - Traduction allemande
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5 MAI 2019. - Loi relative à l'octroi d'une somme forfaitaire en faveur des personnes atteintes de malformations congénitales dues à l'ingestion par leur mère pendant la grossesse de médicaments contenant de la thalidomide. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 5 mai 2019 relative à l'octroi d'une somme forfaitaire en faveur des personnes atteintes de malformations congénitales dues à l'ingestion par leur mère pendant la grossesse de médicaments contenant de la thalidomide (Moniteur belge du 16 mai 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 5. MAI 2019 - Gesetz zur Gewährung eines Pauschalbetrags zugunsten von Personen mit angeborenen Missbildungen infolge der Einnahme Thalidomid-haltiger Arzneimittel durch die Mutter während der Schwangerschaft PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Jede Person, geboren auf belgischem Staatsgebiet oder mit belgischer Staatsangehörigkeit, die an angeborenen Missbildungen infolge der Einnahme Thalidomid-haltiger Arzneimittel durch die Mutter während der Schwangerschaft leidet und den in Artikel 6 erwähnten Antrag eingereicht hat, hat Anspruch auf einen einmaligen Pauschalbetrag von 125.000 EUR. Stirbt die Person nach Einreichung des Antrags und bevor eine ihn betreffende Entscheidung getroffen wird, wird dieser Antrag gegenstandslos.
Art. 3 - Ein Pauschalbetrag von 30.000 EUR wird sowohl der am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes noch lebenden Mutter als auch dem am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes noch lebenden Vater der in Artikel 2 erwähnten Person, die gestorben ist: 1. entweder vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes, 2.oder bevor der in Artikel 6 erwähnte Antrag eingereicht wurde, 3. oder bevor eine Entscheidung über den in Artikel 6 erwähnten Antrag getroffen wurde. Der in vorliegendem Artikel erwähnte Pauschalbetrag kann ihnen nur dann gewährt werden, wenn sie den in Artikel 7 erwähnten Antrag eingereicht haben und nachweisen, dass die in Artikel 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.
Art. 4 - Ein fakultativer Zuschuss zu Lasten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Strategie und Unterstützung (FÖD BOSA) wird unter Vorbehalt der verfügbaren Haushaltsmittel den Opfervereinigungen gewährt, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes als Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründet wurden, um ihren Einsatz zugunsten der in Artikel 2 erwähnten Personen zu finanzieren.
Der in vorhergehendem Absatz erwähnte Zuschuss wird vom FÖD BOSA gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates gewährt. Der Bezuschussungsantrag muss vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt bei dem für die Sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister eingereicht werden.
Der Gesamtbetrag des in vorliegendem Artikel erwähnten Zuschusses wird auf den Restbetrag einer Gesamtsumme von 5.000.000 EUR festgelegt, von der der Gesamtbetrag der in Anwendung von Artikel 2 zu gewährenden Pauschalbeträge vorher abgezogen wird.
Art. 5 - Die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung untersucht die Anträge und entscheidet über die Gewährung der in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Beträge. Die Entscheidungen werden den Antragstellern notifiziert.
Die Gewährungsentscheidungen werden ebenfalls dem FÖD BOSA notifiziert, der die Zahlung der in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Pauschalbeträge tätigt.
Art. 6 - § 1 - Der Antrag auf Gewährung des in Artikel 2 erwähnten Pauschalbetrags muss binnen einer Frist von zwei Jahren nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt bei der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung eingereicht werden. § 2 - Der Antrag umfasst folgende Auskünfte: 1. die Erkennungsdaten des Antragstellers, einschließlich der Nationalregisternummer der natürlichen Personen oder gegebenenfalls der Erkennungsnummer der natürlichen Personen, die nicht im Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen sind, 2.die Angaben eines Kreditinstituts, wie definiert in Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften, und die Nummer des Bankkontos, auf das die Zahlung getätigt werden kann. § 3 - Dem Antrag wird jedes nützliche Dokument beigefügt, in dem bescheinigt wird, dass der Antragsteller an angeborenen Missbildungen leidet, die auf die Einnahme Thalidomid-haltiger Arzneimittel durch die Mutter während der Schwangerschaft zurückzuführen sind. § 4 - In Abweichung von § 3 kann der Antragsteller - mit dem alleinigen Ziel, sein Recht feststellen zu lassen - die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung dazu ermächtigen, direkt mit der Generaldirektion Personen mit Behinderung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit, bei dem eine Akte angelegt wurde, Kontakt aufzunehmen, und dies um alle für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes nützlichen Informationen zu sammeln und damit die Vorlage von Dokumenten zu ersetzen, in denen bescheinigt wird, dass der Antragsteller an angeborenen Missbildungen leidet, die auf die Einnahme Thalidomid-haltiger Arzneimittel durch die Mutter während der Schwangerschaft zurückzuführen sind. § 5 - Die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung notifiziert dem FÖD BOSA ihre Entscheidung zur Gewährung des in Artikel 2 erwähnten Pauschalbetrags. Diese Notifizierung enthält alle Informationen, die notwendig sind, damit der FÖD BOSA dem Antragsteller den Pauschalbetrag auszahlen kann.
Art. 7 - § 1 - Der Antrag auf Gewährung des in Artikel 3 erwähnten Pauschalbetrags muss binnen einer Frist von zwei Jahren nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt bei der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung eingereicht werden. § 2 - Der Antrag umfasst folgende Auskünfte: 1. die Erkennungsdaten des Antragstellers, einschließlich der Nationalregisternummer der natürlichen Personen oder gegebenenfalls der Erkennungsnummer der natürlichen Personen, die nicht im Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen sind, 2.die Erkennungsdaten der in Artikel 2 erwähnten Person, 3. die Angaben eines Kreditinstituts, wie definiert in Artikel 1 des Gesetzes vom 25.April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften, und die Nummer des Bankkontos, auf das die Zahlung getätigt werden kann. § 3 - Dem Antrag wird jedes nützliche Dokument beigefügt, in dem bescheinigt wird, dass die in Artikel 2 erwähnte Person an angeborenen Missbildungen litt, die auf die Einnahme Thalidomid-haltiger Arzneimittel durch die Mutter während der Schwangerschaft zurückzuführen sind. § 4 - In Abweichung von § 3 kann der Antragsteller - gegebenenfalls mit dem alleinigen Ziel, sein Recht feststellen zu lassen - die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung dazu ermächtigen, direkt mit der Generaldirektion Personen mit Behinderung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit, bei dem eine Akte angelegt wurde, Kontakt aufzunehmen, und dies um alle für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes nützlichen Informationen zu sammeln und damit die Vorlage von Dokumenten zu ersetzen, in denen bescheinigt wird, dass der Antragsteller an angeborenen Missbildungen litt, die auf die Einnahme Thalidomid-haltiger Arzneimittel durch die Mutter während der Schwangerschaft zurückzuführen sind. § 5 - Die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung notifiziert dem FÖD BOSA ihre Entscheidung zur Gewährung des in Artikel 3 erwähnten Pauschalbetrags. Diese Notifizierung enthält alle Informationen, die notwendig sind, damit der FÖD BOSA dem Antragsteller den Pauschalbetrag auszahlen kann.
Art. 8 - Die aufgrund der Artikel 2 und 3 des vorliegenden Gesetzes gewährten Pauschalbeträge sind von der Einkommensteuer befreit.
Die im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Gesetzes getätigte Zahlung der Beträge wirkt sich weder auf die Beträge, die Pflegeleistungen, die materielle, menschliche und technische Unterstützung oder andere Arten von Hilfe noch auf die Rechte aus, auf die die in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Personen aufgrund anderer Bestimmungen Anspruch hätten.
Art. 9 - Der König kann alle erforderlichen Maßnahmen zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergreifen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit M. DE BLOCK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS