publié le 18 décembre 2015
Loi portant établissement de la filiation de la coparente. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
5 MAI 2014. - Loi portant établissement de la filiation de la coparente. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 5 mai 2014 portant établissement de la filiation de la coparente (Moniteur belge du 7 juillet 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 5. MAI 2014 - Gesetz zur Feststellung der Abstammung von der Mitmutter PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderung des Zivilgesetzbuches Art. 2 - In Artikel 56 des Zivilgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. Januar 2013, werden die Wörter "vom Vater oder von der Mutter" jedes Mal durch die Wörter "vom Vater, von der Mutter oder der Mitmutter" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 57 Nr. 2 desselben Gesetzbuches wird durch die Wörter "oder der Mitmutter, sofern die Abstammung mitmütterlicherseits feststeht," ergänzt.
Art. 4 - Artikel 62ter Nr. 2 desselben Gesetzbuches wird durch die Wörter ", oder zur Mitmutter, sofern die Abstammung mitmütterlicherseits feststeht" ergänzt.
Art. 5 - Artikel 80bis Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: "2.das Jahr, der Tag, der Ort der Geburt, der Name, die Vornamen und der Wohnsitz der Mutter,". 2. Eine Nummer 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "2/1 das Jahr, der Tag, der Ort der Geburt, der Name, die Vornamen und der Wohnsitz des Vaters oder der Mitmutter oder des Vaters oder der Mitmutter, der/die nicht mit der Mutter verheiratet ist und das gezeugte Kind gemäß Artikel 328 anerkannt hat.Auf sein/ihr Ersuchen hin und mit der Zustimmung der Mutter können der Name, die Vornamen und der Wohnsitz des Vaters oder der Mitmutter, der/die nicht mit der Mutter verheiratet ist und das gezeugte Kind nicht anerkannt hat, ebenfalls vermerkt werden,".
Art. 6 - Artikel 319 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 1. Juli 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 319 - Steht weder die Vaterschaft aufgrund der Artikel 315 oder 317 noch die in Kapitel 2/1 erwähnte Mitmutterschaft fest, kann der Vater das Kind unter den in Artikel 329bis festgelegten Bedingungen anerkennen." Art. 7 - Artikel 322 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 1. Juli 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 30.
Juli 2006 [sic, zu lesen ist: 30. Juli 2013], wird wie folgt ersetzt: "Steht die Vaterschaft weder aufgrund der Artikel 315 oder 317 noch aufgrund einer Anerkennung fest und steht die in Kapitel 2/1 erwähnte Mitmutterschaft auch nicht fest, können sie durch ein vom Familiengericht verkündetes Urteil unter den in Artikel 332quinquies festgelegten Bedingungen festgestellt werden." Art. 8 - In Buch I Titel VII des Zivilgesetzbuches wird ein Kapitel 2/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Kapitel 2/1 - Feststellung der Abstammung mitmütterlicherseits".
Art. 9 - In Kapitel 2/1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Abschnitt 1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen".
Art. 10 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 9, wird ein Artikel 325/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 325/1 - Steht die Vaterschaft nicht aufgrund von Kapitel 2 fest, kann die Mitmutterschaft aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels festgestellt werden." Art. 11 - In Kapitel 2/1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Abschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 2 - Mitmutterschaftsvermutung".
Art. 12 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 11, wird ein Artikel 325/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 325/2 - Das Kind, das während der Ehe oder innerhalb von dreihundert Tagen nach der Auflösung oder Erklärung der Nichtigkeit der Ehe geboren ist, hat die Ehefrau als Mitmutter.
Die Bestimmungen der Artikel 316 bis 317 sind entsprechend anwendbar." Art. 13 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 325/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 325/3 - § 1 - Außer wenn das Kind den Besitz des Standes hinsichtlich der Ehefrau hat, kann die Mitmutterschaftsvermutung von der Mutter, dem Kind, der Mitmutter, hinsichtlich deren die Abstammung feststeht, der Frau, die die Mitmutterschaft hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch nimmt, und dem Mann, der die Vaterschaft hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch nimmt, vor dem Familiengericht angefochten werden. § 2 - Die Klage der Mutter muss binnen einem Jahr nach der Geburt eingereicht werden.
Die Klage der Ehefrau muss eingereicht werden binnen einem Jahr nach der Entdeckung der Tatsache, dass sie der Handlung, die die Fortpflanzung zum Ziele hat, nicht zugestimmt hat, oder binnen einem Jahr nach der Entdeckung der Tatsache, dass die Zeugung des Kindes nicht die Folge der Handlung sein kann, die die Fortpflanzung zum Ziele hat und der sie zugestimmt hat.
Die Klage der Frau, die die Mitmutterschaft für sich in Anspruch nimmt, muss eingereicht werden binnen einem Jahr nach der Entdeckung der Tatsache, dass sie der Zeugung gemäß dem Gesetz vom 6. Juli 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der überzähligen Embryonen und Gameten zugestimmt hat und dass die Zeugung die Folge dieser Handlung sein kann.
Die Klage des Mannes, der die Vaterschaft hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch nimmt, muss binnen einem Jahr nach der Entdeckung der Tatsache, dass er der Vater des Kindes ist, eingereicht werden.
Die Klage des Kindes muss frühestens an dem Tag, wo es das zwölfte Lebensjahr vollendet hat, und spätestens an dem Tag, wo es das zweiundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, oder binnen einem Jahr nach der Entdeckung der Tatsache, dass die Ehefrau der Handlung, die die Fortpflanzung zum Ziele hat, nicht zugestimmt hat, oder binnen einem Jahr nach der Entdeckung der Tatsache, dass die Zeugung des Kindes nicht die Folge der Handlung sein kann, die die Fortpflanzung zum Ziele hat und der die Ehefrau zugestimmt hat, eingereicht werden.
Die aufgrund von Artikel 317 festgestellte Mitmutterschaft kann außerdem vom früheren Ehemann oder von der früheren Ehefrau angefochten werden. § 3 - Unbeschadet der Paragraphen 1 und 2 wird die Klage auf Anfechtung der Mitmutterschaftsvermutung für begründet erklärt, außer wenn mit allen rechtlichen Mitteln nachgewiesen wird, dass die Ehefrau vor der Zeugung der künstlichen Befruchtung oder einer anderen Handlung, die die Fortpflanzung zum Ziele hat, zugestimmt hat, außer wenn die Zeugung des Kindes nicht die Folge dieser Handlung sein kann. § 4 - Die Anfechtungsklage, die vom Mann eingereicht wird, der behauptet, der biologische Vater des Kindes zu sein, ist übrigens nur dann begründet, wenn seine Vaterschaft festgestellt worden ist. Die Entscheidung, durch die dieser Anfechtungsklage stattgegeben wird, hat von Rechts wegen die Feststellung der Abstammung hinsichtlich des Klägers zur Folge. Das Familiengericht überprüft, ob die Bedingungen von Artikel 332quinquies eingehalten worden sind. In Ermangelung dessen wird die Klage abgewiesen. § 5 - Die Anfechtungsklage, die von der Frau eingereicht wird, die die Mitmutterschaft hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch nimmt, ist übrigens nur dann begründet, wenn nachgewiesen wird, dass sie der medizinisch assistierten Fortpflanzung gemäß Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der überzähligen Embryonen und Gameten zugestimmt hat und dass die Zeugung des Kindes die Folge dieser Handlung sein kann.
Die Entscheidung, durch die dieser Anfechtungsklage stattgegeben wird, hat von Rechts wegen die Feststellung der Abstammung hinsichtlich des Klägers zur Folge. Das Familiengericht überprüft, ob die Bedingungen von Artikel 332quinquies §§ 1, 1/1, 2 und 4 eingehalten worden sind.
In Ermangelung dessen wird die Klage abgewiesen." Art. 14 - In Kapitel 2/1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Abschnitt 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 3 - Anerkennung".
Art. 15 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 14, wird ein Artikel 325/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 325/4 - Steht die Mitmutterschaft nicht aufgrund von Artikel 325/2 fest, kann die Mitmutter das Kind unter den in Artikel 329bis vorgesehenen Bedingungen anerkennen.
In Abweichung von Artikel 329bis § 2 Absatz 3 wird die Klage abgewiesen, wenn erwiesen ist, dass der Kläger der Zeugung gemäß dem Gesetz vom 6. Juli 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der überzähligen Embryonen und Gameten nicht zugestimmt hat oder dass die Zeugung nicht die Folge dieser Handlung sein kann." Art. 16 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 325/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 325/5 - Die Mitmutter kann das Kind nicht anerkennen, wenn aus der Anerkennung hervorgehen sollte, dass zwischen ihr und der Mutter ein Ehehindernis besteht, von dem der König keine Befreiung erteilen kann, es sei denn, die Ehe, durch die dieses Hindernis entstanden ist, ist für nichtig erklärt oder durch Tod oder Ehescheidung aufgelöst worden." Art. 17 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 325/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 325/6 - Ist die Mitmutter verheiratet und erkennt sie das Kind einer anderen Person als der ihres Ehepartners an, muss der Ehegatte oder die Ehegattin von dieser Anerkennung in Kenntnis gesetzt werden.
Zu diesem Zweck wird eine Abschrift der Anerkennungsurkunde, wenn diese von einem belgischen Standesbeamten oder belgischen Notar abgefasst worden ist, von ihm selbst per Einschreibebrief zugeschickt.
Wenn die Anerkennungsurkunde nicht von einem belgischen Standesbeamten oder belgischen Notar abgefasst worden ist, wird sie auf Antrag der Mitmutter, des Kindes oder dessen gesetzlichen Vertreters per Gerichtsvollzieherurkunde zugestellt.
Bis zu dieser Mitteilung ist die Anerkennung nicht wirksam gegenüber dem Ehegatten oder der Ehegattin, den aus seiner/ihrer Ehe mit der anerkennenden Person geborenen Kindern und den von beiden Ehegatten adoptierten Kindern." Art. 18 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 325/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 325/7 - § 1 - Außer wenn das Kind den Besitz des Standes hinsichtlich der Person hat, die es anerkannt hat, kann die Anerkennung der Mitmutterschaft vom Mann, der die Vaterschaft für sich in Anspruch nimmt, von der Mutter, vom Kind, von der Frau, die das Kind anerkannt hat, und von der Frau, die die Mitmutterschaft hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch nimmt, vor dem Familiengericht angefochten werden.
Der Anerkennende und diejenigen, die die vorherigen Zustimmungen gegeben haben, die aufgrund von Artikel 329bis erforderlich sind oder in Artikel 329bis erwähnt sind, sind jedoch nur berechtigt, die Anerkennung anzufechten, wenn sie beweisen, dass ihre Zustimmung fehlerhaft gewesen ist.
Die Anerkennung kann nicht von denjenigen angefochten werden, die als Partei aufgetreten sind bei der Entscheidung, durch die die Anerkennung gemäß Artikel 329bis gestattet wurde, oder bei derjenigen, durch die die aufgrund dieses Artikels beantragte Nichtigkeitserklärung abgewiesen wurde.
Die Klage der Mutter und der Person, die das Kind anerkannt hat, muss eingereicht werden binnen einem Jahr nach der Entdeckung der Tatsache, dass die Zeugung des Kindes nicht die Folge der Handlung sein kann, der die Ehefrau gemäß dem Gesetz vom 6. Juli 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der überzähligen Embryonen und Gameten zugestimmt hat.
Die Klage der Frau, die die Mitmutterschaft für sich in Anspruch nimmt, muss eingereicht werden binnen einem Jahr nach der Entdeckung der Tatsache, dass sie der Zeugung gemäß dem Gesetz vom 6. Juli 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der überzähligen Embryonen und Gameten zugestimmt hat und dass die Zeugung die Folge dieser Handlung sein kann.
Die Klage des Mannes, der die Vaterschaft hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch nimmt, muss binnen einem Jahr nach der Entdeckung der Tatsache, dass er der Vater des Kindes ist, eingereicht werden.
Die Klage des Kindes muss frühestens an dem Tag, wo es das zwölfte Lebensjahr vollendet hat, und spätestens an dem Tag, wo es das zweiundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, oder binnen einem Jahr nach der Entdeckung der Tatsache, dass seine Zeugung nicht die Folge der Handlung sein kann, der die anerkennende Person gemäß dem Gesetz vom 6. Juli 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der überzähligen Embryonen und Gameten zugestimmt hat, eingereicht werden. § 2 - Unbeschadet des Paragraphen 1 wird die Anerkennung für unwirksam erklärt, wenn mit allen rechtlichen Mitteln nachgewiesen worden ist, dass der Betreffende der Zeugung gemäß dem Gesetz vom 6. Juli 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der überzähligen Embryonen und Gameten nicht zugestimmt hat oder dass die Zeugung nicht die Folge dieser Handlung sein kann. § 3 - Die Anfechtungsklage, die von der Person eingereicht wird, die behauptet, der biologische Vater des Kindes zu sein, ist nur dann begründet, wenn ihre Vaterschaft festgestellt worden ist. Die Entscheidung, durch die dieser Anfechtungsklage stattgegeben wird, hat von Rechts wegen die Feststellung der Abstammung hinsichtlich des Klägers zur Folge. Das Familiengericht überprüft, ob die Bedingungen von Artikel 332quinquies eingehalten worden sind. In Ermangelung dessen wird die Klage abgewiesen. § 4 - Die Anfechtungsklage, die von der Frau eingereicht wird, die die Mitmutterschaft für sich in Anspruch nimmt, ist nur dann begründet, wenn nachgewiesen wird, dass sie der medizinisch assistierten Fortpflanzung gemäß Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der überzähligen Embryonen und Gameten zugestimmt hat und dass die Zeugung des Kindes die Folge dieser Handlung sein kann. Die Entscheidung, durch die dieser Anfechtungsklage stattgegeben wird, hat von Rechts wegen die Feststellung der Abstammung hinsichtlich des Klägers zur Folge. Das Familiengericht überprüft, ob die Bedingungen von Artikel 332quinquies §§ 1, 1/1, 2 und 4 eingehalten worden sind. In Ermangelung dessen wird die Klage abgewiesen." Art. 19 - In Kapitel 2/1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Abschnitt 4 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 4 - Mitmutterschaftsermittlung".
Art. 20 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 19, wird ein Artikel 325/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 325/8 - Steht die Mitmutterschaft weder aufgrund von Artikel 325/2 noch aufgrund einer Anerkennung fest, kann sie durch ein Urteil unter den in Artikel 332quinquies §§ 1, 1/1, 2 und 4 festgelegten Bedingungen festgestellt werden.
Ist die Beklagte verheiratet und bezieht sich die Klage auf ein Kind einer Person, deren Ehegattin sie nicht ist, muss das vom Familiengericht verkündete Urteil, durch das die Abstammung festgestellt wird, dem Ehemann beziehungsweise der Ehefrau zugestellt werden. Bis zu dieser Zustellung kann das Urteil weder dem Ehemann beziehungsweise der Ehefrau noch den aus der Ehe mit der Beklagten stammenden oder von beiden Ehegatten adoptierten Kindern gegenüber wirksam gemacht werden." Art. 21 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 325/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 325/9 - Der Besitz des Standes hinsichtlich der vermeintlichen Mitmutter beweist die Abstammung.
In Ermangelung des Besitzes des Standes ist die Abstammung mitmütterlicherseits durch die gemäß Artikel 7 des Gesetzes vom 6.
Juli 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der überzähligen Embryonen und Gameten erteilte Zustimmung zur medizinisch assistierten Fortpflanzung zu beweisen, wenn die Zeugung des Kindes die Folge dieser Handlung sein kann.
Das Gericht weist die Klage in jedem Fall ab, wenn erwiesen ist, dass derjenige, dessen Abstammung ermittelt wird, der medizinisch assistierten Fortpflanzung gemäß Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der überzähligen Embryonen und Gameten nicht zugestimmt hat oder dass die Zeugung des Kindes nicht die Folge dieser Handlung sein kann." Art. 22 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 325/10 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 325/10 - Die Ermittlung der Mitmutterschaft ist nicht zulässig, wenn aus dem Urteil hervorgehen sollte, dass zwischen der vermeintlichen Mitmutter und der Mutter ein Ehehindernis besteht, von dem der König keine Befreiung erteilen kann, es sei denn, die Ehe, durch die dieses Hindernis entstanden ist, ist für nichtig erklärt oder durch Tod oder Ehescheidung aufgelöst worden." Art. 23 - Artikel 328bis des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die in den Artikeln 325/3 und 325/7 erwähnten Klagen können vor der Geburt durch die Frau, die die Mitmutterschaft hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch nimmt, eingereicht werden." Art. 24 - Artikel 329 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. März 1987, wird wie folgt ersetzt: "Art. 329 - Für ein Kind können nicht mehr als zwei Abstammungsverhältnisse wirksam sein.
Wird ein Kind von mehreren Personen gleichen Geschlechts anerkannt, ist nur die erste Anerkennung wirksam, solange sie nicht für nichtig erklärt worden ist. Diese Bestimmung gilt nicht für die Anerkennung durch die Mitmutter eines Kindes, das von der Mutter anerkannt worden ist.
Wird ein Kind von einem Vater und einer Mitmutter anerkannt, ist nur die erste Anerkennung wirksam, solange sie nicht für nichtig erklärt worden ist." Art. 25 - In Artikel 331nonies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 31. März 1987, werden die Wörter "wie seinen Vater beziehungsweise wie seine Mutter" durch die Wörter "wie seinen Vater, wie seine Mutter beziehungsweise wie seine Mitmutter" ersetzt.
Art. 26 - Artikel 332bis des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 31. März 1987, wird wie folgt ersetzt: "Art. 332bis - Die Klagen auf Anfechtung des Standes müssen so eingeleitet werden, dass das Kind oder seine Nachkommen und der Elternteil, dessen Vaterschaft, Mitmutterschaft beziehungsweise Mutterschaft nicht angefochten wird, ebenso wie die Person, deren Vaterschaft, Mitmutterschaft beziehungsweise Mutterschaft angefochten wird, am Verfahren beteiligt werden." Art. 27 - In Artikel 332ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 31. März 1987, werden die Absätze 3 und 4 wie folgt ersetzt: "Die Klage muss so eingeleitet werden, dass das Kind oder seine Nachkommen und der Elternteil, dessen Vaterschaft, Mutterschaft beziehungsweise Mitmutterschaft bereits feststeht, sowie die Person, deren Vaterschaft, Mutterschaft beziehungsweise Mitmutterschaft ermittelt wird, am Verfahren beteiligt werden.
Kann die Klage auf Ermittlung der Mutterschaft zur Folge haben, dass die Abstammung väterlicherseits oder mitmütterlicherseits aufgrund von Artikel 315, 317 oder 325/2 festgestellt wird, muss sie ebenfalls gegen den Ehemann oder die Ehefrau und gegebenenfalls gegen den früheren Ehemann oder die frühere Ehefrau der vermeintlichen Mutter eingeleitet werden." Art. 28 - Artikel 335 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. März 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Werden die Abstammung mütterlicherseits und die Abstammung mitmütterlicherseits gleichzeitig festgestellt, wählen die Mutter und die Mitmutter entweder den Namen einer von ihnen oder einen der Namen einer jeden von ihnen in der von ihnen bestimmten Reihenfolge.Die Mutter und die Mitmutter wählen den Namen bei der Geburtsanmeldung." 2. In § 3 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Wird die Abstammung mitmütterlicherseits nach der Abstammung mütterlicherseits festgestellt, bleibt der Name des Kindes unverändert.Jedoch können die Mutter und die Mitmutter zusammen oder kann eine von ihnen, wenn die andere verstorben ist, in einer vom Standesbeamten ausgefertigten Urkunde erklären, dass das Kind den Namen der Mitmutter trägt." KAPITEL 3 - Ermächtigungsbestimmungen Art. 29 - Der König wird ermächtigt, die Terminologie und die Verweise in den geltenden Gesetzesbestimmungen mit den durch vorliegendes Gesetz eingeführten Bestimmungen in Übereinstimmung zu bringen.
KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung Art. 30 - Artikel 325/2 ist auf die Abstammung von Kindern, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geboren sind, anwendbar.
Unbeschadet des Absatzes 1 finden die Artikel 325/4 bis 325/7 ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Anwendung auf Kinder, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geboren sind, sofern zwischen der Person, die das Kind anerkennen möchte, und dem Kind noch kein Abstammungsverhältnis aufgrund einer Adoption besteht.
KAPITEL 5 - Inkrafttreten Art. 31 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM