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Loi portant établissement de la filiation de la coparente. - Traduction allemande | Wet houdende de vaststelling van de afstamming van de meemoeder. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
5 MAI 2014. - Loi portant établissement de la filiation de la | 5 MEI 2014. - Wet houdende de vaststelling van de afstamming van de |
coparente. - Traduction allemande | meemoeder. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 5 mei |
loi du 5 mai 2014 portant établissement de la filiation de la | 2014 houdende de vaststelling van de afstamming van de meemoeder |
coparente (Moniteur belge du 7 juillet 2014). | (Belgisch Staatsblad van 7 juli 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
5. MAI 2014 - Gesetz zur Feststellung der Abstammung von der Mitmutter | 5. MAI 2014 - Gesetz zur Feststellung der Abstammung von der Mitmutter |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderung des Zivilgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderung des Zivilgesetzbuches |
Art. 2 - In Artikel 56 des Zivilgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 2 - In Artikel 56 des Zivilgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 14. Januar 2013, werden die Wörter "vom Vater oder von | das Gesetz vom 14. Januar 2013, werden die Wörter "vom Vater oder von |
der Mutter" jedes Mal durch die Wörter "vom Vater, von der Mutter oder | der Mutter" jedes Mal durch die Wörter "vom Vater, von der Mutter oder |
der Mitmutter" ersetzt. | der Mitmutter" ersetzt. |
Art. 3 - Artikel 57 Nr. 2 desselben Gesetzbuches wird durch die Wörter | Art. 3 - Artikel 57 Nr. 2 desselben Gesetzbuches wird durch die Wörter |
"oder der Mitmutter, sofern die Abstammung mitmütterlicherseits | "oder der Mitmutter, sofern die Abstammung mitmütterlicherseits |
feststeht," ergänzt. | feststeht," ergänzt. |
Art. 4 - Artikel 62ter Nr. 2 desselben Gesetzbuches wird durch die | Art. 4 - Artikel 62ter Nr. 2 desselben Gesetzbuches wird durch die |
Wörter ", oder zur Mitmutter, sofern die Abstammung | Wörter ", oder zur Mitmutter, sofern die Abstammung |
mitmütterlicherseits feststeht" ergänzt. | mitmütterlicherseits feststeht" ergänzt. |
Art. 5 - Artikel 80bis Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 5 - Artikel 80bis Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: |
"2. das Jahr, der Tag, der Ort der Geburt, der Name, die Vornamen und | "2. das Jahr, der Tag, der Ort der Geburt, der Name, die Vornamen und |
der Wohnsitz der Mutter,". | der Wohnsitz der Mutter,". |
2. Eine Nummer 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Eine Nummer 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"2/1 das Jahr, der Tag, der Ort der Geburt, der Name, die Vornamen und | "2/1 das Jahr, der Tag, der Ort der Geburt, der Name, die Vornamen und |
der Wohnsitz des Vaters oder der Mitmutter oder des Vaters oder der | der Wohnsitz des Vaters oder der Mitmutter oder des Vaters oder der |
Mitmutter, der/die nicht mit der Mutter verheiratet ist und das | Mitmutter, der/die nicht mit der Mutter verheiratet ist und das |
gezeugte Kind gemäß Artikel 328 anerkannt hat. Auf sein/ihr Ersuchen | gezeugte Kind gemäß Artikel 328 anerkannt hat. Auf sein/ihr Ersuchen |
hin und mit der Zustimmung der Mutter können der Name, die Vornamen | hin und mit der Zustimmung der Mutter können der Name, die Vornamen |
und der Wohnsitz des Vaters oder der Mitmutter, der/die nicht mit der | und der Wohnsitz des Vaters oder der Mitmutter, der/die nicht mit der |
Mutter verheiratet ist und das gezeugte Kind nicht anerkannt hat, | Mutter verheiratet ist und das gezeugte Kind nicht anerkannt hat, |
ebenfalls vermerkt werden,". | ebenfalls vermerkt werden,". |
Art. 6 - Artikel 319 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 6 - Artikel 319 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 1. Juli 2006, wird wie folgt ersetzt: | vom 1. Juli 2006, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 319 - Steht weder die Vaterschaft aufgrund der Artikel 315 oder | "Art. 319 - Steht weder die Vaterschaft aufgrund der Artikel 315 oder |
317 noch die in Kapitel 2/1 erwähnte Mitmutterschaft fest, kann der | 317 noch die in Kapitel 2/1 erwähnte Mitmutterschaft fest, kann der |
Vater das Kind unter den in Artikel 329bis festgelegten Bedingungen | Vater das Kind unter den in Artikel 329bis festgelegten Bedingungen |
anerkennen." | anerkennen." |
Art. 7 - Artikel 322 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 7 - Artikel 322 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 1. Juli 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. | das Gesetz vom 1. Juli 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. |
Juli 2006 [sic, zu lesen ist: 30. Juli 2013], wird wie folgt ersetzt: | Juli 2006 [sic, zu lesen ist: 30. Juli 2013], wird wie folgt ersetzt: |
"Steht die Vaterschaft weder aufgrund der Artikel 315 oder 317 noch | "Steht die Vaterschaft weder aufgrund der Artikel 315 oder 317 noch |
aufgrund einer Anerkennung fest und steht die in Kapitel 2/1 erwähnte | aufgrund einer Anerkennung fest und steht die in Kapitel 2/1 erwähnte |
Mitmutterschaft auch nicht fest, können sie durch ein vom | Mitmutterschaft auch nicht fest, können sie durch ein vom |
Familiengericht verkündetes Urteil unter den in Artikel 332quinquies | Familiengericht verkündetes Urteil unter den in Artikel 332quinquies |
festgelegten Bedingungen festgestellt werden." | festgelegten Bedingungen festgestellt werden." |
Art. 8 - In Buch I Titel VII des Zivilgesetzbuches wird ein Kapitel | Art. 8 - In Buch I Titel VII des Zivilgesetzbuches wird ein Kapitel |
2/1 mit folgender Überschrift eingefügt: | 2/1 mit folgender Überschrift eingefügt: |
"Kapitel 2/1 - Feststellung der Abstammung mitmütterlicherseits". | "Kapitel 2/1 - Feststellung der Abstammung mitmütterlicherseits". |
Art. 9 - In Kapitel 2/1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Abschnitt | Art. 9 - In Kapitel 2/1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Abschnitt |
1 mit folgender Überschrift eingefügt: | 1 mit folgender Überschrift eingefügt: |
"Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen". | "Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen". |
Art. 10 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 9, wird ein Artikel | Art. 10 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 9, wird ein Artikel |
325/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 325/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 325/1 - Steht die Vaterschaft nicht aufgrund von Kapitel 2 fest, | "Art. 325/1 - Steht die Vaterschaft nicht aufgrund von Kapitel 2 fest, |
kann die Mitmutterschaft aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden | kann die Mitmutterschaft aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden |
Kapitels festgestellt werden." | Kapitels festgestellt werden." |
Art. 11 - In Kapitel 2/1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein | Art. 11 - In Kapitel 2/1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein |
Abschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt: | Abschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt: |
"Abschnitt 2 - Mitmutterschaftsvermutung". | "Abschnitt 2 - Mitmutterschaftsvermutung". |
Art. 12 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 11, wird ein Artikel | Art. 12 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 11, wird ein Artikel |
325/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 325/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 325/2 - Das Kind, das während der Ehe oder innerhalb von | "Art. 325/2 - Das Kind, das während der Ehe oder innerhalb von |
dreihundert Tagen nach der Auflösung oder Erklärung der Nichtigkeit | dreihundert Tagen nach der Auflösung oder Erklärung der Nichtigkeit |
der Ehe geboren ist, hat die Ehefrau als Mitmutter. | der Ehe geboren ist, hat die Ehefrau als Mitmutter. |
Die Bestimmungen der Artikel 316 bis 317 sind entsprechend anwendbar." | Die Bestimmungen der Artikel 316 bis 317 sind entsprechend anwendbar." |
Art. 13 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 325/3 mit | Art. 13 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 325/3 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 325/3 - § 1 - Außer wenn das Kind den Besitz des Standes | "Art. 325/3 - § 1 - Außer wenn das Kind den Besitz des Standes |
hinsichtlich der Ehefrau hat, kann die Mitmutterschaftsvermutung von | hinsichtlich der Ehefrau hat, kann die Mitmutterschaftsvermutung von |
der Mutter, dem Kind, der Mitmutter, hinsichtlich deren die Abstammung | der Mutter, dem Kind, der Mitmutter, hinsichtlich deren die Abstammung |
feststeht, der Frau, die die Mitmutterschaft hinsichtlich des Kindes | feststeht, der Frau, die die Mitmutterschaft hinsichtlich des Kindes |
für sich in Anspruch nimmt, und dem Mann, der die Vaterschaft | für sich in Anspruch nimmt, und dem Mann, der die Vaterschaft |
hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch nimmt, vor dem | hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch nimmt, vor dem |
Familiengericht angefochten werden. | Familiengericht angefochten werden. |
§ 2 - Die Klage der Mutter muss binnen einem Jahr nach der Geburt | § 2 - Die Klage der Mutter muss binnen einem Jahr nach der Geburt |
eingereicht werden. | eingereicht werden. |
Die Klage der Ehefrau muss eingereicht werden binnen einem Jahr nach | Die Klage der Ehefrau muss eingereicht werden binnen einem Jahr nach |
der Entdeckung der Tatsache, dass sie der Handlung, die die | der Entdeckung der Tatsache, dass sie der Handlung, die die |
Fortpflanzung zum Ziele hat, nicht zugestimmt hat, oder binnen einem | Fortpflanzung zum Ziele hat, nicht zugestimmt hat, oder binnen einem |
Jahr nach der Entdeckung der Tatsache, dass die Zeugung des Kindes | Jahr nach der Entdeckung der Tatsache, dass die Zeugung des Kindes |
nicht die Folge der Handlung sein kann, die die Fortpflanzung zum | nicht die Folge der Handlung sein kann, die die Fortpflanzung zum |
Ziele hat und der sie zugestimmt hat. | Ziele hat und der sie zugestimmt hat. |
Die Klage der Frau, die die Mitmutterschaft für sich in Anspruch | Die Klage der Frau, die die Mitmutterschaft für sich in Anspruch |
nimmt, muss eingereicht werden binnen einem Jahr nach der Entdeckung | nimmt, muss eingereicht werden binnen einem Jahr nach der Entdeckung |
der Tatsache, dass sie der Zeugung gemäß dem Gesetz vom 6. Juli 2007 | der Tatsache, dass sie der Zeugung gemäß dem Gesetz vom 6. Juli 2007 |
über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der | über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der |
überzähligen Embryonen und Gameten zugestimmt hat und dass die Zeugung | überzähligen Embryonen und Gameten zugestimmt hat und dass die Zeugung |
die Folge dieser Handlung sein kann. | die Folge dieser Handlung sein kann. |
Die Klage des Mannes, der die Vaterschaft hinsichtlich des Kindes für | Die Klage des Mannes, der die Vaterschaft hinsichtlich des Kindes für |
sich in Anspruch nimmt, muss binnen einem Jahr nach der Entdeckung der | sich in Anspruch nimmt, muss binnen einem Jahr nach der Entdeckung der |
Tatsache, dass er der Vater des Kindes ist, eingereicht werden. | Tatsache, dass er der Vater des Kindes ist, eingereicht werden. |
Die Klage des Kindes muss frühestens an dem Tag, wo es das zwölfte | Die Klage des Kindes muss frühestens an dem Tag, wo es das zwölfte |
Lebensjahr vollendet hat, und spätestens an dem Tag, wo es das | Lebensjahr vollendet hat, und spätestens an dem Tag, wo es das |
zweiundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, oder binnen einem Jahr | zweiundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, oder binnen einem Jahr |
nach der Entdeckung der Tatsache, dass die Ehefrau der Handlung, die | nach der Entdeckung der Tatsache, dass die Ehefrau der Handlung, die |
die Fortpflanzung zum Ziele hat, nicht zugestimmt hat, oder binnen | die Fortpflanzung zum Ziele hat, nicht zugestimmt hat, oder binnen |
einem Jahr nach der Entdeckung der Tatsache, dass die Zeugung des | einem Jahr nach der Entdeckung der Tatsache, dass die Zeugung des |
Kindes nicht die Folge der Handlung sein kann, die die Fortpflanzung | Kindes nicht die Folge der Handlung sein kann, die die Fortpflanzung |
zum Ziele hat und der die Ehefrau zugestimmt hat, eingereicht werden. | zum Ziele hat und der die Ehefrau zugestimmt hat, eingereicht werden. |
Die aufgrund von Artikel 317 festgestellte Mitmutterschaft kann | Die aufgrund von Artikel 317 festgestellte Mitmutterschaft kann |
außerdem vom früheren Ehemann oder von der früheren Ehefrau | außerdem vom früheren Ehemann oder von der früheren Ehefrau |
angefochten werden. | angefochten werden. |
§ 3 - Unbeschadet der Paragraphen 1 und 2 wird die Klage auf | § 3 - Unbeschadet der Paragraphen 1 und 2 wird die Klage auf |
Anfechtung der Mitmutterschaftsvermutung für begründet erklärt, außer | Anfechtung der Mitmutterschaftsvermutung für begründet erklärt, außer |
wenn mit allen rechtlichen Mitteln nachgewiesen wird, dass die Ehefrau | wenn mit allen rechtlichen Mitteln nachgewiesen wird, dass die Ehefrau |
vor der Zeugung der künstlichen Befruchtung oder einer anderen | vor der Zeugung der künstlichen Befruchtung oder einer anderen |
Handlung, die die Fortpflanzung zum Ziele hat, zugestimmt hat, außer | Handlung, die die Fortpflanzung zum Ziele hat, zugestimmt hat, außer |
wenn die Zeugung des Kindes nicht die Folge dieser Handlung sein kann. | wenn die Zeugung des Kindes nicht die Folge dieser Handlung sein kann. |
§ 4 - Die Anfechtungsklage, die vom Mann eingereicht wird, der | § 4 - Die Anfechtungsklage, die vom Mann eingereicht wird, der |
behauptet, der biologische Vater des Kindes zu sein, ist übrigens nur | behauptet, der biologische Vater des Kindes zu sein, ist übrigens nur |
dann begründet, wenn seine Vaterschaft festgestellt worden ist. Die | dann begründet, wenn seine Vaterschaft festgestellt worden ist. Die |
Entscheidung, durch die dieser Anfechtungsklage stattgegeben wird, hat | Entscheidung, durch die dieser Anfechtungsklage stattgegeben wird, hat |
von Rechts wegen die Feststellung der Abstammung hinsichtlich des | von Rechts wegen die Feststellung der Abstammung hinsichtlich des |
Klägers zur Folge. Das Familiengericht überprüft, ob die Bedingungen | Klägers zur Folge. Das Familiengericht überprüft, ob die Bedingungen |
von Artikel 332quinquies eingehalten worden sind. In Ermangelung | von Artikel 332quinquies eingehalten worden sind. In Ermangelung |
dessen wird die Klage abgewiesen. | dessen wird die Klage abgewiesen. |
§ 5 - Die Anfechtungsklage, die von der Frau eingereicht wird, die die | § 5 - Die Anfechtungsklage, die von der Frau eingereicht wird, die die |
Mitmutterschaft hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch nimmt, | Mitmutterschaft hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch nimmt, |
ist übrigens nur dann begründet, wenn nachgewiesen wird, dass sie der | ist übrigens nur dann begründet, wenn nachgewiesen wird, dass sie der |
medizinisch assistierten Fortpflanzung gemäß Artikel 7 des Gesetzes | medizinisch assistierten Fortpflanzung gemäß Artikel 7 des Gesetzes |
vom 6. Juli 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und | vom 6. Juli 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und |
die Bestimmung der überzähligen Embryonen und Gameten zugestimmt hat | die Bestimmung der überzähligen Embryonen und Gameten zugestimmt hat |
und dass die Zeugung des Kindes die Folge dieser Handlung sein kann. | und dass die Zeugung des Kindes die Folge dieser Handlung sein kann. |
Die Entscheidung, durch die dieser Anfechtungsklage stattgegeben wird, | Die Entscheidung, durch die dieser Anfechtungsklage stattgegeben wird, |
hat von Rechts wegen die Feststellung der Abstammung hinsichtlich des | hat von Rechts wegen die Feststellung der Abstammung hinsichtlich des |
Klägers zur Folge. Das Familiengericht überprüft, ob die Bedingungen | Klägers zur Folge. Das Familiengericht überprüft, ob die Bedingungen |
von Artikel 332quinquies §§ 1, 1/1, 2 und 4 eingehalten worden sind. | von Artikel 332quinquies §§ 1, 1/1, 2 und 4 eingehalten worden sind. |
In Ermangelung dessen wird die Klage abgewiesen." | In Ermangelung dessen wird die Klage abgewiesen." |
Art. 14 - In Kapitel 2/1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein | Art. 14 - In Kapitel 2/1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein |
Abschnitt 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Abschnitt 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Abschnitt 3 - Anerkennung". | "Abschnitt 3 - Anerkennung". |
Art. 15 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 14, wird ein Artikel | Art. 15 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 14, wird ein Artikel |
325/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 325/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 325/4 - Steht die Mitmutterschaft nicht aufgrund von Artikel | "Art. 325/4 - Steht die Mitmutterschaft nicht aufgrund von Artikel |
325/2 fest, kann die Mitmutter das Kind unter den in Artikel 329bis | 325/2 fest, kann die Mitmutter das Kind unter den in Artikel 329bis |
vorgesehenen Bedingungen anerkennen. | vorgesehenen Bedingungen anerkennen. |
In Abweichung von Artikel 329bis § 2 Absatz 3 wird die Klage | In Abweichung von Artikel 329bis § 2 Absatz 3 wird die Klage |
abgewiesen, wenn erwiesen ist, dass der Kläger der Zeugung gemäß dem | abgewiesen, wenn erwiesen ist, dass der Kläger der Zeugung gemäß dem |
Gesetz vom 6. Juli 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung | Gesetz vom 6. Juli 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung |
und die Bestimmung der überzähligen Embryonen und Gameten nicht | und die Bestimmung der überzähligen Embryonen und Gameten nicht |
zugestimmt hat oder dass die Zeugung nicht die Folge dieser Handlung | zugestimmt hat oder dass die Zeugung nicht die Folge dieser Handlung |
sein kann." | sein kann." |
Art. 16 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 325/5 mit | Art. 16 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 325/5 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 325/5 - Die Mitmutter kann das Kind nicht anerkennen, wenn aus | "Art. 325/5 - Die Mitmutter kann das Kind nicht anerkennen, wenn aus |
der Anerkennung hervorgehen sollte, dass zwischen ihr und der Mutter | der Anerkennung hervorgehen sollte, dass zwischen ihr und der Mutter |
ein Ehehindernis besteht, von dem der König keine Befreiung erteilen | ein Ehehindernis besteht, von dem der König keine Befreiung erteilen |
kann, es sei denn, die Ehe, durch die dieses Hindernis entstanden ist, | kann, es sei denn, die Ehe, durch die dieses Hindernis entstanden ist, |
ist für nichtig erklärt oder durch Tod oder Ehescheidung aufgelöst | ist für nichtig erklärt oder durch Tod oder Ehescheidung aufgelöst |
worden." | worden." |
Art. 17 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 325/6 mit | Art. 17 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 325/6 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 325/6 - Ist die Mitmutter verheiratet und erkennt sie das Kind | "Art. 325/6 - Ist die Mitmutter verheiratet und erkennt sie das Kind |
einer anderen Person als der ihres Ehepartners an, muss der Ehegatte | einer anderen Person als der ihres Ehepartners an, muss der Ehegatte |
oder die Ehegattin von dieser Anerkennung in Kenntnis gesetzt werden. | oder die Ehegattin von dieser Anerkennung in Kenntnis gesetzt werden. |
Zu diesem Zweck wird eine Abschrift der Anerkennungsurkunde, wenn | Zu diesem Zweck wird eine Abschrift der Anerkennungsurkunde, wenn |
diese von einem belgischen Standesbeamten oder belgischen Notar | diese von einem belgischen Standesbeamten oder belgischen Notar |
abgefasst worden ist, von ihm selbst per Einschreibebrief zugeschickt. | abgefasst worden ist, von ihm selbst per Einschreibebrief zugeschickt. |
Wenn die Anerkennungsurkunde nicht von einem belgischen Standesbeamten | Wenn die Anerkennungsurkunde nicht von einem belgischen Standesbeamten |
oder belgischen Notar abgefasst worden ist, wird sie auf Antrag der | oder belgischen Notar abgefasst worden ist, wird sie auf Antrag der |
Mitmutter, des Kindes oder dessen gesetzlichen Vertreters per | Mitmutter, des Kindes oder dessen gesetzlichen Vertreters per |
Gerichtsvollzieherurkunde zugestellt. | Gerichtsvollzieherurkunde zugestellt. |
Bis zu dieser Mitteilung ist die Anerkennung nicht wirksam gegenüber | Bis zu dieser Mitteilung ist die Anerkennung nicht wirksam gegenüber |
dem Ehegatten oder der Ehegattin, den aus seiner/ihrer Ehe mit der | dem Ehegatten oder der Ehegattin, den aus seiner/ihrer Ehe mit der |
anerkennenden Person geborenen Kindern und den von beiden Ehegatten | anerkennenden Person geborenen Kindern und den von beiden Ehegatten |
adoptierten Kindern." | adoptierten Kindern." |
Art. 18 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 325/7 mit | Art. 18 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 325/7 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 325/7 - § 1 - Außer wenn das Kind den Besitz des Standes | "Art. 325/7 - § 1 - Außer wenn das Kind den Besitz des Standes |
hinsichtlich der Person hat, die es anerkannt hat, kann die | hinsichtlich der Person hat, die es anerkannt hat, kann die |
Anerkennung der Mitmutterschaft vom Mann, der die Vaterschaft für sich | Anerkennung der Mitmutterschaft vom Mann, der die Vaterschaft für sich |
in Anspruch nimmt, von der Mutter, vom Kind, von der Frau, die das | in Anspruch nimmt, von der Mutter, vom Kind, von der Frau, die das |
Kind anerkannt hat, und von der Frau, die die Mitmutterschaft | Kind anerkannt hat, und von der Frau, die die Mitmutterschaft |
hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch nimmt, vor dem | hinsichtlich des Kindes für sich in Anspruch nimmt, vor dem |
Familiengericht angefochten werden. | Familiengericht angefochten werden. |
Der Anerkennende und diejenigen, die die vorherigen Zustimmungen | Der Anerkennende und diejenigen, die die vorherigen Zustimmungen |
gegeben haben, die aufgrund von Artikel 329bis erforderlich sind oder | gegeben haben, die aufgrund von Artikel 329bis erforderlich sind oder |
in Artikel 329bis erwähnt sind, sind jedoch nur berechtigt, die | in Artikel 329bis erwähnt sind, sind jedoch nur berechtigt, die |
Anerkennung anzufechten, wenn sie beweisen, dass ihre Zustimmung | Anerkennung anzufechten, wenn sie beweisen, dass ihre Zustimmung |
fehlerhaft gewesen ist. | fehlerhaft gewesen ist. |
Die Anerkennung kann nicht von denjenigen angefochten werden, die als | Die Anerkennung kann nicht von denjenigen angefochten werden, die als |
Partei aufgetreten sind bei der Entscheidung, durch die die | Partei aufgetreten sind bei der Entscheidung, durch die die |
Anerkennung gemäß Artikel 329bis gestattet wurde, oder bei derjenigen, | Anerkennung gemäß Artikel 329bis gestattet wurde, oder bei derjenigen, |
durch die die aufgrund dieses Artikels beantragte | durch die die aufgrund dieses Artikels beantragte |
Nichtigkeitserklärung abgewiesen wurde. | Nichtigkeitserklärung abgewiesen wurde. |
Die Klage der Mutter und der Person, die das Kind anerkannt hat, muss | Die Klage der Mutter und der Person, die das Kind anerkannt hat, muss |
eingereicht werden binnen einem Jahr nach der Entdeckung der Tatsache, | eingereicht werden binnen einem Jahr nach der Entdeckung der Tatsache, |
dass die Zeugung des Kindes nicht die Folge der Handlung sein kann, | dass die Zeugung des Kindes nicht die Folge der Handlung sein kann, |
der die Ehefrau gemäß dem Gesetz vom 6. Juli 2007 über die medizinisch | der die Ehefrau gemäß dem Gesetz vom 6. Juli 2007 über die medizinisch |
assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der überzähligen | assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der überzähligen |
Embryonen und Gameten zugestimmt hat. | Embryonen und Gameten zugestimmt hat. |
Die Klage der Frau, die die Mitmutterschaft für sich in Anspruch | Die Klage der Frau, die die Mitmutterschaft für sich in Anspruch |
nimmt, muss eingereicht werden binnen einem Jahr nach der Entdeckung | nimmt, muss eingereicht werden binnen einem Jahr nach der Entdeckung |
der Tatsache, dass sie der Zeugung gemäß dem Gesetz vom 6. Juli 2007 | der Tatsache, dass sie der Zeugung gemäß dem Gesetz vom 6. Juli 2007 |
über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der | über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der |
überzähligen Embryonen und Gameten zugestimmt hat und dass die Zeugung | überzähligen Embryonen und Gameten zugestimmt hat und dass die Zeugung |
die Folge dieser Handlung sein kann. | die Folge dieser Handlung sein kann. |
Die Klage des Mannes, der die Vaterschaft hinsichtlich des Kindes für | Die Klage des Mannes, der die Vaterschaft hinsichtlich des Kindes für |
sich in Anspruch nimmt, muss binnen einem Jahr nach der Entdeckung der | sich in Anspruch nimmt, muss binnen einem Jahr nach der Entdeckung der |
Tatsache, dass er der Vater des Kindes ist, eingereicht werden. | Tatsache, dass er der Vater des Kindes ist, eingereicht werden. |
Die Klage des Kindes muss frühestens an dem Tag, wo es das zwölfte | Die Klage des Kindes muss frühestens an dem Tag, wo es das zwölfte |
Lebensjahr vollendet hat, und spätestens an dem Tag, wo es das | Lebensjahr vollendet hat, und spätestens an dem Tag, wo es das |
zweiundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, oder binnen einem Jahr | zweiundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, oder binnen einem Jahr |
nach der Entdeckung der Tatsache, dass seine Zeugung nicht die Folge | nach der Entdeckung der Tatsache, dass seine Zeugung nicht die Folge |
der Handlung sein kann, der die anerkennende Person gemäß dem Gesetz | der Handlung sein kann, der die anerkennende Person gemäß dem Gesetz |
vom 6. Juli 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und | vom 6. Juli 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und |
die Bestimmung der überzähligen Embryonen und Gameten zugestimmt hat, | die Bestimmung der überzähligen Embryonen und Gameten zugestimmt hat, |
eingereicht werden. | eingereicht werden. |
§ 2 - Unbeschadet des Paragraphen 1 wird die Anerkennung für unwirksam | § 2 - Unbeschadet des Paragraphen 1 wird die Anerkennung für unwirksam |
erklärt, wenn mit allen rechtlichen Mitteln nachgewiesen worden ist, | erklärt, wenn mit allen rechtlichen Mitteln nachgewiesen worden ist, |
dass der Betreffende der Zeugung gemäß dem Gesetz vom 6. Juli 2007 | dass der Betreffende der Zeugung gemäß dem Gesetz vom 6. Juli 2007 |
über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der | über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der |
überzähligen Embryonen und Gameten nicht zugestimmt hat oder dass die | überzähligen Embryonen und Gameten nicht zugestimmt hat oder dass die |
Zeugung nicht die Folge dieser Handlung sein kann. | Zeugung nicht die Folge dieser Handlung sein kann. |
§ 3 - Die Anfechtungsklage, die von der Person eingereicht wird, die | § 3 - Die Anfechtungsklage, die von der Person eingereicht wird, die |
behauptet, der biologische Vater des Kindes zu sein, ist nur dann | behauptet, der biologische Vater des Kindes zu sein, ist nur dann |
begründet, wenn ihre Vaterschaft festgestellt worden ist. Die | begründet, wenn ihre Vaterschaft festgestellt worden ist. Die |
Entscheidung, durch die dieser Anfechtungsklage stattgegeben wird, hat | Entscheidung, durch die dieser Anfechtungsklage stattgegeben wird, hat |
von Rechts wegen die Feststellung der Abstammung hinsichtlich des | von Rechts wegen die Feststellung der Abstammung hinsichtlich des |
Klägers zur Folge. Das Familiengericht überprüft, ob die Bedingungen | Klägers zur Folge. Das Familiengericht überprüft, ob die Bedingungen |
von Artikel 332quinquies eingehalten worden sind. In Ermangelung | von Artikel 332quinquies eingehalten worden sind. In Ermangelung |
dessen wird die Klage abgewiesen. | dessen wird die Klage abgewiesen. |
§ 4 - Die Anfechtungsklage, die von der Frau eingereicht wird, die die | § 4 - Die Anfechtungsklage, die von der Frau eingereicht wird, die die |
Mitmutterschaft für sich in Anspruch nimmt, ist nur dann begründet, | Mitmutterschaft für sich in Anspruch nimmt, ist nur dann begründet, |
wenn nachgewiesen wird, dass sie der medizinisch assistierten | wenn nachgewiesen wird, dass sie der medizinisch assistierten |
Fortpflanzung gemäß Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2007 über die | Fortpflanzung gemäß Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2007 über die |
medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der | medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der |
überzähligen Embryonen und Gameten zugestimmt hat und dass die Zeugung | überzähligen Embryonen und Gameten zugestimmt hat und dass die Zeugung |
des Kindes die Folge dieser Handlung sein kann. Die Entscheidung, | des Kindes die Folge dieser Handlung sein kann. Die Entscheidung, |
durch die dieser Anfechtungsklage stattgegeben wird, hat von Rechts | durch die dieser Anfechtungsklage stattgegeben wird, hat von Rechts |
wegen die Feststellung der Abstammung hinsichtlich des Klägers zur | wegen die Feststellung der Abstammung hinsichtlich des Klägers zur |
Folge. Das Familiengericht überprüft, ob die Bedingungen von Artikel | Folge. Das Familiengericht überprüft, ob die Bedingungen von Artikel |
332quinquies §§ 1, 1/1, 2 und 4 eingehalten worden sind. In | 332quinquies §§ 1, 1/1, 2 und 4 eingehalten worden sind. In |
Ermangelung dessen wird die Klage abgewiesen." | Ermangelung dessen wird die Klage abgewiesen." |
Art. 19 - In Kapitel 2/1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein | Art. 19 - In Kapitel 2/1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein |
Abschnitt 4 mit folgender Überschrift eingefügt: | Abschnitt 4 mit folgender Überschrift eingefügt: |
"Abschnitt 4 - Mitmutterschaftsermittlung". | "Abschnitt 4 - Mitmutterschaftsermittlung". |
Art. 20 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 19, wird ein Artikel | Art. 20 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 19, wird ein Artikel |
325/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 325/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 325/8 - Steht die Mitmutterschaft weder aufgrund von Artikel | "Art. 325/8 - Steht die Mitmutterschaft weder aufgrund von Artikel |
325/2 noch aufgrund einer Anerkennung fest, kann sie durch ein Urteil | 325/2 noch aufgrund einer Anerkennung fest, kann sie durch ein Urteil |
unter den in Artikel 332quinquies §§ 1, 1/1, 2 und 4 festgelegten | unter den in Artikel 332quinquies §§ 1, 1/1, 2 und 4 festgelegten |
Bedingungen festgestellt werden. | Bedingungen festgestellt werden. |
Ist die Beklagte verheiratet und bezieht sich die Klage auf ein Kind | Ist die Beklagte verheiratet und bezieht sich die Klage auf ein Kind |
einer Person, deren Ehegattin sie nicht ist, muss das vom | einer Person, deren Ehegattin sie nicht ist, muss das vom |
Familiengericht verkündete Urteil, durch das die Abstammung | Familiengericht verkündete Urteil, durch das die Abstammung |
festgestellt wird, dem Ehemann beziehungsweise der Ehefrau zugestellt | festgestellt wird, dem Ehemann beziehungsweise der Ehefrau zugestellt |
werden. Bis zu dieser Zustellung kann das Urteil weder dem Ehemann | werden. Bis zu dieser Zustellung kann das Urteil weder dem Ehemann |
beziehungsweise der Ehefrau noch den aus der Ehe mit der Beklagten | beziehungsweise der Ehefrau noch den aus der Ehe mit der Beklagten |
stammenden oder von beiden Ehegatten adoptierten Kindern gegenüber | stammenden oder von beiden Ehegatten adoptierten Kindern gegenüber |
wirksam gemacht werden." | wirksam gemacht werden." |
Art. 21 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 325/9 mit | Art. 21 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 325/9 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 325/9 - Der Besitz des Standes hinsichtlich der vermeintlichen | "Art. 325/9 - Der Besitz des Standes hinsichtlich der vermeintlichen |
Mitmutter beweist die Abstammung. | Mitmutter beweist die Abstammung. |
In Ermangelung des Besitzes des Standes ist die Abstammung | In Ermangelung des Besitzes des Standes ist die Abstammung |
mitmütterlicherseits durch die gemäß Artikel 7 des Gesetzes vom 6. | mitmütterlicherseits durch die gemäß Artikel 7 des Gesetzes vom 6. |
Juli 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die | Juli 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die |
Bestimmung der überzähligen Embryonen und Gameten erteilte Zustimmung | Bestimmung der überzähligen Embryonen und Gameten erteilte Zustimmung |
zur medizinisch assistierten Fortpflanzung zu beweisen, wenn die | zur medizinisch assistierten Fortpflanzung zu beweisen, wenn die |
Zeugung des Kindes die Folge dieser Handlung sein kann. | Zeugung des Kindes die Folge dieser Handlung sein kann. |
Das Gericht weist die Klage in jedem Fall ab, wenn erwiesen ist, dass | Das Gericht weist die Klage in jedem Fall ab, wenn erwiesen ist, dass |
derjenige, dessen Abstammung ermittelt wird, der medizinisch | derjenige, dessen Abstammung ermittelt wird, der medizinisch |
assistierten Fortpflanzung gemäß Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juli | assistierten Fortpflanzung gemäß Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juli |
2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung | 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung |
der überzähligen Embryonen und Gameten nicht zugestimmt hat oder dass | der überzähligen Embryonen und Gameten nicht zugestimmt hat oder dass |
die Zeugung des Kindes nicht die Folge dieser Handlung sein kann." | die Zeugung des Kindes nicht die Folge dieser Handlung sein kann." |
Art. 22 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 325/10 mit | Art. 22 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 325/10 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 325/10 - Die Ermittlung der Mitmutterschaft ist nicht zulässig, | "Art. 325/10 - Die Ermittlung der Mitmutterschaft ist nicht zulässig, |
wenn aus dem Urteil hervorgehen sollte, dass zwischen der | wenn aus dem Urteil hervorgehen sollte, dass zwischen der |
vermeintlichen Mitmutter und der Mutter ein Ehehindernis besteht, von | vermeintlichen Mitmutter und der Mutter ein Ehehindernis besteht, von |
dem der König keine Befreiung erteilen kann, es sei denn, die Ehe, | dem der König keine Befreiung erteilen kann, es sei denn, die Ehe, |
durch die dieses Hindernis entstanden ist, ist für nichtig erklärt | durch die dieses Hindernis entstanden ist, ist für nichtig erklärt |
oder durch Tod oder Ehescheidung aufgelöst worden." | oder durch Tod oder Ehescheidung aufgelöst worden." |
Art. 23 - Artikel 328bis des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 23 - Artikel 328bis des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird durch folgenden Satz ergänzt: | Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Die in den Artikeln 325/3 und 325/7 erwähnten Klagen können vor der | "Die in den Artikeln 325/3 und 325/7 erwähnten Klagen können vor der |
Geburt durch die Frau, die die Mitmutterschaft hinsichtlich des Kindes | Geburt durch die Frau, die die Mitmutterschaft hinsichtlich des Kindes |
für sich in Anspruch nimmt, eingereicht werden." | für sich in Anspruch nimmt, eingereicht werden." |
Art. 24 - Artikel 329 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 24 - Artikel 329 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 31. März 1987, wird wie folgt ersetzt: | vom 31. März 1987, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 329 - Für ein Kind können nicht mehr als zwei | "Art. 329 - Für ein Kind können nicht mehr als zwei |
Abstammungsverhältnisse wirksam sein. | Abstammungsverhältnisse wirksam sein. |
Wird ein Kind von mehreren Personen gleichen Geschlechts anerkannt, | Wird ein Kind von mehreren Personen gleichen Geschlechts anerkannt, |
ist nur die erste Anerkennung wirksam, solange sie nicht für nichtig | ist nur die erste Anerkennung wirksam, solange sie nicht für nichtig |
erklärt worden ist. Diese Bestimmung gilt nicht für die Anerkennung | erklärt worden ist. Diese Bestimmung gilt nicht für die Anerkennung |
durch die Mitmutter eines Kindes, das von der Mutter anerkannt worden | durch die Mitmutter eines Kindes, das von der Mutter anerkannt worden |
ist. | ist. |
Wird ein Kind von einem Vater und einer Mitmutter anerkannt, ist nur | Wird ein Kind von einem Vater und einer Mitmutter anerkannt, ist nur |
die erste Anerkennung wirksam, solange sie nicht für nichtig erklärt | die erste Anerkennung wirksam, solange sie nicht für nichtig erklärt |
worden ist." | worden ist." |
Art. 25 - In Artikel 331nonies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 25 - In Artikel 331nonies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 31. März 1987, werden die Wörter "wie seinen Vater | das Gesetz vom 31. März 1987, werden die Wörter "wie seinen Vater |
beziehungsweise wie seine Mutter" durch die Wörter "wie seinen Vater, | beziehungsweise wie seine Mutter" durch die Wörter "wie seinen Vater, |
wie seine Mutter beziehungsweise wie seine Mitmutter" ersetzt. | wie seine Mutter beziehungsweise wie seine Mitmutter" ersetzt. |
Art. 26 - Artikel 332bis des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 26 - Artikel 332bis des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 31. März 1987, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 31. März 1987, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 332bis - Die Klagen auf Anfechtung des Standes müssen so | "Art. 332bis - Die Klagen auf Anfechtung des Standes müssen so |
eingeleitet werden, dass das Kind oder seine Nachkommen und der | eingeleitet werden, dass das Kind oder seine Nachkommen und der |
Elternteil, dessen Vaterschaft, Mitmutterschaft beziehungsweise | Elternteil, dessen Vaterschaft, Mitmutterschaft beziehungsweise |
Mutterschaft nicht angefochten wird, ebenso wie die Person, deren | Mutterschaft nicht angefochten wird, ebenso wie die Person, deren |
Vaterschaft, Mitmutterschaft beziehungsweise Mutterschaft angefochten | Vaterschaft, Mitmutterschaft beziehungsweise Mutterschaft angefochten |
wird, am Verfahren beteiligt werden." | wird, am Verfahren beteiligt werden." |
Art. 27 - In Artikel 332ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 27 - In Artikel 332ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 31. März 1987, werden die Absätze 3 und 4 wie folgt | das Gesetz vom 31. März 1987, werden die Absätze 3 und 4 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Die Klage muss so eingeleitet werden, dass das Kind oder seine | "Die Klage muss so eingeleitet werden, dass das Kind oder seine |
Nachkommen und der Elternteil, dessen Vaterschaft, Mutterschaft | Nachkommen und der Elternteil, dessen Vaterschaft, Mutterschaft |
beziehungsweise Mitmutterschaft bereits feststeht, sowie die Person, | beziehungsweise Mitmutterschaft bereits feststeht, sowie die Person, |
deren Vaterschaft, Mutterschaft beziehungsweise Mitmutterschaft | deren Vaterschaft, Mutterschaft beziehungsweise Mitmutterschaft |
ermittelt wird, am Verfahren beteiligt werden. | ermittelt wird, am Verfahren beteiligt werden. |
Kann die Klage auf Ermittlung der Mutterschaft zur Folge haben, dass | Kann die Klage auf Ermittlung der Mutterschaft zur Folge haben, dass |
die Abstammung väterlicherseits oder mitmütterlicherseits aufgrund von | die Abstammung väterlicherseits oder mitmütterlicherseits aufgrund von |
Artikel 315, 317 oder 325/2 festgestellt wird, muss sie ebenfalls | Artikel 315, 317 oder 325/2 festgestellt wird, muss sie ebenfalls |
gegen den Ehemann oder die Ehefrau und gegebenenfalls gegen den | gegen den Ehemann oder die Ehefrau und gegebenenfalls gegen den |
früheren Ehemann oder die frühere Ehefrau der vermeintlichen Mutter | früheren Ehemann oder die frühere Ehefrau der vermeintlichen Mutter |
eingeleitet werden." | eingeleitet werden." |
Art. 28 - Artikel 335 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 28 - Artikel 335 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 31. März 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juli 2006, | vom 31. März 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juli 2006, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Werden die Abstammung mütterlicherseits und die Abstammung | "Werden die Abstammung mütterlicherseits und die Abstammung |
mitmütterlicherseits gleichzeitig festgestellt, wählen die Mutter und | mitmütterlicherseits gleichzeitig festgestellt, wählen die Mutter und |
die Mitmutter entweder den Namen einer von ihnen oder einen der Namen | die Mitmutter entweder den Namen einer von ihnen oder einen der Namen |
einer jeden von ihnen in der von ihnen bestimmten Reihenfolge. Die | einer jeden von ihnen in der von ihnen bestimmten Reihenfolge. Die |
Mutter und die Mitmutter wählen den Namen bei der Geburtsanmeldung." | Mutter und die Mitmutter wählen den Namen bei der Geburtsanmeldung." |
2. In § 3 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem | 2. In § 3 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Wird die Abstammung mitmütterlicherseits nach der Abstammung | "Wird die Abstammung mitmütterlicherseits nach der Abstammung |
mütterlicherseits festgestellt, bleibt der Name des Kindes | mütterlicherseits festgestellt, bleibt der Name des Kindes |
unverändert. Jedoch können die Mutter und die Mitmutter zusammen oder | unverändert. Jedoch können die Mutter und die Mitmutter zusammen oder |
kann eine von ihnen, wenn die andere verstorben ist, in einer vom | kann eine von ihnen, wenn die andere verstorben ist, in einer vom |
Standesbeamten ausgefertigten Urkunde erklären, dass das Kind den | Standesbeamten ausgefertigten Urkunde erklären, dass das Kind den |
Namen der Mitmutter trägt." | Namen der Mitmutter trägt." |
KAPITEL 3 - Ermächtigungsbestimmungen | KAPITEL 3 - Ermächtigungsbestimmungen |
Art. 29 - Der König wird ermächtigt, die Terminologie und die Verweise | Art. 29 - Der König wird ermächtigt, die Terminologie und die Verweise |
in den geltenden Gesetzesbestimmungen mit den durch vorliegendes | in den geltenden Gesetzesbestimmungen mit den durch vorliegendes |
Gesetz eingeführten Bestimmungen in Übereinstimmung zu bringen. | Gesetz eingeführten Bestimmungen in Übereinstimmung zu bringen. |
KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung | KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung |
Art. 30 - Artikel 325/2 ist auf die Abstammung von Kindern, die nach | Art. 30 - Artikel 325/2 ist auf die Abstammung von Kindern, die nach |
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geboren sind, anwendbar. | Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geboren sind, anwendbar. |
Unbeschadet des Absatzes 1 finden die Artikel 325/4 bis 325/7 ab dem | Unbeschadet des Absatzes 1 finden die Artikel 325/4 bis 325/7 ab dem |
Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Anwendung auf | Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Anwendung auf |
Kinder, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geboren sind, | Kinder, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geboren sind, |
sofern zwischen der Person, die das Kind anerkennen möchte, und dem | sofern zwischen der Person, die das Kind anerkennen möchte, und dem |
Kind noch kein Abstammungsverhältnis aufgrund einer Adoption besteht. | Kind noch kein Abstammungsverhältnis aufgrund einer Adoption besteht. |
KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten |
Art. 31 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats | Art. 31 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: | Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |