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Loi relative à l'octroi d'une somme forfaitaire en faveur des personnes atteintes de malformations congénitales dues à l'ingestion par leur mère pendant la grossesse de médicaments contenant de la thalidomide. - Traduction allemande | Wet betreffende de toekenning van een forfaitaire bedrag aan de personen die lijden aan aangeboren misvormingen die het gevolg zijn van het innemen van geneesmiddelen met thalidomide door de moeder tijdens de zwangerschap. - Duitse vertaling |
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5 MAI 2019. - Loi relative à l'octroi d'une somme forfaitaire en | 5 MEI 2019. - Wet betreffende de toekenning van een forfaitaire bedrag |
faveur des personnes atteintes de malformations congénitales dues à | aan de personen die lijden aan aangeboren misvormingen die het gevolg |
l'ingestion par leur mère pendant la grossesse de médicaments | zijn van het innemen van geneesmiddelen met thalidomide door de moeder |
contenant de la thalidomide. - Traduction allemande | tijdens de zwangerschap. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 5 mei |
loi du 5 mai 2019 relative à l'octroi d'une somme forfaitaire en | 2019 betreffende de toekenning van een forfaitaire bedrag aan de |
faveur des personnes atteintes de malformations congénitales dues à | personen die lijden aan aangeboren misvormingen die het gevolg zijn |
l'ingestion par leur mère pendant la grossesse de médicaments | van het innemen van geneesmiddelen met thalidomide door de moeder |
contenant de la thalidomide (Moniteur belge du 16 mai 2019). | tijdens de zwangerschap (Belgisch Staatsblad van 16 mei 2019). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
5. MAI 2019 - Gesetz zur Gewährung eines Pauschalbetrags zugunsten von | 5. MAI 2019 - Gesetz zur Gewährung eines Pauschalbetrags zugunsten von |
Personen mit angeborenen Missbildungen infolge der Einnahme | Personen mit angeborenen Missbildungen infolge der Einnahme |
Thalidomid-haltiger Arzneimittel durch die Mutter während der | Thalidomid-haltiger Arzneimittel durch die Mutter während der |
Schwangerschaft | Schwangerschaft |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Jede Person, geboren auf belgischem Staatsgebiet oder mit | Art. 2 - Jede Person, geboren auf belgischem Staatsgebiet oder mit |
belgischer Staatsangehörigkeit, die an angeborenen Missbildungen | belgischer Staatsangehörigkeit, die an angeborenen Missbildungen |
infolge der Einnahme Thalidomid-haltiger Arzneimittel durch die Mutter | infolge der Einnahme Thalidomid-haltiger Arzneimittel durch die Mutter |
während der Schwangerschaft leidet und den in Artikel 6 erwähnten | während der Schwangerschaft leidet und den in Artikel 6 erwähnten |
Antrag eingereicht hat, hat Anspruch auf einen einmaligen | Antrag eingereicht hat, hat Anspruch auf einen einmaligen |
Pauschalbetrag von 125.000 EUR. Stirbt die Person nach Einreichung des | Pauschalbetrag von 125.000 EUR. Stirbt die Person nach Einreichung des |
Antrags und bevor eine ihn betreffende Entscheidung getroffen wird, | Antrags und bevor eine ihn betreffende Entscheidung getroffen wird, |
wird dieser Antrag gegenstandslos. | wird dieser Antrag gegenstandslos. |
Art. 3 - Ein Pauschalbetrag von 30.000 EUR wird sowohl der am Tag des | Art. 3 - Ein Pauschalbetrag von 30.000 EUR wird sowohl der am Tag des |
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes noch lebenden Mutter als auch | Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes noch lebenden Mutter als auch |
dem am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes noch lebenden | dem am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes noch lebenden |
Vater der in Artikel 2 erwähnten Person, die gestorben ist: | Vater der in Artikel 2 erwähnten Person, die gestorben ist: |
1. entweder vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes, | 1. entweder vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes, |
2. oder bevor der in Artikel 6 erwähnte Antrag eingereicht wurde, | 2. oder bevor der in Artikel 6 erwähnte Antrag eingereicht wurde, |
3. oder bevor eine Entscheidung über den in Artikel 6 erwähnten Antrag | 3. oder bevor eine Entscheidung über den in Artikel 6 erwähnten Antrag |
getroffen wurde. | getroffen wurde. |
Der in vorliegendem Artikel erwähnte Pauschalbetrag kann ihnen nur | Der in vorliegendem Artikel erwähnte Pauschalbetrag kann ihnen nur |
dann gewährt werden, wenn sie den in Artikel 7 erwähnten Antrag | dann gewährt werden, wenn sie den in Artikel 7 erwähnten Antrag |
eingereicht haben und nachweisen, dass die in Artikel 2 vorgesehenen | eingereicht haben und nachweisen, dass die in Artikel 2 vorgesehenen |
Bedingungen erfüllt sind. | Bedingungen erfüllt sind. |
Art. 4 - Ein fakultativer Zuschuss zu Lasten des Föderalen | Art. 4 - Ein fakultativer Zuschuss zu Lasten des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Strategie und Unterstützung (FÖD BOSA) wird | Öffentlichen Dienstes Strategie und Unterstützung (FÖD BOSA) wird |
unter Vorbehalt der verfügbaren Haushaltsmittel den Opfervereinigungen | unter Vorbehalt der verfügbaren Haushaltsmittel den Opfervereinigungen |
gewährt, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes als | gewährt, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes als |
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründet wurden, um ihren | Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründet wurden, um ihren |
Einsatz zugunsten der in Artikel 2 erwähnten Personen zu finanzieren. | Einsatz zugunsten der in Artikel 2 erwähnten Personen zu finanzieren. |
Der in vorhergehendem Absatz erwähnte Zuschuss wird vom FÖD BOSA gemäß | Der in vorhergehendem Absatz erwähnte Zuschuss wird vom FÖD BOSA gemäß |
den Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des | den Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des |
Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates gewährt. Der | Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates gewährt. Der |
Bezuschussungsantrag muss vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach | Bezuschussungsantrag muss vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach |
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt |
bei dem für die Sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister | bei dem für die Sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister |
eingereicht werden. | eingereicht werden. |
Der Gesamtbetrag des in vorliegendem Artikel erwähnten Zuschusses wird | Der Gesamtbetrag des in vorliegendem Artikel erwähnten Zuschusses wird |
auf den Restbetrag einer Gesamtsumme von 5.000.000 EUR festgelegt, von | auf den Restbetrag einer Gesamtsumme von 5.000.000 EUR festgelegt, von |
der der Gesamtbetrag der in Anwendung von Artikel 2 zu gewährenden | der der Gesamtbetrag der in Anwendung von Artikel 2 zu gewährenden |
Pauschalbeträge vorher abgezogen wird. | Pauschalbeträge vorher abgezogen wird. |
Art. 5 - Die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung | Art. 5 - Die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung |
untersucht die Anträge und entscheidet über die Gewährung der in den | untersucht die Anträge und entscheidet über die Gewährung der in den |
Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Beträge. Die Entscheidungen werden den | Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Beträge. Die Entscheidungen werden den |
Antragstellern notifiziert. | Antragstellern notifiziert. |
Die Gewährungsentscheidungen werden ebenfalls dem FÖD BOSA | Die Gewährungsentscheidungen werden ebenfalls dem FÖD BOSA |
notifiziert, der die Zahlung der in den Artikeln 2 und 3 erwähnten | notifiziert, der die Zahlung der in den Artikeln 2 und 3 erwähnten |
Pauschalbeträge tätigt. | Pauschalbeträge tätigt. |
Art. 6 - § 1 - Der Antrag auf Gewährung des in Artikel 2 erwähnten | Art. 6 - § 1 - Der Antrag auf Gewährung des in Artikel 2 erwähnten |
Pauschalbetrags muss binnen einer Frist von zwei Jahren nach | Pauschalbetrags muss binnen einer Frist von zwei Jahren nach |
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt |
bei der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung eingereicht | bei der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung eingereicht |
werden. | werden. |
§ 2 - Der Antrag umfasst folgende Auskünfte: | § 2 - Der Antrag umfasst folgende Auskünfte: |
1. die Erkennungsdaten des Antragstellers, einschließlich der | 1. die Erkennungsdaten des Antragstellers, einschließlich der |
Nationalregisternummer der natürlichen Personen oder gegebenenfalls | Nationalregisternummer der natürlichen Personen oder gegebenenfalls |
der Erkennungsnummer der natürlichen Personen, die nicht im | der Erkennungsnummer der natürlichen Personen, die nicht im |
Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen sind, | Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen sind, |
2. die Angaben eines Kreditinstituts, wie definiert in Artikel 1 des | 2. die Angaben eines Kreditinstituts, wie definiert in Artikel 1 des |
Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der | Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der |
Kreditinstitute und der Börsengesellschaften, und die Nummer des | Kreditinstitute und der Börsengesellschaften, und die Nummer des |
Bankkontos, auf das die Zahlung getätigt werden kann. | Bankkontos, auf das die Zahlung getätigt werden kann. |
§ 3 - Dem Antrag wird jedes nützliche Dokument beigefügt, in dem | § 3 - Dem Antrag wird jedes nützliche Dokument beigefügt, in dem |
bescheinigt wird, dass der Antragsteller an angeborenen Missbildungen | bescheinigt wird, dass der Antragsteller an angeborenen Missbildungen |
leidet, die auf die Einnahme Thalidomid-haltiger Arzneimittel durch | leidet, die auf die Einnahme Thalidomid-haltiger Arzneimittel durch |
die Mutter während der Schwangerschaft zurückzuführen sind. | die Mutter während der Schwangerschaft zurückzuführen sind. |
§ 4 - In Abweichung von § 3 kann der Antragsteller - mit dem | § 4 - In Abweichung von § 3 kann der Antragsteller - mit dem |
alleinigen Ziel, sein Recht feststellen zu lassen - die Hilfskasse für | alleinigen Ziel, sein Recht feststellen zu lassen - die Hilfskasse für |
Kranken- und Invalidenversicherung dazu ermächtigen, direkt mit der | Kranken- und Invalidenversicherung dazu ermächtigen, direkt mit der |
Generaldirektion Personen mit Behinderung des Föderalen Öffentlichen | Generaldirektion Personen mit Behinderung des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Soziale Sicherheit, bei dem eine Akte angelegt wurde, Kontakt | Dienstes Soziale Sicherheit, bei dem eine Akte angelegt wurde, Kontakt |
aufzunehmen, und dies um alle für die Anwendung des vorliegenden | aufzunehmen, und dies um alle für die Anwendung des vorliegenden |
Gesetzes nützlichen Informationen zu sammeln und damit die Vorlage von | Gesetzes nützlichen Informationen zu sammeln und damit die Vorlage von |
Dokumenten zu ersetzen, in denen bescheinigt wird, dass der | Dokumenten zu ersetzen, in denen bescheinigt wird, dass der |
Antragsteller an angeborenen Missbildungen leidet, die auf die | Antragsteller an angeborenen Missbildungen leidet, die auf die |
Einnahme Thalidomid-haltiger Arzneimittel durch die Mutter während der | Einnahme Thalidomid-haltiger Arzneimittel durch die Mutter während der |
Schwangerschaft zurückzuführen sind. | Schwangerschaft zurückzuführen sind. |
§ 5 - Die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung | § 5 - Die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung |
notifiziert dem FÖD BOSA ihre Entscheidung zur Gewährung des in | notifiziert dem FÖD BOSA ihre Entscheidung zur Gewährung des in |
Artikel 2 erwähnten Pauschalbetrags. Diese Notifizierung enthält alle | Artikel 2 erwähnten Pauschalbetrags. Diese Notifizierung enthält alle |
Informationen, die notwendig sind, damit der FÖD BOSA dem | Informationen, die notwendig sind, damit der FÖD BOSA dem |
Antragsteller den Pauschalbetrag auszahlen kann. | Antragsteller den Pauschalbetrag auszahlen kann. |
Art. 7 - § 1 - Der Antrag auf Gewährung des in Artikel 3 erwähnten | Art. 7 - § 1 - Der Antrag auf Gewährung des in Artikel 3 erwähnten |
Pauschalbetrags muss binnen einer Frist von zwei Jahren nach | Pauschalbetrags muss binnen einer Frist von zwei Jahren nach |
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt |
bei der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung eingereicht | bei der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung eingereicht |
werden. | werden. |
§ 2 - Der Antrag umfasst folgende Auskünfte: | § 2 - Der Antrag umfasst folgende Auskünfte: |
1. die Erkennungsdaten des Antragstellers, einschließlich der | 1. die Erkennungsdaten des Antragstellers, einschließlich der |
Nationalregisternummer der natürlichen Personen oder gegebenenfalls | Nationalregisternummer der natürlichen Personen oder gegebenenfalls |
der Erkennungsnummer der natürlichen Personen, die nicht im | der Erkennungsnummer der natürlichen Personen, die nicht im |
Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen sind, | Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen sind, |
2. die Erkennungsdaten der in Artikel 2 erwähnten Person, | 2. die Erkennungsdaten der in Artikel 2 erwähnten Person, |
3. die Angaben eines Kreditinstituts, wie definiert in Artikel 1 des | 3. die Angaben eines Kreditinstituts, wie definiert in Artikel 1 des |
Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der | Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der |
Kreditinstitute und der Börsengesellschaften, und die Nummer des | Kreditinstitute und der Börsengesellschaften, und die Nummer des |
Bankkontos, auf das die Zahlung getätigt werden kann. | Bankkontos, auf das die Zahlung getätigt werden kann. |
§ 3 - Dem Antrag wird jedes nützliche Dokument beigefügt, in dem | § 3 - Dem Antrag wird jedes nützliche Dokument beigefügt, in dem |
bescheinigt wird, dass die in Artikel 2 erwähnte Person an angeborenen | bescheinigt wird, dass die in Artikel 2 erwähnte Person an angeborenen |
Missbildungen litt, die auf die Einnahme Thalidomid-haltiger | Missbildungen litt, die auf die Einnahme Thalidomid-haltiger |
Arzneimittel durch die Mutter während der Schwangerschaft | Arzneimittel durch die Mutter während der Schwangerschaft |
zurückzuführen sind. | zurückzuführen sind. |
§ 4 - In Abweichung von § 3 kann der Antragsteller - gegebenenfalls | § 4 - In Abweichung von § 3 kann der Antragsteller - gegebenenfalls |
mit dem alleinigen Ziel, sein Recht feststellen zu lassen - die | mit dem alleinigen Ziel, sein Recht feststellen zu lassen - die |
Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung dazu ermächtigen, | Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung dazu ermächtigen, |
direkt mit der Generaldirektion Personen mit Behinderung des Föderalen | direkt mit der Generaldirektion Personen mit Behinderung des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit, bei dem eine Akte angelegt | Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit, bei dem eine Akte angelegt |
wurde, Kontakt aufzunehmen, und dies um alle für die Anwendung des | wurde, Kontakt aufzunehmen, und dies um alle für die Anwendung des |
vorliegenden Gesetzes nützlichen Informationen zu sammeln und damit | vorliegenden Gesetzes nützlichen Informationen zu sammeln und damit |
die Vorlage von Dokumenten zu ersetzen, in denen bescheinigt wird, | die Vorlage von Dokumenten zu ersetzen, in denen bescheinigt wird, |
dass der Antragsteller an angeborenen Missbildungen litt, die auf die | dass der Antragsteller an angeborenen Missbildungen litt, die auf die |
Einnahme Thalidomid-haltiger Arzneimittel durch die Mutter während der | Einnahme Thalidomid-haltiger Arzneimittel durch die Mutter während der |
Schwangerschaft zurückzuführen sind. | Schwangerschaft zurückzuführen sind. |
§ 5 - Die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung | § 5 - Die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung |
notifiziert dem FÖD BOSA ihre Entscheidung zur Gewährung des in | notifiziert dem FÖD BOSA ihre Entscheidung zur Gewährung des in |
Artikel 3 erwähnten Pauschalbetrags. Diese Notifizierung enthält alle | Artikel 3 erwähnten Pauschalbetrags. Diese Notifizierung enthält alle |
Informationen, die notwendig sind, damit der FÖD BOSA dem | Informationen, die notwendig sind, damit der FÖD BOSA dem |
Antragsteller den Pauschalbetrag auszahlen kann. | Antragsteller den Pauschalbetrag auszahlen kann. |
Art. 8 - Die aufgrund der Artikel 2 und 3 des vorliegenden Gesetzes | Art. 8 - Die aufgrund der Artikel 2 und 3 des vorliegenden Gesetzes |
gewährten Pauschalbeträge sind von der Einkommensteuer befreit. | gewährten Pauschalbeträge sind von der Einkommensteuer befreit. |
Die im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Gesetzes getätigte | Die im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Gesetzes getätigte |
Zahlung der Beträge wirkt sich weder auf die Beträge, die | Zahlung der Beträge wirkt sich weder auf die Beträge, die |
Pflegeleistungen, die materielle, menschliche und technische | Pflegeleistungen, die materielle, menschliche und technische |
Unterstützung oder andere Arten von Hilfe noch auf die Rechte aus, auf | Unterstützung oder andere Arten von Hilfe noch auf die Rechte aus, auf |
die die in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Personen aufgrund anderer | die die in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Personen aufgrund anderer |
Bestimmungen Anspruch hätten. | Bestimmungen Anspruch hätten. |
Art. 9 - Der König kann alle erforderlichen Maßnahmen zur Ausführung | Art. 9 - Der König kann alle erforderlichen Maßnahmen zur Ausführung |
des vorliegenden Gesetzes ergreifen. | des vorliegenden Gesetzes ergreifen. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |