publié le 16 septembre 2015
Loi garantissant le principe de la collecte unique des données dans le fonctionnement des services et instances qui relèvent de ou exécutent certaines missions pour l'autorité et portant simplification et harmonisation des formulaires électroniques et papier. - Traduction allemande d'extraits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
5 MAI 2014. - Loi garantissant le principe de la collecte unique des données dans le fonctionnement des services et instances qui relèvent de ou exécutent certaines missions pour l'autorité et portant simplification et harmonisation des formulaires électroniques et papier. - Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 10, 13 et 14 de la loi du 5 mai 2014 garantissant le principe de la collecte unique des données dans le fonctionnement des services et instances qui relèvent de ou exécutent certaines missions pour l'autorité et portant simplification et harmonisation des formulaires électroniques et papier (Moniteur belge du 4 juin 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 5. Mai 2014 - Gesetz zur Verankerung des Prinzips der einmaligen Datenerfassung in der Arbeitsweise der Dienste und Instanzen, die den öffentlichen Behörden unterstehen oder bestimmte Aufträge für sie ausführen, und zur Vereinfachung und Harmonisierung von elektronischen Formularen und Papierformularen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Vorliegendes Gesetz zielt darauf ab, die administrativen Verpflichtungen der Bürger und der juristischen Personen zu verringern, indem es ihnen garantiert, dass Daten, die bereits in einer authentischen Quelle verfügbar sind, einem föderalen öffentlichen Dienst nicht erneut mitgeteilt werden müssen, und die elektronischen Formulare und die Papierformulare völlig gleichzusetzen.
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. "föderale Instanz": alle nachstehend aufgezählten Dienste: a) die in Artikel 1 des Gesetzes vom 22.Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst erwähnten Staatsverwaltungen und anderen Staatsdienste, b) die dem Ministerium der Landesverteidigung unterstehenden Dienste, c) die in Artikel 2 Nr.2 und 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Dienste, d) der gerichtliche Stand, darin einbegriffen die Dienste, die seinen Mitgliedern beistehen, e) die in Artikel 1 Nr.3 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst erwähnten juristischen Personen des öffentlichen Rechts, f) die natürlichen oder juristischen Personen, die per Gesetz mit der Erfüllung bestimmter Aufträge des öffentlichen Dienstes oder des allgemeinen Interesses betraut worden sind und nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 21.März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen fallen, 2. "Dienste-Integrator": die in Artikel 2 Nr.1 des Gesetzes vom 15.
August 2012 über die Schaffung und Organisation eines föderalen Dienste-Integrators erwähnten Instanzen, 3. "authentische Quelle": die in Artikel 2 Nr.6 des Gesetzes vom 15.
August 2012 über die Schaffung und Organisation eines föderalen Dienste-Integrators erwähnten Datenbanken, 4. "Formular": jedes Dokument, unabhängig vom Träger, das im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens benutzt wird und es einem internen oder externen Nutzer ermöglicht, Anträge an eine föderale Instanz zu stellen oder mit ihr Informationen auszutauschen, 5."Bestimmungen mit Bezug auf die einmalige Datenerfassung": Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit und Artikel 8 §§ 3 bis 5 des Gesetzes vom 15. August 2012 über die Schaffung und Organisation eines föderalen Dienste-Integrators, wie abgeändert durch das vorliegende Gesetz; 6. "Kontrollstelle": die öffentlich-rechtliche Behörde, die in Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG vom 24.Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und in Artikel 8.3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 erwähnt ist, die derzeit besteht aus dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens, eingesetzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, sowie aus den Sektoriellen Ausschüssen, eingesetzt durch Artikel 31bis desselben Gesetzes vom 8. Dezember 1992, der Flämischen Kontrollkommission für den elektronischen Austausch von Verwaltungsdaten, eingesetzt durch Artikel 10 des Dekrets des Flämischen Parlaments vom 18. Juli 2008 über den elektronischen Austausch von Verwaltungsdaten, der Kommission Wallonie-Brüssel für die Kontrolle des Datenaustausches, eingesetzt durch Artikel 22 des Zusammenarbeitsabkommens vom 23. Mai 2013 zwischen der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaft im Hinblick auf die Entwicklung einer gemeinsamen Initiative in Sachen Datenaustausch und auf die gemeinsame Verwaltung dieser Initiative, und aus jeglicher ähnlichen Instanz, die durch Gesetz, Dekret oder Ordonnanz eingesetzt worden ist.
Art. 4 - § 1 - Um natürliche Personen zu identifizieren, benutzen alle föderalen Instanzen im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge und der Umsetzung der in Artikel 2 festgelegten Ziele auf der Grundlage einer Ermächtigung, ausgestellt in Anwendung von Artikel 8 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, die in Ausführung von Artikel 2 letzter Absatz desselben Gesetzes vergebene Nummer des Nationalregisters oder, wenn es sich um Daten handelt, die eine natürliche Person betreffen, die nicht im Nationalregister aufgenommen ist, die in Ausführung von Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit vergebene Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank. § 2 - Um juristische Personen oder Unternehmen zu identifizieren, benutzen alle föderalen Instanzen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge die in Ausführung von Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen vergebene Unternehmensnummer. § 3 - Im Rahmen der Erfüllung einer gesetzlichen Informationspflicht benutzen alle natürlichen und juristischen Personen die in Ausführung von Artikel 2 letzter Absatz des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen vergebene Nummer des Nationalregisters, die in Ausführung von Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit vergebene Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank und die in Ausführung von Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen vergebene Unternehmensnummer. § 4 - Der König kann diese Verpflichtung auf andere einzige Schlüssel für die Erkennung anderer in authentischen Quellen enthaltenen Gegenstände oder Einheiten ausweiten.
Art. 5 - § 1 - Die Kontrollstellen lassen die Benutzung der Nummer des Nationalregisters immer dann zu, wenn eine Entscheidung mit Bezug auf einen Fluss personenbezogener Daten oder die Verarbeitung solcher Daten getroffen wird. Diese Entscheidung gilt als Ermächtigung in Ausführung von Artikel 8 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen.
Die Kontrollstellen können die Benutzung einer anderen Erkennungsnummer auferlegen. § 2 - Die in Anwendung der Bestimmungen über die einmalige Datenerfassung eingeholten Daten dürfen von den betreffenden Instanzen lediglich für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge benutzt werden. Sie dürfen nicht an Drittpersonen übermittelt werden. § 3 - Was die Anwendung von § 2 betrifft, werden nicht als Drittpersonen angesehen: - die Personen, auf die sich diese Informationen beziehen, sowie ihre gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten, - die anderen im Rahmen der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags ermächtigten öffentlichen Behörden und Einrichtungen.
Art. 6 - Unbeschadet der Befugnisse des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens oder der Magistrate in Anwendung von Artikel 32 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten beziehungsweise des Gerichtsgesetzbuches oder des Strafprozessgesetzbuches sind der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens, die Magistrate und die Greffiers ermächtigt, für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge auf einfaches Ersuchen unverzüglich auf die Log-ins und Speicherungen der ausgetauschten elektronischen Nachrichten zuzugreifen, und erhalten sie davon die Kopien und Auszüge, die sie als erforderlich erachten. Diese Kopien oder Auszüge können auf elektronischem Weg beantragt und übermittelt werden.
Art. 7 - Ungeachtet der Anwendung der Artikel 9 und 10 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten stellen die Dienste-Integratoren der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg folgende Daten zur Verfügung: 1. die Liste der Flüsse verfügbarer Daten sowie eine Beschreibung der Daten, die sie enthalten, 2.die Ermächtigungen mit Bezug auf die in Punkt 1 erwähnten Datenflüsse.
Art. 8 - § 1 - Alle neuen elektronischen Formulare oder Papierformulare, die von einer föderalen Instanz ausgehen und für einen Bürger oder für ein Unternehmen bestimmt sind, werden dem Dienst für Administrative Vereinfachung des FÖD Kanzlei des Premierministers übermittelt. § 2 - Der Dienst überprüft, ob das Formular unter Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 4 und der Bestimmungen über die einmalige Datenerfassung erstellt wurde, und veröffentlicht auf elektronischem Weg die Liste der überprüften Formulare. Diese Überprüfung bezieht sich auch auf die Anlagen zum Formular oder die ihm beizufügenden Schriftstücke.
Auf Ersuchen der betreffenden föderalen Instanz können die in Absatz 1 erwähnten Überprüfungen vor der ersten Benutzung des Formulars stattfinden. § 3 - Die Bürger oder die Unternehmen können dem Dienst für Administrative Vereinfachung über die Kafka-Kontaktstelle die Formulare melden, von denen sie denken, dass sie den Bestimmungen von Artikel 4 oder den Bestimmungen über die einmalige Datenerfassung nicht entsprechen. Der Dienst überprüft die gemeldeten Formulare und bittet die betreffende Instanz - wenn es gerechtfertigt ist - das Formular binnen einer annehmbaren Frist anzupassen. Der übermittelte Antrag auf Anpassung wird auf elektronischem Weg auf der Internetseite des Dienstes veröffentlicht.
Art. 9 - § 1 - Es wird davon ausgegangen, dass die elektronischen Formulare und ihre Anlagen mit den Papierformularen gleichwertig sind, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Die elektronischen Daten geben die Identität ihres Erstellers an, die entweder durch den Identitätsnachweis auf dem elektronischen Personalausweis authentifiziert wird oder anhand eines anderen Zertifikats, das den Bestimmungen des Gesetzes vom 9.Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste oder den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Februar 2003 zur Modernisierung der Verwaltung der sozialen Sicherheit und über elektronische Kommunikation zwischen Unternehmen und der Föderalbehörde entspricht. 2. Die elektronischen Daten können präzise mit einem Referenzdatum und einem Referenzzeitpunkt verknüpft werden.3. Die elektronischen Daten dürfen nach Angabe der in Nummer 1 erwähnten Identität des Erstellers und nach Verknüpfung mit einem Referenzdatum und einem Referenzzeitpunkt, erwähnt in Nr.2, nicht mehr unbemerkt verändert werden. 4. Die elektronischen Daten entsprechen, sofern sie von mehreren Personen erstellt worden sind, den in den Nummern 1, 2 und 3 erwähnten Anforderungen, und zwar für jeden Datenersteller, was die von ihm erstellten Daten betrifft.5. Die elektronischen Daten können mindestens während des durch die geltenden Vorschriften auferlegten Zeitraums gelesen werden. § 2 - Die Formulare müssen vorab mit den verfügbaren Daten ausgefüllt werden. § 3 - Es wird davon ausgegangen, dass die Verpflichtung, den Vermerk "gelesen und genehmigt" oder jeglichen anderen vom Gesetz auferlegten schriftlichen Vermerk anzubringen, durch die elektronische Anbringung des Vermerks erfüllt ist. § 4 - Es wird davon ausgegangen, dass die Verpflichtung zur Versendung mehrerer Exemplare durch die Versendung der Schriftstücke auf elektronischem Weg erfüllt ist. § 5 - Die Verpflichtung, eine Empfangsbestätigung zu versenden, kann rechtsgültig auf elektronischem Weg erfüllt werden. § 6 - Der König kann die Modalitäten für die Ersetzung der Papierformulare durch elektronische Formulare bestimmen.
Art. 10 - § 1 - Ohne die allgemeine Tragweite der Bestimmungen abzuändern, kann der König die Bestimmungen, die im Widerspruch zu den Artikeln 4 und 9 oder zu den Bestimmungen über die einmalige Datenerfassung stehen, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen.
Wenn ein in Anwendung von Absatz 1 ergangener Erlass Auswirkungen auf das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten oder seine Ausführungserlasse haben kann, gibt der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens vorab seine Stellungnahme ab. § 2 - Die aufgrund des vorliegenden Artikels ergangenen Königlichen Erlasse, die am ersten Tag des vierundzwanzigsten Monats, der auf den Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt folgt, nicht durch ein Gesetz bestätigt worden sind, hören auf, wirksam zu sein. (...) Art. 13 - Artikel 8 des Gesetzes vom 15. August 2012 über die Schaffung und Organisation eines föderalen Dienste-Integrators wird durch die Paragraphen 3 bis 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Die teilnehmenden öffentlichen Dienste sammeln die verfügbaren Daten, die ihnen vom föderalen Dienste-Integrator angeboten werden, bei diesem ein, nachdem sie die dazu erforderlichen Genehmigungen erhalten haben.
Die teilnehmenden öffentlichen Dienste holen die Daten, über die sie in Ausführung von Absatz 1 verfügen, nicht mehr bei dem Betreffenden, seinem Bevollmächtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter ein.
Die teilnehmenden öffentlichen Dienste, die über einen direkten Zugang zu einer authentischen Quelle verfügen, verwenden die in dieser Quelle verfügbaren Daten wieder und dürfen sie nicht mehr bei dem Betreffenden, seinem Bevollmächtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter einholen. § 4 - Sobald der Betreffende, sein Bevollmächtigter oder sein gesetzlicher Vertreter merkt, dass ein teilnehmender öffentlicher Dienst über unvollständige oder fehlerhafte Daten verfügt, teilt er dem teilnehmenden öffentlichen Dienst oder dem föderalen Dienste-Integrator die notwendigen Berichtigungen oder Ergänzungen binnen bestmöglicher Frist mit. § 5 - Die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels kann, unbeschadet der Anwendung der geltenden Regeln in Sachen Verjährung und Unterbrechung, auf keinen Fall dazu führen, dass unrechtmäßig erhaltene Ansprüche oder Beihilfen, die auf unvollständigen oder fehlerhaften Daten beruhen, beim Bürger oder Unternehmen nicht zurückgefordert werden können, oder dass der Bürger oder das Unternehmen geschuldete Beträge, die auf unvollständigen oder fehlerhaften Daten beruhen, nicht zahlen muss." Art. 14 - Die föderalen Instanzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes die in Artikel 4 erwähnten Nummern noch nicht benutzen oder noch nicht auf den Datenaustausch über einen Dienste-Integrator zurückgreifen, haben bis zum 1. Januar 2016 Zeit, den im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Anforderungen zu genügen und die zu diesem Zweck erforderlichen gesetzlichen Genehmigungen zu beantragen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, beauftragt mit Beliris und den Föderalen Kulturellen Institutionen Frau L. ONKELINX Der Minister des Haushalts und der Administrativen Vereinfachung O. CHASTEL Der Minister der Finanzen, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst K. GEENS Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst und die Modernisierung der Öffentlichen Dienste H. BOGAERT Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM