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Loi relative à l'octroi d'une somme forfaitaire en faveur des personnes atteintes de malformations congénitales dues à l'ingestion par leur mère pendant la grossesse de médicaments contenant de la thalidomide. - Traduction allemande Wet betreffende de toekenning van een forfaitaire bedrag aan de personen die lijden aan aangeboren misvormingen die het gevolg zijn van het innemen van geneesmiddelen met thalidomide door de moeder tijdens de zwangerschap. - Duitse vertaling
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5 MAI 2019. - Loi relative à l'octroi d'une somme forfaitaire en 5 MEI 2019. - Wet betreffende de toekenning van een forfaitaire bedrag
faveur des personnes atteintes de malformations congénitales dues à aan de personen die lijden aan aangeboren misvormingen die het gevolg
l'ingestion par leur mère pendant la grossesse de médicaments zijn van het innemen van geneesmiddelen met thalidomide door de moeder
contenant de la thalidomide. - Traduction allemande tijdens de zwangerschap. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 5 mei
loi du 5 mai 2019 relative à l'octroi d'une somme forfaitaire en 2019 betreffende de toekenning van een forfaitaire bedrag aan de
faveur des personnes atteintes de malformations congénitales dues à personen die lijden aan aangeboren misvormingen die het gevolg zijn
l'ingestion par leur mère pendant la grossesse de médicaments van het innemen van geneesmiddelen met thalidomide door de moeder
contenant de la thalidomide (Moniteur belge du 16 mai 2019). tijdens de zwangerschap (Belgisch Staatsblad van 16 mei 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
5. MAI 2019 - Gesetz zur Gewährung eines Pauschalbetrags zugunsten von 5. MAI 2019 - Gesetz zur Gewährung eines Pauschalbetrags zugunsten von
Personen mit angeborenen Missbildungen infolge der Einnahme Personen mit angeborenen Missbildungen infolge der Einnahme
Thalidomid-haltiger Arzneimittel durch die Mutter während der Thalidomid-haltiger Arzneimittel durch die Mutter während der
Schwangerschaft Schwangerschaft
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Jede Person, geboren auf belgischem Staatsgebiet oder mit Art. 2 - Jede Person, geboren auf belgischem Staatsgebiet oder mit
belgischer Staatsangehörigkeit, die an angeborenen Missbildungen belgischer Staatsangehörigkeit, die an angeborenen Missbildungen
infolge der Einnahme Thalidomid-haltiger Arzneimittel durch die Mutter infolge der Einnahme Thalidomid-haltiger Arzneimittel durch die Mutter
während der Schwangerschaft leidet und den in Artikel 6 erwähnten während der Schwangerschaft leidet und den in Artikel 6 erwähnten
Antrag eingereicht hat, hat Anspruch auf einen einmaligen Antrag eingereicht hat, hat Anspruch auf einen einmaligen
Pauschalbetrag von 125.000 EUR. Stirbt die Person nach Einreichung des Pauschalbetrag von 125.000 EUR. Stirbt die Person nach Einreichung des
Antrags und bevor eine ihn betreffende Entscheidung getroffen wird, Antrags und bevor eine ihn betreffende Entscheidung getroffen wird,
wird dieser Antrag gegenstandslos. wird dieser Antrag gegenstandslos.
Art. 3 - Ein Pauschalbetrag von 30.000 EUR wird sowohl der am Tag des Art. 3 - Ein Pauschalbetrag von 30.000 EUR wird sowohl der am Tag des
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes noch lebenden Mutter als auch Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes noch lebenden Mutter als auch
dem am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes noch lebenden dem am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes noch lebenden
Vater der in Artikel 2 erwähnten Person, die gestorben ist: Vater der in Artikel 2 erwähnten Person, die gestorben ist:
1. entweder vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes, 1. entweder vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes,
2. oder bevor der in Artikel 6 erwähnte Antrag eingereicht wurde, 2. oder bevor der in Artikel 6 erwähnte Antrag eingereicht wurde,
3. oder bevor eine Entscheidung über den in Artikel 6 erwähnten Antrag 3. oder bevor eine Entscheidung über den in Artikel 6 erwähnten Antrag
getroffen wurde. getroffen wurde.
Der in vorliegendem Artikel erwähnte Pauschalbetrag kann ihnen nur Der in vorliegendem Artikel erwähnte Pauschalbetrag kann ihnen nur
dann gewährt werden, wenn sie den in Artikel 7 erwähnten Antrag dann gewährt werden, wenn sie den in Artikel 7 erwähnten Antrag
eingereicht haben und nachweisen, dass die in Artikel 2 vorgesehenen eingereicht haben und nachweisen, dass die in Artikel 2 vorgesehenen
Bedingungen erfüllt sind. Bedingungen erfüllt sind.
Art. 4 - Ein fakultativer Zuschuss zu Lasten des Föderalen Art. 4 - Ein fakultativer Zuschuss zu Lasten des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Strategie und Unterstützung (FÖD BOSA) wird Öffentlichen Dienstes Strategie und Unterstützung (FÖD BOSA) wird
unter Vorbehalt der verfügbaren Haushaltsmittel den Opfervereinigungen unter Vorbehalt der verfügbaren Haushaltsmittel den Opfervereinigungen
gewährt, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes als gewährt, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes als
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründet wurden, um ihren Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründet wurden, um ihren
Einsatz zugunsten der in Artikel 2 erwähnten Personen zu finanzieren. Einsatz zugunsten der in Artikel 2 erwähnten Personen zu finanzieren.
Der in vorhergehendem Absatz erwähnte Zuschuss wird vom FÖD BOSA gemäß Der in vorhergehendem Absatz erwähnte Zuschuss wird vom FÖD BOSA gemäß
den Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des den Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des
Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates gewährt. Der Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates gewährt. Der
Bezuschussungsantrag muss vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Bezuschussungsantrag muss vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
bei dem für die Sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister bei dem für die Sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister
eingereicht werden. eingereicht werden.
Der Gesamtbetrag des in vorliegendem Artikel erwähnten Zuschusses wird Der Gesamtbetrag des in vorliegendem Artikel erwähnten Zuschusses wird
auf den Restbetrag einer Gesamtsumme von 5.000.000 EUR festgelegt, von auf den Restbetrag einer Gesamtsumme von 5.000.000 EUR festgelegt, von
der der Gesamtbetrag der in Anwendung von Artikel 2 zu gewährenden der der Gesamtbetrag der in Anwendung von Artikel 2 zu gewährenden
Pauschalbeträge vorher abgezogen wird. Pauschalbeträge vorher abgezogen wird.
Art. 5 - Die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung Art. 5 - Die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung
untersucht die Anträge und entscheidet über die Gewährung der in den untersucht die Anträge und entscheidet über die Gewährung der in den
Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Beträge. Die Entscheidungen werden den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Beträge. Die Entscheidungen werden den
Antragstellern notifiziert. Antragstellern notifiziert.
Die Gewährungsentscheidungen werden ebenfalls dem FÖD BOSA Die Gewährungsentscheidungen werden ebenfalls dem FÖD BOSA
notifiziert, der die Zahlung der in den Artikeln 2 und 3 erwähnten notifiziert, der die Zahlung der in den Artikeln 2 und 3 erwähnten
Pauschalbeträge tätigt. Pauschalbeträge tätigt.
Art. 6 - § 1 - Der Antrag auf Gewährung des in Artikel 2 erwähnten Art. 6 - § 1 - Der Antrag auf Gewährung des in Artikel 2 erwähnten
Pauschalbetrags muss binnen einer Frist von zwei Jahren nach Pauschalbetrags muss binnen einer Frist von zwei Jahren nach
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
bei der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung eingereicht bei der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung eingereicht
werden. werden.
§ 2 - Der Antrag umfasst folgende Auskünfte: § 2 - Der Antrag umfasst folgende Auskünfte:
1. die Erkennungsdaten des Antragstellers, einschließlich der 1. die Erkennungsdaten des Antragstellers, einschließlich der
Nationalregisternummer der natürlichen Personen oder gegebenenfalls Nationalregisternummer der natürlichen Personen oder gegebenenfalls
der Erkennungsnummer der natürlichen Personen, die nicht im der Erkennungsnummer der natürlichen Personen, die nicht im
Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen sind, Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen sind,
2. die Angaben eines Kreditinstituts, wie definiert in Artikel 1 des 2. die Angaben eines Kreditinstituts, wie definiert in Artikel 1 des
Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der
Kreditinstitute und der Börsengesellschaften, und die Nummer des Kreditinstitute und der Börsengesellschaften, und die Nummer des
Bankkontos, auf das die Zahlung getätigt werden kann. Bankkontos, auf das die Zahlung getätigt werden kann.
§ 3 - Dem Antrag wird jedes nützliche Dokument beigefügt, in dem § 3 - Dem Antrag wird jedes nützliche Dokument beigefügt, in dem
bescheinigt wird, dass der Antragsteller an angeborenen Missbildungen bescheinigt wird, dass der Antragsteller an angeborenen Missbildungen
leidet, die auf die Einnahme Thalidomid-haltiger Arzneimittel durch leidet, die auf die Einnahme Thalidomid-haltiger Arzneimittel durch
die Mutter während der Schwangerschaft zurückzuführen sind. die Mutter während der Schwangerschaft zurückzuführen sind.
§ 4 - In Abweichung von § 3 kann der Antragsteller - mit dem § 4 - In Abweichung von § 3 kann der Antragsteller - mit dem
alleinigen Ziel, sein Recht feststellen zu lassen - die Hilfskasse für alleinigen Ziel, sein Recht feststellen zu lassen - die Hilfskasse für
Kranken- und Invalidenversicherung dazu ermächtigen, direkt mit der Kranken- und Invalidenversicherung dazu ermächtigen, direkt mit der
Generaldirektion Personen mit Behinderung des Föderalen Öffentlichen Generaldirektion Personen mit Behinderung des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Soziale Sicherheit, bei dem eine Akte angelegt wurde, Kontakt Dienstes Soziale Sicherheit, bei dem eine Akte angelegt wurde, Kontakt
aufzunehmen, und dies um alle für die Anwendung des vorliegenden aufzunehmen, und dies um alle für die Anwendung des vorliegenden
Gesetzes nützlichen Informationen zu sammeln und damit die Vorlage von Gesetzes nützlichen Informationen zu sammeln und damit die Vorlage von
Dokumenten zu ersetzen, in denen bescheinigt wird, dass der Dokumenten zu ersetzen, in denen bescheinigt wird, dass der
Antragsteller an angeborenen Missbildungen leidet, die auf die Antragsteller an angeborenen Missbildungen leidet, die auf die
Einnahme Thalidomid-haltiger Arzneimittel durch die Mutter während der Einnahme Thalidomid-haltiger Arzneimittel durch die Mutter während der
Schwangerschaft zurückzuführen sind. Schwangerschaft zurückzuführen sind.
§ 5 - Die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung § 5 - Die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung
notifiziert dem FÖD BOSA ihre Entscheidung zur Gewährung des in notifiziert dem FÖD BOSA ihre Entscheidung zur Gewährung des in
Artikel 2 erwähnten Pauschalbetrags. Diese Notifizierung enthält alle Artikel 2 erwähnten Pauschalbetrags. Diese Notifizierung enthält alle
Informationen, die notwendig sind, damit der FÖD BOSA dem Informationen, die notwendig sind, damit der FÖD BOSA dem
Antragsteller den Pauschalbetrag auszahlen kann. Antragsteller den Pauschalbetrag auszahlen kann.
Art. 7 - § 1 - Der Antrag auf Gewährung des in Artikel 3 erwähnten Art. 7 - § 1 - Der Antrag auf Gewährung des in Artikel 3 erwähnten
Pauschalbetrags muss binnen einer Frist von zwei Jahren nach Pauschalbetrags muss binnen einer Frist von zwei Jahren nach
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
bei der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung eingereicht bei der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung eingereicht
werden. werden.
§ 2 - Der Antrag umfasst folgende Auskünfte: § 2 - Der Antrag umfasst folgende Auskünfte:
1. die Erkennungsdaten des Antragstellers, einschließlich der 1. die Erkennungsdaten des Antragstellers, einschließlich der
Nationalregisternummer der natürlichen Personen oder gegebenenfalls Nationalregisternummer der natürlichen Personen oder gegebenenfalls
der Erkennungsnummer der natürlichen Personen, die nicht im der Erkennungsnummer der natürlichen Personen, die nicht im
Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen sind, Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen sind,
2. die Erkennungsdaten der in Artikel 2 erwähnten Person, 2. die Erkennungsdaten der in Artikel 2 erwähnten Person,
3. die Angaben eines Kreditinstituts, wie definiert in Artikel 1 des 3. die Angaben eines Kreditinstituts, wie definiert in Artikel 1 des
Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der
Kreditinstitute und der Börsengesellschaften, und die Nummer des Kreditinstitute und der Börsengesellschaften, und die Nummer des
Bankkontos, auf das die Zahlung getätigt werden kann. Bankkontos, auf das die Zahlung getätigt werden kann.
§ 3 - Dem Antrag wird jedes nützliche Dokument beigefügt, in dem § 3 - Dem Antrag wird jedes nützliche Dokument beigefügt, in dem
bescheinigt wird, dass die in Artikel 2 erwähnte Person an angeborenen bescheinigt wird, dass die in Artikel 2 erwähnte Person an angeborenen
Missbildungen litt, die auf die Einnahme Thalidomid-haltiger Missbildungen litt, die auf die Einnahme Thalidomid-haltiger
Arzneimittel durch die Mutter während der Schwangerschaft Arzneimittel durch die Mutter während der Schwangerschaft
zurückzuführen sind. zurückzuführen sind.
§ 4 - In Abweichung von § 3 kann der Antragsteller - gegebenenfalls § 4 - In Abweichung von § 3 kann der Antragsteller - gegebenenfalls
mit dem alleinigen Ziel, sein Recht feststellen zu lassen - die mit dem alleinigen Ziel, sein Recht feststellen zu lassen - die
Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung dazu ermächtigen, Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung dazu ermächtigen,
direkt mit der Generaldirektion Personen mit Behinderung des Föderalen direkt mit der Generaldirektion Personen mit Behinderung des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit, bei dem eine Akte angelegt Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit, bei dem eine Akte angelegt
wurde, Kontakt aufzunehmen, und dies um alle für die Anwendung des wurde, Kontakt aufzunehmen, und dies um alle für die Anwendung des
vorliegenden Gesetzes nützlichen Informationen zu sammeln und damit vorliegenden Gesetzes nützlichen Informationen zu sammeln und damit
die Vorlage von Dokumenten zu ersetzen, in denen bescheinigt wird, die Vorlage von Dokumenten zu ersetzen, in denen bescheinigt wird,
dass der Antragsteller an angeborenen Missbildungen litt, die auf die dass der Antragsteller an angeborenen Missbildungen litt, die auf die
Einnahme Thalidomid-haltiger Arzneimittel durch die Mutter während der Einnahme Thalidomid-haltiger Arzneimittel durch die Mutter während der
Schwangerschaft zurückzuführen sind. Schwangerschaft zurückzuführen sind.
§ 5 - Die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung § 5 - Die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung
notifiziert dem FÖD BOSA ihre Entscheidung zur Gewährung des in notifiziert dem FÖD BOSA ihre Entscheidung zur Gewährung des in
Artikel 3 erwähnten Pauschalbetrags. Diese Notifizierung enthält alle Artikel 3 erwähnten Pauschalbetrags. Diese Notifizierung enthält alle
Informationen, die notwendig sind, damit der FÖD BOSA dem Informationen, die notwendig sind, damit der FÖD BOSA dem
Antragsteller den Pauschalbetrag auszahlen kann. Antragsteller den Pauschalbetrag auszahlen kann.
Art. 8 - Die aufgrund der Artikel 2 und 3 des vorliegenden Gesetzes Art. 8 - Die aufgrund der Artikel 2 und 3 des vorliegenden Gesetzes
gewährten Pauschalbeträge sind von der Einkommensteuer befreit. gewährten Pauschalbeträge sind von der Einkommensteuer befreit.
Die im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Gesetzes getätigte Die im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Gesetzes getätigte
Zahlung der Beträge wirkt sich weder auf die Beträge, die Zahlung der Beträge wirkt sich weder auf die Beträge, die
Pflegeleistungen, die materielle, menschliche und technische Pflegeleistungen, die materielle, menschliche und technische
Unterstützung oder andere Arten von Hilfe noch auf die Rechte aus, auf Unterstützung oder andere Arten von Hilfe noch auf die Rechte aus, auf
die die in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Personen aufgrund anderer die die in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Personen aufgrund anderer
Bestimmungen Anspruch hätten. Bestimmungen Anspruch hätten.
Art. 9 - Der König kann alle erforderlichen Maßnahmen zur Ausführung Art. 9 - Der König kann alle erforderlichen Maßnahmen zur Ausführung
des vorliegenden Gesetzes ergreifen. des vorliegenden Gesetzes ergreifen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2019 Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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